Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 750/2020, 5A 751/2020

Urteil vom 6. Mai 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
5A 750/2020

A.A.________,
vertreten durch Advokatin Martina de Roche,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
KESB Laufental,
Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen,

B.________,

und

5A 751/2020

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Advokatin Martina de Roche,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
KESB Laufental, Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen.

C.________,

Gegenstand
Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. April 2020
(810 19 343 / 810 19 344).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1973; Beschwerdeführerin) ist die alleinerziehende Mutter der Zwillinge D.A.________ und E.A.________ (geb. 2008) sowie von F.A.________ (geb. 2010). Vater der Zwillinge ist C.________; F.A.________ ist der Sohn von B.________. Das älteste Kind von A.A.________ ist die im Jahr 2000 geborene Tochter G.A.________, die volljährig ist und nicht mehr bei der Mutter wohnt.

A.b. Im Anschluss an eine Gefährdungsmeldung von C.________ errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental (KESB) am 2. Juni 2017 für alle vier Kinder eine Beistandschaft und beauftragte die Beiständin insbesondere damit, die Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um die Kinder zu unterstützen. Gleichzeitig veranlasste die KESB eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Die Massnahmen blieben unangefochten.
Gestützt auf ein Schreiben der Beiständin, wonach davon auszugehen sei, dass A.A.________ ihren Lebensunterhalt aus den Zahlungen der Väter für den Kindesunterhalt finanziere, erweiterte die KESB am 2. Juli 2018 die Beistandschaft für E.A.________, D.A.________ und Colin um die Aufgabe zur Einkommens- und Vermögensverwaltung und ernannte neu H.________ zur Beiständin. Auch diese Anordnungen sind unangefochten geblieben.

A.c. Am 15. März 2019 beantragte die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaften und eventualiter nur von deren Erweiterung. Ferner verlangte sie eine Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben für die Kinder und die Überweisung der von den Vätern bezahlten Unterhaltsbeiträge. Im Weiteren seien die Unterhaltsbeiträge zu überprüfen und solle mit den Vätern nach einer Lösung für deren Anpassung gesucht werden, alles unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Entscheid vom 8. November 2019 wies die KESB die Anträge um Aufhebung der Beistandschaft und von deren Erweiterung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Auf die Anträge betreffend Abrechnung und Überprüfung der Unterhaltsbeiträge trat die Behörde nicht ein.

B.
Dagegen erhob A.A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses führte je ein separates Verfahren betreffend das Kind von B.________ (F.A.________) und die Kinder von C.________ (E.A.________ und D.A.________) durch und wies mit (identischen) Urteilen vom 1. April 2020 (beide eröffnet am 31. Juli 2020) die Beschwerde unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Abgewiesen wurde auch das Gesuch von A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

C.
A.A.________ gelangt am 14. September 2020 mit zwei (identischen) Beschwerden in Zivilsachen ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die Urteile der Vorinstanz sowie die Kindesschutzmassnahmen vom 2. Juni 2017 und vom 2. Juli 2018 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventuell seien die Angelegenheiten zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ausserdem sei A.A.________ für die Verfahren vor dem Kantons- und dem Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesgericht hat zwei Verfahren mit den Nummern 5A 750/2020 (Beistandschaft F.A.________) sowie 5A 751/2020 (Beistandschaft D.A.________ und E.A.________) eröffnet. In beiden Verfahren haben sowohl die KESB als auch das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. B.________ und C.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerden in den Verfahren 5A 750/2020 und 5A 751/2020 sind inhaltlich identisch und richten sich gegen zwei gleich lautende Urteile, denen abgesehen von der Identität der Väter der von den strittigen Massnahmen betroffenen Kinder derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 5A 750/2020 und 5A 751/2020 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1).

2.

2.1. Angefochten sind Entscheide einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die (teilweise) Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaften) sowie über die unentgeltliche Rechtspflege in den kantonalen Beschwerdeverfahren entschieden hat. Soweit die Kindesschutzmassnahmen betreffend handelt es sich um Endentscheide (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG (BGE 142 III 795 E. 2.1; Urteil 5A 710/2018 vom 30. April 2019 E. 1.1) ohne Streitwert (vgl. Urteil 5A 766/2020 vom 11. Februar 2021 E. 1.1). Die nämliche Qualifikation gilt für die nicht selbständig eröffneten Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 5A 648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 1.1; 5A 740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Dass das Kantonsgericht über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Rechtsmittel hin entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht nicht entgegen (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen, welche im Übrigen fristgerecht erhoben wurde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), ist damit das zutreffende Rechtsmittel.

2.2. Nicht die verbeiständeten Kinder, sondern deren Mutter hat beim Bundesgericht gegen die Abweisung des Antrags auf (teilweise) Aufhebung der Massnahmen (im eigenen Namen) Beschwerde erhoben. Sie rügt dabei insbesondere, dass ihr die Verwaltung des Kindesvermögens verunmöglicht und dadurch in ihre (Grund-) Rechte eingegriffen werde (vgl. insoweit auch Art. 318 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
ZGB). Damit ist die Beschwerdeführerin nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. insbesondere zu Bst. b dieser Bestimmung BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Sie handelt dabei aber nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder (anders etwa Urteil 5A 371/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1), weshalb sie im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Geltendmachung von deren Interessen berechtigt ist (vgl. Urteile 5A 723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 4.1; 5A 542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Mit dieser Präzisierung ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie formgerecht erhoben wurde (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; hinten E. 3).

2.3. Vor Bundesgericht beanstandet die Beschwerdeführerin wie erwähnt die Abweisung ihrer Gesuche um (teilweise) Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Sie erachtet sich dadurch verschiedentlich in verfassungsmässigen Rechten verletzt. In der Beschwerde in Zivilsachen nicht thematisiert wird dagegen das Nichteintreten auf die Begehren um Überprüfung und Anpassung der Unterhaltsbeiträge (zur Auslegung der Rechtsbegehren vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2). Hierauf ist daher nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5).

3.

3.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts, sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen von Art. 95 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG ist die fehlerhafte Anwendung des kantonalen Rechts kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann auch hinsichtlich des kantonalen Rechts nur gerügt werden, dessen Anwendung führe zu einer Rechtsverletzung nach Art. 95 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
oder b BGG, namentlich einem Verstoss gegen das Willkürverbot oder einer Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2).

3.2. Bundesrecht wendet das Bundesgericht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und es prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid dieses verletzt. Es befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).
Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Notwendig ist, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwieweit die angerufenen Rechte verletzt wurden. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3). Ausserdem ist darzulegen, inwiefern eine richtige Anwendung der Verfassungsbestimmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteile 5A 733/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3; 5A 853/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.2; 5D 151/2009 vom 12. November 2009 E. 3.1). Dies gilt auch bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Zwar wird diesem Anspruch grundsätzlich formelle Natur zugebilligt, sodass seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Dennoch stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer
Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (Urteile 5A 147/2020 vom 24. August 2020 E. 5.3; 4A 438/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 3.2; 4A 453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3).

3.3. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der sog. Prozesssachverhalt zählt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Auch insoweit gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (E. 3.2 hiervor; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 140 III 264 E. 2.3).
Unter dem Titel "Sachverhalt" stellt die Beschwerdeführerin die bisherigen Geschehnisse sowie den Gang des kantonalen Verfahrens aus ihrer Sicht dar, ohne dem Kantonsgericht eine (offensichtlich) unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, bleiben ihre Ausführungen daher unbeachtlich.

4.

4.1. Im Zusammenhang mit den Kindesschutzmassnahmen macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorab unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) geltend, dass das Kantonsgericht "mit keinem Wort dargelegt" habe, weshalb in der Verwendung der Kindesunterhaltsbeiträge durch die Mutter eine Gefährdung des Kindeswohls liege, zumal nach heute geltendem Recht der Beschwerdeführerin entsprechende Beiträge als Betreuungsunterhalt zustünden. Nur ungenügend habe die Vorinstanz sodann das Vorbringen behandelt, die Beschwerdeführerin ginge seit 22 Monaten einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Aufrechterhaltung der Massnahme nicht angezeigt sei. Die banale Feststellung, hierin liege keine genügende Veränderung der Gegebenheiten, stehe ausserdem im Widerspruch zu einem Schreiben der Beiständin vom 7. Dezember 2018.

4.2. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge, das Kantonsgericht habe einzelne ihrer Vorbringen nicht oder nur ungenügend behandelt, zwar im Zusammenhang mit einer (angeblichen) Verletzung des Willkürverbots. Sie spricht damit aber den Anspruch auf rechtliches Gehör im Teilgehalt der Begründungspflicht an. Unbesehen darum, ob sie damit den Rüge- und Begründungsanforderungen gerecht wird (vgl. vorne E. 3.2; Urteil 5A 694/2016 vom 31. März 2017 E. 3), ist insoweit auf Folgendes zu verweisen:
Der Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.3. Mit dem Vorbringen, das Kantonsgericht habe nicht ausgeführt, weshalb im Verbrauch der Kindesunterhaltsbeiträge für den persönlichen Bedarf der Mutter eine Kindeswohlgefährdung liege, verkennt die Beschwerdeführerin den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieses betrifft nicht die am 2. Juli 2018 angeordnete Errichtung der Beistandschaften über die Kinder (vgl. Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB), sondern die (teilweise) Aufhebung dieser Massnahmen (vgl. Art. 313
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
ZGB; vgl. auch vorne E. 2.1). Mit der Errichtung der Beistandschaften - sie erfolgte im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zweckentfremdung der Unterhaltsbeiträge (vgl. vorne Bst. A.b) - musste die Vorinstanz sich daher nicht auseinandersetzen. Auch wenn das Kantonsgericht sich zu diesem Punkt nicht geäussert haben sollte, liegt darin daher auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daran ändert der pauschal erhobene Vorwurf nichts, die früheren Verfügungen seien nichtig; die blosse Behauptung der Nichtigkeit genügt den Anforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. vorne E. 3.2).
Was weiter die Behandlung des Vorbringens zur Neuaufnahme einer Teilzeitarbeit angeht, führt die Beschwerdeführerin selbst (zu Recht) aus, dass das Kantonsgericht auf dieses (wenn auch sehr kurz) einging. Es erachtete die veränderte Erwerbssituation der Beschwerdeführerin indes nicht als geeignet, um die Aufhebung der streitbetroffenen Massnahmen zu rechtfertigen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist der Vorinstanz daher auch insoweit nicht vorzuwerfen und wird auch durch den pauschalen Hinweis auf ein Schreiben der Beiständin vom 7. Dezember 2018 nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin schätzt die Lage vor dem Hintergrund dieses Schreibens, gemäss dem die Mutter ihren Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe decken könne, sodann zwar anders ein als die Vorinstanz. Dieses Vorbringen betrifft indes die Begründetheit des angefochtenen Urteils und nicht die Frage nach der Verletzung des Gehörsanspruchs (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1). Ohnehin ging das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht aufgrund von Darstellungen der Beiständin vom 18. Januar 2018 und vom 8. April 2019 anders als die Beschwerdeführerin von einer Verschlechterung der Situation und insbesondere davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einen finanziellen Engpass
geriet. Diese tatsächlichen Feststellungen stellt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nicht hinreichend präzise in Frage (vgl. vorne E. 3.3), womit ihren (inhaltlichen) Vorbringen die Grundlage entzogen ist.

5.

5.1. Als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und von Art. 447 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZGB rügt die Beschwerdeführerin weiter, dass sie anlässlich einer Anhörung vom 10. September 2019 bei der KESB keinerlei Möglichkeit gehabt habe, ihre Sicht der Dinge darzulegen, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt worden sei. Man habe ihr lediglich mitgeteilt, der Entscheid sei bereits gefallen und die Beistandschaft werde aufrecht erhalten. Ohnehin wäre eine Anhörung, so eine solche denn stattgefunden hätte, zu spät erfolgt. Wenn das Kantonsgericht demgegenüber ausführe, die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit zur schriftlichen Äusserung gehabt, verkenne sie, dass eine solche rechtsprechungsgemäss nichts an der Gehörsverletzung ändere. Zudem sei die KESB aufgrund von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch zur Protokollierung des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, was indessen unterblieben sei.

5.2. Das Kantonsgericht erwägt hierzu, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren vor der KESB mehrfach die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch wahrgenommen. Damit seien der Behörde die Anliegen und Argumente der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt gewesen. Zudem habe am 10. September 2019 eine mündliche Anhörung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stattgefunden. Folglich sei der Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit eingeräumt worden, sich schriftlich zu äussern, sondern es habe auch eine mündliche Anhörung stattgefunden. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts oder des rechtlichen Gehörs könne daher keine Rede sein.

5.3. Die Pflicht zur Anhörung der betroffenen Person, zu welcher auch der von einer Massnahme betroffene Elternteil zu zählen ist, im Kindesschutzverfahren ergibt sich aus Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 447 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZGB (Urteil 5A 522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.2), wobei grundsätzlich eine persönliche, d.h. mündliche, Anhörung nötig ist (Urteil 5A 611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zwar vor, sie habe sich gemessen an diesen Bestimmungen nicht hinreichend in das Verfahren einbringen können. Ihre Ausführungen bleiben indessen sehr allgemein und sie führt nicht aus, inwiefern sie anlässlich der Anhörung vom 10. September 2019 daran gehindert worden wäre, sich zur Sache zu äussern. Tatsächlich zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin denn auch weniger darauf, dass sie sich nicht habe äussern können. Vielmehr moniert sie, dass die KESB den Entscheid bereits vor der Anhörung gefällt, die Anhörung also bloss eine Alibifunktion erfüllt bzw. der Ankündigung des Urteils gedient habe. Die Beschwerdeführerin übt auf diese Weise appellatorische Kritik am von der Vorinstanz festgestellten Prozesssachverhalt, ohne die Wesentlichkeit der geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts aufzuzeigen. Dies genügt den an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. vorne E. 3; betreffend Art. 447 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 447 - 1 Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
1    Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2    Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
ZGB vgl. sodann Urteil 5A 611/2017 vom 31. Januar 2018 E. 7.6), weshalb hierauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist. Hinweise darauf, dass die KESB ihr Urteil im Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdeführerin bereits gefällt hatte, sind ohnehin
nicht auszumachen, ganz abgesehen davon, dass nicht alle am Urteil beteiligten Behördenmitglieder bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesend waren.
Gänzlich unbegründet bleibt schliesslich das Vorbringen, die Anhörung vom 10. September 2019 sei zu spät erfolgt. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.4. Fehl geht auch der Vorwurf der mangelnden Protokollierung. Es entspricht zwar einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu protokollieren sind. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich aber an ihrem Zweck - der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien - auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.1 und E. 4.2; 124 V 389 E. 3; Urteil 2C 632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.2). Vorliegend findet sich eine Notiz der Anhörung vom 10. September 2019 bei den Akten und die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, weshalb damit der Pflicht zur Aktenführung und Protokollierung nicht genüge getan sein sollte. Ebenso wenig tut sie dar, dass die KESB damit kantonales Verfahrensrecht in willkürlicher Weise angewendet hätte.
Unter diesen Umständen braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin die Rügen der ungenügenden Protokollierung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte, wozu sie verpflichtet war (BGE 143 III 290 E. 1.1), was sich aber weder aus dem angefochtenen Entscheid ergibt noch behauptet oder begründet ist.

6.

6.1. Umstritten ist weiter, ob die drei noch nicht volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB anzuhören gewesen wären.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist dies nicht der Fall, weil nicht der Erlass einer Kindesschutzmassnahme in Frage stehe, sondern die unveränderte Beibehaltung von bereits bestehenden Massnahmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die vorliegende Streitsache im Wesentlichen finanzielle Angelegenheiten betreffe. Unter diesen Voraussetzungen sei es nicht zu beanstanden, dass die KESB von einer Anhörung der 12- und 9-jährigen Kinder abgesehen habe.

6.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, die in Art. 314a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB explizit vorgesehene Anhörung des Kindes bilde Teil der elementaren verfahrensrechtlichen Grundregeln und müsse deswegen auch im Verfahren um Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen erfolgen. Zudem gehe es vorliegend nicht nur um eine finanzielle Angelegenheit, sondern um die Erziehungsbeistandschaft an und für sich.

6.3. Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB und für Verfahren, in welchen die schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar ist, in Art. 298 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO geregelt. Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB und Art. 298 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO konkretisieren die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 12
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung (Urteil 5A 92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.1, in: FamPra.ch 2020 S. 1075; vgl. weiter BGE 146 III 203 E. 3.3.2, 131 III 553 E. 1.1).
Wie ausgeführt (vorne E. 2.2) handelt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im eigenen Namen und nicht als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder. In dieser Situation kann sie deren Anhörung einzig als Beweismittel anrufen; anders als den Kindern steht ihr die Anhörung nicht als persönliches Mitwirkungsrecht zu (Urteile 5A 569/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 3.4; 5A 796/2019 vom 18. März 2020 E. 4.2). Ihre Rüge ist daher von vornherein einzig unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung zu prüfen.

6.4. Mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung kann die Behörde ohne Rechts- oder Verfassungsverletzung auf eine Kindesanhörung verzichten, wenn sie im Sinne einer sog. unechten antizipierten Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass eine Anhörung bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 a.E.). Diesfalls verkäme die Anhörung zum reinen Selbstzweck bzw. zu einem formalistischen Leerlauf, den es zu vermeiden gilt.
Vorliegend gelangte das Kantonsgericht mit dem Hinweis, es stünden im Wesentlichen finanzielle Angelegenheiten im Vordergrund (vgl. E. 6.1 hiervor), zum Schluss, dass auf die Anhörung mangels objektiver Tauglichkeit verzichtet werden könne. In dieser Situation obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pflicht zur Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 3.2) darzutun, inwieweit hierin mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung eine Bundesrechtsverletzung liegt. Dieser Pflicht kommt sie mit dem Hinweis darauf, es stünde nicht bloss ein finanzieller Aspekt in Streit, sondern die Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft als solche (vgl. E. 6.2 hiervor), nicht nach. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten.

7.

7.1. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, sowie eine (indirekte) Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV geltend.
Als mit Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV nicht vereinbar erachtet es die Beschwerdeführerin, dass sie von der Verwaltung der Kindesunterhaltsbeiträge ausgeschlossen werde, obgleich sie nunmehr einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehe und "das familiäre Budget" auch nach Einschätzung der Beiständin "rechtmässig aufgeteilt" sei. Damit werde sie ohne Anlass und vollkommen unverhältnismässig in ihrer alltäglichen Lebensführung und der Betreuung der Kinder massiv eingeschränkt.
Als indirekte Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV versteht es die Beschwerdeführerin, dass durch Kindesschutzmassnahmen typischerweise Mütter - diese würden nach einer Trennung nach wie vor im Hauptteil der Fälle die Betreuung der Kinder übernehmen - im besonderen Masse benachteiligt und herabgewürdigt würden. Alleinerziehende Mütter würden auf diese Weise aufgrund ihres Geschlechts im besonderen Masse benachteiligt. Dies liege gerade aufgrund eines besonders willkürlichen Falls wie dem Vorliegenden auf der Hand. Der vorinstanzliche Entscheid stelle damit "nichts anderes als der Prototyp der Diskriminierung von Frauen" dar.

7.2. Die Rüge der Verletzung ihres Rechts auf persönliche Freiheit gründet die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht auf die Annahme, sie vermöge für die gehörige Verwaltung der Kindesunterhaltsbeiträge zu sorgen. Dabei stützt sie sich wie erwähnt (vgl. vorne E. 4.1) auf eine Einschätzung der Beiständin vom 7. Dezember 2018. Wie bereits im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs ausgeführt (vgl. vorne E. 4.3), weicht die Beschwerdeführerin insoweit von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne diese hinreichend in Frage zu stellen oder die dazu notwendigen Rügen zu erheben. Entsprechend vermag sie auf dieser Grundlage auch nicht erfolgreich eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV aufzuzeigen.
Gleiches gilt hinsichtlich des auf die nämlichen sachverhaltlichen Ausführungen gestützten Vorbringens, mit der am 2. Juli 2018 errichteten Beistandschaft habe erfolgreich eine Zweckentfremdung des Kindesvermögens abgewendet werden können, womit die Massnahme ihr Ziel erreicht habe und aufzuheben sei. Auch insoweit kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden.
Unter diesen Umständen erweist es sich mit Blick auf die Pflicht zur Begründung des Entscheids als unschädlich, sollte das Kantonsgericht, wie die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, diese offensichtlich unbegründeten Einwände nicht ausdrücklich abgehandelt haben (vgl. vorne E. 4.2).

7.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin eine (indirekte) Diskriminierung vorträgt. Die Beschwerdeführerin legt in keiner Weise mit Blick auf den konkreten Sachverhalt und insbesondere die nicht zu beanstandende Feststellung des Kantonsgerichts, die Beschwerdeführerin sei mit der Verwaltung der Kindesunterhaltsbeiträge (weiterhin) überfordert (vgl. vorne E. 4.3 und E. 7.2), dar, weshalb die gerügte Verfassungsverletzung vorliegen sollte (vgl. vorne E. 3.2). Die Beschwerde enthält vielmehr allein allgemeine Ausführungen betreffend eine strukturelle Benachteiligung alleinerziehender Mütter durch das Kindesschutzrecht. Eine Beurteilung abstrakter Rechtsfragen ohne Auswirkungen auf das konkrete Rechtsverhältnis kann vor Bundesgericht indes nicht verlangt werden (BGE 142 II 161 E. 3; Urteil 4A 539/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht auf, dass sie die entsprechende Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hätte (vgl. vorne E. 5.4).

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin erachtet zuletzt Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als verletzt, weil die KESB ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, was das Kantonsgericht bestätigte.
Das Kantonsgericht entschied in Anwendung von § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG/BL; SGS 175) über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, was zu Recht nicht beanstandet wird (Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
i.V.m. Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB sowie § 69 Abs. 4 des Gesetzes [des Kantons Basel-Landschaft] vom 16. November 2016 über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB/BL; SGS 211]). Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht namentlich auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (vgl. vorne E. 3.1 und 3.2). Damit ist nachfolgend wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen die Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu prüfen, wobei das Kantonsgericht aber ohnehin festhielt, der kantonale Anspruch sei mit der Verfassungsbestimmung inhaltlich deckungsgleich.

8.2. Die Vorinstanz erachtete das Gesuch der Beschwerdeführerin als aussichtlos. Nicht zu beanstanden sei dabei, dass die KESB nicht unmittelbar nach der Einreichung über das Gesuch befand, sondern erst nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erachtet es demgegenüber als unzulässig, dass die Behörde nicht zeitnah nach Eingang des Gesuches, sondern erst nach Einholung einer weiteren Stellungnahme über dieses entschieden hat. Bei einem umgehenden Entscheid hätte das Gesuch nicht mangels Erfolgsaussichten abgewiesen werden dürfen. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass die KESB zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs verlangt habe, um danach zu erklären, das Hauptbegehren sei von Beginn weg aussichtslos gewesen. Weiter habe das Kantonsgericht die Intensität des Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte der betroffenen Person sei eine Aussichtslosigkeit nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Vorliegend stehe mit dem Entzug der Befugnis zur Verwaltung des Kindesvermögens ein erheblicher Eingriff in den Kernbereich der persönlichen Freiheit zur Diskussion.
Die Haltung der Vorinstanz führe dazu, dass der Rechtsweg mittellosen Personen verschlossen bleibe.

8.3. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Von Aussichtslosigkeit darf hingegen nicht gesprochen werden, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2).

8.4. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. dessen Aussichtslosigkeit ist grundsätzlich nach Gesuchseingang und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der gesuchstellenden Partei und unter Berücksichtigung der Aktenlage zu entscheiden. Dagegen ist es unzulässig, den Entscheid über das Gesuch aufzuschieben und es aufgrund weiterer erhobener Beweise wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsache abzuweisen (BGE 122 I 5 E. 4a; 100 Ia 34 E. 2; Urteil 4D 67/2017 vom 22. November 2017 E. 3.2.3). Vorliegend hat die KESB auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt, sondern einzig eine ergänzende Stellungnahme zum Gesuch einverlangt. Weshalb dies unter Verfassungsgesichtspunkten nicht zulässig sein sollte, ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeführt (vgl. vorne E. 3.2). Jedenfalls ergeben sich keine Anzeichen, dass die Behörde nicht gestützt auf die (in der Gesuchsergänzung näher erläuterten) Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entschieden hätte. Auch ergibt sich aus der Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme nicht, dass die Behörde im massgebenden Zeitpunkt dem Gesuch um (teilweise) Aufhebung der Beistandschaft die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nötigen Erfolgschancen einräumte. Nichts weiteres ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertreterin sei darauf angewiesen gewesen, die Prozessaussichten bereits bei Mandatsübernahme abschätzen zu können. Soweit derartige Überlegungen hier überhaupt eine Rolle zu spielen vermögen, ist nicht ersichtlich, weshalb die Rechtsvertreterin diese Einschätzung nicht unabhängig vom Entscheid der Behörde vornehmen konnte.
Der Beschwerdeführerin hilft auch der Hinweis auf die (angebliche) Schwere des ihr drohenden Grundrechtseingriffs und das Urteil 1B 732/2011 vom 19. Januar 2012 (E. 7.1) nicht weiter. Dieses Urteil betrifft das Strafprozessrecht und ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig. Allein mit Hinweis auf die Eingriffsintensität lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei gegebener Aussichtslosigkeit vorliegend nicht begründen (Urteil 5P.349/2006 vom 7. September 2006 E. 3; zur Bedeutung der Schwere eines drohenden Eingriffs in eine Rechtsposition für die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Vertretung vgl. dagegen etwa BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Die fehlende Aussichtslosigkeit der Hauptsache lässt sich entgegen der Beschwerdeführerin zuletzt auch nicht daraus ableiten, dass das Kantonsgericht für seinen Entscheid vier Monate benötigte und diesen über acht Seiten begründete.

8.5. Damit erweisen die Beschwerden sich auch hinsichtlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der KESB als unbegründet, soweit sie überhaupt zu behandeln sind. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Verweigerung des Armenrechts vor der kantonalen Beschwerdeinstanz, zumal die Beschwerden in Zivilsachen insoweit nicht weiter begründet werden (vgl. vorne E. 3.2).

9.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Auch dem Gemeinwesen und den weiteren Verfahrenbeteiligten - Letzteren sind vor Bundesgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen - ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Die Beschwerdeführerin ersucht für beide Verfahren vor Bundesgericht allerdings um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Diese Gesuche sind gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind daher auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, der Beschwerdeführerin ist ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 750/2020 und 5A 751/2020 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren werden gutgeheissen und ihr wird Advokatin Martina de Roche als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Advokatin de Roche wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Laufental und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_750/2020
Date : 06. Mai 2021
Published : 24. Mai 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen


Legislation register
BGG: 42  46  64  66  68  71  72  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 8  9  10  29
BZP: 24
EMRK: 6
SR 0.107: 12
ZGB: 8  313  314  314a  318  325  447  450f
ZPO: 298
BGE-register
100-IA-32 • 122-I-5 • 124-V-389 • 128-I-225 • 130-I-180 • 130-II-473 • 131-III-553 • 131-V-59 • 136-II-165 • 137-II-313 • 137-III-617 • 137-V-143 • 139-III-475 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 141-I-36 • 141-IV-249 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-II-161 • 142-II-218 • 142-II-369 • 142-III-138 • 142-III-364 • 142-III-795 • 143-III-140 • 143-III-290 • 143-III-578 • 143-III-65 • 143-IV-380 • 145-III-324 • 146-III-203
Weitere Urteile ab 2000
1B_732/2011 • 2C_632/2013 • 4A_438/2019 • 4A_453/2016 • 4A_539/2020 • 4D_67/2017 • 5A_147/2020 • 5A_371/2019 • 5A_522/2017 • 5A_542/2019 • 5A_569/2020 • 5A_611/2017 • 5A_648/2017 • 5A_694/2016 • 5A_710/2018 • 5A_723/2019 • 5A_733/2019 • 5A_740/2012 • 5A_750/2020 • 5A_751/2020 • 5A_766/2020 • 5A_796/2019 • 5A_853/2009 • 5A_92/2020 • 5D_151/2009 • 5P.349/2006
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FamPra
2020 S.1075