Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 166/2023

Urteil vom 6. März 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 20. Dezember 2022 (IV.2020.138).

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ arbeitete zuletzt als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim. Nach zwei stationären psychiatrischen Behandlungen sowie einer Knieoperation meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine Erhebung der Verhältnisse im Haushalt, woraus sich eine Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergab (Abklärungsbericht vom 15. Mai 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 2. Juli 2020). Alsdann holte die IV-Stelle bei den Dres. med. B.________ und C.________ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. November respektive 27. Dezember 2019 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode, wobei wie angekündigt lediglich die Einschränkung im erwerblichen Bereich berücksichtigt und zu 80 % gewichtet wurde (Invaliditätsgrad: 31 %).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gab bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Spital D.________, eine ergänzende polydisziplinäre Expertise vom 9. September 2022 in Auftrag. Nachdem sich die Parteien dazu geäussert hatten, hiess es die Beschwerde am 20. Dezember 2022 gut, hob die Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach A.________ ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente zu.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 sei ihr ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze (unbestritten) sowie ab 1. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze betreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Ermittlung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2; zur Kürzung des anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommens [Abzug vom Tabellenlohn] vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3). Korrekt geäussert hat sich die Vorinstanz schliesslich zum gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Sicht anwendbaren Recht. Darauf kann verwiesen werden.

2.2. Die korrekte Anwendung der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), betrifft eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Rechtsfrage ist ferner, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist oder nicht (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).

3.
Unter den Verfahrensbeteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss beweiskräftigem (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/aa) asim-Gerichtsgutachten vom 9. September 2022 in der strittigen Zeit ab Februar 2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten gegeben ist. Fest steht letztinstanzlich auch die Beantwortung der Statusfrage (vgl. dazu: BGE 144 I 28 E. 2.3; 141 V 15 E. 3.1; je mit Hinweisen), was - anders als noch in der Verfügung vom 1. Oktober 2020 - zu einem Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) führt.

3.1. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ab Februar 2022 hat die Vorinstanz die Vergleichseinkommen anhand der LSE 2018 ermittelt. Sie hat erwogen, auf dieser Grundlage belaufe sich das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, auf insgesamt Fr. 65'884.40 (LSE 2018, TA1 tirage skill level, Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Spalte 86-88], Kompetenzniveau 2; Fr. 5'170.- pro Monat). Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.35 (LSE 2018, TA1 tirage skill level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'371 pro Monat) ergebe sich - unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn - ein Invaliditätsgrad von 49 %. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die ab März 2019 zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Februar 2022 auf eine Viertelsrente reduziert.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die fragliche Rentenabstufung hätte zwingend auf die LSE 2020 abgestellt werden müssen. Daraus resultiere unter Beibehaltung der von der Vorinstanz herangezogenen Parameter ein Invaliditätsgrad von fast genau 50 %. Selbst wenn anhand der LSE 2020 kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2022 ausgewiesen sei, wäre ein solcher eventualiter aufgrund eines mindestens 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn anzuerkennen.

4.

4.1. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich. Dabei finden allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen grundsätzlich bis zum Verfügungszeitpunkt Berücksichtigung (so schon: BGE 129 V 222 E. 4.1; 128 V 174; ferner: Urteile 8C 715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.1; 9C 22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Später verurkundete Eingaben werden miteinbezogen, sofern sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (statt vieler: Urteil 8C 414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine).

4.2. Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C 202/2021 E. 6.2.2; ebenso: Urteile 8C 592/2023 vom 11. April 2023 E. 4.3.3; 8C 489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2; 8C 350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; 8C 339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; vgl. auch: ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 58 zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG).

4.3.

4.3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad der rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG vor, so ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (statt vieler: BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6).

4.3.2. Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil 9C 570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3).

5.

5.1. Im konkreten Fall gab die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln "an der Richtigkeit" des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B.________ und C.________ vom 13. November bzw. 27. Dezember 2019 die polydisziplinäre asim-Gerichtsexpertise vom 9. September 2022 in Auftrag. In Anbetracht der darin attestierten Arbeitsfähigkeiten (März 2018 bis Mai 2020: 0 %; Juni 2020 bis Januar 2022: 30 %; ab Februar 2022: 60 %; je für angepasste Tätigkeiten) hob sie die rentenabweisende Verfügung vom 1. Oktober 2019 auf und sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2022 eine abgestufte Invalidenrente zu (vom 1. März 2019 bis 31. Januar 2022: ganze Invalidenrente; ab 1. Februar 2022: Viertelsrente). Mit anderen Worten beurteilte sie den Gesundheitszustand bzw. Rentenanspruch über den Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2020 hinaus. Die Voraussetzungen für die vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes werden zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen (dazu: Urteile 9C 540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; 8C 674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E. 2.1).

5.2. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin demnach (teilweise) rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente gewährt und insbesondere per 1. Februar 2022 eine rentenwirksame Änderung bejaht. Diese liegt gemäss asim-Gerichtsgutachten in der Verbesserung des Gesundheitszustands respektive der Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 60 % für angepasste Tätigkeiten. Dass die Anwendung einer neuen Tabelle für sich allein praxisgemäss keinen "Revisionsgrund" darstellt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1), muss daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht weiter vertieft werden. Nach dem Gesagten sind die Grundsätze des Revisionsrechts auf die zur Diskussion stehende abgestufte Rente analog anwendbar. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch im Zeitpunkt der Anspruchsänderung umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (vgl. E. 4.3 hievor). Dabei sind - ebenfalls analog zur Revision gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG - die im Zeitpunkt des Entscheids über den abgestuften Rentenanspruch (bezogen auf den Rentenbeginn) aktuellsten publizierten LSE-Tabellen (E. 4.2 hievor) heranzuziehen (vgl. betreffend Revision: Urteile 8C 502/2022 vom 17. April 2023 E. 7.3.3; 8C 632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1; 8C 276/2021 vom 2. November 2021 E.
5.2 f.; 8C 144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3 und 4.1). Dass die abgestufte Rente vorliegend nach Einholung der asim-Gerichtsexpertise im Beschwerdeverfahren direkt durch das Gericht und nicht - wie üblicherweise - im Verwaltungsverfahren durch Verfügung zugesprochen worden ist, kann im Zusammenhang mit der einschlägigen statistischen Grundlage nicht massgeblich sein. Vielmehr ist die vorliegende Situation diesbezüglich gleich zu behandeln, wie wenn das kantonale Gericht nicht selber entscheidet, sondern die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweist. Gibt diese im Zuge des Rückweisungsurteils selber ein Gutachten in Auftrag und verfügt sie in der Folge neu über den (abgestuften) Rentenanspruch, so ist (ebenfalls) auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu durch das Heranziehen einer älteren LSE-Tabelle (hier: die LSE 2018) schlechter gestellt werden soll, weil keine Rückweisung durch das kantonale Gericht erfolgte bzw. erfolgen konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4), ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte das kantonale Gericht für die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) die Zentralwerte der LSE 2020 heranziehen müssen
(veröffentlicht am 23. August 2022; https://www.bfs.admin.ch/news/de/2022-0666 [besucht am 21. Februar 2024]).

5.3. Nicht stichhaltig erscheinen vor diesem Hintergrund die in der Vernehmlassung seitens der Vorinstanz erhobenen Einwände. Will diese nach wie vor auf die LSE 2018 abstellen, da die LSE 2020 bei der Rentenabstufung (Februar 2022) noch gar nicht vorgelegen hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die einschlägige Tabelle im entscheidenden Zeitpunkt (hier: des Urteils vom 20. Dezember 2022), nicht aber bei der Rentenabstufung veröffentlicht sein muss (betreffend Verfügungszeitpunkt: Urteile 8C 410/2023 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2; 8C 235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.1; 8C 78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente der Zeitpunkt des Rentenbeginns einerseits mit dem in Anwendung der Dreimonatsfrist (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) festzusetzenden Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung andererseits zu vergleichen ist (statt vieler: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61, 9C 226/2011 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369), ändert daran nichts. Vielmehr geht es dabei allein um die Frage, ob - analog zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG - eine erhebliche, in Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, was hier
unbestritten zutrifft. Der für die Festlegung der Vergleichseinkommen relevante Zeitraum ist davon zu unterscheiden. Dieser endet wie erwähnt grundsätzlich mit Verfügungserlass (vgl. E. 4.1 hievor), oder allenfalls im Zeitpunkt des Gerichtsurteils, dies insbesondere, wenn wie hier entscheidwesentliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) vorgenommen werden, welche (auch) den Gesundheitszustand nach Verfügungserlass zum Gegenstand haben.

5.4. Sind demzufolge die Daten der LSE 2020 massgeblich, so ist in Anbetracht der feststehenden und von keiner Seite in Abrede gestellten Tabellenpositionen beim Valideneinkommen auf die Branche "Gesundheits- und Sozialwesen" (LSE 2020, TA1 tirage skill level, Spalte 86-88, Kompetenzniveau 2, Frauen) abzustellen. Indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit resultiert daraus ein statistisches Vergleichseinkommen von Fr. 65'190.- (Fr. 5'177.- x 1.009 [BfS, T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Spalte 86-88] x 12 x 41,6 /40). Die Gegenüberstellung mit dem anhand des Totalwerts im niedrigsten Kompentenzniveau (LSE 2020, TA1 tirage skill level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 32'545.- (Fr. 4'276.- x 1.014 [BfS, T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen 2016-2022, Total] x 12 x 41.7 /40 x 0.6) ergibt - unter Berücksichtigung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1 hievor) - einen Invaliditätsgrad von 50,08 %. Demnach hat die Beschwerdeführerin ab Februar 2022 Anspruch auf die beantragte halbe Invalidenrente. Weiterungen hinsichtlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn erübrigen sich (vgl. Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2022 wird insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_166/2023
Date : 06. März 2024
Published : 20. März 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)


Legislation register
ATSG: 16  17  61
BGG: 66  68  95  105  107
IVG: 28a
IVV: 88a
BGE-register
121-V-362 • 125-V-351 • 128-V-174 • 129-V-222 • 130-V-138 • 130-V-343 • 133-V-263 • 134-V-322 • 135-V-465 • 137-V-210 • 137-V-369 • 141-V-15 • 141-V-9 • 142-V-178 • 143-V-269 • 143-V-295 • 144-I-103 • 144-I-28 • 145-V-209 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
8C_144/2021 • 8C_166/2023 • 8C_202/2021 • 8C_235/2023 • 8C_276/2021 • 8C_339/2022 • 8C_350/2022 • 8C_410/2023 • 8C_414/2019 • 8C_489/2022 • 8C_502/2022 • 8C_592/2023 • 8C_632/2021 • 8C_674/2014 • 8C_715/2020 • 8C_78/2015 • 9C_22/2014 • 9C_226/2011 • 9C_540/2015 • 9C_570/2022
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • basel-stadt • disabled's income • invalidity insurance office • income comparison • disablement pension • statistics • physical condition • income without disability • quarter pension • statement of affairs • correctness • decision • appeal concerning affairs under public law • ground of appeal • clerk • working time • ex officio • month
... Show all
AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535