Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 410/2023

Urteil vom 5. Dezember 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Cédric Robin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023 (725 22 255 / 80).

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene A.________ war vom 7. Mai 2018 bis 6. April 2019 beim Arbeitsvermittlungsunternehmen B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. Juli 2018 fiel ihm eine Betonplatte auf den linken Unterschenkel, wobei er eine offene Fraktur erlitt. Die Verletzung wurde am 26. Juli, am 2. August und am 29. Oktober 2018 operativ versorgt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem die Invalidenversicherung im Zusammenhang mit beruflichen Massnahmen Taggelder ausgerichtet hatte, stellte die Suva ihre Taggeldzahlungen per 31. März 2020 ein. Nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Januar 2022 teilte sie A.________ am 31. Januar 2022 mit, dass die Heilbehandlungsleistungen per 28. Februar 2022 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 17. März 2022 verneinte sie sodann bei einem Invaliditätsgrad von 2,81 % einen Rentenanspruch. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten aber eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Daran hielt
sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2022 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung beantragte, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 30. März 2023 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid der Suva vom 8. August 2022 insoweit ab, als es feststellte, A.________ habe Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 %. Es wies die Sache zur Festlegung des Rentenbeginns und des -anspruchs sowie zur entsprechenden Verfügung an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 zu bestätigen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn der Versicherungsträger durch die Rückweisung gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2). Dies ist vorliegend der Fall: Das kantonale Gericht hält in seinem Urteil für die Beschwerdeführerin verbindlich fest, dass der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % habe. Damit hat die Vorinstanz materiellrechtliche Vorgaben getroffen, die die Beschwerdeführerin als untere Instanz binden (BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, der Beschwerdegegner habe Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 17 %, Bundesrecht verletzt hat.

3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
UVG; BGE 134 V 109 E. 4) richtig dargelegt. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Ausführungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), insbesondere zur Bemessung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2).

4.

4.1. Die Vorinstanz erachtete die versicherungsinterne Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 13. Januar 2022 als beweiskräftig und stellte gestützt darauf fest, der medizinische Endzustand sei im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung erreicht gewesen. Dem Beschwerdegegner seien seither angepasste Verweistätigkeiten ganztags zumutbar. Zudem bestehe eine Integritätseinbusse von 5 %. Im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung führte die Vorinstanz sodann einen Einkommensvergleich per 2022 durch, wobei sie die beiden Vergleichseinkommen anhand statistischer Werte berechnete. Anders als die Suva in ihrem Einspracheentscheid zog sie die Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) des Jahres 2020 (anstatt 2018) bei. Das Valideneinkommen berechnete sie gestützt auf die Tabelle TA1 tirage skill level, Wirtschaftszweige 41-43 (Baugewerbe), Männer. In Abweichung zum Einspracheentscheid erachtete sie das Kompetenzniveau 2 (anstatt 1) als massgebend. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden und die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 75'961.90. Beim Invalideneinkommen ging das kantonale Gericht von der gleichen Tabelle aus. Sie
stellte wie die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid auf das Total sämtlicher Wirtschaftszweige ab, was ein Invalideneinkommen von Fr. 66'353.45 ergab. Hiervon nahm das kantonale Gericht noch einen Abzug von 5 % vor, was zu einem Invalideneinkommen von schliesslich Fr. 63'035.80 führte. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte eine Erwerbseinbusse von 17 % und damit ein entsprechender Invaliditätsgrad.

4.2. Die Vorinstanz stellte ferner fest, die Beschwerdeführerin habe die Taggelder per 31. März 2020 eingestellt, da die Invalidenversicherung vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 und vom 19. Juli 2021 bis zum 31. August 2021 Taggelder ausgerichtet habe. Zum frühestmöglichen Rentenbeginn habe sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert. Unklar und weiter zu prüfen sei deshalb, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdegegner über den 31. März 2020 hinaus bis zum Rentenbeginn weitere Taggeldleistungen zustünden. Das kantonale Gericht wies die Sache deshalb zur Festlegung des Rentenbeginns, des Taggeld- und Rentenanspruchs sowie zu entsprechender Verfügung an die Beschwerdeführerin zurück.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, der medizinische Endzustand sei am 13. Januar 2022 erreicht gewesen. Als Beleg dafür reicht sie im bundesgerichtlichen Verfahren eine versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 12. Juni 2023 ein. Diese ärztliche Einschätzung datiert jedoch nach dem angefochtenen Urteil und ist deshalb als echtes Novum von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 8C 82/2023 vom 21. September 2023 E. 2). Abgesehen davon ist gar nicht strittig, dass der medizinische Endzustand am 13. Januar 2022 erreicht war (vgl. E. 4.1 hiervor).

5.2. Bezüglich der Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin sodann zu Recht geltend, dass rechtsprechungsgemäss die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten statistischen Daten zu verwenden sind, was auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BGE 143 V 295 E. 2.3, 4.1.3 und 4.1.4; Urteile 8C 64/2019 vom 27. November 2019 E. 6.2.1; 9C 664/2015 vom 2. Mai 2016 E. 5.3; vgl. bereits Urteil 8C 78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dies hat das Bundesgericht jüngst bestätigt (Urteil 8C 235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.1). Da der Einspracheentscheid vom 8. August 2022 datiert, die LSE 2020 aber erst am 23. August 2022 veröffentlicht wurde, hätte die Vorinstanz für die Berechnung der Vergleichseinkommen demnach auf die Zentralwerte der LSE 2018 abstellen müssen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren selber noch die Anwendung der LSE 2020 verlangt. Sie prozessiert insofern widersprüchlich, worauf der Beschwerdegegner an sich zu Recht hinweist. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen beschlägt aber eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3).

5.3.

5.3.1. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Bemessung des Valideneinkommens beanstandet die Beschwerdeführerin die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 (vgl. E. 4.1 hiervor). Sie bringt vor, der Beschwerdegegner verfüge lediglich über den Kranführerausweis B der Suva. Darüber hinaus habe er jedoch keinerlei Aus- oder Weiterbildungen absolviert. Der Kranführerausweis B könne mit einem zweitägigen Kurs erlangt werden, weshalb darin keine besondere Qualifikation erkennbar sei, welche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würde. Daran ändere auch die langjährige Berufserfahrung im Bausektor nichts. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juli 2018 nie ein Erwerbseinkommen in der Höhe des Kompetenzniveaus 2 erzielt habe.

5.3.2. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, beinhaltet das Kompetenzniveau 1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Darunter fallen Hilfsarbeitskräfte (vgl. Urteil 8C 342/2019 vom 20. November 2019 E. 3.3; vgl. auch Tabelle T17 der LSE 2018, wonach einzig die Berufshauptgruppe 9 [Hilfsarbeitskräfte] dem Kompetenzniveau 1 zugeordnet ist). Kranführer sind demgegenüber gemäss der International Standard Classification of Occupations (ISCO 08; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html, besucht am: 27. November 2023) der Berufshauptgruppe 8 (Gruppe 8343 [Kranführer, Aufzugmaschinisten und Bediener verwandter Hebeeinrichtungen]) zugeteilt, welche gemäss der bereits erwähnten Tabelle T17 zum Kompetenzniveau 2 gehört. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erlangte der Beschwerdegegner denn auch mit dem Abschluss der Ausbildung zum Kranführer eine nennenswerte bereichsspezifische formale Qualifikation. Es mag zutreffen, dass er vor dem Unfall regelmässig ein Jahreseinkommen unter dem Medianlohn des Kompetenzniveaus 2 erzielte. Dies dürfte aber darauf zurückzuführen sein, dass er
mehrere Jahre bei diversen Arbeitsvermittlungsunternehmen angestellt war und immer wieder Phasen vollständiger oder teilweiser Arbeitslosigkeit hatte, wie die Vorinstanz nachvollziehbar aufgezeigt hat. Diese hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat.

5.3.3. Auszugehen ist somit vom Medianlohn gemäss Kompetenzniveau 2 der LSE 2018, Wirtschaftszweig 41-43 (Fr. 5'962.-). Gemäss den im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten verfügbaren Daten (publiziert am 13. Juni 2022) betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bausektor im Jahr 2021 41,3 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (Tabelle T1.1.10, Wirtschaftszweig 41-43, +1 % [2019], +0,8 % [2020], 0 % [2021], +1,9 % [Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, erste Schätzung 2022]) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 76'633.60 (Fr. 5'962 x 12 : 40 x 41,3 x 1,01 x 1,008 x 1 x 1,019).

5.4.

5.4.1. In Bezug auf das Invalideneinkommen macht die Beschwerdeführerin zu Recht (vgl. E. 5.2 hiervor) geltend, es sei auf die LSE 2018 abzustellen. Unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (T1.1.10; +0,9 % [2019], +0,8 % [2020],
-0,7 % [2021], +1,9 % [2022]) bis zum Jahr 2022 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 69'741.50 (Fr. 5417.- x 12 : 40 x 41,7 x 1,009 x 1,008 x 0,993 x 1,019).

5.4.2. Streitig ist sodann, ob vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist.

5.4.2.1. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dem Beschwerdegegner seien gemäss Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Januar 2022 leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten mit maximal 15 bis 20 kg vollschichtig zumutbar, wobei der gehende und stehende Tätigkeitsanteil über den Arbeitstag verteilt einen Gesamtanteil von vier Stunden nicht überschreiten sollte. Vermieden werden sollten das Besteigen von Leitern und Arbeiten auf Gerüsten oder Dächern, Gehen auf unebenem Gelände und Vibrationsbelastungen im Bereich der unteren Extremitäten. Der Beschwerdegegner sei demnach selbst im Rahmen körperlich leicht- bis mittelschwer belastender Hilfsarbeitertätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. In Anbetracht der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne er seine Arbeitsfähigkeit in einer ihm zumutbaren Tätigkeit wohl nur noch mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten. Unter Verneinung weiterer Gründe für einen Abzug legte das kantonale Gericht den Abzug auf gesamthaft 5 % fest.

5.4.2.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.4.2.3. Gemäss Einschätzung des Dr. med. C.________ sind dem Beschwerdegegner nicht nur noch leichte, sondern auch noch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt ist der Umstand allein, dass einer versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile 8C 623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 8C 350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.3; 9C 447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Die vom kantonalen Gericht berücksichtigten Limitierungen betreffen insbesondere den Ausschluss bestimmter Tätigkeiten (auf Leitern/Gerüsten/Dächern; unebenes Gelände; Vibrationsbelastungen im Bereich der unteren Extremitäten; vorwiegend stehend oder gehende Tätigkeiten). Mit der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner deswegen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur
Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil 8C 623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Welche anderen Faktoren für einen Abzug vom Tabellenlohn sprächen, legt der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung nicht dar.

5.4.2.4. Indem die Vorinstanz einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat sie demnach Bundesrecht verletzt.

5.5. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 76'633.60 und des Invalideneinkommens von Fr. 69'741.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'892.15, was einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht. Es besteht folglich kein Rentenanspruch (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), weshalb sich Weiterungen betreffend die Frage des Rentenbeginns (vgl. E. 4.2 hiervor) erübrigen.

6.
Über den Taggeldanspruch des Beschwerdegegners bis zum Fallabschluss (28. Februar 2022; vgl. Art. 16 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
und 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
UVG) wird die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Beschwerde selbst in Aussicht gestellt hat - noch zu befinden haben.

7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdegegner eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % zugesprochen hat. Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 8. August 2022 ist zu bestätigen.

8.
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. März 2023 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 8. August 2022 bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_410/2023
Datum : 05. Dezember 2023
Publiziert : 05. Januar 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)


Gesetzesregister
ATSG: 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
96 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
UVG: 16 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35
2    Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.
4    An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39
5    Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41
18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
19
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
1    Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
2    Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ...53
3    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.
BGE Register
132-V-393 • 133-V-477 • 134-V-109 • 134-V-322 • 140-V-282 • 143-V-19 • 143-V-295 • 144-I-103 • 145-V-57 • 146-V-16 • 147-I-73 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
8C_235/2023 • 8C_342/2019 • 8C_350/2022 • 8C_410/2023 • 8C_623/2022 • 8C_64/2019 • 8C_78/2015 • 8C_82/2023 • 9C_447/2019 • 9C_664/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschwerdegegner • vorinstanz • einspracheentscheid • bundesgericht • invalideneinkommen • invalidenrente • valideneinkommen • kantonsgericht • wirtschaftszweig • basel-landschaft • wiese • einkommensvergleich • statistik • arbeitszeit • bundesamt für gesundheit • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • versicherungsmedizin • richtigkeit • gerichtsschreiber
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