Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 144/2021

Urteil vom 27. Mai 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2020 (IV.2018.00799).

Sachverhalt:

A.
Die 1977 geborene A.________ war seit 1. August 2000 bei der B.________ AG als Sachbearbeiterin Wertschriften angestellt. Am 21. September 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie verwies auf ein Wirbelsäulenleiden, eine HWS-Distorsion infolge Auffahrkollision, eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts nach Schulterkontusion sowie auf rezidivierende vorwiegend myofasziale Beschwerden zervikal mit Kopfschmerzen. Nach beruflichen und gesundheitlichen Abklärungen, worunter ein polydisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 25. Mai 2011 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab April 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 18. Oktober 2011).
Im Anschluss an eine im August 2012 veranlasste Revision von Amtes wegen gewährte die IV-Stelle A.________ ab 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2013). Anlässlich einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs mit einer erneuten polydisziplinären Abklärung durch die medaffairs AG, Medizinische Gutachten, Basel (medaffairs), gewährte ihr die IV-Stelle nurmehr eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 17. Juli 2018 folgenden Monats. Die IV-Stelle entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2018 (recte: des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung vom 17. Juli 2018) seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2018 bestätigte, wonach die bisher zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde.

2.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundlagen legte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist Folgendes:

2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E.
4.2; Urteil 9C 346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist - in einem zweiten Schritt - der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 9C 626/2019 vom 26. November 2019 E. 2).

2.4. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen, Indizien) beachtlich,
die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 8C 673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2 und 9C 899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1). Gleiches gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7; Urteil 9C 504/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).

3.

3.1. Im Hinblick auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG verglich die Vorinstanz den Sachverhalt im Zeitpunkt der verfügungsweisen Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente (17. Juli 2018) mit jenem bei Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2013). Gestützt auf das als beweiskräftig eingestufte Gutachten der medaffairs vom 15. November 2016 ging die Vorinstanz von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand aus. Sie stellte eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit fest.

3.2. Was die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens betrifft, ermittelte die Vorinstanz auf der Grundlage von Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 86'895.- und ein Invalideneinkommen von Fr. 32'177.-. Dabei nahm sie aufgrund einer überproportionalen Lohneinbusse bei Teilzeittätigkeit vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 5 % vor. Beim hieraus resultierenden Invaliditätsgrad von gerundet 63 % bestätigte sie den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2018.

4.

4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die Darlegungen im angefochtenen Urteil vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz zu begründen. Sie befasst sich in ihrer Beschwerde bezüglich der Sachverhaltsfragen über weite Strecken in appellatorischer Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid und stellt im Wesentlichen ihre eigene Sicht der Dinge dar, was wegen der im letztinstanzlichen Prozess herrschenden Kognitionsregelung und Begründungsanforderungen (vorstehende E. 1) nicht genügt, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung als rechtsverletzend darzustellen.

4.2.

4.2.1. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten der medaffairs aus rheumatologischen Gründen nicht mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten könne. Da sie bei einer heftigen Migräneattacke, die durchschnittlich mehr als einmal pro Woche auftrete, bis zu 24 Stunden arbeitsunfähig sei, ergäbe dies - bei einer maximalen Leistungsfähigkeit von vier Stunden täglich an drei Tagen pro Woche - ein zumutbares Arbeitspensum von 29 %. Daher sei der im medaffairs-Gutachten festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht mit einer angemessenen Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit von 50 auf 70 % Rechnung zu tragen.
Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass der migräneartige Kopfschmerz den Experten bekannt war. Der neurologische Gutachter befasste sich einlässlich mit dieser Problematik und hielt eine seit der letzten Begutachtung im Februar 2011 verschlechterte Kopfschmerzproblematik fest, wobei er die Kopfschmerzen (vom Spannungskopfschmerz- und Migränetyp) bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auflistete. Anlässlich der konsensualen Fallbesprechung wurden die Kopfschmerzen ebenfalls eingehend thematisiert und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht berücksichtigt.
In Bezug auf die gesamthaft bestehende Arbeitsfähigkeit stellte die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht bindend fest, dass die rheumatologischen Beschwerden bezüglich der gutachterlichen Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend gewesen waren und die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen in den Teilgutachten der medaffairs darin aufgingen. Die im Gutachten gesamtmedizinisch mit "mindestens 50 %" angegebene Arbeitsunfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit wurde auf Nachfrage der IV-Stelle hin von den Experten im Konsens präzisierend auf 60 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, worin die vorinstanzliche Rechtsverletzung bei der Übernahme dieser Einschätzung aus rechtlicher Sicht liegen soll.

4.2.2. Zu keinem anderen Ergebnis führt ihre Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die abdominalen Beschwerden weiter abklären zu lassen. Diese stellte hierzu fest, dass abdominale Beschwerden bereits bei der ersten Begutachtung thematisiert worden seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch die medaffairs abdominale Schmerzen weder anlässlich der internistischen noch der rheumatologischen Untersuchung erwähnt. Sie habe einzig bei der neurologischen Anamnese zu ihren subjektiven Vorstellungen als Grund für die Arbeitsunfähigkeit u.a. Bauchschmerzen, die täglich nach dem Essen auftreten würden und ca. zwei Stunden anhielten, angegeben. Der hieraus gezogene Schluss der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, dass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, weshalb es keiner weiterer Abklärungen hierzu bedürfe, hält vor Bundesrecht stand. Weder der Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör wurden hierdurch verletzt.

4.2.3. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin sodann mit der Geltendmachung einer verschlechterten gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung durch die medaffairs. Solches lässt sich dem im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der behandelnden Dr. med. C.________, Praxis D.________, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juli 2018 nicht entnehmen. Dr. med. C.________ äusserte sich überdies nicht zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit bezüglich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD 10 F45.41). Vielmehr wird von einem im Vergleich zum Therapiebeginn im Dezember 2017 verbesserten psychischen Gesundheitszustand berichtet, wie die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise feststellte. Dass sie bei dieser Sachlage auf weitere Abklärungen in psychischer Hinsicht verzichtete, verletzt den Untersuchungsgrundsatz nicht.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin ein gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten der IV-Stelle im Zusammenhang mit der im Vorbescheidverfahren am 26. Juni 2018 angesetzten 10-tägigen Frist zur Einreichung weiterer Dokumente rügt, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene verfahrensrechtliche Einwand ist verspätet vorgebracht und daher nicht zu hören, da verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; BGE 143 V 66 E. 4; BGE 137 V 394 E. 7.1). Ein treuewidriges Verhalten der IV-Stelle wäre ohnehin nicht auszumachen.

4.4.

4.4.1. Was schliesslich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens betrifft, verlangt die Beschwerdeführerin einzig einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 20 % anstelle des von der Vorinstanz gewährten 5%-igen Abzugs.
Die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C 693/2014 E. 2.2).

4.4.2. Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist nicht auszumachen und wird auch nicht gerügt. Anders als in der Beschwerde geltend gemacht wird, bestehen keine somatisch oder psychisch bedingten Limitierungen, die nicht bereits im gutachterlichen Anforderungs- und Belastungsprofil enthalten sind und bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt wurden. Hierauf wies die Vorinstanz überzeugend hin. Insbesondere beachteten die Gutachter, dass nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind und eine reduzierte Leistungsfähigkeit durch den schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf besteht. Diese Einschränkungen zusätzlich beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen, käme, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits festhielt, einer unzulässigen doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts gleich (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil hält demnach auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_144/2021
Datum : 27. Mai 2021
Publiziert : 22. Juni 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Gesetzesregister
ATSG: 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BGE Register
125-V-351 • 129-V-472 • 132-V-393 • 134-V-231 • 135-II-384 • 137-V-394 • 137-V-71 • 140-V-193 • 140-V-8 • 141-V-281 • 141-V-9 • 143-V-409 • 143-V-66 • 146-V-16
Weitere Urteile ab 2000
8C_144/2021 • 8C_673/2016 • 8C_693/2014 • 9C_346/2019 • 9C_418/2010 • 9C_504/2018 • 9C_626/2019 • 9C_899/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • gesundheitszustand • bundesgericht • kopfschmerzen • dreiviertelsrente • sachverhalt • rechtsverletzung • von amtes wegen • tag • invalideneinkommen • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verhalten • tatfrage • gesundheitsschaden • wiese • medizinisches gutachten • gerichtskosten • frage • entscheid
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