Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 95/2024

Urteil vom 6. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. Bürgschaftsgenossenschaft B.________ (BG B.________),
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung (Covid-19-Kredit),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 31. August 2023 (STBER.2022.48).

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte A.________ am 1. März 2022 wegen Betrugs und Urkundenfälschung, beides begangen am 29. März 2020, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Es verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 292'251.--, welche es mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnete. Die Ersatzforderung sprach es der Bürgschaftsgenossenschaft B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) zur Deckung der Zivilforderung in der gleichen Höhe zu.
A.________ erhob gegen dieses Urteil Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.

B.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 31. August 2023 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie bezüglich der Ersatz- und der Zivilforderung der Privatklägerin von je Fr. 292'251.--. Die von A.________ zu bezahlende Ersatzforderung sprach es der Privatklägerin zur Deckung der Zivilforderung zu. Die Vermögensbeschlagnahme hielt es im Betrag von Fr. 292'251.-- bis zur Begleichung der Ersatzforderung aufrecht.

B.b. Dem Urteil liegt folgende Sachverhaltsfeststellung zugrunde:
Die C.________ GmbH wurde am 28. Mai 2019 gegründet und mit A.________ als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen. Die Gesellschaft betrieb ab September 2019 in U.________ eine Bar D.________. Am 29. März 2020 unterzeichnete A.________ für die C.________ GmbH das Covid-19-Kreditantragsformular über einen Kredit von Fr. 300'000.--. Darin gab er für das Jahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 3'000'000.-- an. Weiter bestätigte er u.a., dass die C.________ GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei, die Gesellschaft den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung ihrer laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden werde und alle im Kreditantrag gemachten Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen.
Der Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 300'000.-- wurde von der Bank E.________ per 8. April 2020 auf das Bankkonto der C.________ GmbH überwiesen. Am 9. April 2020 wurde ab diesem Konto ein Bargeldbezug von Fr. 50'000.-- getätigt. Am 14. April 2020 und am 26. Mai 2020 erfolgten Überweisungen auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank E.________ in der Höhe von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 60'000.--. Zwischen dem 24. April 2020 und dem 25. Mai 2020 wurden drei Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'500.-- an F.________ und mit Datum vom 16. April 2020, 11. Mai 2020 und 8. Juni 2020 Zahlungen im Umfang von total EUR 48'000.-- an die G.________ in V.________/Kosovo getätigt.
Am 23. Juli 2020 kündigte die Bank E.________ der C.________ GmbH den COVID-19-Kredit über Fr. 300'000.-- infolge irreführender Angaben und Verletzung des Kreditvertrages per sofort.
Das Obergericht wirft A.________ vor, er habe im Covid-19-Kreditantragsformular falsche Angaben zum effektiven Umsatzerlös der C.________ GmbH im Jahr 2019 gemacht. Bei den auf dem Kontokorrentkonto der C.________ GmbH in der Zeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2019 einbezahlten insgesamt rund Fr. 190'000.-- habe es sich fast ausschliesslich um Umsätze in bar gehandelt. Selbst aufgerechnet auf zwölf Monate habe der Jahresumsatz 2019 der C.________ GmbH nicht Fr. 3 Mio. betragen. Weiter habe A.________ den Covid-19-Kredit im Umfang von Fr. 260'000.-- entgegen der Zusicherung in Ziff. 5 der Kreditvereinbarung nicht ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C.________ GmbH verwendet, was er schon im Zeitpunkt seines Kreditantrags beabsichtigt habe. Die Überweisungen von insgesamt Fr. 36'500.-- an F.________ seien als nachträgliche Lohnerhöhung für die Monate Januar bis März 2020 sowie als vertraglich nicht geschuldeter Bonus erfolgt. Bei der Überweisung der Fr. 48'000.-- an die G.________ für eine angebliche Stuhllieferung habe es sich allenfalls um eine nicht notwendige Ersatzinvestition, bei der Möblierung der Aussenterrasse um eine Investition in eine Erweiterung des Geschäftsbereichs und bei den
auf sein Privatkonto überwiesenen Fr. 110'000.-- allenfalls um die Refinanzierung seiner privaten Darlehen an die C.________ GmbH gehandelt. Dass er mit den in bar abgehobenen Fr. 50'000.-- laufende Geschäftskosten wie Getränkerechnungen bezahlte, qualifizierte das Obergericht als Schutzbehauptung.

C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 31. August 2023 sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und auf die Zivilforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Bezüglich der Nebenfolgen sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, eine Täuschung der Beschwerdegegnerin 2 oder deren Mitarbeitenden bzw. von Mitarbeitenden der Bank E.________ als kreditgebender Bank und eine Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit der C.________ GmbH werde ihm in der Anklageschrift nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz verletze daher das Anklageprinzip. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung könne nur eine natürliche Person irren. Dass bzw. welche natürlichen Personen konkret in einen Irrtum versetzt worden seien, ergebe sich aus der Anklage nicht. Ebenfalls nicht angeklagt sei das von der Vorinstanz bemühte Konstrukt des Dreiecksbetrugs.

1.2.

1.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).

1.2.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B 1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.1; 6B 831/2023 vom 24. April 2024 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 188; 6B 1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).

1.3. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Beschwerdegegnerin 2, als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH in der Absicht, einen ihm nicht zustehenden Covid-19-Kredit zu erhalten und sich dadurch unrechtmässig zu bereichern, auf der Kreditvereinbarung zwischen ihm und der Bank E.________ falsche Angaben und Zusicherungen gemacht. Dadurch habe er die Bank E.________ getäuscht, die gestützt auf ihren Irrtum einen Covid-19-Kredit im Betrag von Fr. 300'000.-- an die C.________ GmbH ausbezahlt habe und dadurch eine Dritte, die Schweizerische Eidgenossenschaft, um diesen Betrag geschädigt habe. Konkret habe der Beschwerdeführer auf der Kreditvereinbarung vom 29. März 2020 den definitiven bzw. provisorischen Umsatzerlös 2019 der C.________ GmbH, welche am 28. Mai 2019 im Handelsregister eingetragen worden sei, mit Fr. 3'000'000.-- massiv überhöht deklariert, um einen Covid-19-Kredit im Betrag von Fr. 300'000.-- zu erhalten. Weiter habe er entgegen seiner Zusicherung in der Kreditvereinbarung vom 29. März 2020 den Kreditbetrag nicht ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der C.________
GmbH verwendet.
Mit dem Kreditantrag vom 29. März 2020 habe der Beschwerdeführer die Bank E.________ über die Höhe des Umsatzes der C.________ GmbH und über die beabsichtigte Verwendung der Covid-19-Kreditgelder arglistig getäuscht. Gestützt auf die gesamtwirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona-Epidemie und die politisch verordnete unbürokratische Hilfe mittels Krediten habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass eine Überprüfung der Angaben auf der Kreditvereinbarung - wenn überhaupt - nur rudimentär durchgeführt werden würde. Er habe damit bewusst die Notlage sowie die unbürokratische Soforthilfe ausgenützt, um sich selbst resp. die C.________ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Mit der Auszahlung des Kredits von Fr. 300'000.-- am 8. April 2020 durch die Bank E.________ sei bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Schädigung eingetreten. Aufgrund der falschen Angaben in der Kreditvereinbarung und der dadurch zu Unrecht erfolgten Auszahlung des Kreditbetrags von Fr. 300'000.-- sei die Rückzahlung von Beginn her gesamthaft gefährdet gewesen. Der Gefährdung habe durch die Bildung von Rückstellungen Rechnung getragen werden müssen. Der Schaden sei aufgrund der Refinanzierung der kreditgebenden Banken durch die Schweizerische
Nationalbank und der hundertprozentigen Deckungsgarantie des Bundes für die Bürgschaftsgenossenschaften alleine bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingetreten (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f.).
In der Anklage ebenfalls erwähnt werden die mit den Geldern aus dem Covid-19-Kredit im Einzelnen getätigten Überweisungen.

1.4.

1.4.1. Die Anklage genügt den gesetzlichen Anforderungen. Daraus ergeben sich Ort, Datum, Zeit sowie die Tathandlungen des Beschwerdeführers (Täuschung über die Höhe des Umsatzes der C.________ GmbH im Jahr 2019 und über die beabsichtigte Verwendung der Gelder aus dem Covid-19-Kredit) sowie der Taterfolg. Angeklagt ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ein Dreiecksbetrug. Ob beim Covid-19-Kreditbetrug entgegen der Anklage nicht die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die betroffene Bürgschaftsgenossenschaft, sondern die Bürgschaftsgenossenschaft selbst als geschädigte Person zu gelten hat, tangiert eine Rechtsfrage, welche die Gerichte frei zu prüfen haben (vgl. Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO).

1.4.2. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass in der Anklage von einer Täuschung und einem Irrtum der Bank E.________ die Rede ist. Dies ist mit einer Täuschung bzw. einem Irrtum der für die Bank E.________ handelnden natürlichen Personen gleichzusetzen, da - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - nur ein Mensch einem Irrtum nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB unterliegen kann (vgl. MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 126 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Nicht erforderlich war, dass die Anklageschrift namentlich erwähnt, welche Mitarbeiter der Bank E.________ das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Covid-19-Kreditantragsformular entgegennahmen und wer schliesslich die Vermögensdisposition auslöste (vgl. etwa Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf das Urteil 6B 934/2017 und 6B 954/2017 vom 22. März 2018. Der diesem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als ein Betrug zum Nachteil einer juristischen Person, gemeinsam begangen durch einen leitenden Angestellten und einen Vertragspartner, angeklagt war. Da sich der leitende Angestellte, der gemäss der Anklage Kenntnis vom wahren Sachverhalt hatte und selbst Mittäter des
Betrugs gewesen sein soll, nicht selbst täuschen konnte, drängten sich damals konkrete Angaben zu allfälligen anderen, einem Irrtum unterlegenen Angestellten der juristischen Person auf.

1.4.3. Der Vorinstanz kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie sei mit ihrem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe bezüglich des Umsatzes 2019, "der vom Umsatz abhängigen Rückzahlungsfähigkeit der Firma" und auch des beabsichtigten Verwendungszwecks des Kredites eine falsche Urkunde zwecks Täuschung verwendet (vgl. angefochtenes Urteil S. 22). Der Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit kam folglich keine eigenständige Bedeutung zu, sondern diese ergab sich gemäss dem angefochtenen Entscheid aus der Täuschung über die Höhe des Umsatzes. Die Vorinstanz geht schliesslich davon aus, mit den falschen Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular sei auch die Beschwerdegegnerin 2 getäuscht worden. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist auch insofern nicht ersichtlich, da das Covid-19-Kreditantragsformular von Gesetzes wegen auch für die Bürgschaftsorganisationen bestimmt war (vgl. insbesondere Art. 3 und Art. 11 der im Tatzeitpunkt geltenden Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, aCovid-19-SBüV]; AS 2020 1077; in Kraft bis am 18. Dezember 2020). Aus der
Anklage ergibt sich zudem, dass der an die C.________ GmbH vergebene Covid-19-Kredit von der Beschwerdegegnerin 2 verbürgt wurde.

1.5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend das Anklageprinzip sind insgesamt unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung an. Er rügt im Wesentlichen, den Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zu. Garantien für deren Richtigkeit ergäben sich weder aus seiner Stellung als Kreditnehmer noch aus dem Verwendungszweck des Formulars oder aus der besonderen Lage der Pandemie.

2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d).
Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aCovid-19-SBüV sah für die Bemessung der Höhe der Solidarbürgschaft vor, dass der insgesamt verbürgte Betrag gemäss Art. 3 aCovid-19-SBüV höchstens 10 % des Umsatzerlöses des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Jahr 2019 beträgt. Lag der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, so war die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlte, der Umsatzerlös des Jahres 2018 (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aCovid-19-SBüV).

2.3.

2.3.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

2.3.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Satz 1 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Satz 2 StGB). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (zum Ganzen: BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).

2.3.3. Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen).

2.3.4. Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B 1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B 274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B 453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE
144 IV 172).

2.4.

2.4.1. Das Bundesgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil 6B 262/2024 vom 27. November 2024, teilweise zur Publikation vorgesehen, ausführlich mit der Frage der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular befasst. Gemäss dem erwähnten Entscheid drängt sich bei der Frage, ob dem Covid-19-Kreditantragsformular inhaltlich eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung zukommt, eine differenzierte Betrachtung auf, da die darin enthaltenen Erklärungen sehr unterschiedlicher Natur sind (Urteil, a.a.O., E. 1.9.4, zur Publikation vorgesehen). Bezüglich der Zusicherungen, die Gesellschaft sei von der Covid-19-Pandemie "namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" und der Kreditnehmer werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, geniesst das Schriftstück keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung ergangenen Rechtsprechung. Ob der Bezifferung des Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular die für eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt, konnte im Urteil 6B 262/2024 vom 27. November 2024
offenbleiben, da die diesbezügliche Angabe nicht falsch war (Urteil, a.a.O., E. 1.9.7, zur Publikation vorgesehen).
Das erwähnte Bundesgerichtsurteil 6B 262/2024 vom 27. November 2024 enthält eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Unterscheidung zwischen der Urkundenfälschung im engeren Sinne und der Falschbeurkundung sowie mit den Materialien und der Lehre zur Falschbeurkundung im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kreditantragsformular (Urteil, a.a.O., E. 1.7 und E. 1.9, zur Publikation vorgesehen). Darauf kann verwiesen werden.

2.4.2. Mit der Frage, ob die Angabe eines überhöhten Umsatzerlöses im Covid-19-Kreditantragsformular als Falschbeurkundung zu qualifizieren ist, befasste sich das Bundesgericht im Urteil 6B 691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.3 (siehe auch Urteil 6B 244/2023 vom 25. August 2023 E. 4.2), wobei es die Frage bejahte. Das Covid-19-Kreditantragsformular sah unter Ziff. 3 zwei Felder (Block 1 und 2) für die Angaben zum Kreditbetrag, der gemäss dem Formular 10 % des Umsatzerlöses oder geschätzten Umsatzerlöses betrug, max. jedoch Fr. 500'000.--, vor. Unter Block 1 mussten die Antragsteller den definitiven Umsatzerlös 2019; wenn nicht vorhanden, den provisorischen Umsatzerlös 2019; und wenn auch nicht vorhanden, den Umsatzerlös 2018 eingeben. Falls Angaben zu Block 1 nicht möglich waren, mussten die Antragsteller unter Block 2 die geschätzte Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr und/oder den geschätzten Umsatzerlös angeben (vgl. kant. Akten, act. 31). Aus Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV und den Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular ergibt sich, dass der Umsatzerlös gemäss Ziff. 3 Block 1 auf einem definitiven oder provisorischen Jahresabschluss beruhen musste. Bei jüngeren Unternehmen wurden Hochrechnungen oder Schätzungen des Umsatzerlöses
akzeptiert (Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Botschaft Covid-19-SBüG], BBl 2020 8477, S. 8483), was jedoch unter Ziff. 3 Block 2 offenzulegen war. Unter Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars waren die Kreditantragsteller folglich verpflichtet, den Umsatzerlös aus einem definitiven oder provisorischen Jahresabschluss wiederzugeben. Die Kreditantragsteller mussten im Covid-19-Kreditantragsformular unter Ziff. 4 zudem bestätigen, dass alle Angaben zum Umsatzerlös des Unternehmens auf dem Einzelabschluss (keine Konzernbetrachtung) basieren (vgl. kant. Akten, act. 31). Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind nach ständiger Rechtsprechung kraft Gesetzes (Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB798 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR) dazu bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen. Der kaufmännischen Buchführung kommt hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte daher erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB ergangenen Rechtsprechung zu (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 141 IV 369 E. 7.1; 138 IV 130 E.
2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für Abschlüsse, die von der Kontrollstelle noch nicht geprüft und von der Generalversammlung noch nicht abgenommen wurden, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (vgl. Urteile 6B 278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 8.4; 6B 986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 6.4 in fine; 6B 142/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6.2.1; 6B 446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5; 6B 496/2012 vom 18. April 2013 E. 9.4). Es rechtfertigt sich daher, auch den auf der kaufmännischen Buchhaltung basierenden Angaben zum Umsatzerlös in Ziff. 3 Block 1 des Covid-19-Kreditantragsformulars die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuerkennen (vgl. ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021, S. 22 f.). Hinzu kommt, dass die Covid-19-Kredite als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht waren. Bei der Vergabe von Covid-19-Krediten bis zu Fr. 500'000.-- gelangte daher ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Kontrolle durch die Banken beinhaltete, die sich auf die Prüfung beschränkte, ob die Bedingungen für die Kreditvergabe gemäss den vom Ersuchenden
gemachten Angaben erfüllt sind (siehe dazu: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4). Die Banken waren verpflichtet, offensichtlich missbräuchliche Gesuche abzulehnen (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Missbrauchsbekämpfung: Prüfkonzept COVID-19 Solidarbürgschaften, Version 00.08, vom 23. Juni 2020, S. 6 und 14). Auch war eine Überprüfung der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular trotz des Selbstdeklarationsverfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 12 aCovid-19-SBüV). Eine systematische Überprüfung des deklarierten Umsatzerlöses anhand der Geschäftsbuchhaltung war jedoch nicht vorgesehen, weshalb die Banken auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular zum Umsatzerlös vertrauen durften (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 3.2.4 und 5.1.4).

2.5. Der Beschwerdeführer gab im Covid-19-Kreditantragsformular unter Ziff. 3 Block 1 einen Umsatzerlös von Fr. 3 Mio. an, obschon der effektive Umsatz der C.________ GmbH, die ihre Geschäftstätigkeit erst per 1. September 2019 aufnahm, lediglich einen Bruchteil davon betrug und der Umsatzerlös auch hochgerechnet auf ein Jahr den Betrag von Fr. 3 Mio. bei Weitem nicht erreichte. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen; er habe mit den falschen Angaben die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kredits erwirken wollen, auf den die C.________ GmbH keinen Anspruch gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 20). Sie sprach den Beschwerdeführer daher zu Recht der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB schuldig.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen Betrugs. Er rügt, er habe niemanden arglistig getäuscht. Auch sei der Covid-19-Kredit nicht wegen eines täuschungsbedingten Irrtums gewährt worden. Die Vermögensverfügung sei nach Auffassung der Vorinstanz erfolgt, weil die Verantwortlichen der Bank E.________ nach den Vorschriften der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung den Covid-19-Kredit hätten gewähren müssen und nicht weil sie geirrt hätten. Damit mangle es nicht nur an einem Irrtum, sondern auch am erforderlichen Motivationszusammenhang. Ein Irrtum sei auch deshalb nicht plausibel, weil er und seine Gesellschaft Kunden der Bank E.________ und dieser Bank bestens bekannt gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Vermögensschaden. Er argumentiert dazu, die gewährten Kredite seien zu 100 % durch den Bund abgesichert gewesen, was die Bank E.________ als kreditgebende Bank gewusst habe. Der Bank E.________ habe es aufgrund der vorhandenen Garantien durch den Bürgen daher schlichtweg gleichgültig sein können, ob die Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular stimmten oder nicht. Ein Vermögensschaden des als Bürge auftretenden Staates sei bereits deshalb auszuschliessen, weil der Kreditbetrag
vollumfänglich habe sichergestellt werden können und die Forderung entgegen der willkürlichen Feststellung der Vorinstanz alles andere als wertlos gewesen sei. Er bzw. seine Gesellschaft seien jederzeit zur Rückzahlung des Kredits in der Lage gewesen. Ein Dreiecksbetrug setze zudem voraus, dass der Getäuschte für den Vermögenskreis des Geschädigten "verantwortlich" sei und darüber - zumindest in tatsächlicher Hinsicht - verfügen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Bank nicht als eine für den Bund handelnde Person begriffen werden könne und ein Näheverhältnis daher ausscheide. Weiter werde die Annahme eines Dreiecksbetrugs dem Grundgedanken des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt nicht gerecht.

3.2.

3.2.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

3.2.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1).
Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.2.4. Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 7B 169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.3; 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.9.3.4; je mit Hinweisen).

3.2.5. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejahte im Zusammenhang mit der Vergabe von Covid-19-Krediten gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verschiedentlich eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. In den Urteilen BGE 150 IV 169, 6B 1248/2022 vom 8. April 2024 und 6B 691/2023 vom 1. Juli 2024 bestand die arglistige Täuschung im Wesentlichen darin, dass die Täter im Kreditantragsformular für die Vorjahre wahrheitswidrig einen zu hohen Umsatz angaben und teilweise inhaltlich unwahre Buchhaltungsunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) einreichten. Im Urteil 6B 244/2023 vom 25. August 2023 machte der Gesuchsteller im Kreditantragsformular ebenfalls wahrheitswidrige Angaben zum Umsatzerlös. Weiter hatte er von Anfang an die Absicht, die Gelder des Covid-19-Kredits zur Begleichung persönlicher Schulden und für eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat (Urteil, a.a.O., E. 4.2). Im Urteil 6B 1524/2022 vom 7. Juni 2024 wurde der Covid-19-Kredit in Wirklichkeit nicht für die Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft, sondern für persönliche Bedürfnisse des Verwaltungsrats und Mitaktionärs der Gesellschaft beantragt. Der Betrag von Fr. 20'000.-- aus dem Covid-19-
Kredit wurde sofort nach Erhalt dessen Privatkonto gutgeschrieben und im Umfang von Fr. 10'000.-- kurz darauf für die Rückzahlung eines privaten Darlehens verwendet.

3.2.6. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt namentlich vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert tatsächlich verringert ist, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B 150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1).

3.2.7. Die schädigende Vermögensdisposition besteht beim Covid-19-Kredit in der Auszahlung des Kredits, auf den kein Anspruch bestand. Der Schaden ist zu bejahen, wenn die Rückzahlung des Kredits gefährdet war. Dass der Kredit später zurückbezahlt wurde, schliesst eine Schädigung nicht aus, da ein vorübergehender Schaden genügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2; Urteile 6B 1524/2022 vom 7. Juni 2024 E. 2.4.2; 6B 1248/2022 vom 8. April 2024 E. 6.2). Der Vermögensschaden tritt nach der Rechtsprechung bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein, weshalb ein sog. Dreiecksbetrug vorliegt (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; siehe auch Urteil 6B 712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2).

3.3.

3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.3.2. Ob die getäuschte Person die Vermögensdisposition in einem Irrtum vornahm, prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 134 III 643 E. 5.3.1; Urteile 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1; 6B 709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.3; 5A 497/2020 vom 30. Juni 2021 E. 4.2). Rechtsfrage ist, ob die Täuschung ausgehend von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB war (Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.1 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer machte im Covid-19-Kreditantragsformular falsche Angaben zum Umsatzerlös der C.________ GmbH. Weiter beabsichtigte er gemäss dem angefochtenen Entscheid bereits im Zeitpunkt des Kreditantrags, die Gelder aus dem Covid-19-Kredit entgegen seiner Zusicherung nicht bestimmungsgemäss zu verwenden, da er zeitnah nach der Auszahlung des Kredits Barabhebungen und Überweisungen auf sein Privatkonto vornahm. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Mitarbeiter der Bank E.________ hätten auf die Richtigkeit der Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertraut, sich insofern geirrt und der C.________ GmbH in Kenntnis des wahren Umsatzerlöses sowie der beabsichtigten, nicht bestimmungsgemässen Verwendung der Gelder, keinen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 300'000.-- ausbezahlt. Die Höhe des zu gewährenden Covid-19-Kredits berechnete sich anhand des Umsatzerlöses (vgl. Art. 7 Abs. 1 aCovid-19-SBüV; siehe auch Art. 6 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 aCovid-19-SBüV). Die Bank E.________ war bei der Kreditgewährung an die Vorgaben der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gebunden, die ihren Mitarbeitern folglich nicht gleichgültig sein konnten. Daraus, dass das System ein gewisses Missbrauchsrisiko beinhaltete, die
Banken nicht verpflichtet waren, den im Covid-19-Kreditantragsformular deklarierten Umsatzerlös zu überprüfen, und sie sich angesichts der Solidarbürgschaft der Bürgschaftsgenossenschaften auch nicht selbst schädigten, lässt sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht ableiten, die Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular seien für die Banken und ihre Mitarbeiter ohne Bedeutung gewesen oder diese hätten sich bewusst für ein Nichtwissen entschieden.

3.4.2. Die Arglist ergibt sich beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt der Kreditvergabe und dem in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Der Covid-19-Kredit war als rasche und einfach zugängliche Soforthilfe gedacht. Die Covid-19-Überbrückungshilfe wurde bewusst unbürokratisch gestaltet. Nur dank der vereinfachten Prozesse und der Kreditgewährung auf Basis von Selbstdeklaration konnten innert Kürze zahlreiche um das Überleben kämpfende KMU rasch Liquiditätshilfe erhalten (vgl. SECO, Missbrauchsbekämpfung, a.a.O., Ziff. 2 S. 4). Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.-- jedoch nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung ist der Covid-19-Kredit daher nicht vergleichbar mit der Vergabe eines gewöhnlichen Darlehens. Vielmehr kann das Qualifikationsmerkmal der Arglist im Rahmen von Covid-19-Krediten selbst bei einfachen Falschangabe
erfüllt sein (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B 1248/2022 vom 8. April 2024 E. 4.3; 6B 691/2023 vom 1. Juli 2024 E. 2.3 f.). Dies gilt auch vorliegend, da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Täuschung durch den Beschwerdeführer war daher arglistig. Hierfür bedurfte es entgegen dessen Kritik keines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der Bank E.________. Die Arglist ergibt sich gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aus der damaligen besonderen Situation und daraus, dass die Banken gemäss der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung mangels einer Prüfungspflicht auf die Richtigkeit der selbstdeklarierten Angaben im Covid-19-Kreditantragsformular vertrauen durften.

3.4.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch den Vermögensschaden, wobei sie zutreffend von einem Dreiecksbetrug ausgeht. Das Bundesgericht befasste sich damit im BGE 150 IV 169 (vgl. E. 5.2.2). Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Rechtsprechungsänderungen müssen sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; je mit Hinweisen), die vorliegend nicht erkennbar sind.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Rückzahlung des Covid-19-Kredits sei nicht gefährdet gewesen, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne jedoch Willkür aufzuzeigen. Darauf ist nicht einzutreten. Darüber hinaus ist die Kritik auch unbegründet, weil auf den Konten der C.________ GmbH gemäss dem angefochtenen Entscheid lediglich rund Fr. 77'000.-- beschlagnahmt wurden. Im Übrigen betraf die Vermögensbeschlagnahme Konten lautend auf den Beschwerdeführer bzw. auf den Beschwerdeführer und H.________ (vgl. angefochtenes Urteil S. 3). Daraus, dass die Staatsanwaltschaft am 31. Juli und 14. August 2020 Vermögenswerte in der Höhe von rund Fr. 300'000.-- beschlagnahmen konnte, lässt sich daher nicht ableiten, die Rückzahlung des Covid-19-Kredits sei nicht gefährdet gewesen.

3.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin zulasse und auf ihre Privatklage eintrete, verletze sie die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Privatklägerstellung auf geschädigte Personen (Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
und 118
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO) und überdies das verfassungsmässige Rückwirkungsverbot. Das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz sei im Zeitpunkt der Konstituierung und erst recht bei der inkriminierten Tat noch nicht in Kraft gewesen. Selbst wenn das Gesetz anwendbar wäre, ändere dies nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 geschädigte Person sein müsse, was sie gemäss der Anklage nicht sei. Geschädigt im Sinne von Art. 115
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 115 - Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe164 bestraft.
StGB könne einzig die Bank E.________ sein, nicht jedoch die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Beschwerdegegnerin 2.

4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) trat am 19. Dezember 2020 in Kraft. Das vom Beschwerdeführer angerufene Rückwirkungsverbot bzw. die in Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB verankerte lex-mitior-Regel gilt gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nur für das materielle Strafrecht, nicht jedoch für die strafprozessuale Frage betreffend die Stellung der Beschwerdegegnerin 2 als Privatklägerin (vgl. angefochtenes Urteil S. 25; siehe dazu auch Art. 448 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
. StPO). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-SBüG trifft die Bürgschaftsorganisation nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die
Kreditgeberin geleisteten Betrag wiedereinzubringen; insbesondere treibt sie vermögensrechtliche Ansprüche ein (lit. a), wehrt sie unbegründete vermögensrechtliche Ansprüche ab (lit. b) und bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine (lit. c). Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sieht zudem ausdrücklich vor, dass sich die Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituiere können. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, der Schaden trete bei einem Covid-19-Kreditbetrug nicht bei der kreditgebenden Bank, sondern - trotz der vorgesehenen Verlusttragung durch den Bund (vgl. Art. 1 lit. e und Art. 13 Covid-19-SBüG; Art. 8 lit. a und Art. 17 aCovid-19-SBüV) - bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; Urteil 6B 712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2; oben E. 3.4.3). Die Bürgschaftsgenossenschaften können sich nach der Rechtsprechung daher als Privatklägerinnen konstituieren, im Strafverfahren Zivilforderungen geltend machen und gegen die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben (Urteil 6B 712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2). Daran ist weiterhin
festzuhalten.

4.3. An der Sache vorbei geht der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den Staatsgarantien der Kantonalbanken (vgl. Beschwerde Ziff. 42 S. 15), da die Kantone nicht für einzelne Kreditausfälle bei den Kantonalbanken haften. Unbegründet ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, die in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG vorgesehene Konstituierung der Bürgschaftsgenossenschaften als Privatklägerinnen sei im Lichte der Strafbestimmung von Art. 25 Covid-19-SBüG zu sehen, die gerade keine geschädigte Person voraussetze (vgl. Beschwerde Ziff. 41 S. 15). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus Art. 25 Covid-19-SBüG zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal er des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB schuldig gesprochen wurde und gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-SBüG das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch ausdrücklich vorbehalten bleibt.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_95/2024
Date : 06. Februar 2025
Published : 11. März 2025
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Straftaten
Subject : Betrug, Urkundenfälschung (COVID-19-Kredit)


Legislation register
BGG: 66  95  97  105  106
BV: 9  29  32
EMRK: 6
OR: 957
StGB: 2  110  115  146  251
StPO: 9  115  118  325  350  448
BGE-register
126-IV-113 • 128-IV-255 • 129-IV-124 • 132-IV-12 • 133-IV-256 • 134-III-643 • 135-IV-76 • 137-IV-167 • 138-IV-130 • 140-IV-11 • 141-IV-132 • 141-IV-369 • 142-IV-119 • 142-IV-153 • 142-IV-346 • 143-IV-302 • 143-IV-63 • 144-I-234 • 144-IV-13 • 144-IV-172 • 144-IV-52 • 145-IV-154 • 146-IV-114 • 146-IV-258 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 148-IV-124 • 148-IV-288 • 148-IV-356 • 148-IV-409 • 149-II-381 • 149-IV-128 • 149-V-177 • 150-IV-169 • 150-IV-188
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