Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 670/2022

Urteil vom 6. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kruse,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern,

B.A.________, z.Zt. G.________,

C.A.________,

D.A.________,

Gegenstand
Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Durchführung einer Impfung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. August 2022 (KES 22 281).

Sachverhalt:

A.
B.A.________ (geb. 1944) leidet an Demenz und lebt seit dem 7. Februar 2022 im Pflegeheim. Seit dem 14. Juli 2021 besteht für sie eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen. Beistand ist E.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern. B.A.________ hat drei Töchter: D.A.________, A.A.________ und C.A.________. Die Schwestern sind sich uneinig, ob ihre Mutter gegen COVID-19 geimpft werden soll. Die Betroffene selbst ist in Bezug auf die Impfung nicht urteilsfähig.

B.

B.a. Am 21. Februar 2022 wandte sich die jüngste Tochter, C.A.________, per E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und ersuchte darum, die Gesundheitsfürsorge für ihre Mutter ebenfalls an den Beistand zu übertragen, damit die Impfung gegen COVID-19 durchgeführt werden kann. Es folgten diverse Stellungnahmen und Anhörungen. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 erklärte A.A.________, mit der geplanten Impfung in keiner Weise einverstanden zu sein.

B.b. Mit Entscheid vom 24. März 2022 stimmte die KESB gestützt auf Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB in Vertretung von B.A.________ der Durchführung des COVID-19-Impfprogramms zu. C.A.________ wurde ermächtigt und beauftragt, dafür zu sorgen, dass ihre Mutter die COVID-19-Impfungen erhält.

C.

C.a. A.A.________ legte beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid der KESB Bern aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Bern zurückzuweisen.

C.b. Am 9. Mai 2022 stellte das Obergericht D.A.________ auf Gesuch hin eine Kopie der Akten des Beschwerdeverfahrens zu. Mit Entscheid vom 8. August 2022 wies es die Beschwerde ab.

D.
Mit Beschwerde vom 8. September 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt im Hauptantrag das Begehren, den Entscheid des Obergerichts "vollumfänglich aufzuheben"; eventualiter beantragt sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.

Erwägungen:

1.

1.1. Als Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Vorinstanz ist ein oberes Gericht, das als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren betreffend die Durchführung der COVID-19-Impfung bei B.A.________ ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin war in das kantonale Verfahren - entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid - nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB (s. dazu Urteil 5A 542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen), sondern als am Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB) involviert. Laut dem Entscheid der KESB (s. Sachverhalt Bst. B.b) geht aus dem Sachverhalt hervor, dass die drei Töchter als vertretungsberechtigte Personen gemäss Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
ZGB hinsichtlich der COVID-19-Impfung ihrer Mutter konträrer Meinung sind. Inwiefern die Töchter - wie in Art. 378 Abs. 1 Ziff. 5
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
ZGB vorausgesetzt - ihrer urteilsunfähigen Mutter regelmässig und persönlich Beistand leisten, ist allerdings weder dem Entscheid der KESB noch demjenigen des Obergerichts zu entnehmen. Welche Bewandtnis es damit hat, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber offenbleiben.

2.

2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorischer Natur. Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A 346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Allein der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, genügt hierzu nicht; eine solche Beschwerde ist an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Nachdem ein Eventualbegehren naturgemäss nur für den Fall gestellt wird, dass ein Hauptbegehren keinen Erfolg hat (BGE 134 III 332 E. 2.2.), vermag ein bloss eventualiter gestellter Rückweisungsantrag ein als Hauptantrag (allenfalls) zulässiges Rückweisungsbegehren nicht zu ersetzen (Urteil 5A 154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).

2.2. Die Beschwerde genügt den geschilderten Vorgaben an sich nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Schicksal, das dem Antrag von C.A.________ vom 21. Februar 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.a) beschieden sein soll, äussert sie sich nicht; eventualiter stellt sie einen Rückweisungsantrag. Zumindest aus der Beschwerdebegründung geht aber sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hauptsächlich die Abweisung des besagten Antrags anstrebt. Insofern ist dem Erfordernis eines Begehrens in der Sache Genüge getan.

3.

3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 115 E. 2; 121 III 397 E. 2a). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt ausserdem das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 133 II 249 E. 1.4.2).

3.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 136 III 278 E. 2.2.1; 132 III 97 E. 1).

3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).

4.
Anlass zur Beschwerde gibt der behördliche Entscheid, der Durchführung des COVID-19-Impfprogramms bei B.A.________ zuzustimmen.

4.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar beanstande, wie die Urteilsunfähigkeit ihrer Mutter festgestellt wurde, die Urteilsunfähigkeit als solche aber nicht explizit in Zweifel ziehe. Vielmehr gehe sie wie die KESB und C.A.________ davon aus, dass sich B.A.________ zu den umstrittenen Fragen keinen eigenen Willen mehr bilden kann, so dass aus Indizien auf den Willen geschlossen werden müsse, den sie hätte, wenn sie einen haben könnte. Aus den Akten der KESB ergibt sich laut Vorinstanz deutlich, dass die Äusserungen von B.A.________ betreffend die COVID-19-Impfung nicht eindeutig waren. Selbst wenn die Äusserungen einheitlich wären, lasse sich daraus kein mutmasslicher Wille ableiten. Gemäss dem Arztzeugnis vom 9. April 2021 sei B.A.________ bereits vor über einem Jahr nicht mehr urteilsfähig gewesen. Im fraglichen Arztzeugnis sei festgehalten worden, dass sie die Gesamtsituation bzw. "den aktuellen Sachverhalt" ganz klar nicht mehr verstehe. Die Vorinstanz erinnert daran, dass die Urteilsunfähigkeit per Definition eine Willensbildung verhindere. Indizien, die vor die Urteilsunfähigkeit zurückreichen und anhand derer sich der mutmassliche Wille eruieren liesse, seien nicht ersichtlich und würden von der
Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Es treffe damit zu, dass sich der mutmassliche Wille von B.A.________ nicht eruieren lässt.
Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass die Impfung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität bedeute, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB aber auch im Bereich des Erwachsenenschutzes gelte. Was die Eignung der Impfung angehe, der Gefährdung durch eine COVID-19-Erkrankung zu begegnen, seien als Richtschnur für den behördlichen Entscheid die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) massgeblich. Danach gälten Personen über 65 Jahre als besonders gefährdet; ihnen werde die Impfung generell empfohlen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Impfung gegen die aktuell zirkulierende Omikron-Variante des Coronavirus keinen Schutz biete, hält die Vorinstanz entgegen, dass die Impfung immerhin den Verlauf einer allfälligen Infektion positiv beeinflussen könne. Die Hausärztin von B.A.________ habe mit Schreiben vom 7. Februar 2022 festgehalten, dass sie keine Kontraindikation für die Impfung sehe. Mit ihren Zweifeln an dieser medizinischen Beurteilung und dem Einwand, dass die Ärztin in ihrer Praxis keine COVID-19-Impfungen durchführe, vermöge die Beschwerdeführerin deren Fachkompetenz nicht in Frage zu stellen. Im
Ergebnis erscheine die COVID-19-Impfung als geeignet, der Gefährdung einer (schweren) COVID-19-Erkrankung der bald 78-jährigen Frau zu begegnen.
In der Folge kommt das Obergericht auf das Kriterium der Erforderlichkeit zu sprechen. Auch hierfür sei auf die erwähnten Richtlinien des BAG und der EKIF zurückzugreifen. Wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten milderen oder alternativen Massnahmen - Maskentragen, Einhalten von Distanzregeln, Hygienemassnahmen sowie Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung - die Gefahr einer schweren COVID-19-Erkrankung effizient und nachhaltig zu bannen vermöchten, sei nicht ersichtlich. Diese Massnahmen zögen ausserdem auch negative Konsequenzen wie soziale Isolation nach sich. In der medizinischen (Gemeinschaft-) Einrichtung sei B.A.________ im Vergleich zur zuvor alleine bewohnten Wohnung auch exponierter. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anordnung der KESB auch dem Kriterium der Erforderlichkeit genüge. Zuletzt erklärt das Obergericht, dass die statistischen und medizinischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Gefährlichkeit der Krankheit und der gegebenen Gefährlichkeit der Impfung den Erkenntnissen des BAG widersprächen. Die Pertinenz dieser Ausführungen könne es, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, nicht beurteilen; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Empfehlungen
der Fachbehörden in jedem einzelnen Anwendungsfall von Neuem wissenschaftlich auf die Kritik hin überprüfen zu lassen, die aus Expertenkreisen dagegen erhoben wurde.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine grobe Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Auf ihr Ersuchen hin habe die KESB ihr die Akten zugestellt. Darin habe sich jedoch kein Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 9. April 2021, sondern nur dasjenige des Spitals V.________ vom 2. Februar 2022 befunden. Der Entscheid der KESB vom 24. März 2022 erwähne das Zeugnis vom 9. April 2021 mit keinem Wort. Sie, die Beschwerdeführerin, habe das besagte Attest nie gesehen und wisse bis heute nicht, wer eine solche Untersuchung ihrer Mutter veranlasst haben könnte. Aufgrund der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht habe sie das Arztzeugnis auch nicht bei der KESB herausverlangen können. Es sei völlig unklar, ob das Zeugnis überhaupt aussagt, was die KESB behauptet. Nachdem es sich um ein entscheidwesentliches Aktenstück handle, das ihr aber nie zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie sich bis heute "nicht wirksam zur Sache" äussern können. Der Verfahrensfehler sei auch nachträglich nicht geheilt worden.

4.2.2. Nach Art. 449b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
1    Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2    Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese Vorschrift gilt auch für das gerichtliche Beschwerdeverfahren (Urteile 5A 71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.1; 5A 662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2). Das Akteneinsichtsrecht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 144 II 427 E. 3.1). Es bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE a.a.O., E. 3.1.1). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt; es besteht kein Anspruch darauf, von der Behörde mit Dossierkopien bedient zu werden (s. Urteile 5A 18/2015 vom 10. August 2015 E. 3.2; 5A 706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.2). Die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1) ändert nichts daran, dass trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden kann, wenn nicht
ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). In diesem Sinn erfasst der Anspruch auf Einsicht nur diejenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (Urteil 5A 398/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2 mit Hinweis).
Im Übrigen haben alle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, auch Private im Verkehr mit den Behörden, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; s. auch den im kantonalen Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB zumindest subsidiär anwendbaren Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44
ZPO). Sie sind daher gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh als möglich vorzubringen, mithin bei erster Gelegenheit nach Kenntnisnahme des Mangels. Ansonsten können sie diese nicht mehr erheben (BGE 143 V 66 E. 4.3; 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2). Dies gilt auch für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (s. Urteil 5A 662/2019 vom 25. September 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2.3. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sich der mutmassliche Wille nicht eruieren lasse, beruht auf der Feststellung, dass sich B.A.________ nicht eindeutig zur COVID-19-Impfung geäussert habe. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung bringt das Obergericht mit seinem Hinweis auf das Arztzeugnis vom 9. April 2021 zum Ausdruck, dass zur Ermittlung eines mutmasslichen Willens jedenfalls Indizien aus der Zeit vor dem 9. April 2021 erforderlich wären (E. 4.1). Von daher erscheint fraglich, ob das besagte Arztzeugnis überhaupt entscheidwesentlich war, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht. Welche Bewandtnis es damit hat, kann aber offenbleiben.
Aus den obergerichtlichen Akten ergibt sich nämlich ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), dass das ärztliche Attest vom 9. April 2021 bereits in der Stellungnahme der KESB vom 24. Mai 2022 zur kantonalen Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Sprache kommt. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai 2022 verbunden mit dem Hinweis zugestellt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Selbst wenn das Obergericht keinen zweiten Schriftenwechsel anordnete, wusste die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin also, dass sie sich zur Vernehmlassung der KESB äussern durfte (Replikrecht; vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.3; 138 III 252 E. 2.2; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.7, 98 E. 2.2). Nach der Zustellung der Stellungnahme der KESB hätte die Beschwerdeführerin somit ausreichend Anlass und bis zum Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2022 auch Zeit und Gelegenheit gehabt, sich nach dem fraglichen Aktenstück zu erkundigen und dem Obergericht zumindest anzukündigen, dass sie sich (auch) dazu äussern wolle. Eine Erklärung, weshalb sie in dieser Hinsicht trotzdem untätig blieb, ist ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht zu entnehmen.
Allein die Tatsache, dass im Entscheid der KESB das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 9. April 2021 unerwähnt blieb, entband die Beschwerdeführerin nicht davon, auf die Stellungnahme der KESB zu reagieren. In der Folge erweist sich ihre heute vorgetragene Gehörsrüge als verspätet; damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, wonach einer Person passives Verhalten nur mit Zurückhaltung vorgehalten werden kann, wenn der Entscheid in Anwendung öffentlichen Rechts erging (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Anders als im Fall, der im Urteil 5A 662/2019 vom 25. September 2019 zur Beurteilung stand, ist die Beschwerdeführerin von der streitgegenständlichen Massnahme hier auch nicht unmittelbar selbst betroffen.

4.3.

4.3.1. In der Sache bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die KESB B.A.________s mutmasslichen Willen "mit einem Zweizeiler" abhandle, ohne sich "auch nur im Geringsten" mit der Problematik auseinanderzusetzen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Auch das Obergericht gehe gestützt auf die Akten der KESB fälschlicherweise davon aus, dass die Äusserungen der Betroffenen hinsichtlich der COVID-19-Impfung nicht eindeutig gewesen seien. Zum Beleg, dass das Gegenteil zutreffe, zitiert die Beschwerdeführerin Passagen aus dem erstinstanzlichen Entscheid, denen zufolge die drei Schwestern in ihren Stellungnahmen übereinstimmend von der ablehnenden Haltung ihrer Mutter berichtet haben sollen. Auch die vorinstanzliche Erkenntnis, dass B.A.________ gemäss Arztzeugnis vom 9. April 2021 bereits seit 2021 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, tadelt die Beschwerdeführerin als grundlegend falsch. Das Obergericht setze sich mit den verschiedenen Begriffen nur unzureichend auseinander. Dem angefochtenen Entscheid zufolge halte die KESB in ihrer Stellungnahme fest, dass B.A.________ laut dem fraglichen Zeugnis nicht mehr "zurechnungsfähig" gewesen sei. Unter Hinweis auf einen Fachartikel (SACHS/BARP, Die Urteilsfähigkeit aus
medizinischer Sicht, Pflegerecht 2018, S. 109) erklärt die Beschwerdeführerin, dass "offensichtlich unzutreffende Begriffe verwendet wurden", die ärztliche Abklärung "nicht ganz fachgerecht erfolgte" und das Obergericht der Unterscheidung "keinerlei Beachtung" schenke. Im Ergebnis lasse der angefochtene Entscheid eine überzeugende Darlegung vermissen, inwiefern sich B.A.________s mutmasslicher Wille in Bezug auf die Impfung in der Vergangenheit nicht sicher habe eruieren lassen.

4.3.2. Die Vorwürfe laufen allesamt ins Leere. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik, die die Beschwerdeführerin am Entscheid der KESB übt. Im hiesigen Verfahren steht allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz zur Beurteilung (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Unbehelflich sind auch die Beanstandungen, die sich gegen den Entscheid des Obergerichts richten. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, aus den jeweiligen Stellungnahmen der drei Töchter im erstinstanzlichen Verfahren bzw. aus den diesbezüglichen Schilderungen im Entscheid der KESB diejenigen Passagen herauszugreifen, die ihr zur Festigung ihres Standpunktes geeignet erscheinen. Allein damit ist der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, der zufolge die Äusserungen der Mutter betreffend die COVID-19-Impfung nicht eindeutig waren, nicht beizukommen (vgl. oben E. 3.3).
Unbegründet ist schliesslich die im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis vom 9. April 2021 erhobene Rüge, der Begriff der Urteilsfähigkeit sei im kantonalen Verfahren verkannt oder nicht sorgfältig gehandhabt worden. Stützt sich das Gericht zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit auf die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen, so ist dessen Kompetenz darauf beschränkt, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagt bzw. versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen sei oder nicht, beurteilt als Rechtsfrage allein das Gericht (Urteil 5A 439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall kann daher offenbleiben, was genau im Arztzeugnis vom 9. April 2021 mit der Formulierung gemeint ist, dass B.A.________ "aus medizinischer Sicht nicht mehr zurechnungsfähig" sei. Denn in der entscheidtragenden Erwägung 5.3 bezieht sich das Obergericht gar nicht auf diese Einschätzung von Dr. med. F.________. Vielmehr verweist es auf ihre Beobachtung, wonach B.A.________ die
Gesamtsituation bzw. den aktuellen Sachverhalt ganz klar nicht mehr verstehe. Weshalb das Obergericht aber aus dieser sachverständigen Erkenntnis nicht auf die (schon im damaligen Zeitpunkt bestehende) Urteilsunfähigkeit der Betroffenen schliessen durfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sich die COVID-19-Impfung ihrer Mutter nicht mit deren verfassungsmässigen Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) vertrage. Der in der Verfassung verbürgte Schutz der körperlichen Integrität und der Willensfreiheit gebiete, "dass sich niemand impfen lassen muss, der nicht will". Im Wesentlichen beklagt sich die Beschwerdeführerin darüber, dass die umstrittene Impfung nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV verhältnismässig sei.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB). Er verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1.) geeignet und (2.) erforderlich ist und sich (3.) für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 147 I 450 E. 3.2.3). Grundsätzlich muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 140 I 2 E. 9.2.2; Urteil 1C 181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 147 I 103). Nach der Rechtsprechung ist eine Massnahme geeignet, wenn sie das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel - hier: die Abwendung der Gefahr, dass B.A.________ schwer an COVID-19 erkrankt - zu erreichen bzw. verwirklichen vermag und insofern tauglich ist; untaugliche Massnahmen sind unverhältnismässig (Urteil 5A 1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1). Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss eine Massnahme in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel darstellen, mit welchem der gesetzliche Zweck - hier die Personensorge für die urteilsunfähige B.A.________ - gerade noch erreicht werden kann; anders ausgedrückt: Der
(abzuwendenden) Gefahr - hier derjenigen, dass B.A.________ schwer an COVID-19 erkrankt - darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (vgl. zur Erforderlichkeit im Allgemeinen BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteile 2C 1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.3; 2C 576/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2.1). Das Bundesgericht prüft die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3; 140 II 194 E. 5.8.2). Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; oben E. 3.3).

4.4.2. Die Beschwerde äussert sich zuerst zur Geeignetheit. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf der Pandemie sei nicht ersichtlich, dass die Impfung für den Schutz der Gesundheit geeignet ist. Die mittlerweile hohe Durchimpfungsrate habe weder zu einem merklichen Rückgang der täglichen Neuinfektionen noch zu einer merklichen Abnahme von Hospitalisierungen und Todesfällen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus geführt. Unterdessen sei hinlänglich bekannt, dass die Impfung insbesondere vor der Omikron-Variante so gut wie keinen Schutz bietet. Wenn die kantonalen Instanzen behaupten, dass die Impfung zumindest den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen könne, dann sei auch dies "nichts weiter als eine Behauptung", die nicht von entsprechenden Beweisen gestützt werde.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre im kantonalen Verfahren geäusserten Zweifel an der Geeignetheit zu wiederholen und dem angefochtenen Entscheid die eigene, freilich nur allgemein gehaltene Einschätzung gegenüberzustellen. Was die Erkenntnis angeht, dass die Impfung immerhin den Verlauf einer COVID-19-Erkrankung günstig beeinflussen könne, schliesst sich das Obergericht den Ausführungen in der Stellungnahme der KESB an. Diese erklärt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Empfehlungen des BAG, dass der Schutz durch die Impfung vor schwerer Erkrankung inkl. Hospitalisation und Tod wissenschaftlich und statistisch erwiesen sei. Inwiefern diese Einsicht mit den Impfempfehlungen des BAG und der EKIF im Widerspruch steht, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären, noch stellt sie sich grundsätzlich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der behördliche Entscheid an den regelmässig dem anerkannten und aktuellen Stand der Wissenschaft angepassten Empfehlungen des BAG und der EKIF zu orientieren habe (oben E. 4.1). Daran ändern auch ihre ausführlichen Erörterungen unter dem Titel "Wissenschaftliche Fakten" nichts, in denen sie der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, die Gefährlichkeit von COVID-19 zu über- und die
Gefährlichkeit der dagegen entwickelten Impfung zu unterschätzen.

4.4.3. Was die Erforderlichkeit der Massnahme angeht, ist die Beschwerdeführerin "der dezidierten Ansicht", dass die KESB gar keine Güterabwägung vorgenommen bzw. keine milderen Massnahmen (Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung, Maskentragen, Distanzregeln, Hygienemassnahmen etc.) geprüft, sondern direkt zur Ultima-ratio-Massnahme der Impfanordnung gegriffen habe. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sei nicht ersichtlich, wie die genannten Massnahmen die Gefahr einer schweren COVID-19-Erkrankung effizient und nachhaltig zu bannen vermöchten. Dies ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin insbesondere deshalb "interessant", weil diese Massnahmen ebenfalls Empfehlungen des BAG darstellen, im Gegensatz zur Impfung laut Vorinstanz aber ineffizient sein sollen. Spätestens wenn mögliche (schwere) Impfnebenwirkungen in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden, werde man einen gegenteiligen Schluss ziehen müssen.
Mit ihren wenig differenzierten Beanstandungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht als Zweck der COVID-19-Impfung für B.A.________ nicht die Verhinderung einer Infektion mit dem Coronavirus, sondern den Schutz vor einem schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung in den Vordergrund rückt. Dass die kantonalen Instanzen mit der COVID-19-Impfung für B.A.________ ein anderes Ziel verfolgen würden, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die vorinstanzliche Einordnung des Impfziels steht im Einklang mit der vom Obergericht konsultierten Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 des BAG und der EKIF (Stand 23. Mai 2022, insbes. S. 5). Nach den jüngsten Erkenntnissen der erwähnten eidgenössischen Stellen wird der Effekt der Impfung auf die Verhinderung einer Virusübertragung der Omikron-Variante des Coronavirus für alle Personengruppen als minimal beurteilt, weshalb der Übertragung mit nicht-pharmazeutischen Mitteln wie Hygieneregeln, Gesichtsmasken usw. entgegengewirkt werden muss (s. Impfempfehlung für die COVID-19-Impfung im Herbst/Winter 2022/23 des BAG und der EKIF, Stand 29. November 2022, S. 11). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin suggeriert, verstrickt sich das Obergericht
somit nicht in Widersprüche, wenn es mit Blick auf den Zweck einer COVID-19-Impfung schon die Geeignetheit der erwähnten alternativen Massnahmen verneint. Aus demselben Grund vermöchte auch die Berücksichtigung möglicher Impfnebenwirkungen die besagten nicht-pharmazeutischen Alternativen nicht in ein anderes Licht zu rücken. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.

4.5.

4.5.1. In einem "Exkurs" weist die Beschwerdeführerin sodann auf die fehlenden Beweise hin. Gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB liege die Behauptungs- und Beweislast für die Verhältnismässigkeit von Massnahmen beim Staat. Die kantonalen Instanzen hätten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der angeordneten Impfung jedoch nicht bewiesen, weder Beweise für die Wirksamkeit noch für die Notwendigkeit der Impfung aufgeführt. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sei es "mehr als bedenklich", wie aufgrund derart vager Grundlagen und ohne stichhaltige Rechtfertigung schwerwiegende Rechtseingriffe vorgenommen werden. Besonders schockierend erscheine die vorinstanzliche Aussage, wonach es nicht Aufgabe der Gerichte sei, die Empfehlungen der Fachbehörden in jedem einzelnen Anwendungsfall von Neuem wissenschaftlich auf die Kritik hin überprüfen zu lassen, die aus Expertenkreisen dagegen erhoben wurde. Damit scheine die Gewaltenteilung als Grundpfeiler des Rechtssystems "grundlegend ins Wanken zu geraten".

4.5.2. Gemäss Art. 446 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Satz 1 ZGB). Der Untersuchungsgrundsatz, der auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB) gilt, ändert nichts an der formellen Beweislast. Kann die Behörde das Bestehen einer entscheiderheblichen Tatsache weder bejahen noch verneinen, entscheidet sie auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nach Beweislastgesichtspunkten (Urteil 5A 59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Der zitierten Norm zufolge hat vorbehältlich einer anderen gesetzlichen Regel derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Tatsachen im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB sind die konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten zurückliegenden oder jetzigen Gegebenheiten der Aussenwelt (äussere Tatsachen) oder des menschlichen Innenlebens (innere Tatsachen; s. MAX KUMMER, in: Berner Kommentar, 1962, N 87 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; ALEXANDRA JUNGO, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N 79 f. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB).

4.5.3. Ob eine Massnahme des Erwachsenenschutzes im Sinne von Art. 389 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB verhältnismässig ist, beschlägt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Tat-, sondern - wie schon erwähnt (oben E. 4.4.1) - eine Rechtsfrage. Nichts anderes gilt für die Teilaspekte der Geeignetheit und der Erforderlichkeit einer behördlichen Massnahme. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe diese beiden Elemente der Verhältnismässigkeit nicht "bewiesen", geht deshalb an der Sache vorbei. In tatsächlicher Hinsicht fusst die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit auf den besagten Impfempfehlungen des BAG und der EKIF. Diese äussern sich ausführlich zu den Eigenschaften der verschiedenen in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffe, insbesondere auch zu deren Wirksamkeit. Mit dem pauschalen Vorwurf, der angefochtene Entscheid beruhe auf "vagen Grundlagen", vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten. Soweit sie aus dem Prinzip der Gewaltenteilung sinngemäss folgert, dass das Obergericht die fraglichen Richtlinien und Empfehlungen hätte hinterfragen und überprüfen müssen, verkennt sie den Anwendungsbereich dieses verfassungsmässigen Rechts. Ob das Obergericht die Impfempfehlung des BAG und der EKIF zur
Beurteilung des konkreten Streitfalls heranziehen durfte und inwiefern es diese Leitlinien inhaltlich überprüfen musste, ist keine Frage der Zuständigkeitsordnung zwischen (kantonaler) Judikative und (eidgenössischer) Exekutive, sondern beschlägt (wiederum) die Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung des Rechts (s. ausführlich dazu das Urteil 5A 154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.3).

5.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern und den weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Entschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, B.A.________, C.A.________, D.A.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und dem G.________, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_670/2022
Datum : 06. Februar 2023
Publiziert : 24. Februar 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vertretung in medizinischen Angelegenheiten


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.19
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
ZGB: 4 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
378 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
389 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
392 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
446 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
449b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
1    Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2    Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.
450 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZPO: 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44
BGE Register
121-III-397 • 132-III-97 • 133-I-100 • 133-II-249 • 133-III-489 • 134-III-332 • 134-III-379 • 135-I-19 • 135-III-127 • 135-III-334 • 136-III-278 • 136-V-131 • 137-I-195 • 137-II-313 • 138-I-154 • 138-III-252 • 140-I-2 • 140-I-271 • 140-II-194 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-III-86 • 142-I-49 • 142-I-76 • 142-II-218 • 142-III-336 • 143-II-283 • 143-III-361 • 143-IV-380 • 143-V-66 • 144-II-427 • 147-I-103 • 147-I-450
Weitere Urteile ab 2000
1C_181/2019 • 2C_1106/2018 • 2C_576/2018 • 5A_1021/2021 • 5A_154/2022 • 5A_18/2015 • 5A_346/2016 • 5A_374/2010 • 5A_398/2019 • 5A_439/2012 • 5A_542/2019 • 5A_59/2016 • 5A_662/2019 • 5A_670/2022 • 5A_706/2013 • 5A_71/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
impfung • vorinstanz • bundesgericht • arztzeugnis • mutter • sachverhalt • erforderlichkeit • erwachsenenschutz • stelle • anspruch auf rechtliches gehör • wille • frage • kantonales verfahren • akteneinsicht • körperliche integrität • verfahrensbeteiligter • weisung • richtlinie • rechtsbegehren • privates interesse
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