Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 670/2022
Urteil vom 6. Februar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Kruse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern,
B.A.________, z.Zt. G.________,
C.A.________,
D.A.________,
Gegenstand
Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Durchführung einer Impfung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. August 2022 (KES 22 281).
Sachverhalt:
A.
B.A.________ (geb. 1944) leidet an Demenz und lebt seit dem 7. Februar 2022 im Pflegeheim. Seit dem 14. Juli 2021 besteht für sie eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen. Beistand ist E.________, Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (EKS) der Stadt Bern. B.A.________ hat drei Töchter: D.A.________, A.A.________ und C.A.________. Die Schwestern sind sich uneinig, ob ihre Mutter gegen COVID-19 geimpft werden soll. Die Betroffene selbst ist in Bezug auf die Impfung nicht urteilsfähig.
B.
B.a. Am 21. Februar 2022 wandte sich die jüngste Tochter, C.A.________, per E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und ersuchte darum, die Gesundheitsfürsorge für ihre Mutter ebenfalls an den Beistand zu übertragen, damit die Impfung gegen COVID-19 durchgeführt werden kann. Es folgten diverse Stellungnahmen und Anhörungen. In ihrer Stellungnahme vom 10. März 2022 erklärte A.A.________, mit der geplanten Impfung in keiner Weise einverstanden zu sein.
B.b. Mit Entscheid vom 24. März 2022 stimmte die KESB gestützt auf Art. 392 Ziff. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: |
|
1 | von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; |
2 | einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder |
3 | eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. |
C.
C.a. A.A.________ legte beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid der KESB Bern aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB Bern zurückzuweisen.
C.b. Am 9. Mai 2022 stellte das Obergericht D.A.________ auf Gesuch hin eine Kopie der Akten des Beschwerdeverfahrens zu. Mit Entscheid vom 8. August 2022 wies es die Beschwerde ab.
D.
Mit Beschwerde vom 8. September 2022 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt im Hauptantrag das Begehren, den Entscheid des Obergerichts "vollumfänglich aufzuheben"; eventualiter beantragt sie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Als Entscheid auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes unterliegt der angefochtene Entscheid der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
1.2. Die Beschwerdeführerin war in das kantonale Verfahren - entgegen den Angaben im angefochtenen Entscheid - nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
|
1 | Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
1 | die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; |
2 | der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; |
3 | wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; |
4 | die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; |
5 | die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; |
6 | die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; |
7 | die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. |
2 | Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. |
3 | Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
|
1 | Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
1 | die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person; |
2 | der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen; |
3 | wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; |
4 | die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; |
5 | die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; |
6 | die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten; |
7 | die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten. |
2 | Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. |
3 | Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. |
2.
2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist reformatorischer Natur. Die rechtsuchende Partei muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A 346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Allein der Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, genügt hierzu nicht; eine solche Beschwerde ist an sich unzulässig. Ausnahmsweise reicht ein blosser Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Nachdem ein Eventualbegehren naturgemäss nur für den Fall gestellt wird, dass ein Hauptbegehren keinen Erfolg hat (BGE 134 III 332 E. 2.2.), vermag ein bloss eventualiter gestellter Rückweisungsantrag ein als Hauptantrag (allenfalls) zulässiges Rückweisungsbegehren nicht zu ersetzen (Urteil 5A 154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).
2.2. Die Beschwerde genügt den geschilderten Vorgaben an sich nicht. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Schicksal, das dem Antrag von C.A.________ vom 21. Februar 2022 (s. Sachverhalt Bst. B.a) beschieden sein soll, äussert sie sich nicht; eventualiter stellt sie einen Rückweisungsantrag. Zumindest aus der Beschwerdebegründung geht aber sinngemäss hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht hauptsächlich die Abweisung des besagten Antrags anstrebt. Insofern ist dem Erfordernis eines Begehrens in der Sache Genüge getan.
3.
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
4.
Anlass zur Beschwerde gibt der behördliche Entscheid, der Durchführung des COVID-19-Impfprogramms bei B.A.________ zuzustimmen.
4.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar beanstande, wie die Urteilsunfähigkeit ihrer Mutter festgestellt wurde, die Urteilsunfähigkeit als solche aber nicht explizit in Zweifel ziehe. Vielmehr gehe sie wie die KESB und C.A.________ davon aus, dass sich B.A.________ zu den umstrittenen Fragen keinen eigenen Willen mehr bilden kann, so dass aus Indizien auf den Willen geschlossen werden müsse, den sie hätte, wenn sie einen haben könnte. Aus den Akten der KESB ergibt sich laut Vorinstanz deutlich, dass die Äusserungen von B.A.________ betreffend die COVID-19-Impfung nicht eindeutig waren. Selbst wenn die Äusserungen einheitlich wären, lasse sich daraus kein mutmasslicher Wille ableiten. Gemäss dem Arztzeugnis vom 9. April 2021 sei B.A.________ bereits vor über einem Jahr nicht mehr urteilsfähig gewesen. Im fraglichen Arztzeugnis sei festgehalten worden, dass sie die Gesamtsituation bzw. "den aktuellen Sachverhalt" ganz klar nicht mehr verstehe. Die Vorinstanz erinnert daran, dass die Urteilsunfähigkeit per Definition eine Willensbildung verhindere. Indizien, die vor die Urteilsunfähigkeit zurückreichen und anhand derer sich der mutmassliche Wille eruieren liesse, seien nicht ersichtlich und würden von der
Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt. Es treffe damit zu, dass sich der mutmassliche Wille von B.A.________ nicht eruieren lässt.
Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass die Impfung einen Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Integrität bedeute, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 389 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
1 | die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; |
2 | bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. |
2 | Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. |
Ergebnis erscheine die COVID-19-Impfung als geeignet, der Gefährdung einer (schweren) COVID-19-Erkrankung der bald 78-jährigen Frau zu begegnen.
In der Folge kommt das Obergericht auf das Kriterium der Erforderlichkeit zu sprechen. Auch hierfür sei auf die erwähnten Richtlinien des BAG und der EKIF zurückzugreifen. Wie die von der Beschwerdeführerin erwähnten milderen oder alternativen Massnahmen - Maskentragen, Einhalten von Distanzregeln, Hygienemassnahmen sowie Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung - die Gefahr einer schweren COVID-19-Erkrankung effizient und nachhaltig zu bannen vermöchten, sei nicht ersichtlich. Diese Massnahmen zögen ausserdem auch negative Konsequenzen wie soziale Isolation nach sich. In der medizinischen (Gemeinschaft-) Einrichtung sei B.A.________ im Vergleich zur zuvor alleine bewohnten Wohnung auch exponierter. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Anordnung der KESB auch dem Kriterium der Erforderlichkeit genüge. Zuletzt erklärt das Obergericht, dass die statistischen und medizinischen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Gefährlichkeit der Krankheit und der gegebenen Gefährlichkeit der Impfung den Erkenntnissen des BAG widersprächen. Die Pertinenz dieser Ausführungen könne es, das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, nicht beurteilen; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Empfehlungen
der Fachbehörden in jedem einzelnen Anwendungsfall von Neuem wissenschaftlich auf die Kritik hin überprüfen zu lassen, die aus Expertenkreisen dagegen erhoben wurde.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine grobe Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. Auf ihr Ersuchen hin habe die KESB ihr die Akten zugestellt. Darin habe sich jedoch kein Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 9. April 2021, sondern nur dasjenige des Spitals V.________ vom 2. Februar 2022 befunden. Der Entscheid der KESB vom 24. März 2022 erwähne das Zeugnis vom 9. April 2021 mit keinem Wort. Sie, die Beschwerdeführerin, habe das besagte Attest nie gesehen und wisse bis heute nicht, wer eine solche Untersuchung ihrer Mutter veranlasst haben könnte. Aufgrund der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht habe sie das Arztzeugnis auch nicht bei der KESB herausverlangen können. Es sei völlig unklar, ob das Zeugnis überhaupt aussagt, was die KESB behauptet. Nachdem es sich um ein entscheidwesentliches Aktenstück handle, das ihr aber nie zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sie sich bis heute "nicht wirksam zur Sache" äussern können. Der Verfahrensfehler sei auch nachträglich nicht geheilt worden.
4.2.2. Nach Art. 449b Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449b - 1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
|
1 | Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. |
2 | Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). In diesem Sinn erfasst der Anspruch auf Einsicht nur diejenigen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (Urteil 5A 398/2019 vom 5. September 2019 E. 5.2 mit Hinweis).
Im Übrigen haben alle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, auch Private im Verkehr mit den Behörden, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 5 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - 1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.44 |
4.2.3. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass sich der mutmassliche Wille nicht eruieren lasse, beruht auf der Feststellung, dass sich B.A.________ nicht eindeutig zur COVID-19-Impfung geäussert habe. Lediglich im Sinne einer Eventualbegründung bringt das Obergericht mit seinem Hinweis auf das Arztzeugnis vom 9. April 2021 zum Ausdruck, dass zur Ermittlung eines mutmasslichen Willens jedenfalls Indizien aus der Zeit vor dem 9. April 2021 erforderlich wären (E. 4.1). Von daher erscheint fraglich, ob das besagte Arztzeugnis überhaupt entscheidwesentlich war, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht. Welche Bewandtnis es damit hat, kann aber offenbleiben.
Aus den obergerichtlichen Akten ergibt sich nämlich ohne Weiteres (Art. 105 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Allein die Tatsache, dass im Entscheid der KESB das Arztzeugnis von Dr. med. F.________ vom 9. April 2021 unerwähnt blieb, entband die Beschwerdeführerin nicht davon, auf die Stellungnahme der KESB zu reagieren. In der Folge erweist sich ihre heute vorgetragene Gehörsrüge als verspätet; damit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Daran ändert auch der Grundsatz nichts, wonach einer Person passives Verhalten nur mit Zurückhaltung vorgehalten werden kann, wenn der Entscheid in Anwendung öffentlichen Rechts erging (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Anders als im Fall, der im Urteil 5A 662/2019 vom 25. September 2019 zur Beurteilung stand, ist die Beschwerdeführerin von der streitgegenständlichen Massnahme hier auch nicht unmittelbar selbst betroffen.
4.3.
4.3.1. In der Sache bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die KESB B.A.________s mutmasslichen Willen "mit einem Zweizeiler" abhandle, ohne sich "auch nur im Geringsten" mit der Problematik auseinanderzusetzen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Auch das Obergericht gehe gestützt auf die Akten der KESB fälschlicherweise davon aus, dass die Äusserungen der Betroffenen hinsichtlich der COVID-19-Impfung nicht eindeutig gewesen seien. Zum Beleg, dass das Gegenteil zutreffe, zitiert die Beschwerdeführerin Passagen aus dem erstinstanzlichen Entscheid, denen zufolge die drei Schwestern in ihren Stellungnahmen übereinstimmend von der ablehnenden Haltung ihrer Mutter berichtet haben sollen. Auch die vorinstanzliche Erkenntnis, dass B.A.________ gemäss Arztzeugnis vom 9. April 2021 bereits seit 2021 nicht mehr urteilsfähig gewesen sei, tadelt die Beschwerdeführerin als grundlegend falsch. Das Obergericht setze sich mit den verschiedenen Begriffen nur unzureichend auseinander. Dem angefochtenen Entscheid zufolge halte die KESB in ihrer Stellungnahme fest, dass B.A.________ laut dem fraglichen Zeugnis nicht mehr "zurechnungsfähig" gewesen sei. Unter Hinweis auf einen Fachartikel (SACHS/BARP, Die Urteilsfähigkeit aus
medizinischer Sicht, Pflegerecht 2018, S. 109) erklärt die Beschwerdeführerin, dass "offensichtlich unzutreffende Begriffe verwendet wurden", die ärztliche Abklärung "nicht ganz fachgerecht erfolgte" und das Obergericht der Unterscheidung "keinerlei Beachtung" schenke. Im Ergebnis lasse der angefochtene Entscheid eine überzeugende Darlegung vermissen, inwiefern sich B.A.________s mutmasslicher Wille in Bezug auf die Impfung in der Vergangenheit nicht sicher habe eruieren lassen.
4.3.2. Die Vorwürfe laufen allesamt ins Leere. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Kritik, die die Beschwerdeführerin am Entscheid der KESB übt. Im hiesigen Verfahren steht allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz zur Beurteilung (Art. 75

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
Unbegründet ist schliesslich die im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis vom 9. April 2021 erhobene Rüge, der Begriff der Urteilsfähigkeit sei im kantonalen Verfahren verkannt oder nicht sorgfältig gehandhabt worden. Stützt sich das Gericht zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit auf die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen, so ist dessen Kompetenz darauf beschränkt, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagt bzw. versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Gesundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen sei oder nicht, beurteilt als Rechtsfrage allein das Gericht (Urteil 5A 439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Im konkreten Fall kann daher offenbleiben, was genau im Arztzeugnis vom 9. April 2021 mit der Formulierung gemeint ist, dass B.A.________ "aus medizinischer Sicht nicht mehr zurechnungsfähig" sei. Denn in der entscheidtragenden Erwägung 5.3 bezieht sich das Obergericht gar nicht auf diese Einschätzung von Dr. med. F.________. Vielmehr verweist es auf ihre Beobachtung, wonach B.A.________ die
Gesamtsituation bzw. den aktuellen Sachverhalt ganz klar nicht mehr verstehe. Weshalb das Obergericht aber aus dieser sachverständigen Erkenntnis nicht auf die (schon im damaligen Zeitpunkt bestehende) Urteilsunfähigkeit der Betroffenen schliessen durfte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sich die COVID-19-Impfung ihrer Mutter nicht mit deren verfassungsmässigen Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
1 | die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; |
2 | bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. |
2 | Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. |
(abzuwendenden) Gefahr - hier derjenigen, dass B.A.________ schwer an COVID-19 erkrankt - darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können (vgl. zur Erforderlichkeit im Allgemeinen BGE 142 I 49 E. 9.1; Urteile 2C 1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.3; 2C 576/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2.1). Das Bundesgericht prüft die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3; 140 II 194 E. 5.8.2). Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
4.4.2. Die Beschwerde äussert sich zuerst zur Geeignetheit. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf der Pandemie sei nicht ersichtlich, dass die Impfung für den Schutz der Gesundheit geeignet ist. Die mittlerweile hohe Durchimpfungsrate habe weder zu einem merklichen Rückgang der täglichen Neuinfektionen noch zu einer merklichen Abnahme von Hospitalisierungen und Todesfällen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus geführt. Unterdessen sei hinlänglich bekannt, dass die Impfung insbesondere vor der Omikron-Variante so gut wie keinen Schutz bietet. Wenn die kantonalen Instanzen behaupten, dass die Impfung zumindest den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen könne, dann sei auch dies "nichts weiter als eine Behauptung", die nicht von entsprechenden Beweisen gestützt werde.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre im kantonalen Verfahren geäusserten Zweifel an der Geeignetheit zu wiederholen und dem angefochtenen Entscheid die eigene, freilich nur allgemein gehaltene Einschätzung gegenüberzustellen. Was die Erkenntnis angeht, dass die Impfung immerhin den Verlauf einer COVID-19-Erkrankung günstig beeinflussen könne, schliesst sich das Obergericht den Ausführungen in der Stellungnahme der KESB an. Diese erklärt unter Bezugnahme auf die einschlägigen Empfehlungen des BAG, dass der Schutz durch die Impfung vor schwerer Erkrankung inkl. Hospitalisation und Tod wissenschaftlich und statistisch erwiesen sei. Inwiefern diese Einsicht mit den Impfempfehlungen des BAG und der EKIF im Widerspruch steht, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären, noch stellt sie sich grundsätzlich gegen die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich der behördliche Entscheid an den regelmässig dem anerkannten und aktuellen Stand der Wissenschaft angepassten Empfehlungen des BAG und der EKIF zu orientieren habe (oben E. 4.1). Daran ändern auch ihre ausführlichen Erörterungen unter dem Titel "Wissenschaftliche Fakten" nichts, in denen sie der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, die Gefährlichkeit von COVID-19 zu über- und die
Gefährlichkeit der dagegen entwickelten Impfung zu unterschätzen.
4.4.3. Was die Erforderlichkeit der Massnahme angeht, ist die Beschwerdeführerin "der dezidierten Ansicht", dass die KESB gar keine Güterabwägung vorgenommen bzw. keine milderen Massnahmen (Aufenthalt in einer medizinischen Einrichtung, Maskentragen, Distanzregeln, Hygienemassnahmen etc.) geprüft, sondern direkt zur Ultima-ratio-Massnahme der Impfanordnung gegriffen habe. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sei nicht ersichtlich, wie die genannten Massnahmen die Gefahr einer schweren COVID-19-Erkrankung effizient und nachhaltig zu bannen vermöchten. Dies ist nach der Meinung der Beschwerdeführerin insbesondere deshalb "interessant", weil diese Massnahmen ebenfalls Empfehlungen des BAG darstellen, im Gegensatz zur Impfung laut Vorinstanz aber ineffizient sein sollen. Spätestens wenn mögliche (schwere) Impfnebenwirkungen in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden, werde man einen gegenteiligen Schluss ziehen müssen.
Mit ihren wenig differenzierten Beanstandungen übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht als Zweck der COVID-19-Impfung für B.A.________ nicht die Verhinderung einer Infektion mit dem Coronavirus, sondern den Schutz vor einem schweren Verlauf einer allfälligen COVID-19-Erkrankung in den Vordergrund rückt. Dass die kantonalen Instanzen mit der COVID-19-Impfung für B.A.________ ein anderes Ziel verfolgen würden, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Die vorinstanzliche Einordnung des Impfziels steht im Einklang mit der vom Obergericht konsultierten Impfempfehlung für mRNA-Impfstoffe gegen COVID-19 des BAG und der EKIF (Stand 23. Mai 2022, insbes. S. 5). Nach den jüngsten Erkenntnissen der erwähnten eidgenössischen Stellen wird der Effekt der Impfung auf die Verhinderung einer Virusübertragung der Omikron-Variante des Coronavirus für alle Personengruppen als minimal beurteilt, weshalb der Übertragung mit nicht-pharmazeutischen Mitteln wie Hygieneregeln, Gesichtsmasken usw. entgegengewirkt werden muss (s. Impfempfehlung für die COVID-19-Impfung im Herbst/Winter 2022/23 des BAG und der EKIF, Stand 29. November 2022, S. 11). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin suggeriert, verstrickt sich das Obergericht
somit nicht in Widersprüche, wenn es mit Blick auf den Zweck einer COVID-19-Impfung schon die Geeignetheit der erwähnten alternativen Massnahmen verneint. Aus demselben Grund vermöchte auch die Berücksichtigung möglicher Impfnebenwirkungen die besagten nicht-pharmazeutischen Alternativen nicht in ein anderes Licht zu rücken. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.
4.5.
4.5.1. In einem "Exkurs" weist die Beschwerdeführerin sodann auf die fehlenden Beweise hin. Gemäss Art. 8

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.5.2. Gemäss Art. 446 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.5.3. Ob eine Massnahme des Erwachsenenschutzes im Sinne von Art. 389 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: |
1 | die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; |
2 | bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. |
2 | Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. |
Beurteilung des konkreten Streitfalls heranziehen durfte und inwiefern es diese Leitlinien inhaltlich überprüfen musste, ist keine Frage der Zuständigkeitsordnung zwischen (kantonaler) Judikative und (eidgenössischer) Exekutive, sondern beschlägt (wiederum) die Feststellung des Sachverhalts und die Anwendung des Rechts (s. ausführlich dazu das Urteil 5A 154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.3).
5.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, B.A.________, C.A.________, D.A.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und dem G.________, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn