|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 2 |
||||||
| Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»). | ||||||
| Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 74 Umweltschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 74 Umweltschutz |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. | ||||||
| Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. | ||||||
| Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 3 |
||||||
| Die Amtssprache des Kantons ist Französisch. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
||||||
| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung |
||||||
| Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung |
||||||
| Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 113 Berufliche Vorsorge [1]* |
||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. | ||||||
| Er beachtet dabei folgende Grundsätze: | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. | ||||||
| Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. | ||||||
| Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. | ||||||
| Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. | ||||||
| Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. | ||||||
| Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 85 Schwerverkehrsabgabe [1]* |
||||||
| Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. | ||||||
| Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen. [2] | ||||||
| Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen. | ||||||
| [1] * Mit Übergangsbestimmung. [2] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (BB vom 20. Juni 2013, BRB vom 13. Mai 2014, BRB vom 2. Juni 2014, BRB vom 6. Juni 2014 - AS 2015 645; BBl 2010 6637; 2012 1577; 2013 4725, 6518; 2014 4113, 4117). | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||
|
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 23 |
||||||
| Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Niemand darf wegen seiner Mitgliedschaft oder Tätigkeit in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation benachteiligt werden. | ||||||
| Niemand darf gezwungen werden, einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation beizutreten. | ||||||
| Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie die Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen. | ||||||
| Das Gesetz kann diese Rechte begrenzen, um Mindestdienstleistungen sicherzustellen. | ||||||