] 48 Staatsrecht. Gleichstellung der Schwägerschaftsmit den entspre-

chenden Blutsverwandtschattsverhältnissen auszulegen ss

ist. Führt somit schon die Berücksichtigung aller erwähnten Umstände
eher zur Auffassung, der Regierung als zu derjenigen des Rekurrenten, so
kommt weiter hinzu, dass der Regierungsrat sich auf. eine grundsätzliche
Weisung des Landrates über die Interpretation der in Frage stehenden
Verkassungshestimmung stützt; das Bundesgericht hat sich aber in
seiner Praxis stets vom Grundsatz leiten lassen, dass bei Auslegung von
Spezialbestimmungen der kantonalen Verfassungen nicht ohne Not von der
Auffassung der obersten Kantonsbehörden abzuweichen sei. Die Beschwerde
erscheint daher als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgerichi :

Der Rekurs Wird abgewiesen.

20. Urteil vom 15. Juli 1919 i. S. Maurer und Brand ' gegen Bern.

Inhalt des Stimmrechte Veriassungsmässiger Anspruch einer
Minderheit darauf, dass ihrer Lage bei Bestimmung des Zeitpunkts von
Gemeindeversammlungen möglichst Rechnung getragen werde.

A. Am 23. März 1918 fand-in Melchnau eine Ein-,

wohnerund Armengemeindeversammlung statt. Namens des Arbeitervereins
Melchnau erhob dessen Vorstand, für den die Rekurrenten Maurer und Brand
unterzeichneten, beim Regierungsstatthalteramt AarWangen Beschwerde
gegen die Versammlung, indem er geltend machte, dass sie nicht, wie
es geschehen sei, an einem Samstag Nachmittag abgehalten werden dürfe,
Weil viele Lohnarbeiter deswegen einen halben Tagesverdienst verlären,
andere ihre Arbeit überhaupt nicht verlassen könnten und auchPolitisches
Stimmund Wahlrecht. N° 10. Im

die Landwirte zur erwähnten Zeit arbeiten müssten, so dass die Ansetzung
der Gemeindeversammlung auf den erwähnten Zeitpunkt eine erhebliche
Beeinträchtigung des grösseren Teils der Stimmberechtigten zur Folge
habe. Eine gleiche Beschwerde Wurde sodann von den Rekurrenten
G. Maurer, Tierarzt, und H. Brand, Arzt, in Melchnau persönlich
gegen die Einwohnerund Armengemeindeversammlung vom 21. Dezember
1918 erhoben. Die Rekurse stützten sich auf Art. 14 Abs. 2 des
neuen bernis'chen Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 1917, der lautet
': Es ist Pflicht der Gemeinde ihre Versammlungen. so anzuordnen,
dass ordentlicherweise der grössere Teil der Stimmberechtigten ohne
erhebliche Beeinträchtigung daran teilnehmen kann. Zur Begründung
dieser Bestimmung war bei der Beratung im Grossen Rat, namentlich vom
Kommissionsprasidenten, ohne Widerspruch darauf hingewiesen worden, dass
dem grösseren Teil , der grossen Mehrzahl, der Mehrheit der Bürger
der Besuch der Gemeindeversammlnngen ohne wesentliche Erwerbseinbusse
ermöglicht werden müsse, dass aber die Mehrheit nach dem Gesetz auch
ohne dies z. B. durch das Mittel der Initiative erreichen könne, dass
Gemeindeversammlungen stets zu der im passenden Zeit abgehalten werden.

Der Regierungsstatthalter wies die Beschwerden ab, worauf sich die
Rekurrenten an den Regierungsrat, jedoch ebenfalls ohne Erfolg, wandten.

Der den Rekurs abweisende Entscheid des Regierungsrates vom 26. März
1919, worin die Kosten des Verfahrens den Rekurrenten auferlegt werden,
ist Wie folgt begründet: Obwohl die erste Beschwerde von den Rekurrenten
im Namen des Arbeitervereins erhoben worden sei, sei ihnen persönlich
doch auch in Beziehung hierauf die Legitimation zum Rekurse zuzuerkennen,
da sie die erwähnte Beschwerde materiell zu der ihrigen gemacht hätten.
Wie sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte

' des Gesetzes ergebe, gewähre Art. 14 Abs. 2 des Ge-

1 50 staatsrecht-

meindegesetzes nicht irgend einer Minderheit einen Rechtsanspruch
daraufbei der Gemeindeversannnlung auf alle Fälle und ohne
Beeinträchtigung anwesend sein zu können ; sondern diese
Gesetzesbestimmung habe lediglich die Interessen der Mehrheit im
Auge. Welches deren Wille sei, ergebe sich bei den Abstimmungen, und
es sei Sache der Beteiligten, das stimmenv erhältnis in der Frage der
Ansetzung der Gemeindeversammlungen feststellen zu lassen. Dass der
grössere Teil der Stimmberechtigten von Melchnau im vorliegenden Falle
durch den Zeitpunkt der Gemeindeversammlungen benachteiligt werden sei,
hätten die Reknrrenten nicht bewiesen.

B. Gegen diesen ihnen am 12. Apri11919 zugestellten Entscheid haben
Maurer und Brand am 10. Juni 1919 die staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es seien die
Beschwerden der Rekurrenten... in Abänderung des Entscheides des...
Regierungsrates... gutzuheissen und die beiden Gemeindeversammlungen
von Melchnau vom 23. März und. 21. Dezember 1918 nebst den sämtlichen
an denselben behandelten Traktanden zu kassieren und ungültig zu erklären.

Zur Begründung wird ausgeführt : Es sei zuzugeben, dass die Auslegung,
die der Regierungsrat dem Art. 14 Abs. 2 des Gemeindegesetzes
gebe, dem rein grammatikalischen Sinn der Bestimmung entspreche. Die
Entstehungsgeschichte zeige aber, dass diese Auslegung unrichtig sei. Die
erwähnte Vorschrift verdanke ihre Entstehung der Tatsache, dass Vielfach
die Gemeindeversammlung auf einen Werktag Nachmittag angesetzt und dadurch
insbesondere die arbeitende Bevölkerung am Erscheinen verhindert worden
sei. Mit Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes habe man die Gemeinden nun anhalten
wollen, ihre Versammlungen so anzusetzen, dass nicht bloss die Mehrheit,
sondern möglichst viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können. Danach
sei deren Abhaltung an einem Werktag Nachmittag ausgeschlossen, weil
jeder arbeitende Bürger zu dieser Zeit seine Arbeit verrichten

...... M-... · ,

Politisches Stimmund Wahlrecht. N° 20. 151

müsse, wenn er nicht eine Erwerbseinbusse erleiden wolle. Dies gelte,
wenigstens in Melchnau, auch für den Samstag Nachmittag, wofür
eine vom Gemeindeschreiber bestätigte Erklärung vorgelegt werde,
die 71 von 325 Stimmberechtigten unterzeichnet hätten. Der weitaus
grösste Teil der Bürger könne in Melchnau am ehesten an einem Sonntag
Nachmittag oder an einem Werktag Abend bei einer Gemeindeversammlung
erscheinen. Infolgedessen sei der Gemeinderat gesetzlich verpflichtet,
diese Versammlungen auf einen solchen Zeitpunkt anzusetzen. Schon drei Mal
seit 12 Jahren sei in Melchnau auf die Initiative stimmherechtigter Bürger
hin über die Frage der Versammlungszeit verhandelt werden ; diejenigen,
die sich zur Ansicht der Rekurrenten bekannt hätten, seien aber jeweilen
in Minderheit geblieben. Die besitzende Klasse habe damit eine unbequerne
Minderheit (die Arbeiter) Von der Teilnahme an den Gemeindeversammhingen
ausschliessen wollen. Das Vorgehen des Einwohnergemeinderates von
Melchnau und der Ver waltungsbehörden im vorliegenden Falle sei nichts
anderes als Willkür und verfassungswidrige Verkürzung einer grossen Zahl
stimmberechtigter Bürger in der Ausübung ihres Stimmrechte. Zudem handle
es sich um eine wesentliche Ungleichheit der {Bürger vordem Gesetz.

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der BeschWerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nachdem den Rekurrenten die persönliche Legitimation zur
Beschwerdeführung vor dem ,Regierungsrat zuerkannt worden ist, ist
sie ihnen auch für denstaatsrechtlichen Rekurs; in vollem Umfang
zuzuSprechen..Sie haben als Gemeindebürger das Recht zu verlangen,
dass die Gemeindeversammlungen so einberufen werden, wie es rechtlich
vorgeschrieben ist. Wie weit gerade sie persönlich durch die angefochtene
Art der Ansetzung beeinträchtigt sind, braucht dabei nicht untersucht
zu werden.

A8 45 L 1919 ii

1 5 2 si Staatsrecht.

2. .Die Rekurrenten behaupten in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
mehr, dass die Mehrheit der

Stimmberechtigten durch die Einberufung der Gemeinde-'

versammlungen auf einen Samstag Nachmittag beeinträchtigt werde. Nach
der von ihnen vorgelegten Erklärung haben sie nur eine Minderheit hinter
sich. die nicht ganz 3/4 der Stimmberechtigten ausmacht. Dass nun diese
oder die meisten unter ihnen mit Rücksicht auf ihre Berufstätigkeit an
einer Gemeindeversammlung, Wenn sie am Samstag Nachmittag abgehalten wird,
nicht oder nur unter einem für sie erheblichen Nachteil teilnehmen können,
ist nicht bestritten. Allein der Regierungsrat hat nicht willkürlich
entschieden, indem er diesem Unistand keine Bedeutung beimass, sondern
erklärte, Art. 14 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verlange nur, dass die
Versammlungen dem Willen der Mehrheit entsprechend angesetzt würden;
denn seine enge Auslegung dieser Bestimmung entspricht ihrem Wortlaut
und, wie die Rekurrenten im kantonalen Verfahren selbst anerkannt haben,
auch der Entstehungsgeschichte-

3. Der Entscheid des Regierungsrates wird nun aber nicht nur Wegen
Willkür angefochten, sondern ausserdem noch wegen verfassungswidriger
und rechtsungleieher Benachteiligung einer grossen Zahl von
Stimmberechtigten in der Ausübung des Stimmrechts. Es fragt sich
daher, ob der Anspruch der Rekurrenten nicht auch ohne Rücksicht
anf Art. 14 Abs. 2 des'Gemeindegesetzes aus der Kantonsoder der
Bundesverfassung hervorgehe. Das politische Stimmrecht ist, zumal in
einem demokratischrepublikanischen Gemeinwesen, ein grundlegendes
Individualrecht ; dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um
eidgenössische, kantonale oder Gemeindeangelegenheiten handelt. Die
bernische Staatsverfassung gewahr-leistet das Stimmrecht in den Art. 2
ff., allerdings zunächst und ausdrücklich nur in kantonalen Dingen. Nach
Art. 7 des Gemeindegesetzes deckt sich aber die Stirnmberechtigung für
den Kanton mit derjenigen fürPolitisches Stimmund Wahlrecht. N° 20. 153

die Gemeinde. Auch wenn eine Kantonsverfassung über das Stimmrecht
schwiege, müsste es übrigens als verfassnngsmässiges subjektives
öffentliches Recht anerkannt werden. ' s Dieses Recht geht nun nicht
bloss darauf, dass die Eigenschaft einer Person als Stirmnberechtigter
anerkannt, sondern auch darauf, dass die Ausübung des Stinirnr'echts
praktisch ermöglicht wird (vergl. BB] 1911, IV, S. 332). Es kann zwar
nicht jeder einzelne verlangen,' dass seine besondern Verhältnisse
berücksichtigt werden ; wohl aber muss der normalen Lage grösserer
Bevölkerungskreise, wenn es auch Minderheiten sind, möglichst Rechnung
getragen werden, indem darauf geachtet wird, dass der Ausübung ihres
Stimmrechts infolge der besondern Art der Anordnung nicht ein wesentliches
praktisches Hindernis entgegenstehLBei der Frage, was als solches zu
si würdigen sei, ist auf die Anschauung des Lebens abzustellen und zu
berücksichtigen, dass nach dieser z.B. ein Lohnausfall als ein gewisses
ernstliches Hindernis gilt, wie denn auch unbestrittenermassen das
kantonale Gesetz Art. 14 Abs. 2 mit der erheblichen Beeinträchtigung in
erster Linie einen solchen im Auge hat. In Bezieé hung auf die Ansetzung
iron Versammlungen, die zum Zwecke Von Wahlen und Abstimmungen einberufen
wer--

'den, muss der erwähnte Anspruch auf ungehinderte

Ausübung des Stimmrechte dazu führen, den Zeitpunkt so zu wählen,
dass möglichst viele Stimmberechtigte praktisch in der Lage sind,
daran teilzunehmen. Es genügt nicht, dass dies nur-für eine Mehrheit
zutrifit. Besteht also in einer Gemeinde eine gemischte Bevölkerung,
Landwirte und Fabrikarbeiter, so darf nicht, was die Zeit der
Abhaltung der Gemeindeversamrnlungen betrifft, die Mehrheit die
Minderheit vergewaltigen ; sondern der Zeitpunkt ist so zu bestimmen,
dass-nicht nur die Mehrheit, sondern auch die Minderheit ohne wesentliche
Beeinträchtigung daran .,teilnehmen kann, sofern es überhaupt möglich
ist. Eine Missachtung dieses Grund-

i 54 ' Staatsrecht.

satzes bildet zudem eine Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Die Tatsache, dass
eine Bevölkerungsgruppe, die eine Minderheit hildet, wegen des Zeitpunkts
der Gemeindeversammlungen daran praktisch nicht gut teilnehmen kann,
bedeutet eine Ungleichheit, die nicht gerechtfertigt ist, sofern sich
ein Zeitpunkt finden lässt, der Mehrheit u n d Minderheit die Teilnahme
praktisch gestattet.

Wird somit durch die Kantonsund die Bundesverfassung der Minderheit ein
solcher Schutz gewährt, so liegt dies offenbar auch wie nebenbei bemerkt
werden mag trotz des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte im Sinn
und Geist des Art. 14 Abs. 2 des Gemeinde-gesetzes Man kann unter dem
grössern Teil v sehr wohl einen möglichst grossen Teil verstehen. So
erhält denn auch die Bestimmung eine wirklich praktische Bedeutung,
Während sie sonst etwas ausspricht, was im Gemeindegesetz schon ohnehin
enthalten ist.

Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben. Damit
ist aber nicht gesagt, dass der Regierungsrat nun gezwungen wäre, ohne
weiteres die Beschwerden der Rekurrenten gut zuheissen und die Beschlüsse
der beiden in Frage stehenden Gemeindeversammlungen zu kassieren. Er
muss nun in der Sache auf Grundlage des bundesgerichtlichen Urteils
neu entscheiden. Dahei hat er insbesondere zu prüfen, ob sich für
die GemeindeVersammlungen in_ Melchnau ein Zeitpunkt finden lässt, der
nicht nur der Mehrheit, sondern auch der Minderheit im angegebenen Sinne
entspricht, der also dem Ideal, _ dass alle Stimmherechtigten daran ohne
wesentliche Beeinträchtigung teilnehmen können, näher kommt, als der
bisher gewählte Samstag Nachmittag. Sollte der Regierungsrat finden,
es gebe einen solchen Zeitpunkt, z. B. der Sonntag Nachmittag, so wird
es vielleicht nicht notwendig sein, dass die beiden, nun schon sehr weit
zurückliegenden Gemeindeversammlungen kassiert werden ; sondern es dürfte
wohl genügen, dass er der Gemeinde eine Weisung für die Zukunft gibt...A

Garantie des Bürgerrechts. N° 21. ss 15;

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und dementsprechend
der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 26. März 1919
aufgehoben.

IV. GARANTIE DES BÜRGERRECHTSGARANTIE DU DROIT DE CITE

21. Arrät du 31 mai 1919 dans la cause We'mgä rtaer contre
Valeyres-sous-Montagny et Vaud. Legitimation par mariage subséquent
du père allemand et de la mère vaudoise. Bourgeoisie vaudoise réclamée
par i'enfant. Fardeau de la preuve. Limites de ]a cognition du T. F. et
portée de son arrét. Validité dela légitimation et ekkets quant au droit
de cité de i'enfant. Droit appli-

cable. '

A. Le recourant est né à Yverdon le 12 juin 1877 . Il fut inscrit à l'état
civil comme enfant de Louise-Esther Pillard, célibataire, originaire
de Valeyres sous-Montagny (Vaud), sans indication de père. Le 30 mars
1878, intervint entre la mère du recourant et la commune de Valeyres une
conVention aux termes de laquelle cette dernière s'engageait a livrer à
titre de secours à la prénomrnée Pillard divers meubles et objets de
literie pour une valeur de 170 fr.,objets et meubles qui lui seront
linés immédiatement après que le mariage promis entre elle et Joseph
Vengarten du, GrandDuché de Hesse, Alle magne, domicilié à Yverdon,
aura été prononcé et que
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 I 148
Datum : 15. Juli 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 I 148
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : ] 48 Staatsrecht. Gleichstellung der Schwägerschaftsmit den entspre- chenden Blutsverwandtschattsverhältnissen


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeindeversammlung • regierungsrat • minderheit • stimmberechtigter • gemeinde • gemeindegesetz • 1919 • samstag • bundesgericht • frage • legitimation • weisung • werktag • bundesverfassung • staatsrechtliche beschwerde • landwirt • zahl • sonntag • weiler • hindernis
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