SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 2 - 1 Das Kantonswappen besteht aus einem weiss-grünen Schild mit der Inschrift «Liberté et Patrie» («Freiheit und Vaterland»). |
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2 | Das Kantonswappen stellt sich wie folgt dar: von Weiss und Grün geteilt, oben die in drei Zeilen angeordneten Worte «Liberté et Patrie» in goldenen schwarz umränderten Lettern. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 6 - 1 Der Staat setzt sich zum Ziel: |
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1 | Der Staat setzt sich zum Ziel: |
a | das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt; |
b | die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft; |
c | die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen; |
d | den Schutz der Interessen der kommenden Generationen; |
e | den Klima- und Biodiversitätsschutz sowie die Bekämpfung der Klimaerwärmung und des damit verbundenen Klimawandels. |
2 | Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass: |
a | Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind; |
b | die öffentliche Ordnung gewahrt ist; |
c | Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden; |
d | die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist; |
e | Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind; |
f | dem Umweltnotstand Rechnung getragen wird. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 6 - 1 Der Staat setzt sich zum Ziel: |
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1 | Der Staat setzt sich zum Ziel: |
a | das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt; |
b | die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft; |
c | die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen; |
d | den Schutz der Interessen der kommenden Generationen; |
e | den Klima- und Biodiversitätsschutz sowie die Bekämpfung der Klimaerwärmung und des damit verbundenen Klimawandels. |
2 | Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass: |
a | Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind; |
b | die öffentliche Ordnung gewahrt ist; |
c | Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden; |
d | die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist; |
e | Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind; |
f | dem Umweltnotstand Rechnung getragen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
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1 | Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
a | den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
b | das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; |
c | die Arbeitsvermittlung; |
d | die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. |
2 | Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. |
3 | Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
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1 | Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
a | den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
b | das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; |
c | die Arbeitsvermittlung; |
d | die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. |
2 | Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. |
3 | Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
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1 | Der Bund kann Vorschriften erlassen über: |
a | den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; |
b | das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten; |
c | die Arbeitsvermittlung; |
d | die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. |
2 | Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen. |
3 | Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 6 - 1 Der Staat setzt sich zum Ziel: |
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1 | Der Staat setzt sich zum Ziel: |
a | das Gemeinwohl und den kantonalen Zusammenhalt; |
b | die harmonische Einbindung des Einzelnen in die Gesellschaft; |
c | die Erhaltung der physischen Lebensgrundlagen und die nachhaltige Bewahrung der natürlichen Ressourcen; |
d | den Schutz der Interessen der kommenden Generationen; |
e | den Klima- und Biodiversitätsschutz sowie die Bekämpfung der Klimaerwärmung und des damit verbundenen Klimawandels. |
2 | Der Staat achtet in seinem Handeln darauf, dass: |
a | Würde, Rechte und Freiheiten der Personen geschützt sind; |
b | die öffentliche Ordnung gewahrt ist; |
c | Gerechtigkeit und Frieden durchgesetzt und die Bemühungen zur Konfliktverhütung unterstützt werden; |
d | die Familie als Grundbaustein der Gesellschaft anerkannt ist; |
e | Frauen und Männer in den Behörden ausgewogen vertreten sind; |
f | dem Umweltnotstand Rechnung getragen wird. |