442 Bau und Betrieb der Eisenbahnen. N° 54.

einer Pauschalsumme für eine fünfjährige Periode im Sinne der Antwort
zu Expertenfrage IV, Weil die Ent-

schädigung eben nicht von 1909 an, sondern erst vom.

1. Januar 1910 zu ermitteln, für die Zeitspanne von 19101914 aber das
Jahr 1911 nicht das Mitteljahr ist. Auch der in Anlage 4 ausgerechnete
Koeffizient der Verkehrszunahme der Beklagten gibt dazu für die Zeit nach
1911 keinen Massstab, da er nach der Erklärung der Experten nur bis zu
diesem Jahre gilt. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als die Beklagte
für das Jahr 1911 unmitielbar zur Zahlung der angegebenen Summe zu
verurteilen, hinsichtlich der übrigen Jahre dagegen die Parteien auf die
Ermittlung nach den in der verbesserte-n Anlage 2 enthaltenen Grundsätzen
zu eiweisen. Dabei hat es die Meinung, dass 1011 den darin enthaltenen
Bewertungen mangels abweichender Verständigung nur insofern abgegangen
werden darf, als Aenderungen im Uinkange des Verkehrs der Beklagten
und in den infolgedessen zu dessen Bewältigung nötigen Leistungen es
rechtfertigen Für das, Jahr 1910 kann die massgehende Summe einfach durch
Vo; nahme eines dem Verkehiszunahmekoeffizienten 011 1,8 % entsprechenden
Abzugs an dem f1'11 1911 festgesetzten Betrage ermittelt we1de11.

Demnach hat das Bundesgericht. beschlossen:

Es wi1d davon Vermerk genommen, dass die Beklagte anerkannt:

(1) die Zahlung de1 von iin zu leistenden Anschlussentschädigung habe
monatlich 21 1 erfolgen und die daherigen Beträge Seien vom Tage der
Rechnungszustellung an zu 5% zu verzinsen, wenn die Zahlung nicht innert
Monatsfrist nach stattgefundener Zustellung erfolgt ;

b) die auf Grund dieses Urteils für die Zeit vom 1. Januar 1910 bis zum
Erlass des Urteils zu ermittelnden

monatlichen Entsehadigungsqnoien Vom Ende desjenigenProzessreeht. Né
55. , 443

Monats an, für den die Feststellung erfolgen wird, bis, zum Zeitpunkt
der Zahlungen zu 5% zu verzinsen ;

und sodann erkannt:

1. Die Beklagte hat den Klägern für das Jahr 1911 eine
Anschlussentschädigung von netto 134,123 Fr. 84 Cts. zu zahlen ; für das
Jahr 1910 ist die Entschädigung unter Berücksichtigung des Verkehrszunahme
Koeffizîenten von 1,8% entsprechend niedriger zu berechnen.

2. Für die Zeit ab 1. Januar 1912 ist die von der Beklagten an die Kläger
zu leistende Ansehlussentschädigung nach Massgabe des wirtschaftlichen
Wertes der von den Klägern für die Beklagte aufgeWendeten Gesamtleistungen
auf Grund der von den sachverständigen in der verbesserten Anlage 2
ihres Gutachtens aufgestellten Rechnungsmethode unter Berücksichtigung
der jeweiligen Betriebsund Verkehrsveihäitnisse festzusetzen

3. Alle weitergehenden Anträge dei Parteien werden abgewiesen. si

VII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

55. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 11. Mai 1917 1. S. Gemeinde
Tinzen gegen E. Frate" & Cie.

Streit zwischen dem Konzedenten und dem Konzessionär einer
Wasserwerkanlage an einem öflentlichen Gewässer über die Verwirkung
der Konzession zufolge Nichteinhaltung der konzessionsmässigen
Baufrist. Unzuständigkeit des Bundesgerichts als prorogierten
Gerichtsstands 1. S. von Art. 52 Ziiî. 1 OG wegen öffentlich-rechtlichen
Charakters des Streitverhältnisses.

A. Durch Konzessionsvertrag vom 25. Januar/ 6. Februar 1911, genehmigt
vom Kleinen Rate am

444 Prozessrccht. N° 55.

15. April 1911, erteilte die Gemeinde Tinzen der Firma E. Frotésissîc
Cle die Erlaubnis für den Bau und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung
elektrischer Kraft aus den Wasserkräften der Julia und des Errbaches samt
einem deren Zuflüsse (Dematoder Tigielerhach) sowie der hiezu nötigen
Wehranlagen, der Zuund Ableitungskanäle auf dem Gebiete der Gemeinde
Tinzen und je einer Stauanlage auf Lajets hinter der schäkerl1ütte,
und unterhalb der alten Alphütten im Vai d'Err. Art. I, 5, 12 und 13
der Konzessionsurkunde bestimmen :

Art. 1. Die Dauer der Konzession ist vom Datum der Rechtskraft dieses
Vertrages an gerechnet auf sechzig Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Gemeinde berechtigt, das Werk zu übernehmen und zwar .....
(folgen die Bedingungen).

A r t. 5. Für die Konzessionserteiluug bezahlt die Firma E. Froté &
EUR13 an die Gemeinde Tinzen Fr. 500 in har. Dieser Betrag wird mit
dem Tage der Konzessionsgenehmigung durch den Kleinen Rat des Kantons
Grau-bünden fällig.

Die Konzession erlischt :

]. wenn während fünf Jahren von ihrer Erteilung an gerechnet das
projektierte Werk nicht in Betrieb gesetzt ist;

2. wenn der Betrieb fünf Jahre lang eingestellt ist ;

3. wenn die Konzessionäre die gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen in gröblicher Weise verletzen.

In jedem dieser Fälle bezahlt die Firma E. Froté & C'e an die Gemeinde
Tinzen eine Entschädigung von 5000 Fr., welche Summe vor Inkrafttreten
des Vertrages bei der bündnerischen Standeskasse in Form von genügender
Realoder Bankkantion deponiert werden soll.

Art. 12. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Benutzung der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung
von Vasserwerken vom 18. März 1906 und die Ausführungsbestimmungcn
dazu. Alle weitere bestehende und künftige Staatsgesetzgebung wird in
allen Teilen vorbehalten.Prozessrecht. N° 55. 445

Art. 13. Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrage ergeben
sollten, entscheiden die ordentlichen Gerichte bezw. die kompetenten
Behörden. Für Streitsachen über 3000 Fr. wird das Bundesgericht als
einzige Zivilgerichtsinstanz eingesetzt.

Nachdem die in Art. 5, Abs. 2, Ziffer 1 oben bestimmte Frist abgelaufen
war, ohne dass die Konzessionärin mit dem Bau des Werkes begonnen gehabt
hätte, teilte ihr der Gemeindevorstand Tinzen am 15. Juni 1916 mit,
dass er die Konzession als erloschen betrachte und die Zahlung der für
diesen Fall geschuldeten Entschädigung von 5000 Fr. gewärtige. Frote & Cie
bestritten indessen mit Antwort vom 25. Juni 1916 die Zahlungspilicht,
indem sie behaupteten, dass die Gemeinde Tinzen ihnen durch die
Erteilung einer kollidierenden Konzession an das Syndikat für die
Ausnutzung graubündnerischer Wasserkräfte die rechtzeitige Finanzierung
und Ausführung des Projektes unmöglich gemacht und damit das Recht auf
Einforderung der fraglichen Entschädigung verwirkt habe.

B. Durch Klage vom 6. November 1916 hat infolgedessen die Gemeinde Tinzen
unter Berufung auf die in Art. 13 der Konzessionsurkunde enthaltene
Gerichtsstandsvereinbarung und Art. 52 , Ziff. 1 "OG beim Bundesgericht
gegen die Firma Froté & Cie die R e c h t s b e g e h r e n gestellt :

1. der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene
Konzessionsvertrag sei als erloschen zu erklären;

2. die Beklagte sei zu verurteilen, an die. Klägerin 5000 Fr. nebst
Zinsen zu 6 % seit 15. Juni 1916 zu bezahlen.

C. Die Beklagte Firma Froté & Cie hat unter Vorbehalt der Geltendmachung
eigener Schadenersatzansprüche in einem besonderen Verfahren auf Abweisung
der Klage angetragen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt. :
Werke der vorliegenden Art könn-

446 Prozessrecht. N° 55.

ten bei den bedeutenden und zum Teil nicht voraussehbaren
Schwierigkeiten, die sich ihnen in technischer und finanzieller
Beziehung. entgegenstellten, nur in den sei-

tensten Fällen innert der dafür ursprünglich festgesetzten

Frist erstellt werden. Es sei daher allgemeine Uebung, die letztere
angemessen zu verlängern, wenn die Verhältnisse die Nichtvollendung
innert des erstmaligen Termins rechtfertigten. Auf eine solche
Verlängerung habe der Konzessionär nicht nur einen moralischen,
sondern einen aus den Grundsätzen "von Treu und Glauben im Verkehr
folgenden Rechtsanspruch. Art. 6 des graubündnerischen Vassergesetzes
sehe sie denn auch ausdrücklich vor. Im gegenwärtigen Falle hätten
die Voraussetzungen dafür unzweifelhaft vor gelegen. Aus den der
Klageantwort beigelegten Akten gehe hervor, dass die Beklagte sich nach
der Konzessionserteilung keineswegs untätig verhalten, sondern sich
sowohl um die Projektierung als um die Finanzierung des Werkes nach
Kräften bemüht und einen Beteiligungsvertrag mit den Elektrizitätswerken
des Kantons Zürich zustande gebracht! habe, nach dem die. Erstellung als
gesichert habe betrachtet werden dürfen. Wenn es in der Folge doch nicht
dazugekommen sei, so treffe die Schuld einzig die Gemeinde Tinzen, welche
in der Zwischenzeit, ohne den Ablauf der in Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1 der
Konzessionsurkunde festgesetzten Frist abzuwarten, die in dieser erwähnten
Rechte an eine andere Unternehmung, das Syndikat. für die Ausnützung
graubündnerischer Vasserkräfte, verliehen und damit jede Verlängerung
der Konzession der Beklagten von vorneherein abgelehnt habe. Damit sei
die Ausführung des Werkes tatsächlich verunmöglicht worden. Denn bei der
kurzen vom Tage der Erteilung jener kollidierenden Konzession (10. März
1914) an noch zur Verfügung stehenden Zeit, hätte es niemand wagen können,
mit dem Bau zu beginnen, auf die Gefahr hin, dass die konzessionsmässige
Frist für die Inbetriebsetzung infolge unvorhergesehener Schwierigkeiten
dann doch nicht eingehalten werdenProzessrecht. N ° 55, 4:17

könnte und die gemachten Ansagen verloren wären. Da die Klägerin aus ihrem
eigenen schuldhaften Verhalten keine Rechte ableiten könne, sei deshalb
sowohl das Begehren um Aufhebung des Konzessionsvertrages als dasjenige
auf Zahlung der für diesen Fall vereinbarten Entschädigung abzulehnen.'

D. In ihrer Replik bestreitet die klagende Gemeinde Tinzen, dass von
einer Pflicht des Konzedenten zur Verlängerung der konzessionsgemässen
Frist für die Erstellung des Werkes die Rede sein könne. ,Wenn Art. 6
des kantonalen Wassergesetzes bestimme, dass solche Verlängerungen
mit Zustimmung des Kleinen Rates bewilligt werden könnten,;so handle
es sich dabei lediglich um ein Recht der Gemeinde.von dem Sie nach
Gutfinden Gebrauch machen, könne oder nicht und für dessen Ausübung
ausschliesslichgihre eigenen Interessen massgebend seieni Von diesem
Standpunkte aus habe aber die Klägerin hier nicht anders als geschehen
handeln können, weil sie sonst die Ausführung des inzwischen an den Tag
getretenen grösseren und wasserwirtschaftlich bedeutend rationelleren
Vasserwerkprojektes mit Staubeckenanlage auf dem Gebiete von Mühlen
und Rofna, für dessen Ausführung nur das Syndikat für die Ausnützung
graubündtierischer Wasserkräfte als Träger der Konzessionen der beiden
letzteren Gemeinden in Betracht komme, vereitelt hätte. Durch die
Erteilung der Konzession an das erwähnte Syndikat auf den Zeitpunkt des
Erlöschens derjenigen der Beklagten seien demnach keine Rechte dieser
verletzt worden. Ob die im Wassergesetz vorgesehene und in der Konzession
der Beklagten gewährte Vorbereitung-sund Baufrist von 5 Jahren ausreiche
oder nicht, sei dabei unerheblich. Wenn die Beklagte sie für zu kurz
gehalten habe, hätte sie 'dies bei den Konzessionsverhandlungen geltend
machen und, sofern die Gemeinde Tinzen darauf nicht eingegangen wäre,
auf die Konzession verzichten sollen.

E. Nachdem die Beklagte demgegenüber in der Du-

448 Prozexsrecht. N° 55.

plik an ihrem Rechtsstandpunkte festgehalten hatte, ist der
Schriftenwechsel durch Instruktionsverfügung vom 24. April 1917 als
geschlossen erklärt und den Parteien mitgeteilt worden, dass die Akten
vorerst dem Gerichte zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt
Würden.

F. Durch Eingaben vom 19. Mai 1917 haben darauf die Parteivertreter
erklärt, dass sie auf eine mündliche Verhandlung über die Kompetenzfrage
verzichteten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie schon oft ausgesprochen wurde, bezieht sich die Vorschrift
des Art. 52 Ziff. 1 OG, wonach das Bundesgericht verpflichtet ist, die
Beurteilung auch anderer als der in den vorhergehenden Artikeln genannten
Rechtsfälle zu übernehmen, Wenn es von beiden Parteien angerufen wird
und der Streitgegen stand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat ,
nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten. Da ein anderer Zuständigkeitsgrund
als die Vereinbarung der Parteien nicht geltend gemacht ist und auch nicht
in Betracht kommt, ist daher in erster Linie zu prüfen, ob man es hier mit
einem solchen Streite zu tun habe. Massgebend hiefür ist ausschliesslich
die innere Natur des zu beurteile'nden Rechtsverhältnisses und nicht
etwa die Bezeichnung, Welche die Parteien ihm bei der Begründung oder
in den Rechtsschriften beigelegt haben.

2. Nun stellt sich die Konzession im allgemeinen und die hier in Frage
stehende Bewilligung zur Errichtung von Wasserwerken an öffentlichen
Gewässern im besonderen nach in der Wissenschaft heute feststehender
und auch vom Bundesgericht stets geteilter Auffassung nicht als
privatrechtliches zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern als einseitiger
staatlicher Hoheitsakt dar, bei dem die Bindung des Konzessionärs nicht
aus einer vertraglichen Verständigung, sondern ausschliesslich aus seiner
Unter-Prozessrecht. N° 55. 449

werfung unter den Konzessionsinhalt folgt. Gleichwie der Streit über die
Rechtsgiltigkeit und den Umfang der Konzession demnach dem öffentlichen
Rechte angehört, so trifft dies auch für die weitere Frage zu, ob dieselbe
noch zu Recht bestehe oder infolge eines in der Konzessionsurkunde
gemachten Vorbehalts vorzeitig erloschen sei. Bestimmungen der
Konzessionsurkunde wie die heute streitige, welche dem Konzessionär
hinsichtlich der Erstellung und des Betriebes des Werkes bestimmte
Verpflichtungen auferlegen und für den Fall ihrerMissachtung die
Verwirkung der verliehenen Rechte versehen, begründen kein besonderes
ausserhalb der eigentlichen Konzession stehendes Rechtsverhältnis, das
nach anderen Normen als diese zu beurteilen Wäre, sondern bilden einen
Bestandteil des Konzessionsaktes selbst. Es wird damit dessen Bestand
an eine Bedingung geknüpft und ausgesprochen, dass die Behörde nur bei
Erfüllung dieser Bedingung an ihn gebunden sein soll. Die Frage, ob die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Konzession in dem umschriebenen
Sinne zutreffen, kann deshalb so wenig zum Gegenstand eines Zivilprozesses
gemacht werden, wie die Rechtsgüitigkeit der Konzessionserteilung selbst.

Dies ist denn auch Hin-erkennbar der Standpunkt des massgebenden
kantonalen 'Wassergesetzes. Wenn hier in Art. 4 für die Errichtung von
Vasser'Werkaiilageii ausser der Erlaubniss der Tcrritorialgemeinde die
Zustimmung des Kleinen Rates verlangt wird, so folgt daraus unzweideutig,
dass auch das positive graubündnerische Recht die Konzession nicht
als einen privatrechtlichen, sondern _ als einen auf dem Boden des
Öffentlichen Rechtes sich bewegenden Hoheitsakt ansicht. Denn selbst
wenn man in der Erlaubnis der Gemeinde mit Rücksicht auf den Grundsatz
des Art. 1 des Gesetzes, dass die öffentlichen Gewässer im Eigentum
der Gemeinden stehen, auf deren Gebiet sie sich befinden, noch eine
privatrechtliche Entäusserungshandlung erblicken wollte, Wäre dies doch

450 Prozessrecht. N° 55.

jedenfalls für den Akt der Regierung ausgeschlossen, weil die
privatrechtliche Verfügung über die Gewässer zufolge des erwähnten
Grundsatzes eben nicht dem Staate, sondem ausschliesslich den Gemeinden
zukommt. Die Notwendigkeit der Mitwirkung des Kleinen Rates lässt sich
deshalb nur aus dem in Art. 3 ebenda vorbehaltenen Wasserhoheitsrechte
des Staates herleiten. Dass sie tatsächlich hierauf und nicht etwa bloss
auf das allgemeine Aufsichtsrecht des Staates über die Gemeindeverwaltung
zurückzuführen ist, ergibt sich abgesehen von dem Zusammenhange Zwischen
Art. 3 und 4 klar auch aus Art. 5, wonach der Kleine Rat die Genehmigung
der von der Gemeinde erteilten Konzession nicht nur aus Rücksichten einer
guten Gemeindeverwaltung , sondern auch aus rein wasserwirtschaftlichen
Gründen verweigern kann (Gefahr der Verunmöglichung einer rationellen
Ausbeutung der Wasserkraft zum Vorteil aller beteiligten Gemeinden,
ungenügende Deckung der einheimischen Bedürfnisse infolge Ausfuhr
der gewonnenen Energie, ungünstige Beeinflussung desXVas serstandes
undWasserlaufes usw.). Ebenso lässt sich nur daraus erklären, dass er
nach Art.12 berechtigt ist, in Fällen, wo die wirtschaftlich richtige
Ausbeutung der Wasserkraft die Mitwirkung aller Gemeinden nötig macht,
eine Gemeinde, die sich ohne genügenden Grund ablehnend verhält, zur
Konzersionserteilung zu zwingen und die Konzessionsbedingungen selbst
festzusetzen Die nainliche Auffassung hält das Gesetz auch für die Ver
wirkung der Konzession fest. indem es in Art. 6 Abs. 1 bestimmt, dass
d e r K I e in e Rat sie als erloschen erklären werde, wenn die in den
nachstehenden Ziff. 1-3 umschriebenen Voraussetzungen zutreffen. Auch
hier ist somit die Ordnung des Verhältnisses zum Konzessionär nicht
etwa der Gemeinde als Eigentümerin des Gewässers überlassen, . sondern
es sind die Gründe des vorzeitigen Erlöschens der Konzession gesetzlich
geregelt werden und es soll die Verwirkung selbst bei deren Zutreffen
nicht ohne wei--Prozessrecht. N° 5:3. 45 l

teres, von Rechtswegen, sondern nur auf Grund eines besonderen Beschlusses
der mit der Handhabung der staatlichen Wasserhoheit betrauten Behörde,
des Kleinen Rates, eintreten. Die Vergleichung der Verwirkungsgründe in
Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1-3 der Konzession der Beklagten zeigt denn auch, dass
es sich dabei nicht etwa um eine selbständige Regelung, sondern einfach um
die Wicdergabe der gesetzlichen Bestimmungen handelt. Da der den Widerruf
der Konzession aussprechende Beschluss des Kleinen Rates unzweifelhaft
gleich der Konzessionserteilung die Natur eines Verwaltungsakte. hat,
ist damit gesagt, dass der Entscheid über die Zulässigkeit des Widerrufs
Verwaltungsund nicht Rechtssache ist und dass die hieraus folgende
Entscheidungsbefugnis der kantonalen Verwaltungsbehörde deshalb nicht
mittelst einer Prorogationsabrcde zu Gunsten derjenigen des Bundesgerichts
als Zivilgerichtsinstanz ausgeschaltet werden kann.

Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Kleine Rat mit dem übrigen
Inhalt der Konzessionsurkundc auch deren Art. 13 genehmigt hat. Abgesehen
davon, inwieweit einem daraus allenfalls zu schliessenden Verzicht
auf die ihm durch Art. 6 des Wassergesetzes übertragene Kompetenz
überhaupt rechtliche Bedeutung zukäme-, kann ein solcher schon deshalb
nicht angenommen werden, weil die Konzessionsurkunde in Art. 12 die
Bestimmungen des erwähnten Gesetzes und die Ausführungsvorschriften
dazu ausdrücklich vorbehält. Es kann deshalb auf das erste mit der Klage
gestellte Rechtsbegehrcn mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

3. Ob sich die Sache hinsichtlich des zweiten Begehrens, mit dem die
Zahlung der für den Fall des Erlöschens der Konzession geschuldeten
Entschädigung von 5000 Fr. verlangt wird, anders verhielte, d. h. ob
nicht eventuell in dieser Forderung ein auf dem Wege des Hoheitsaktes
begründeter p rivat re c h 1: liche r Anspruch im Sinne der bisherigen
Praxis zu erblicken wäre, ist nicht zu prüfen,

452 ss Prozessrecht. N° 58.

weil es für dessen Geltendmachung zur Zeit an der notwendigen
Voraussetzung, nämlich an einem Beschlusse des Kleinen Rates, der die
Konzession als verwirkt erklären würde, fehlt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

56. Urteil der II. Zivllabteilnng vom 4. Juli 1917 i. S. Wyss gegen Bern.

Unzulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegenüber Entscheiden
über Bewilligung oder Verweigerung des Armenrechts.

Die vorliegende, unter Berufung auf Art. 87 Zifi. 1 OG eingereichte
Beschwerde richtet sich gegen einen, angehlich am 25. Mai 1917
vom Appellationshof des Kantons Bern gefällten, der Beschwerde
nicht beigelegten Entscheid über ein von der Bescthrdeführerin
in einem Vaterschaftsprozesse gegen Joseph Pinchet gestelltes
Armenrechtsgesuch. Nach der Behauptung der Beschwerdeführerin hat
der Appellationsliof das Armenrechtsgesuch mit folgender Begründung
abgewiesen : Aus den Akten scheint sich zu ergeben, dass zur Zeit der
Konzipierung des in Frage stehenden Kindes die anssereheiiche Mutter
und auch der schwäiigerer in Mailand domizi iiert waren. Gemäss Art. 2
Niederlassenengesetz der auf den vorliegenden Fall per analogiam anzu
wenden ist Wäre das Recht des Wohnsitzstaates massgehend (vergl. BG
Praxis 2, Nr. 246), also das italienische Recht, nach welchem ein
günstiger Ausgang des von den Gesuchstellern anzuhebenden VätersChafts
prozesses nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden kann, weil die im
italienischen Codice civile statuiert-en

... fiProzessrecht. N° 58. 453

diesbezüglichen Voraussetzungen in casa nicht zu treffen.

Das Bundesgericht zieht i n E r w ä g u n g :

Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist die zivilrechtliche Beschwerde wegen
Anwendung kantonalen oder ausländischen anstatt eidgenössischen Rechts
zulässig gegen letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende
Entscheide in Zivilsachen . Nun ist zwar durch den hundesgerichtlichen
Plenarentscheid vom 16. November 1916 i. S. siegeiitlialer gegen stoker
(AS 41 H Nr. 101) der hier verwendete Ausdruck. Entscheide in Zivilsachen
dahin interpretiert werden, dass es sich nicht um einen Entscheid der
sog. streitigen Gerichtsbarkeit zu handeln brauche, sondern dass die
Beschwerde auch gegen Entscheide der sog. ireiwiiiigen Gerichtsbarkeit,
sowie gegen Administrativentscheide zulässig sei. Daraus folgt
in-dessen nicht, dass auch blosse prozessleitende Dekrete, als welche die
Beschlüsse über Bewilligung oder Verweigerung des Armenrechts erscheinen,
als Entscheide in Zivilsachen im Sinne des Art. 87 OG zu betrachten
seien. Der Begriff des Entscheides in einer Zivilsache setzt voraus, dass,
wenn auch nicht notwendig in Form eines gerichtlichen Ur te i l s , so
doch immerhin über einen zivilrechtlichenAnspruehentschieden worden sei
(wie z.B. in dem angeführten Falle : über den vom Beschwerdebeklagten
erhobenen Anspruch auf Bewilligung eines Notwegrechts). Ein Entscheid
über Bewilligung oder Verweigerung des Armenrechts stellt sich nun
aber nicht als Entscheid über einen z i v i l r e c h t l i c h e n ,
sondern höchstens als solcher über einen p r o z e s s r e c h t l i
c h e n Anspruch dar. Er erscheint daher ebensowenig als ein Entscheid
in Zivilsachen , wie z. B. nach BGE 42 II Nr. 83 die Bewilligung oder
Verweigerung der definitiven oder provisorischen R e c h t 5 Ö f f n u
n g. Dass dabei zivilrechtliche Fragen von präjudizieller Be-

AS 4311 nm 3°
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 43 II 443
Datum : 10. Mai 1917
Publiziert : 31. Dezember 1918
Quelle : Bundesgericht
Status : 43 II 443
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 442 Bau und Betrieb der Eisenbahnen. N° 54. einer Pauschalsumme für eine fünfjährige


Gesetzesregister
OG: 13  52  87
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • beklagter • bundesgericht • weiler • frist • frage • zivilsache • tag • konzessionserteilung • entscheid • hoheitsakt • verwirkung • monat • bedingung • bewilligung oder genehmigung • dauer • klageantwort • konzedent • verhalten • wasserkraft
... Alle anzeigen
Pra
2 Nr. 246