S. 153 / Nr. 24 Eigentumsgarantie (d)

BGE 68 I 153

24. Urteil vom 11. September 1942 i. S. Sernf-Niederenbach A.-G. und Hefti
gegen Regierungsrat des Kantons Glarus.

Regeste:
Eigentumsgarantie,
1. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat rechte (Erw. 2).
2. Die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, wenn die Verwaltung ein
Privatrecht dem Bestande oder Umfange nach bestreitet und dem Betroffenen zur
Feststellung seines Rechts gegenüber dem Staate der Rechtsweg offen steht;
eine Verletzung liegt nur im Eingriff in feststehende Privatrechte (Erw. 2).

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3. Liegt gegenüber dem Eigentümer keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor,
so kann sich auch der Inhaber eines aus dem Eigentum abgeleiteten Rechts (i.
c. der Pächter) nicht auf die Eigentumsgarantie berufen (Erw. 4).
Garantie de la propriété.
1. La garantie de la propriété s'étend à tous les droits privés qui ont une
valeur patrimoniale (consid. 2)
2. La garantie de la propriété n'est pas violée du fait que l'administration
conteste l'existence ou l'étendue d'un droit privé lorsque la voie judiciaire
est ouverte à l'intéressé, la garantie de la propriété ne protège que contre
l'atteinte portée à des droits privés incontestés (consid. 2).
3. Lorsque le propriétaire n'est pas fondé à prétendre que la garantie de la
propriété a été violée à son égard, le titulaire d'un droit qui dérive de la
propriété (en l'espèce le fermier) n'est pas non plus fondé à invoquer cette
garantie (consid. 4).
Garanzia della proprietà.
1. La garanzia della proprietà abbraccia tutti i diritti privati che hanno un
valore patrimoniale (Consid. 2).
2. La garanzia della proprietà non è violata pel fatto che l'autorità
amministrativa contesta l'esistenza o la portata di un diritto privato,
allorchè la via giudiziale è aperta all'interessato; la garanzia della
proprietà protegge soltanto dalla lesione di diritti privati non contestati
(Consid. 2).
3. Se la garanzia della proprietà non è violata nei confronti del
proprietario, il titolare di un diritto derivante dalla proprietà (nel
fattispecie l'affittuario) non può invocare questa garanzia. (Consid. 4).

A. ­ Der Landrat des Kantons Glarus hat der Ortsgemeinde Schwanden am 7. März
1928 eine Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbachs bei
Schwanden erteilt. Aus der Konzession sind folgende Bestimmungen
hervorzuheben:
«Art. 19. Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionsinhaber über die aus dem
Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit in
der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom
Obergericht des Kantons Glarus und in zweiter vom Bundesgericht als
Staatsgerichtshof entschieden.
Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionsinhaber und andern
Nutzungsberechtigten in

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Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen
Gerichte.»
«Art. 21. Oberaufsicht über die Stauseen. Fischerei.
Die polizeiliche Oberaufsicht des Kantons Glarus über die Gewässer erstreckt
sich auf sämtliche künstlich angelegten Stauseen.
Das öffentliche Recht zur Fischerei in diesen Stauseen besteht nicht, dafür
hat aber der Konzessionsinhaber dem Kanton Glarus je auf Jahresschluss eine
jährliche Entschädigung von Fr. 200.­ zu zahlen.»
Am 10. Oktober 1928 hat der Landrat der Ortsgemeinde Schwanden eine weitere
Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Sernf zwischen Bahnhof
Engi-Vorderdorf und der Textil A.-G. in Schwanden erteilt, welche die gleichen
Bestimmungen enthält.
Beide Konzessionen wurden in der Folge auf die Sernf-Niederenbach A.-G.
übertragen, die in der «Garichte» am Niederenbach einen Stausee anlegte und
die Fischereirechte darin an Regierungsrat Dr. Hefti verpachtete. Dieser
setzte zahlreiche Jungfische im Stausee aus, sodass der See heute einen
grossen Fischbestand aufweist.
B. ­ Mit Eingabe vom 26. März 1941 stellte der kantonale Fischerverein Glarus
beim Regierungsrat das Begehren um Aufhebung des in Art. 21 der Konzession
eingeräumten privaten Fischereirechtes am Niederenbach, indem er geltend
machte, der Landrat habe mit Art. 21 der Konzession entgegen der bestehenden
Gesetzgebung, die nur das System der Patentfischerei kenne, ein Reviersystem
eingeführt und damit seine Kompetenz überschritten.
Der Regierungsrat des Kantons Glarus beschloss am 19. Februar 1942:
«1. Es wird festgestellt, dass die sog. privaten Fischereirechte in der
Garichte sowie im Regulierweiher in Engi ungesetzlich sind. Das

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Grundbuchamt wird deshalb angewiesen, bei einer allfälligen Anmeldung, diese
Rechte nicht im Grundbuch einzutragen.
2. Nachdem ohne Eintragung im Grundbuch diese Rechte nicht bestehen, wird
festgestellt, dass für den Stausee in der Garichte und den Regulierweiher in
Engi bezüglich Fischereirechte die gleichen gesetzlichen Vorschriften Geltung
haben, wie für die übrigen Gewässer im Kanton.»
Der Begründung dieses Beschlusses ist zu entnehmen: Der Kanton Glarus habe im
Vollzugsgesetz zum BG betr. die Fischerei das System der Patentfischerei
eingeführt. Bei der Revision von 1936 seien zwar in § 1 private
Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen seien, vorbehalten worden.
Derartige Ausnahmen seien aber auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung,
also durch die Landsgemeinde, zu schaffen. Der Landrat sei nicht kompetent,
die Ausübung der Fischerei gegenüber der bestehenden Gesetzgebung
einzuschränken. Er sei lediglich befugt, die näheren Bedingungen und
Konzessionen für den Ausbau der Wasserkräfte festzusetzen und zu erteilen.
Diese Vollmachten habe er aber durch Aufstellung von Art. 21 der Konzession
offenbar überschritten.
C. ­ Gegen diesen Regierungsratsbeschluss haben die Sernf-Niederenbach A.-G.
und Dr. Hefti rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür) und Art. 8 KV.
D. ­ Der Regierungsrat des Kantons Glarus beantragt Abweisung der Beschwerde,
gegenüber Regierungsrat Dr. Hefti ausserdem und in erster Linie
Nichteintreten, da zur Beschwerde einzig die Sernf-Niederenbach A.-G. als
Konzessionsinhaberin legitimiert sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Rekurrenten erblicken die gerügte Willkür ausschliesslich darin, dass
der Regierungsrat in Überschreitung seiner Befugnisse in vom Landrat
eingeräumte

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Rechte eingegriffen und diesen die Anerkennung verweigert habe. Mit der
Berufung auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV wird somit dasselbe geltend gemacht wie mit der
gleichfalls erhobenen Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie. Unter diesen
Umständen kommt der Willkürrüge keine selbständige Bedeutung zu und ist
lediglich zu prüfen, ob die Rekurrenten mit der Berufung auf Art. 8 KV zu
hören sind.
2. ­ Der kantonalrechtliche Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums
gewährleistet die wohlerworbenen Privatrechte. Unter Privatrechten sind dabei
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Gebiete der Eigentumsgarantie
alle vermögenswerten Privatrechte zu verstehen, und zwar auch die durch
einseitigen behördlichen Akt begründeten subjektiven Vermögensansprüche,
insofern sie zur Zeit der Entstehung der Eigentumsgarantie unter den
Privatrechten mitverstanden wurden, insbesondere die Konzessionen (BGE 57 I
209
und dort zitierte frühere Urteile).
Ob es sich bei der vorliegenden Konzession um eine eigentliche
Wasserrechtsverleihung im Sinne des BG über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) handelt, oder ob eine blosse
Polizeierlaubnis vorliegt, wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. Dezember
1932 i. S. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus annahm, kann heute offen
bleiben. Denn dem auf Grund von Art. 21 der Konzession beanspruchten privaten
Fischereirechte wäre der Charakter eines Privatrechts, das grundsätzlich durch
die Eigentumsgarantie gewährleistet wird, nur dann abzusprechen, wenn mit der
Konzession kein festes Recht eingeräumt, sondern nur eine widerrufliche
Erlaubnis erteilt worden wäre. Das ist aber nach dem Inhalt der
Konzessionsurkunde offensichtlich nicht der Fall.
3. ­ Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes liegt ein
Verstoss gegen die Eigentumsgarantie nur im Eingriff der Verwaltung in
feststehende Privatrechte, nicht schon darin, dass die Organe der

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öffentlichen Verwaltung ein ihnen entgegengehaltenes Privatrecht dem Bestande
oder Umfange nach bestreiten. Stützt sich eine behördliche Massnahme
dergestalt auf die Verneinung des vom Betroffenen behaupteten Privatrechts, so
hat er den Rechtsweg zu betreten und auf diesem das angebliche Recht
feststellen zu lassen. Erst wenn trotz Erwirkung einer solchen Feststellung an
der Massnahme festgehalten wird, oder wenn dem Betroffenen der Rechtsweg zur
Feststellung seines Rechtes verschlossen worden wäre, kann von einer
Missachtung der Eigentumsgarantie gesprochen werden (BGE 43 I 206 mit
Zitaten).
Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat im angefochtenen Entscheid
festgestellt, dass die von der Sernf-Niederenbach A.-G. beanspruchten privaten
Fischereirechte am Stausee in der Garichte und am Regulierweiher in Engi
ungesetzlich seien und deshalb nicht ins Grundbuch eingetragen werden dürfen;
ferner hat er festgestellt, dass für diese Gewässer bezüglich der Fischerei
die gleichen Vorschriften gelten wie für die übrigen öffentlichen Gewässer.
Mit diesen Feststellungen wollte der Regierungsrat, wie aus seiner
Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren hervorgeht, keinen
endgültigen Entscheid über den Bestand der streitigen Fischereirechte treffen.
Es liegt eine blosse Verwaltungsverfügung vor, durch welche der Regierungsrat
die Ausübung der behaupteten Privatrechte aus öffentlichrechtlichen Gründen
verboten hat, ohne damit der gerichtlichen Feststellung ihres Bestandes und
Umfanges vorgreifen zu wollen.
Nun sieht Art. 19 der Konzession (dessen Gültigkeit von keiner Seite
bestritten worden ist) vor, dass Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem
Konzessionsinhaber über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden
Rechte und Pflichten, soweit in der Konzession nichts anderes bestimmt ist, in
erster Instanz vom Obergericht des Kantons Glarus zu entscheiden seien.

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Welche Bedeutung der in Art. 19 weiterhin enthaltenen Prorogation auf das
Bundesgericht als zweite Instanz zukommt, ist hier nicht zu untersuchen; es
kann in dieser Beziehung auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtes
vom 15. Dezember 1932 i. S. Sernf-Niederenbach A.-G. gegen Glarus verwiesen
werden. Wesentlich ist im vorliegenden Falle lediglich, dass sich Art. 19 auf
sämtliche Streitigkeiten zwischen Kanton und Konzessionsinhaber bezieht, ohne
Rücksicht darauf, ob sie öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sind. Die
Sernf-Niederenbach A.-G. hat somit zweifellos die Möglichkeit, auf Grund von
Art. 19 der Konzession den Kanton Glarus auf Anerkennung der vom Regierungsrat
bestrittenen privaten Fischereirechte zu belangen. Das hat aber nach dem
Gesagten zur Folge, dass ihr die Berufung auf die Eigentumsgarantie solange
versagt ist, als nicht Bestand und Umfang dieser Rechte durch den Richter
verbindlich festgestellt sind.
4. ­ Dr. Hefti ist allerdings nicht in der Lage, auf Grund von Art. 19 der
Konzession gegen den Kanton Glarus Klage zu erheben auf Feststellung seines
Fischereirechtes. Dieses ist aber auch kein selbständiges Recht, sondern
leitet sich aus dem umstrittenen Rechte der Sernf-Niederenbach A.-G. ab, deren
Pächter er ist. Infolgedessen könnte ihm gegenüber nur von einem Eingriff in
wohlerworbene Rechte die Rede sein, wenn ein solcher auch gegenüber der
Verpächterin vorläge, was aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Da
zudem der angefochtene Entscheid den Pachtvertrag selbst, d. h. die daraus
entspringenden Rechte und Pflichten unberührt lässt, so mag Dr. Hefti den
Entscheid im Streite zwischen dem Kanton und der Sernf-Niederenbach A.-G.
abwarten und sich dann gegebenenfalls an diese halten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 153
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 11. September 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 153
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Eigentumsgarantie,1. Die Eigentumsgarantie schützt alle vermögenswerten Privat rechte (Erw. 2).2...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
43-I-204 • 57-I-207 • 68-I-153
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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