832 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Jm übrigen braucht die Frage, wiefern bei der Ausbedingung von
Aktienzinsen ein Vertrag die statutarische Festsetzung oder densonstigen
Gesellschaftsveschluss zu ersetzen vermag, nicht näher er:örtert zu
werden. Immerhin darf bemerkt werden, dass der Ausdruck Bei-trag in Art. 4
Abs. 3 Rechnungsgesetz wesentlich aufss Versprechen sich bezieht, vie
vor der Gründung der Gesellschaft in. Emissionsprospekten usw. gegenüber
den spätern Attionären gemacht werden (ng. auch die bundesrätL Botschaft
zum Gesetz- loc. cit. S. 59).

Damit erweist sich das Begehren der Rekurrentin, den fraglichen Posten
von 18,852 Fr. unter dem Titel bezahlte-: Aktienzinse im Baukonto zu
belassen, als unbegründet, da es an einer rechtsgijltigen Ausbedingnng
solcher Zinszahlungen nach Art. 4Abs. 3 fehlt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Rekursbegehren betreffend die Subventionen von 180,000 Fr.... und
die Bauzinsen von 18,852 Fr. werden abgewiesen, dasjenigebetreffend die
Kosten für die Versetzung der Lokomottvremise vor1783 Fr. 13 Cité. wird
gutgeheissen und die Belastung des Bau-: kontos mit diesem Posten als
zulässig erklärt.B. Entscheidungen des Bundesgerichts als einziger
Zivilgerichtsinstanz. ' Arrèts rendus par le Tribunal federal comme
instance unique en matière civile.I. Zivilstreitigkeiten zwischen Kantonen
einerseits und. Privaten oder Korporationen anderseits. Difl'érends de
droit civil _ entre des cantons d'une part et des partieuliers ou des
corporations d'autre part.

103. Zweit vom 16. Dezember 1908 in Sachen Haufen Haksan-, Kl., gegen
Wweiz. Yheinsatinen gt.-g., Bekl.

Klage des Staates gegen eine konzessz'om'eî'z · e Unternehmung am
NachÎplîung von Koqzesszonsabgaben. Geffentlich-rechtliche fNatur.
w tanwendbarkeat der K ompetenzbestimmung des Art. 52 Ziff. 1 OG.

Das Bundesgericht hat da sich ergeben:

Mit Klage vom 16. November 1908 hat der Regierungsrat ges xcgutonsäargan
namens dieses Kantons gegen die A.-G. er weiz. einsalinen in Rheinfelden
beim Bunde-s eri t Rechtsbegehren gestellt: g ch dai

Die Beklagte sei zu verurteilen dem ma '

_ . , ger an Konzes wusabgabe sur die Jahre 1890 und 1891 zusammen
30,00(s) Fr. nachzuzahlen, samt Zins zu 50/0 seit 1. Januar 1908.

834 B. Entscheidungen des Bundesgerichts als einziger
Zivilgerichtsinstanz.

Die Klageschrift leitet die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung
dieses Rechtsbegehrens, unter Hinweis aufeine verurkundete Verständigung
mit der Beklagten über den Gerichtsstand, aus der Bestimmung des Art. 52
Biff. 1 OG ab. In materieller Hinsicht ist aus der Klagebegründung
hervorzuheben: Laut Vertrag zwischen den Parteien vom (S./12. Oktober
1886, nebst Nachtrag vom 11. März 1887 (Aarg. Ges.-Slg. NF FI S. 275
,ff.), welcher Vertrag bis Ende des Jahres 1906 in Geltung geblieben sei,
habe die beklagte Gesellschaft zu den ihr bisher alsEntgelt für ihre
aargauische Salzausbeutungs-Konzessionen obliegenden Verpflichtungen an
Natural: und Geldleistungen noch die weitere Verpflichtung übernommen,
dein Kanton Aargau vom Jahre 1886 an eine jährliche Mehrgebühr zu bezahlen
von normal 45,000 Fr., mit Reduktion um 15,000 Fr. sür diejenigen Jahre,
in welchen die den Aktionären der Gesellschaft zusallende Dividende
40X0 nicht erreichen sollte. Für diesen letztern Fall habe sich die
Gesellschaft vertragsgemäss bei der Staatsbehörde durch Vorlage der
Jahresrechnung darüber auszuweisen gehabt, dass -

1. keine Einzahlungen in den Reservefonds oder einen Amortisationsund
Ernenernngssonds gemacht, keinerlei Tantieme verabfolgt und feine, die
Reduktion der Dividende unter H,/0 veranlassende Übertragungen auf neue
Rechnung vorgenommen worden

eten s 2.' nur die in Art. 656 SOR vorgeschriebenen Abzüge vom
Brutto-Betriebsergebnis stattgefunden hätten, und ·

Z. das gegenwärtige Aktienkapital nicht vermehrt worden sei.

Beim Nichtzutreffen der einen oder der andern dieser Voraussetzungen
sei der Staat zum Bezuge der fraglichen 15,000 Fr. berechtigt
gewesen. Zn den Jahren 1890 und 1891 nun habe die Beklagte diese
Konzessionsmehrleistung von 45,000 Frsznur in dein reduzierten Betrage
von 30,000 Fr. entrichtet. An dieser. reduzierten Leistung habe die
aargauische Regierung damals keinen Anstoss genommen, da die Beklagte
in jenen zwei Jahren ihren Aktionären tatsächlich eine Dividende von
weniger als 40/0 verteilt habe. Vor anderthalb Jahren aber, anlässlich
derf sog. Varusaffäre, habe sich ergeben, dass die Herabsetzung der
Dividende unter 40/0 in den beiden Jahren nur eine künstliche, durch
der ange-]. Zivilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N°
103. 835

führten Vertragsbestimmung widersprechende Rückstellungen bewirkte gewesen
sei und dass die Beklagte in Wirklichkeit dem Staate zweimal 15,000
Fr. zu Unrecht nicht ausbezahlt habe. So erkläre sich der eingeklagte
Hauptanspruch Dieser sei weder durch Verzicht des Staates, noch auch
durch Verjährung untergegangen, und zwar das letztere nicht, weil er
nicht dem bürgerlichen, sondern dem öffentlichen Rechte angehöre, nämlich
eine staatliche Konzessionsabgabe, einen Tribut betreffe, welcher nicht
durch das SON, sondem, gemäss Art. 76 und 146 Abs. 3 desselben, durch
das kantonale aargauische Recht beherrscht werde, das eine Verjährung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche nicht kenne; in Erwägung:

1. Die in der Klage angerufene Kompetenznorin des Art. 52 OG lautet:

Das Bundesgericht ist verpflichtet, die erstund letztinstanzliche
Beurteilung anderer als der in den vorhergehenden Artikeln genannten
Rechtsfälle zu übernehmen:

1. wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der
Streitgegenstand einen Hauptwert von mindestens 3000 Fr. hat (Art. 111
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
1    Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2    Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3    Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4    Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
BV)

Nun ist der eingeklagte Anspruch in der Klagebegründnng ausdrücklich als
dem öffentlichen Rechte angehörig bezeichnet. Die Klageschrift scheint
somit von der Auffassung auszugehen, dass das Bundesgericht auf Grund
der angeführten Kompetenznorm

auch Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zu beurteilen habe.

Diese Auffassung erscheint jedoch als rechtsirrtümlich. Der
Art. 52 OG steht im II. Hauptabschnitt des Gesetzes, unter dem Titel
Zivilrechtspflege, in dessen 1. Unterabteilung: Das Bundesgericht als
einzige Zivilgerichtsinstanz (er Art. 48), und wenn in seinem Text von
andern als den in den vorhergehenden Artikeln genannten Rechts-fällen
gesprochen wird, so kann damit nach dieser Systematik nicht eine
Ausdehnung der Urteilskompetenz des Gerichtes über das Gebiet der
Zivilrechtspflege hinaus, sondern vielmehr nm: eine allgemeine Ergänzung
des in den vorhergehenden Art. 48 51 mit Bezug auf die Parteien oder den
Streitgegenstand spezialisierten zivilgerichtlichen Kompetenzbereichs
beabsichtigt sein. Die bundesgerichtliche Rechtssprechung auf dem
Gebiete des

836 B. Entscheidungen des Bundesgerichts als einziger
Ziviîgerichisinstanz.

öffentlichen Rechts ist als solche erschöpfend geregelt in den folgenden
Hauptabschnitten des Gesetzes: III. Strafrechtspslege (bor Art. 105),
und IV. StaatsrechtspslegeM (vor Art. 175). Allerdings finden sich
unter den in Art. 48 ff. einzeln der zwilgerichtlichen Beurteilung des
Bundesgerichts unterstellten Streit-

sachen Fälle, welche nach der heute herrschenden Rechtsauffassung '

als solche öffentlich-rechtlicher Natur betrachtet werden (so
namentlich die in Art. 49 ausgeführten Anstände betr. Heimatlosigkeit
und Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone). Allein deswegen darf nicht auch der allgemeinen Kompetenznorm
des Art. 52 eine entsprechend erweiterte Auslegung gegeben, d. h. es
dürfen Streitsachen, die der Gesetzgeber im fraglichen Gesetzesabschnitte
nicht ausdrücklich aufgezählt hat, auf Grund jener allgemeinen
Kompetenznorm, deren systematischer Stellung gemäss, nur beurteilt
werden, sofern sie nach der Natur des streitigen Anspruchs im Sinne der
allgemein geltenden Rechtsaufsassung dem Zivilrecht angehören. Zu dieser
Auslegung zwingt überdies der Hinweis des Art. 52 Biff. 1 OCH auf Art. 111
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
1    Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2    Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3    Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4    Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

BV, welcher, im Anschlusse an den ausdrücklich die zivilrechtliche
Kompetenz des Bundesgerichts umschreibenden Art. 110, unzweifelhaft
ebenfalls nur hierauf Bezug hat. Zum gleichen Ergebnis führt ferner
unverkennbar auch die Entstehungsgeschichte dieser Kompetenznorm. Im
ersten OG vom Jahre 1849, welches die Kompetenzen des Bundesgerichtes
noch nicht mit besonderen Titeln nach den drei Gebieten des Bmw,
Strafund Staatsrechts ausschied, sondern alle unter dem einen Titel
Gerichtsbarkeit zusammenfasste, war die entsprechende Bestimmung (am. 47
Biff. 4) ausdrücklich dahin formuliert, das Bundesgericht beurteile:....v
4, Bürgerliche (d. h. zivilrechtliche) Rechtsstreitigkeiten, welche
sich auf einen Hauptwert von wenigstens 3000 Fr. beziehen und durch
Übereinkunft beider Parteien dem Entscheide des Bundesgerichts unterworer
werden. Das darauf folgende OG vom 27. Juni 1874 aber führte die erwähnte
Trennung der drei Rechtsgebiete ein und nahm die fragliche Kompetenznorm
Unter dem Titel der Zivilrechtspflege in ihrer heutigen Fassung auf
(Art. 31 Ziff. 2). In seinem Voreutwurf zum geltenden Gesetze wollte dann
allerdings Bundesrichter Hafner diese prorogierteI. Zivilstreitigkeiten
zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 103. 837

Kompetenz des Bundesgerichts erweitern durch Zulassung von
.öffentlichen Rechts-fachen (z. B. Steuerstreitigkeiten), soweit die
Xantonale Gesetzgebung für solche Streitsachen den Rechtsweg vor sden
ordentlichen Gerichten zulässig erkläre (Art. 33, in Erweitesrung
des dem heutigen Art. 52 entsprechenden Art. 32 des Entrwurfes),
wobei er in den zugehörigen Motiven (S. 73ff.) ausdrücklich bemerkte,
dass hier eine besondere Bestimmung erforderlich fei, weil Art. 32
nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten Bezug habe. Allein schon in
den Vorbereitungen dieses Entwurses wurde jene Kompetenzerweiterung
gestrichen, und im endgültigen Gesetzesterte -. ist Art. 52 gleich dem
bisherigen Art. 31 (mit blosser Umstellung der beiden Kompetenzgründe:
Biff. 1 und 2) gefasst.

Diese Auslegung entspricht denn endlich auch der konstanten Praxis des
Bundesgerichtes (vgl. AS 13 Nr. 57 Erw. 1 S. 340 mud das dortige Bitat,
sowie aus der Zeit des heutigen OG z. V. AS 26 II Nr. 104 Erw. 1 eingangs
S. 860).

2. Nach dem gesagten hängt der Entscheid über die Kompetenz ides
Bundesgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Klage von sder
rechtlichen Natur der eingeklagten Forderung ab. Nun muss sdiefer
Forderung mit dem Kläger selbst, an dessen Auffassung hierüber das
Gericht allerdings nicht ohne weiteres gebunden wäreunbedenklich der
Charakter eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs beigelegt werden. In
dem Konzessionsverhältnis, welches die rechtiliche Grundlage dieses
Anspruchs bildet, steht der Kläger der Beklagten nicht als koordiniertes
Rechtssubjekt, sondern vielmehr in

' seiner staatlichen Hoheitsstellung als einer dieser Hoheit unter-

worfenen privatrechtlichen Erwerbsgesellschaft gegenüber. Die streitige
Mehrgebühr, welche einen Teil der Konzesswnsabgabe bildet, squaliftziert
sich als eine kraft öffentlichen Rechts geschuldete Leistung, als
sogen. gewerbliche Sondersteuer (vergl. Fuisting, Allgemeine -Steuerlehre,
S. 338 ff.). Hieran vermag der Umstand nichts zu -ändern, dass diese
Mehrgebühr nicht in dem einseitigen Hoheiisuff der Konzessionsgewährung
selbst, sondern in einem sie ergänzenden zweiseitigen Vertrage der
Parteien festgelegt ist. Denn auch ein solcher Vertrag gehört seinem
Inhalte nach dem öffentlichen Rechte an (vergl. hier AS 29 II Nr. 54
S. 426); die rechtliche Natur der streitigen Abgabe wird durch die
vertragsgemässe Be-

838 B. Entscheidungen des Bundesgerichts als einziger
Zivilgerichtsinstanz.

stimmung ihrer Höhe natürlich nicht beeinflusst. Demnach aberirifft die
Kompetenznorm des Art. 52 Biff. i OG gegebenenfallsnicht zu; --

erkannt:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

II. Zivilstreitigkeiten zwischen Bund und Privaten. Difl'érends de droit
civil entra: ]a. Confédération et des partieuliers.

104. Arrèt du 11 décembre 1908 dans la cause Müller, dem... contre
Confédération suisse, def.

Action en ind-einnité contre la Confédération pour préjudice causeau cours
d'un service militaire, par les autorités mint-aires... Action de droit
public. Loi féd. du 28 juin 1901 concernant l'assurance des militaires,
art. 16, 39; loi du 9 déc. 1850 sur laresponsabilité des autorités, etc.

Per demande du Ll septembre 1908 Joseph Müller, deMonthey, en traitement
à la Clinique Saint-Ame à Saint Mawrice, e. conclu à, ce qu'il plaise
an Tribunal fédéral prononcerzz

La Confédération est tenue de payer au demandeur uneinclemnité annnelle,
correspondant à un gain jonrnasilier cle6 fr. Cette indemnité annuelle,
hasée sur 300 jours ouvrables, sera de 1800 fr. La confédération versera,
cn outre, annucilement, pour les soins que reclame l'état dudemandeur,
uneindemnité de 730 fr. destinée à faire face aux frais de médecin,
de pharmacie, de garde-malade, nourriture et seinespéciaux, etc. .

Cette demande est étayée par les ellégations suivantes :... Joseph Müller
& fait, dans le com-and de rete-1907, aux fortifications de Saint-Maurice,
sen service militaire, comme recrue du bataillou 12. Pendant le cours,
il ressentit une indisposition générale et permanente, à. la suite
de laquelle ilill. Zivilstreitigkeiten zwischen Bund und Privaten. N°
104. 8391'

s'est présenté, à diverses reprises, à la visite sanitaire. Il fut
impitoyablement renvoyé et menacé méme de punition, dans le cas où
il aurait insisté pour étre exempté des exercices ordineisires de
son corps. Lors d'un congé, Müller se fit examinerpar un médecin de
Monthey; celui-ci lui remit un certificat dont aucun compte ne fut tenu;
eu centrali-e, le lendemain meme il dut partir pour une course. Son état
s'est alors aggravé à tel point que le 22 septembre, en service de gai-de
Müller fut trouvé à son poste, étssendu à terre sans connais-sance. Admis
à l'infirmerie il fut évacué sur la Clinique SaintAmé à Saint-Maurice
, puis appelé à l'hòpital du Lindenhof" à Berne et enfin renvoyé à la
clinique Saint-Ame où il est encore en traitement, sans que son état de
santé se soit amélioré. Il & perdu tout espoir de guérison. Au point de
vue matériel, Müller a été traité d'après les prescripticns de la loi
federale du 28 juin 1901 concernant l'assurance des mili-ss taires contre
les maladies et les accidents; il & percu jusqu'au 14 juin une indemnité
de chòmege et le bureau fédéral d'as-surance examine actuellement
la. question de la transformation cle cette indemnité en une pension.

Le demandeur estime que les faits commis à son préjndice sont des actes
illicites: inhumanité de traitement, conti-nintemorale, mépris de la
prudence la plus élémentaire. La Confederation est, dit-il, respcnsable
civilement des fautes com mises par les autorités militaires et elle
peut, de ce chef etre actionnée par Iapersonne lésée. Le demandeur
insiste sur le fait qu'il ne fait pas appel à la responsabilité de la.
Confédération, en raison des fatigues qu'exige le service militaire,
ces. fatigues seraient-elles meme excessives, il y aux-alt. lieu alors
d'objecter les principes du droit public. Le cas,_ditil, est tout
autre: on s'est servi a l'égard du soldat Müllerde moyens illégaux, on
a fait abstraction à son égard de lasprudence la plus élémentaire, Ces
actes illégaux ont étécommis non par des tiers ou des fonctionnaires,
mais par les organes, les représentants directs de la. Confédération,
parles autorités militaires elles-mémes.

La Confédération a conclu à l'incompétence du Tribunali fédéral.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 833
Datum : 16. Dezember 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 833
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 832 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. Jm übrigen


Gesetzesregister
BV: 111
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 111 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
1    Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2    Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3    Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4    Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
OG: 52
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • aargau • rechtsbegehren • klageschrift • weiler • streitgegenstand • berechnung • zahlung • unternehmung • bern • konkursdividende • ermässigung • regierungsrat • subvention • ersetzung • verurteilung • frage • zweiseitiger vertrag • ei
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