S. 166 / Nr. 26 Interkantonale Rechtshilfe (d)

BGE 54 I 166

26. Urteil vom 4. April 1928 i.S. Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Basellandschaft gegen Gerichtspräsident Neuveville.


Seite: 166
Regeste:
Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
, 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG. Vollstreckbarkeit von Entscheiden kantonaler
Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs, wodurch der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
des Gebührentarifs zum SchKG zu den
Kanzleikosten und einer Busse verurteilt wird, in der ganzen Schweiz (8 und
5). - Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses schon gegen die
Verweigerung, der Rechtsöffnung durch die untere Rechtsöffnungsbehörde (Erw.
2). Behörde, die im staatsrechtlichen Rekursverfahren die Vollstreckung zu
betreiben legitimiert ist (Erw. 1).

A. - Mit Entscheiden vom 7. Oktober und 14. Oktober 1927 hat die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland zwei
vom heutigen Rekursbeklagten Dr. N., Fürsprecher in Neuveville (Kt. Bern)
namens von ihm vertretener Betreibungsgläubiger gegen die Betreibungsämter
Arlesheim und Liestal erhobene Beschwerden abgewiesen und dem Dr. N. in
Anwendung von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
des Gebührentarifs zum SchKG wegen missbräuchlicher
(trölerischer) Beschwerdeführung die Kanzleikosten von 2 Fr. 70 Cts. und 3 Fr.
50 Cts., im Entscheid vom 7. Oktober 1927 überdies eine Busse von 10 Fr.
auferlegt. Beide Entscheide sind nicht weitergezogen worden. Durch
Zahlungsbefehl 2973 des Betreibungsamtes Neuveville betrieb der «Staat
Baselland, vertreten durch die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs (Kanzlei des Obergerichts in Liestal)» den Dr. N.

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für die erwähnten Beträge mit zusammen 16 Fr. 60 Cts. Der Betriebene schlug
Recht vor. Ein von der «Kanzlei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Baselland» gestelltes Begehren um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung hat der Gerichtspräsident von Neuveville durch
Entscheid vom 15. Dezember 1927 abgewiesen, mit der Begründung: dass für
Disziplinarbussen die Vollstreckung ausser Kantons nicht verlangt werden könne
(JAEGER, Kommentar zu Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG Nr. 13 am Ende) und dasselbe auch für die
eingeforderten Kanzleigebühren gelte. Das Konkordat vom 23. August 1912 betr.
die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche (Rechtshilfekonkordat) sei auf Ansprüche
dieser Art nicht anwendbar. Zudem wären auch die formellen Erfordernisse eines
Rechtsöffnungsgesuchs i.S. von Art. 3 dieses Konkordates nicht in allen Teilen
erfüllt. Es fehlten das dort vorgesehene Rechtskraftzeugnis und die
Beglaubigung der Unterschriften der zu vollstreckenden Entscheide durch die
kantonale Staatskanzlei.
Dem Rechtsöffnungsbegehren war nachstehende «Bescheinigung» der
basellandschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927 beigelegt worden:
«Die Finanzdirektion des Kantons Baselland erklärt mit Gegenwärtigem, dass die
Obergerichtskanzlei des Kantons Baselland, bezw. die derselben angegliederte
Kanzlei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Einzug von
Gebühren und Bussen gemäss Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
des Gebührentarifs zum SchKG, die von der
genannten Behörde rechtskräftig festgesetzt worden sind, zuständig ist.
Eventuell wird ihr Vollmacht zum Rechtsöffnungsverfahren gegen Advokat Dr. N.
für die Betreibung Nr. 2973 des Betreibungsamtes Neuveville erteilt.»
B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 13. Februar 1928 hat die
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Baselland beim
Bundesgericht die Anträge gestellt, der Entscheid des Gerichtspräsidenten von
Neuveville vom 15. Dezember 1927 sei aufzuheben

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und festzustellen, dass der rekursbeklagte Richter dem bei ihm gestellten
Rechtsöffnungsgesuche Folge zu geben habe. Es wird geltend gemacht, dass die
in Anwendung von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
des Gebührentarifs zum SchKG gefällten Bussen- und
Kostenentscheidungen, weil auf einer eidgenössischen Vorschrift beruhend und
in einem durch das eidgenössische Recht geregelten und den Kantonen
aufgezwungenen Verfahren ergehend, auch im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft
Nachachtung finden müssten, und in der Verweigerung der Vollstreckung für
solche Entscheidungen ausser Kantons eine Verletzung von Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
, 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV,
eventuell des Rechtshilfekonkordates von 1912 erblickt.
C. - Der Gerichtspräsident von Neuveville hat auf Abweisung des Rekurses
geschlossen. Der Rekursbeklagte Dr. N. hat beantragt, auf den Rekurs sei nicht
einzutreten, eventuell er sei abzuweisen. Er bestreitet der
beschwerdeführenden Behörde die Befugnis in dieser Sache zu handeln.
Legitimiert dazu wäre höchstens der Regierungsrat von Baselland oder eine
statio fisci der Regierung. Im Rekurse sei aber nur noch von der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und nicht mehr von der
Obergerichtskanzlei als Beschwerdeführerin die Rede. Dem Bundesgericht fehle
überdies die Kompetenz darüber zu befinden, ob die formellen Voraussetzungen
von Art. 3 des Rechtshilfekonkordates vom Gerichtspräsidenten mit Recht als
nicht erfüllt betrachtet worden seien, und es könne die beschwerdeführende
Behörde auch nicht als Privater im Sinne von Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG gelten. Da
gegen die Abweisung der Rechtsöffnung die Nichtigkeitsbeschwerde an das
bernische Obergericht möglich gewesen wäre, seien ausserdem die kantonalen
Instanzen nicht erschöpft. Selbst beim Vorliegen aller sonstigen
Voraussetzungen dürfte hier dem Rechtsöffnungsbegehren schon deshalb nicht
entsprochen werden, weil die Büssung des Rekurrenten durch die
basellandschaftliche Aufsichtsbehörde erfolgt sei, ohne dass er vorher
angehört und

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ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden wäre. Es werde aber auch daran
festgehalten, dass ein Anspruch auf Vollstreckung derartiger Forderungen
ausser Kantons überhaupt nicht bestehe. Das Konkordat von 1912 beziehe sich
darauf nicht und auch sonst fehle eine Vorschrift des Bundesrechts, aus der
die Rechtshilfepflicht hergeleitet werden könnte.
D. - Nachdem der rekurrierenden Behörde von der Legitimationseinrede des
Rekursbeklagten durch den Instruktionsrichter Kenntnis gegeben worden war, hat
sie am 24. März 1926 einen Beschluss des Regierungsrates Baselland vom 23.
März eingesandt, wodurch er sich mit der Erhebung des staatsrechtlichen
Rekurses einverstanden erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 178 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG steht das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte oder von Konkordaten und
Staatsverträgen Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher
Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie
persönlich betreffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Dass als
Korporation in diesem Sinne auch der Staat angesehen werden muss, wenn es sich
um die angeblich verfassungswidrige Verweigerung der Vollstreckung für einen
ihm zustehenden, im eidgenössischen Bebtreibungsverfahren zu verfolgenden
Geldanspruch handelt, wird vom Rekurrenten mit Recht nicht bestritten und
kann, nachdem das SchKG auch die öffentlichrechtlichen Körperschaften für die
Eintreibung ihrer Geldforderungen wie einen Privaten auf dieses Verfahren
verweist, nicht bezweifelt werden, zumal wenn jene Weigerung nicht von den
Behörden des eigenen, sondern eines fremden Kantons ausgegangen ist. Im
vorliegenden Falle tritt aber die kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs nicht selbst, in eigenem Namen als
Beschwerdeführerin auf, weshalb auch die Einwendung

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fehlgeht, dass sie als Behörde zur Erhebung eines staatsrechtlichen Rekurses
nach Art. 178 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG nicht legitimiert sei. Vielmehr beabsichtigt sie mit
dem Rekurse einfach als Organ, Vertreter des Staates Baselland einem diesem
zustehenden Anspruch zur Realisierung zu verhelfen, wie sich, ohne dass es
noch besonderer Erwähnung in der Rekursschrift bedurft hätte, schon daraus
ergibt, dass die Betreibung, deren Fortsetzung durch Beseitigung des vom
Rekursbeklagten angebrachten Rechtsvorschlages zu erzwingen den Zweck des
Rekurses bildet, für den Staat Baselland als Betreibungsgläubiger, vertreten
durch die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs bezw.
die Kanzlei dieser Behörde angehoben worden ist. Fraglich kann demnach nur die
Befugnis der rekurrierenden Behörde sein, den Staat in diesem Verhältnis zu
vertreten, für ihn prozessual zu handeln. Sie bestimmt sich nach dem
einschlägigen kantonalen basellandschaftlichen Recht. Durch die Bescheinigung
der basellandschaftlichen Finanzdirektion vom 7. Dezember 1927 muss als
nachgewiesen gelten, dass nach der dortigen Ordnung die Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs als Behörde, die die Kosten- und Bussenauflagen
nach Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
des Gebührentarifs zum SchKG verfügt, auch die Eintreibung der
betreffenden Beträge zu Handen des Staates durch ihre Kanzlei besorgen zu
lassen hat. Hätte demnach der Kanzlei der Aufsichtsbehörde die
Vertretungsbefugnis für den Staat im vorliegenden Verhältnis nicht
abgesprochen werden können (BGE 36 I 614), wie dies der Rekursbeklagte
ebenfalls anzunehmen scheint, so kann sie aber folgerichtig auch der
Aufsichtsbehörde selbst, deren blosse Dienststelle ja ihre Kanzlei ist, nicht
aberkannt werden. Im übrigen wäre ein allfälliger prozessualer Mangel nach
dieser Richtung auf alle Fälle dadurch geheilt, dass der Regierungsrat von
Baselland als Organ, das auch nach der Auffassung des Rekursbeklagten
allgemein zur

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Vertretung von Geldansprüchen des Staates nach aussen als befugt erachtet
werden muss, sich durch den Beschluss vom 23. März 1928 mit der Erhebung des
staatsrechtlichen Rekurses einverstanden erklärt und dadurch die unternommenen
prozessualen Schritte genehmigt hat.
2.- Ob gegen den angefochtenen Entscheid des Gerichtspräsidenten von
Neuveville noch die kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde an den
bernischen Appellationshof möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Nach
ständiger Praxis des Bundesgerichts bedarf es für Beschwerden wegen Verletzung
von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und damit auch von Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG durch Verweigerung der
Vollstreckung für ausserkantonale Gerichtsurteile der vorhergehenden
Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht (BGE 29 I 443, 38 I 506, 39 I 210).
Das nämliche trifft für die Rüge der Verletzung des Rechtshilekonkordates von
1912 durch Nichterteilung der Rechtsöffnung für den rechtskräftigen
Verwaltungsentscheid eines anderen Kantons zu, nachdem auch hier die
Rechtsöffnung gestützt auf einen Satz des überkantonalen (Konkordats-)Rechts
zu gewähren wäre, dem Wesen nach also derselbe Beschwerdegrund geltend gemacht
wird (Urteil vom 9. Oktober 1926 i. S. Gemeinde Weggis gegen
Vermittlungsgerichtspräsident Engelberg). Es muss infolgedessen allgemein
gelten, wenn die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung mit der Begründung
angefochten wird, dass für die als Rechtsöffnungstitel angerufene kantonale
Entscheidung kraft Bundesrechts der Anspruch auf Vollziehung in der ganzen
Schweiz gegeben sei. Die Feststellung, ob ein solcher Satz des Bundesrechts
bestehe, und der gegenseitigen Verpflichtungen, die er den Kantonen auferlegt,
kommt in erster Linie der Bundesbehörde, bei Beschwerden aus Art. 175 Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
,
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
OG also dem Bundesgericht zu. Es rechtfertigt sich deshalb, dass das
Bundesgericht zur Entscheidung hierüber unmittelbar schon gegenüber der
Verweigerung der Vollstreckung durch die zu deren

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Bewilligung zuständige untere Kantonale (Rechtsöffnungs-) Behörde angegangen
werden kann, ohne dass zuvor die kantonalen Rechtsmittelinstanzen durchlaufen
zu sein brauchten.
3.- Als Instanz, die auf Beschwerde benachteiligter Interessenten über die
richtige Anwendung der Konkordate im einzelnen Falle zu wachen hat (Art. 175
Ziff. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG), wäre das Bundesgericht entgegen der Meinung des Rekursbeklagten
zweifellos auch zuständig zu prüfen, ob bei einem auf das Rechtshilfekonkordat
von 1912 gestützten Rechtsöffnungsgesuche die Rechtsöffnung wegen Fehlens
einzelner formeller Erfordernisse des Art 3 dieses Konkordates habe versagt
werden dürfen. Doch kommt darauf nichts an, weil, wie zu zeigen sein wird, die
Vollstreckbarkeit der Entscheide der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde,
auf die sich das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren bezieht, schon aus
anderweitigen Rechtsgrundsätzen folgt, ohne dass hierfür auf das Konkordat von
1912 als Grundlage zurückgegriffen zu werden brauchte.
Die übrigen Einwendungen, welche der Rekursbeklagte in der Rekursantwort
erhebt, beziehen sich nicht sowohl auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des
staatsrechtlichen Rekurses als auf das Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckung (Rechtsöffnung) und werden
deshalb weiter unten in diesem Zusammenhange zu behandeln sein.
4.- Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG führt, indem er als Titel für die definitive
Rechtsöffnung unter näher geregelten Voraussetzungen auch vollstreckbare
Urteile aus anderen Kantonen behandelt, die Vorschrift des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aus,
wonach die in einem Kanton gefällten rechtskräftigen Zivilurteile in der
ganzen Schweiz sollen vollzogen werden können. Er hat demnach ebenfalls in
erster Linie Urteile über zivilrechtliche Streitigkeiten im Auge. Das
Bundesgericht hat denn auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass eine
Pflicht zur Vollstreckung

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von Urteilen ausserkantonaler Gerichte über öffentlichrechtliche Ansprüche,
wie z.B. die durch ein Strafurteil in Anwendung kantonaler Strafgesetze
verhängten Geldstrafen und Kosten, aus Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nicht hergeleitet
werden kann und nicht besteht, soweit sie nicht etwa aus einer von den
beteiligten Kantonen darüber geschlossenen staatsvertraglichen Vereinbarung
(Konkordat) folgt. Für die Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über solche
Ansprüche ergibt sich dies ohne weiteres schon daraus, dass Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

SchKG ihre Gleichstellung mit gerichtlichen Urteilen auf das Gebiet des
Kantons, in dem die Entscheidung ergangen ist, beschränkt, weshalb denn auch
die Kantone sich veranlasst gesehen haben, die in dieser Beziehung im
interkantonalen Vollstreckungsrecht bestehende Lücke durch das
Rechtshilfekonkordat von 1912 teilweise auszufüllen. Dabei ist immerhin der
Begriff des Zivilurteils von jeher insofern in einem weiteren Sinne aufgefasst
worden, als er die auch in einem Verfahren zur Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche ergangenen Kostenentscheidungen umfasst, mag es sich nun um die
staatlichen Gerichtskosten oder um die Parteikosten der Gegenpartei handeln
und als Gläubiger der Fiskus oder die andere Partei auftreten. Und zwar
gleichgültig, ob die Kostenfestsetzung in Verbindung mit der Beurteilung der
Hauptsache, als Bestandteil der Entscheidung über diese oder ohne solche,
selbständig erfolgte, weil der Streit in der Sache selbst infolge Rückzuges
der Klage, Verwirkung prozessualer Fristen, Vergleich, Klageanerkennung usw.
dahingefallen war (BGE 31 I 96, 36 I 611 Erw. 2, 614). Im Entscheide in Sachen
Rothschild vom 23. Dezember 1903 (BGE 29 I 441) hat das Bundesgericht ferner
den Charakter der Vollstreckung nach Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG teilhaftiger Urteile
auch «allen denjenigen richterlichen Erkenntnissen» zuerkannt, «die über
Inzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren in Anwendung des SchKG erlassen
werden (Rechtsöffnungen, Konkurseröffnungen,

Seite: 174
Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung, Arrestaufhebung
usw.)». Es wies darauf hin, dass dieser Auslegung sprachlich keine Bedenken
entgegenstehen, da auch richterliche Entscheidungen über streitige Fragen
prozessualischer Natur als Urteile im weiteren Sinne bezeichnet zu werden
pflegten. Massgebend war indessen nicht diese, sondern die andere Erwägung,
dass die Schweiz für die im SchKG geordneten Verhältnisse des
Exekutionsverfahrens ein einheitliches Rechtsgebiet bilde. «Die zur Handhabung
des Gesetzes berufenen administrativen und richterlichen Behörden leiten, wenn
auch die Kantone im Rahmen des Bundesgesetzes deren Organisation bestimmen
(Art. 2 Abs. 3, Art. 3), die richterlichen Instanzen bezeichnen (Art. 22) und
das gerichtliche Verfahren ordnen (Art. 25), doch ihre Kompetenzen und
richterlichen Entscheidungsbefugnisse aus dem Bundesgesetze her, und soweit
sie Funktionen ausüben, die ihnen dergestalt durch das eidgenössische Recht
eingeräumt sind, müssen sich die Behörden verschiedener Kantone gegenseitig
zur Rechtshilfe verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist allerdings
nicht, wie es z.B. für die nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden
Strafsachen in Art. 150
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
OG geschehen ist, im SchKG allgemein ausgesprochen,
sondern nur für einzelne Akte der Betreibungsämter vorgeschrieben (Art. 66 und
89); auch ergibt sie sich für die Konkursämter verschiedener Kantone ohne
weiteres schon aus dem Grundsatz der Einheit und Attraktivkraft des Konkurses
(Art. 55 und 197). Es wäre jedoch ein mit dem Wesen des einheitlichen
Rechtsgebietes für das Exekutionsverfahren unverträglicher Rechtszustand, wenn
die Rechtshilfepflicht nicht als allgemeines Prinzip für alle ihre
Zuständigkeiten aus dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten, und wenn sie
nicht speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des Gesetzes über
Inzidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden haben, obliegen
würde. Vielmehr müssen

Seite: 175
richterliche Erkenntnisse dieser Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der
Schweiz Recht schaffen und dementsprechend in allen Kantonen vollzogen werden,
und es kann daher auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung bewirkt
wird, die Rechtsöffnung ohne Verletzung jener allgemeinen Pflicht zur
Rechtshilfe nicht verweigert werden. Und zwar muss dies auch gelten, wenn
nicht der Entscheid in der Hauptsache, sondern nur der Kostenspruch vollzogen
werden soll: denn dieser ist lediglich ein Bestandteil des Erkenntnisses, der
als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache
teilt.»
Dieselben Erwägungen müssen zum gleichen Ergebnis auch für die Entscheide
kantonaler Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs fahren, wodurch
in Anwendung von Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
des bundesrätlichen Gebührentarifs zum SchKG
anlässlich der Abweisung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde dem
Beschwerdeführer oder seinem Vertreter die Kanzleikosten oder eine Busse
auferlegt werden. Das SchKG verpflichtet in Art. 13 die Kantone je für ihr
Gebiet eine Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter
zu schaffen und umschreibt in den anschliessenden Artikeln den Zuständigkeits-
und Pflichtenkreis dieser Behörde, sowohl was die von Amtes wegen auszuübende
Kontrolle über den Geschäftsgang der Betreibungs- und Konkursämter des Kantons
als die Behandlung von Beschwerden gegen diese Beamten seitens einer an einem
bestimmten Betreibungs- und Konkursverfahren beteiligten Partei anlangt. Der
Kanton muss somit kraft Bundesrechts, sobald eine materiell dem
Beschwerdeverfahren unterstehende Angelegenheit vorliegt, auf die rechtzeitig
und formrichtig angebrachte Beschwerde eines Beteiligten durch das Organ
seiner Aufsichtsbehörde im Interesse des Beschwerdeführers tätig werden,
gleichgültig ob dieser in oder ausser Kantons wohnhaft ist und ohne im
letzteren Falle die Anhandnahme der Beschwerde von

Seite: 176
besonderen Bedingungen abhängig machen zu dürfen, wie insbesondere der
vorhergehenden Sicherheitsleistung für finanzielle Auflagen, welche die
Aufsichtsbehörde bei Abweisung der Beschwerde gegen den Beschwerdeführer zu
verfügen in die Lage kommen könnte. Andererseits ist die Beschwerdeführung bei
der Aufsichtsbehörde des Kantons, dem das betreffende Betreibungs- oder
Konkursamt angehört, in allen Fällen, wo das SchKG nicht den Weg der
gerichtlichen Klage vorschreibt, für eine Partei das einzige Mittel, wodurch
sie die Aufhebung oder Abänderung einer ihr nachteiligen Verfügung des Amtes
erwirken kann. Gleichwie infolgedessen die beschwerdeführende Partei Anspruch
darauf haben muss, dass der von jener Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz
getroffene, rechtskräftig gewordene Sachentscheid im ganzen Geltungsgebiet des
SchKG beachtet werde, so muss dies auch zu Gunsten des Kantons, dessen
Aufsichtsbehörde den Entscheid gefällt hat, der Fall sein für die finanziellen
Sanktionen, die bei missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung gegen
den Beschwerdeführer oder seinen Vertreter zu verhängen der Gebührentarif zum
SchKG gestattet. Als Vollziehungsverordnung, die vom Bundesrat auf Grund
ausdrücklicher Ermächtigung des SchKG (Art. 16) erlassen worden ist, bildet
der Gebührentarif einen Bestandteil des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, der mit denselben Wirkungen ausgestattet ist wie das SchKG
selbst. Die Bestimmung des Art. 63 Abs. 2 desselben bildet das Korrelat zu der
in Art. 62 ebenda vorgesehenen grundsätzlichen Gebührenfreiheit des
Beschwerdeverfahrens vor den Aufsichtsbehörden. Sie soll verhindern, dass
diese Gebührenfreiheit dazu missbraucht wird, die Aufsichtsbehörden offenbar
grundlos zu behelligen und damit das richtige Funktionieren dieser Institution
des eidgenössischen Rechts sichern. Dieser Zweck wäre aber vereitelt, wenn die
nach Art. 63 Abs. 2 Tarif verhängten Kosten- und Bussauflagen von vorneherein
gegenüber

Seite: 177
einem guten Teil der Beschwerdeführer, nämlich allen denjenigen, die ausser
Kantons wohnen, tatsächlich wirkungslos blieben, weil sie im Wohnsitzkanton
des Betreffenden nicht vollstreckt zu werden brauchten. Wer sich der
bundesrechtlichen Einrichtung des Beschwerdeverfahrens bedient und unter
Ausnützung der Rechtsstellung, die ihm das eidgenössische Verfahrensrecht
gewährleistet, die Aufsichtsbehörde eines anderen als seines Wohnsitzkantons
angeht, muss sich auch den prozessualen Folgen unterziehen, die das
eidgenössische Recht für den Fall missbräuchlicher oder trölerischer
Beschwerdeführung vorsieht und kann die Verbindlichkeit eines dahingehenden
Entscheides der von ihm selbst angerufenen Behörde nicht mit der Begründung
bestreiten, dass er nur der Entscheidungsgewalt der Behörden seines
Wohnsitzkantons unterstehe. Und ebensowenig kann es dem letzteren zukommen,
wegen der ausserkantonalen Herkunft des Entscheides die Vollstreckung dafür
abzulehnen. Als Ausübung einer Kompetenz, die das eidgenössische
Exekutionsrecht der mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde befassten
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einräumt, muss vielmehr
eine solche Verfügung folgerichtig im ganzen Gebiete Geltung haben, für die
die angewendete eidgenössische Norm (Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
Gebührentarif zum SchKG) selbst
erlassen worden ist, also in der ganzen Schweiz. Die Rechtshilfepflicht der
Kantone für die Vollziehung derartiger Entscheide ist demnach ein notwendiger
Ausfluss des Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV, der die Gesetzgebungshoheit im Schuldbetreibungs- und
Konkursrecht dem Bunde überträgt, und der Tatsache, dass gestützt darauf
dieser Teil des Verfahrensrechts mit Einschluss der darin gegebenen
Rechtsmittel durch Bundesgesetz einheitlich für die ganze Eidgenossenschaft
geregelt worden ist. Und die Verweigerung der Vollstreckung für
ausserkantonale Entscheide dieser Art enthält eine Missachtung jener
verfassungsmässigen Ordnung, gegen die von Seite

Seite: 178
des benachteiligten Kantons der Schutz des Bundesgerichts als
Staatsgerichtshof (Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
, 178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
OG) muss angerufen werden können. So ist denn
auch das Bundesgericht in einem neueren Entscheide (BGE 51 I 309) in analoger
Weise dazu gekommen, aus der bundesrechtlichen Ordnung des Institutes der
Vormundschaft eine allgemeine Rechtshilfepflicht der Kantone für die
Vollziehung von Verfügungen der bundesrechtlich örtlich zuständigen
Vormundschaftsbehörde herzuleiten, indem es den Kanton Genf zur Herausgabe
einer auf sein Gebiet geflüchteten bevormundeten Person anhielt, deren
Unterbringung in einer Erziehungsanstalt von der Vormundschaftsbehörde des
Kantons, wo die Vormundschaft geführt wurde (Zürich), angeordnet worden war.
Die Übertragung der Gesetzgebungshoheit an den Bund in einer bestimmten
Materie hat nicht nur zur Folge, dass die Kantone in dieser Materie nicht mehr
legiferieren dürfen. Es wird dadurch auch ausgeschlossen, dass sie von den
formell ihnen verbliebenen Kompetenzen in einer Weise Gebrauch machen, welche
die vom Bundesgesetzgeber mit den von ihm erlassenen Normen verfolgten Zwecke
durchkreuzt und diese Normen tatsächlich ganz oder doch in zahlreichen Fällen
unwirksam macht (BURCKHARDT, Kommentar S. 18-21, S. 608 Ziff. 2). Auch JAEGER,
Kommentar zu Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG Nr.13 a. E., der das Fehlen einer ausdrücklichen
Vorschrift feststellt, die Entscheidungen wie denjenigen der Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs nach Art. 63 Gebührentarif den Charakter
eines Rechtsöffnungstitels beilegen würde, vertritt denn die Auffassung, dass
es sich um eine Lücke handle, die durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden
müsse. In dem Urteile des bernischen Obergerichts Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins 63 S. 382 Nr. 18, das die Rekursantwort anruft, handelte es
sich um die Frage, ob Disziplinarbussen zu den öffentlichrechtlichen
Ansprüchen zählen, für die auf Grund des Rechtshilfekonkordates von 1912 die

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Rechtsöffnung gewährt werden muss, während für die hier in Frage stehenden
Bussen nach Art. 63
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63 Berufsbildung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2    Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
Gebührentarif die Rechtshilfepflicht ohne Konkordat
unmittelbar schon aus dem Bundesrecht (Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV) folgt. Aus dem
veröffentlichten Urteilsauszuge geht denn auch nicht hervor, dass damals
ebenfalls eine Busse der letzteren Art im Streite gelegen hätte. Sollte es der
Fall sein, so müsste das Urteil im Ergebnis (grundsätzliche Verweigerung der
Vollstreckung) als unrichtig bezeichnet werden.
Die Rechtshilfepflicht im umschriebenen Sinne kann ferner auch nicht davon
abhängen, ob gegen den zu vollstreckenden Entscheid ein ordentliches
eidgenössisches Rechtsmittel bestanden hätte, das zu ergreifen versäumt worden
ist. Gerade für die richterlichen Inzidententscheide im Betreibungs- und
Konkursverfahren, denen das Bundesgericht in BGE 29 I 441 Vollstreckbarkeit in
der ganzen Schweiz zugesprochen hat, würde diese Voraussetzung überwiegend
nicht zutreffen. Im vorliegenden Falle wäre die Weiterziehungsmöglichkeit
zudem entgegen der Behauptung des Rekursbeklagten offenbar gegeben gewesen,
indem Bussen- und Kostenentscheide nach Art. 63 Gebührentarif gleichwie andere
Verfügungen eines Amtes oder einer Aufsichtsbehörde, die in Anwendung
eidgenössischen Rechtes ergehen, nach der neueren Praxis der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts durch
betreibungsrechtlichen Rekurs gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG der Überprüfung dieser
Instanz auf ihre Gesetzmässigkeit unterstellt werden können, während
allerdings blosse Angemessenheitsfragen, wie überall, so auch hier sich der
Kognition der eidgenössischen Oberaufsichtsbehörde entziehen (vgl. BGE 33 I
435
; 36 I 782 Erw. 4; 37 I 561 Erw. 5, wodurch frühere abweichende Urteile
überholt sind, ferner JAEGER ZU Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG Nr. 1). Bestätigt die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf erhobenen Rekurs
eine derartige Verfügung

Seite: 180
der kant. Aufsichtsbehörde, so geniesst ihr Entscheid und damit die bestätigte
Busse zweifellos Vollstreckbarkeit im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft.
Umsomehr ist es ausgeschlossen, dass die betroffene Partei die Verbindlichkeit
des kantonalen Entscheides für sie dadurch verhüten könnte, dass sie
unterlässt, von dem ihr zustehenden eidgenössischen Rechtsmittel Gebrauch zu
machen.
5.- Die interkantonale Rechtshilfepflicht für die Vollziehung solcher
Entscheide aber ist, weil es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung handelt,
der nach Art. 38
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 38 - 1 Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
1    Auf dem Wege der Schuldbetreibung werden die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind.
2    Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt.
3    Der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist.
, 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG nur im Betreibungsverfahren durchgesetzt werden
kann, gleichbedeutend mit einer entsprechenden Ausdehnung des Institutes der
definitiven Rechtsöffnung. Es muss somit diese von Bundesrechts wegen unter
den gleichen Voraussetzungen gewährt werden, die Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG
allgemein für die Vollstreckung ausserkantonaler behördlicher Entscheidungen
aufstellt, ohne dass der Rechtsöffnungsbeklagte dem Gesuche mit anderen
Einwendungen begegnen könnte, als diese Vorschrift ihm zur Verfügung stellt
(Bestreitung der allgemeinen Erfordernisse der Vollstreckbarkeit, der
Kompetenz der Behörde, von der der zu vollstreckende Entscheid ausgegangen
ist, oder der regelrechten Ladung vor dieselbe, Nachweis der Tilgung, Stundung
oder Verjährung der Forderung). Im vorliegenden Falle steht aber die sachliche
und örtliche Kompetenz der basellandschaftlichen Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs zu den von ihr am 7. Und 14. Oktober 1927 gegen
den Rekursbeklagten getroffenen Kosten- und Bussverfügungen ausser Streit.
Auch das weiter zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen
Rechtskraft ist erfüllt, nachdem gegen die Entscheide innert Frist ein Rekurs
nach Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nicht ergriffen worden ist. Dem Erfordernis der Gewährung
des rechtlichen Gehörs sodann, soweit es aus Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG hergeleitet
werden kann, ist dadurch Genüge geschehen, dass der

Seite: 181
Rekursbeklagte Gelegenheit hatte der Aufsichtsbehörde die Gründe vorzutragen,
die er für die von ihm gegen die Betreibungsämter Arlesheim und Liestal
erhobenen Beschwerden geltend zu machen hatte. Davon, dass ihn die
Aufsichtsbehörde noch besonders von der Absicht der Verhängung von
Kanzleikosten und Busse nach Art. 63 Gebührentarif hätte unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung dagegen hätte geben müssen, bevor sie eine solche
Massnahme traf, kann bei der Natur der Massnahme als eines Prozessnachteils,
der von Gesetzeswegen mit der materiell offensichtlich grundlosen Anrufung der
Beschwerdeinstanz verknüpft ist, nicht die Rede sein. Es ist deshalb auch
ausgeschlossen, dass in der Unterlassung einer solchen Anhörung ein Mangel der
zu vollstreckenden Entscheide liegen könnte, der der Unterlassung der Ladung
im Sinne von Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gleichzustellen wäre.
Da andere Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch nicht erhoben worden
sind und nicht in Betracht kommen können, ist, wie dies auch bei liquiden
Vollstreckungsbegehren aus Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV oder dem Rechtshilfekonkordate von 1912
regelmässig geschieht, die begehrte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen, nicht
nur die Sache zur Ausfällung eines neuen Entscheides an den rekursbeklagten
Richter zurückzuweisen (BGE 42 I 101; 51 I 446 Erw. 4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Gerichtspräsidenten von Neuveville vom 15. Dezember 1927 aufgehoben und der
Rekurrentin in der Betreibung Nr. 2973/1927 des Betreibungsamtes Neuveville
gegen den Rekursbeklagten die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 16
Fr. 60 Cts., die Betreibungskosten und 7 Fr. 60 Cts. amtliche Kosten des
kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens erteilt.