440 A.. Staaisrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

precede, pour se nantir de plaintes contre des décisious d'offices de
poursuites et de faillites, alors meme que le plaignant excipe de ce que
la décision dont il s'agit est en contradiction avec une disposition d'un
traité, il s'ensuit naturellement qu'il n'est plus loisible d'attaquer
en outre, et parallelement, la meme decision par la voie d'un reconrs de
droit public. Il existe d'ailleurs une instance fédérale pour veiller à
l'application du traité, puiSque les décisions des autorités cantonales de
surveillance peuvent ètre portées par voie de recours à la 3me section du
Tribunal fédéral, et admettre que deux sections différentes de ce tribuna]
seraient compétentes pour statuer sur la méme question, irait à l'encontre
de toute l'économie de l'organisation judiciaire fédérale. Tout comme
il est impossible de cumuler un recours de droit public avec le recours
de droit civil en reforme, de meme il ne saurait exist'er, en matière
de poursuites, à còté de la piainte aux autorités de surveillance, le
recours de droit public à la 2e section du Tribunal fédéral. Ce sont
ainsi uniquement les autorités de surveillance, et en dernière instance
la 3e section du Tribunal de céans, qui sont competentes pour trancher
la question de savoir si le commandement de payer a été on non notifié
d'une maniere régulière. 6. De meine la dernière question posée dans
le recents, et relative à 1a notification de l'ordonnance de séquestre,
est également du ressort des autorités de surveillance. Aux termes de
l'art. 274 LP, en effet, l'ordonnance de séquestre n'est pas notifiée
directement au débiteur, mais à l'office charge de l'execution, et ce
n'est qu'apres que celui-ci a dressé pieces-verbal du séquestre au pied
de i'ordonnance, conformément à l'art. 276 ibid., que la dite ordonnance,
ainsi complétée, est notifiée, par les soins du meme office, au créancier
et au débiteur. Il s'agit dès lors ici de nouveau d'une décision de
l'office des poursuites dont la régularité, conformément aux art. 17 et
19 LP, est soumise, en cas de contestation, à l'examen de l'autorité de
surveillance, d'où il résulte, à teneur des considérations développées
au considerent 5 ci dessus, que la competence du Tribunal fédéral, comme
conr de droit public, n'existe pas de ce chef.IV. Vollziehung kantenaler
Urteile. N° 92. 441

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

I. Il n'est pas entre en matière, pour cause d'iucompétence, en tant
qu'il s'agit de la conciusion tendant à faire prononcer la nullité de
la notification du commandement de yayer N° 3980 et de 1a notification
de l'ordonnance de séquestre du 15 juillet 1903.

II. Le recours, quant au surplus, est écarté comme mal fonde.

IV. Vollziehung kantonaler Urteile. Execution

de jugements cantonaux.

92. Urteil vom 23. Dezember 1903 in Sachen Rothschild gegen Gelpke
bezw. Bezirksgericht Luzern.

Zulässigkeit des staatsrechtlichen Bekw'ses: Wie weit ist die Erschöpfung
des kantonalen I nstanzenzu ges erforderlicitPUeberpm'ifungs-- befugnis
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, bei balzati-plates Verletzung
von Art. 61 li.-V., bezw. Art. Abs. 2 Sch: &. K Ges. -Voraussetzungen der
Erteilung der definitiven Rechtsöfi'nung nach dieser Bestimmung; Begriff
des wllstrecîcbaren Urteils. An.wendbarkeit auf Incidententscheidungen
im Eæeknliowes-feinen noch sen-.u. K . Ges.

Das Bandes-m t at da sich ergiebt: g h '

A. Der Rekurrent Rothschild war vom Rekursbeklagten Dr. Gelpke für
8 Fr. 50 Cfs. nebst Zins betrieben und hatte für den Zins und die
Kosten Rechtsvorschlag erhoben Nachträglich bezahlte er jedoch auch die
letztern Beträge. Das Betreibungsamt Zürich II weigerte sich, auf die
vom Rekurrenten vorgewiesene Quittung hin die Betreibung einzustellen und
verlangte eine Abstellung des Gläubigers. Der Rekurrent ersuchte hierauf
den Rekursbeklagten um eine solche und stellte, da er keine Antwort er:
hielt, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich das Begehren um
Aufhebung der Betreibung im Sinne von Art. 85 Sch.: u.

442 A. Staatsreehtiiche Entscheidungen. i. Abschnitt, Bundesverfassung

K.-Ges. Zur Verhandlung über dieses Begehren machte der Rekursbeklagte
eine Eingabe, worin er Verschiebung des Termtns verlangte und eventuell,
d. h. für den Fall, dass der Audienzrichter eine mündliche Verhandlung
nicht für absolut notwendig erachten sollte, auf Abweisung des Begehrens
des Rekurrenteu antrug, weil dieser den Fortgang der Betreibung hätte
verhindern können, wenn er dem Betreibungsamt die Quittung vorgewiesen
hatte. Der Audienzrichter verfügte, ohne eine weitere Verhandlung
anzuordnen, die Aufhebung der Betreibung gestützt auf Art. 85 Sch.:
u. K.-Ges. und legte die Kosten im Betrag von 4 Fr. 50 Cts., die
gemäss § 1194 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes vom Reknrrenten
bezogen wurden, dem Rekursbeklagten auf, da dieser verpflichtet
gewesen wäre, die Betreibung abzustellen. Der Rekurrent betrieb nun den
Rekursbeklagten in Luzern auf Zahlung dieser 4 Fr. 50 Cts. Gerichtskosten
und verlangte, nachdem letzterer Recht vorgeschlagen hatte, beim
Präsidenten des Bezirksgerichts Luzern definitive Rechtsöffnung. Er
wurde jedoch unterm 29. August 1903 abgewiesen mit der Begründung, dass
einerseits der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht
regelrecht vorgeladen worden sei indem sein Verschiebungsgesuch keine
Berücksichtigung gefunden habe und dass anderseits die Verfügung des
Audienzrichters kein Urteil im Sinne des Art 81 Abs 2 Seh.u K.-Ges. sei

B. Gegen dieses Erkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Luzern hat
Rothschild rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es sei das Erkenntnis wegen Verletzung des
Art. 61 B.-V. aufzuheben. Es wird ausgeführt, dass Dr. Gelpke zur
Verhandlung vor Audienzrichter richtig vorgeladen gewesen und dass
der Entscheid des Audienzrichters civilrechtlicher Natur sei. Die
Vollstreckung habe daher gemäss Art. 61 B.-V. und Art. 81 Abs. 2 Sch.:
u. K.-Ges. nicht verweigert werden dürfen.

G. Der Präsident des Bezirksgerichts Luzern, sowie der Rekursbeklagte
Dr. Gelpke haben beantragt, es sei aus den Rekurs nicht einzutreten,
weil der kantonale Jnstanzenzug nicht erschöpft sei nach luzernischem
Prozessrecht seien nämlich die kantonale Schuld- betreibungsund
Konknrskammer Berufungsinstanz gegenüber den Entscheiden des
Gerichtspräsidenten aus dem Schuldbetreibungs-IV. Vollziehung kanlonaier
Urteile. N° 82. 443

und Konkursgesetze, und das Obergericht Beschwerdeinstanz in Bezug auf
Verfassungsverletzungen aller untergerichtlichen Behörden und eventuell,
es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen,-weil die Verfügung des
Andienzrichters kein Civilurteil im Sinne des Art. 61 B.-V. sei,
und weil auch abgesehen hievon der Rekursbeklagte zur Verhandlung
vor Audienzrichter nicht regelrecht vorgeladen gewesen sei (Art. 281
Abs. 2 Sch.: u. K.Ges.); er habe sich allerdings in seiner Eingabe aus
das Begehren des Rekurrenten materiell eingelassen, aber nur in zweiter
Linie und ohne dadurch das in erster Linie gestellte Verschiebungsgesuch
aufzuheben; in Erwägung:

1. Der Einwand des Rekursbeklagten, dass der Rekurrent sich mit seiner
Beschwerde vorerst an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer oder
an das Obergericht des Kantons Luzern hätte wenden sollen, kann nicht
gehört werden; denn nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist bei
Rekursen wegen Verletzung der Bundesverfassung, abgesehen vom Falle der
Rechtsverweigerung, die Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges nicht
erforderlich (s. z. B. Umts. Samml., XXVII, 1. Teil, S. 438, Erw. 1). Der
Reknrrent, der sich wegen Verletzung des Art. 61 B.-V. beschwert, konnte
daher direkt ans Bundesgericht gelangen, selbst wenn ihm -was hier nicht
zu untersuchen ist die behaupteten Rechtsmittel aus kantonalem Boden
gegen den angefochtenen Entscheid offen standen.

2. Nach Art. 61 B.-V. sollen rechtskräftige Civilurteile, die in
einem Kanton gefällt find, in der ganzen Schweiz vollzogen werden
können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die Vollstreckung im
Rechtsösfnungsverfahren erfolgt, ihre bundesgesetzliche Ausführung
in Art. 81 Abs. 2 des Sch.: u. K.-Ges. gefunden. Wenn nun, wie
vorliegend, wegen Missachtung des Verfassungsgrundsatzes durch den
Rechtsöffnungsrichter Beschwerde geführt wird so kann die Kognition
des Bundesgerichts unmöglich darauf beschränkt sein, ob die Verfassung
verletzt sei, sondern es ist die kantonab richterliche Entscheidung frei
auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, d. h. mit Art 81 Abs 2
leg. cit., nachzuprüfen (s. auch Anni. Samml., XXVIII, i. Teil, S. 248).

Was nun die Voraussetzungen der Erteilung definitiver Rechts-

444 A. Staatsrechtliciie Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesvertassung.

öffnung nach Art. 81 Abf. 2 leg. cit. anbetrisst, so hat der
Rekursbeklagte mit Recht nicht bestritten, dass der Audienzrichter in
Zürich zum Erlass seiner Verfügung betreffend Aufhebung der Betreibung
(Art. 85 leg. cit.) kompetent war und dass die Verfügung auch im
Übrigen an sich zur Vollstreckung sich eignet. Es kann sodann weiterhin
nicht zweifelhaft sein, dass die vom Bezirksgerichtspräsidenten von
Luzern geschützte und in der Rekursantwort wiederholte Einwendung
des Rekursbeklagten, er sei zur Verhandlung vor Audienzrichter nicht
regelrecht vor-geladen Und dabei auch nicht gesetzlich vertreten
gewesen, indem sein Verschiebungsgefuch unberücksichtigt geblieben
sei, schon deshalb hinfällig ist, weil der Rekursbeklagte in feiner
Eingabe an den Audienzrichter eventuell auf eine mündliche Verhandlung
ausdrücklich verzichtet und sich schriftlich auf das Begehren des
Rekurrenten eingelassen hat. Fraglich kann nur sein, ob der Entscheid
des Audienzrichters ein in einem andern Kantou ergangenes Urteil im Sinn
des Gesetzes ist.

Die Frage müsste verneint werden, wenn der durch die mindesgerichtliche
Praxis festgestellte Begriff des Civilurteils im Sinn des Art. 61
B.-V. auch für Art. 81 Abs. 2 Sch.: u. K.-Ges. gelten müsste, wonach nur
dasjenige richterliche Erkenntnis ein Civilurteil ist, durch welches
eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen zwei (oder mehr) Personen
definitiv erledigt wird (s. Amtl Samml., V, S. 183; XXIV, 1. Teil,
S. 75, Erw. 3). Ein Urteil in diesem Sinn lag dem Rechtsöffnungsrichter
in Luzern zur Vollstreckung zweifellos nicht vor; denn durch die
Verfügung des Audienzrichters in Zürich wurde nicht über den Bestand
eines privatrechtlichen Anspruchs entschieden, sondern die Aufhebung
einer Betreibung verfügt, also eine blosse Vollstreckungsstreitigkeit
erledigt. Allein der Begriff des Urteils im Sinne des Gesetzes ist
jedenfalls insofern weiter zu fassen, ob auch in anderer Hinficht,
muss hier dahingestellt bleiben, als alle diejenigen richterlichen
Erkenntnisse, die über Jncidentstreitigkeiten im Erekutionsverfahren
in Anwendung des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes erlassen werden
(z. B. Rechtsösfnungen, Art. 80 ff.; Konkurseröffnungen, am. 180 ff., 166
sf., 190 ff.; Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung,
am. 180 185; Arrestaufhsebung, Art. 279 u. s. w.), darunter fallen. Diese
Auslegung,IV. Vollziehung kanionaler Urteile. N° 32. 445

der sprachlich keine Bedenken entgegenstehen, da auch richterliche
Entscheidungen über streitige Fragen prozessualischer Natur mit
vorangegangenem kontradiktorischem Verfahren als Urteile im weitern
Sinn bezeichnet zu werden pflegen (s. z. B. Planck, Lehrb. d.' deutsch.
Civilprozessrechts I, S. 450 ff. und auch Amd. Samml., XXIV, 1. Teil,
S. 75, Erw. 3), ergibt sich mit Notwendigkeit aus folgender auf das Wesen
und den allgemeinen Zweck des Schuldbetreibungs und Konkursgefetzes
zurückgehender Erwägung: Die Schweiz bildet für die im genannten
Bundesgesetz geordneten Verhältnisse des Erekutionsverfahrens
ein einheitliches Rechtsgebiet. Die zur Handhabung des Gesetzes
berufenen administrativen und richterlichen Behörden leiten, wenn
auch die Kantone im Rahmen des Gesetzes deren Organisation bestimmen
(Art. 2 Abs. 2, Art. 3), die richterlichen Jnstanzen bezeichnen
(Art. 22) und das gerichtliche Verfahren ordnen (Art. 25), doch
ihre Kompetenzen und richterlichen Entscheidungsbefugnisse aus dem
Bundesgesetze her, und soweit sie Funktionen ausüben, die ihnen
dergestalt durch das eidgenössische Recht eingeräumt sind, müssen
sich die Behörden verschiedener Kantone gegenseitig zu Rechtshilse
verpflichtet sein. Diese Rechtshilfepflicht ist allerdings nicht,
wie es z. B. für die nach eidgenössischen Gesetzen zu erledigenden
Strafsachen in Art. 150 Org.-Ges. geschehen ist, im Schuldbetreibungs und
Konkursgesetz allgemein ausgesprochen, sondern nur für einzelne Akte der
Betreibungsämter (Art. 66 11.89) ausdrücklich vorgeschrieben; auch ergibt
sich für die Konkursämter verschiedener Kantone jene Pflicht schon ohne
weiteres aus dem Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses
(Art. 55 u. 197). Es wäre jedoch ein mit dem Wesen des einheitlichen
Rechtsgebietes für das Erekutionsverfahren unverträglicher Rechtszustand,
wenn die Rechtshilsepflicht nicht als allgemeines Prinzip für alle,
ihre Zuftändigkeiten aus dem Bundesgesetz schöpfenden Behörden gelten,
und wenn sie nicht speziell auch den Gerichten, die in Anwendung des
Gesetzes über Jncidentstreitigkeiten im Exekutionsverfahren zu entscheiden
haben, obliegen würde. Vielmehr müssen richterliche Erkenntnisse dieser
Art notwendigerweise im ganzen Gebiet der Schweiz Recht schaffen und
dementsprechend in allen Kantonen vollzogen werden, und es kann daher
auch, falls die Vollstreckung durch die Betreibung bewirkt wird, die
Rechtsbffnnng ohne Verletzung jener allgemeinen

446 A. staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitts Bundesverfassung.

Pflicht zur Rechtsbilfe nicht verweigert werden. Und zwar muss dies
auch dann gelten, wenn nicht der Entscheid in der Hauptsache, sondern
nur der Kosteusprnch vollzogen werden soll; denn dieser ist lediglich ein
Bestandteil des Erkenntnisses, der als Actes: sorium den Charakter und die
rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilt (s. Amii. Samml, XIV, S. 412,
Erw. 2; XXI, S. 871), und für den somit dieselbe Rechtshilsepflicht wie
für den Entscheid in der Hauptsache bestehen muss.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angesochtene Entscheid, indem er für
das vom Audienzrichter in gih-ich gemäss Art. 85 Schu. K.-Ges. erlassene
Erkenntnis die Rechtsössnung verweigert, aus einer zu engen Auslegung des
Art. 81 Abs. 2 beruht und daher als bundesrechtswidrig aufzuheben ist; --

erkannt:

Der Rekurs wird für begründet erklärt und der Entscheid des
Bezirksgerichtspräsidenten von Luzern vom 29. August 1903 ausgehoben.

V. Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen. Difl'érents de
droit public entre cantons.

93. Urteil vom 16. Oktober 1903 in Sachen Kanton Zurich, KL, gegen Kanten
Bern, Bekl.

Rückerstattung von Armen unterstützung. Staetsreefau. Streit-Ehren
zwischen Kantonen. Art. 475 Ziff. 2 ea. 177 Org.-Ges. Begelung
der Unterstùtz-zmgspflicht bei Doppeibürgern: Verteilung auf
die versolziedeneee Heimatkantone, oder messclzléessieche
Unterstùizemgspflicht des Wolmsz'tzkmztons? Art. 48, 45 Abs. 3 5 B.-V.

Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. Die in der Stadt Zurich
wohnhafte Familie HängärtnerGotschall, die daselbst und in Gondiswil
(Kt. Bern) verbürgert iii, musste von der Armenpflege der Stadt Zurich vom
FebruarV. staatsrechliiehe Streitigkeiten Zwischen Kantonen, N° 93. 447

1902 bis Mai 1903 unterstützt werden. Ta die Armendirektion des Kantons
Bern an diese Kosten nur einen Beitrag von 200 Fr. leisten wollte, wandte
sich der Regierungsrat des Kantons Zürich auf Veranlassung der Armenpflege
der Stadt Zürich an den Regierungsrat des Kantons Bern mit dem Gesuch
um grundsätzliche Regelung der Frage, wie bei unterstützungsbedürftigen
Armen, die gleichzeitig Bürger der Kant-one Bern und Zürich sind, die
Unterstützungspflicht zu verteilen sei. Er wies darauf hin, dass bereits
zwischen den Kantonen AppenzelL St. Gallen, Aargau, Thurgau, Schaffhausen,
Baselstadt und Zurich eine Praxis bestehe, wonach bei Doppelbürgern
die Unterstützungspslicht auf beide Staaten, bezw. die betreffenden
Gemeinden gleichmässig verteilt werde, immerhin in der Meinung, dass in
jedem einzelnen Fall eine Verständigung über das Mass der Leistungen und
die Behandlung des Unterstützungssalles zu erfolgen habe. In Anwendung
dieses Verfahrens sei die Armendirektion Bern anzuweisen, sich an
der Unterstützung der Familie Hängärtner-Gotschall mit der Hälfte zu
beteiligen. Dieses Gesuch wurde von der Armendirektion des Kantons
Vern unterm 5. September 1902 dahin beantwortet, dass sie sich zu einer
Leistung überhaupt nicht mehr entschliessen könne und im vorliegenden
Fall die Armenpflege der Stadt Zürich sür allein unterstützungspflichtig
halte, da die dem Kanton Bern zugemutete Unterstützungspflicht nirgends
gesetzlich normiert sei. Der Regierungsrat des Kantons Zurich wurde
hierauf nochmals beim Regierungsrat des Kantons Bern vorstellig und
erhielt am 31. Oktober 1902 den Bescheid, dass der Regierungsrat von
Bern das Vorgehen der Armendirektion gutheisse und mit dieser der Ansicht
sei, dass die Unterstützungspflicht vorliegend ausschliesslich dem Kanton
bezw. der Stadt Zurich obliege; doch würde es der Regierungsrat begrüssen,
wenn Zürich einen prinzipiellen Entscheid der zuständigen Bandes-behörde
über die Streitsrage erwirke.

B. Mit Rechtsschrift vom 16. Juli 1903 hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich beim Bundesgericht das Rechtsbegehren gestellt, es sei die
Direktion des Armenwescns des Kantons Bern zu verurteilen, die Hälfte
der für die Unterstützung der Familie Hängärtner-Gotschall erlaufenen
Kosten zu übernehmen und der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 I 441
Datum : 15. Juli 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 I 441
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 440 A.. Staaisrechtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung. precede,


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • regierungsrat • weiler • bundesverfassung • familie • hauptsache • frage • richterliche behörde • rechtsvorschlag • zins • betreibungsamt • obliegenheit • entscheid • leiter • rechtsmittel • unterstützungspflicht • rechtsbegehren • gesuch an eine behörde • begründung des entscheids • gerichtskosten
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