432 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

71. Zweit vom 7. Mai 1907 in Sachen ;;;-inner und Genosse

Widerspruchsverfahren Gewahrsam . Büssung eines Parteiverzerrtem Z Mer
57 Geb-iihreeetarif. Nachpre'e'fungsbefugnis der Schuld-betreibungsund
Konkursimmmer. Unter dem Beschwerdeführer ist auch. der Vertreter
zu verstehen.

I. Am 10. Juli 1906 liess Adam Sattler für Forderungen, die er gegen
Adele Spinner geltend macht, durch das Betreibungsamt Baselstadt Mobiliar
und Wein mit Arrest belegen, die sich in dem Haufe Klingenthalsirasse 84
befanden, nachher aber in das Ganthaus verbracht wurden. Der Rekurrent
Ludwig Spinner beanspruchte an den Arrestgegenständen 1 bis 12 und
15 bis 20 Eigentum, worauf das Amt das Widerspruchs-verfahren nach
Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
eröffnete und dem Rekurrenten nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG Klagfrist
ansetzte. Hiergegen führte namens des Rekurrenten Dr. St. Beschwerde
mit dein Antrage, nach Art. 109 vorzugehen, und mit der Begründung:
Der Beschwerdesührer betreibe mit seiner Familie die Wirtschaft, deren
Mobiliar und Weinvorrat verarresiiert fei, und habe den ersten Stock des
Hauses Nr. 84 als Wohnung inne. Er sei Mieter bei seiner Tochter Frieda,
der Hauseigentümerin. Die verarrestierten Gegenstände seien somit in
seinem Gewahrsam.

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 22.Augufi 1906 ab,
indem sie ausführte: Das Wirtschaftspatent laute zwar auf den Namen des
Rekurrenten. Das beweise aber nicht genügend den Besitz des Rekurrenten
an den verarrestierten Gegenständen. Es stehe dem gegenüber, dass der
Rekurrent die Liegenschaft nicht für sich, sondern für seine bei ihm
wohnende Tochter gekauft habe.

II. Der erwähnte Arrest wurde nachträglich gerichtlich aufgehoben,
worauf Sattler am 17. November 1906 die fraglichen Gegenstände neuerdings
verarrestieren liess. Wiederum beanspruchte der Rekurrent Eigentumsrecht
daran, was wiederum dazu führtedass das Amt nach Art. 107 Klagfrist
ansetzte und Dr. St. auf dem Beschwerdewege die Anwendung des Art. 109
verlangte Die

und KonkurskammerN° 71. 433

kantonale Aufsichtsbehörde sällte am 19. Dezember 1906, unter
Auserlegung der Kanzleikosten an den Rekurrenten, einen abweisenden
Entscheid, worin ausgeführt wird: Es handle sich um die gleiche Frage,
wie bei dem nicht an das Bundesgericht weitergezogenen Entscheide vom
22. August. Die Wirtschaft im Hause Nr. 84 sei seither geschlossen worden
und die Arrestobjekte befänden sich immer noch im Ganthaus, sodass die
Besitzverhältnisse sich nicht geändert hätten. Neue Beweismittel für
seine Auffassung habe der Rekurrent nicht beigebracht; ja er sei jetzt
nicht einmal mehr Inhaber des Wirtschaftspatentes.

III. Am 9. März 1907 erwirkte Sattler gegenüber Frieda Spinner einen
dritten Arrest auf die fraglichen Gegenstände (wie es scheint unter
Verzicht auf den vom 17. November). Auch diesmal trat der Rekurrent
mit seinen Eigentumsansprüchen auf, verfuhr das Amt nach 9011077109
und erhob Dr. St. für den Rekurrenten Beschwerde, um die Einleitung des
Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 zu erwirken.

Durch Entscheid vom 13. April 1907 wies die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde ab. Daneben versällte sie den Vertreter des Rekurrenten
wegen missbräuchlicher Beschwerdesührung in eine Busse von 20 Fr und zwar
(wie sie vor Bundesgerficht auf Ansrage des Jnstruktionsrichters erklärt
hat) gestütztaus Ziffer 57 des Gebuhrentariss

Jn der Begründung des Entscheides wird bemerkt, dass der Rekurrent eine
Änderung der tatsächlichen Verhalinisse weder behauptet noch bewiesen
habe. Eine Vescheinigung des Bezirksamtes Freiburg i. Br., die einzige
neue Tatsache, beweise über die Besitzesverhältnisse an den fraglichen
Gegenständen zurzeit des Arrestes nichts. Es liege ein Missbrauch des
Beschwerderechtes vor.

Nach Angabe des Rekurrenten soll die erwähnte Bescheinigung, die nicht
bei den Akten liegt, dartun, dass der Rekurrent sein Mobiliar bei seiner
frühern Übersiedlung von Freiburg nach Basel der Bahnverwaltung zur
Spedition übergeben habe.

IV. Diesen letzern Entscheid haben nunmehr Spinner und Dr. St. rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter-gezogen mit den Begehren: 1· der Beschwerde
Folge zu geben und das Bestreibungsami zur Klagsristansetzung nach
Art. 109 zu verhalten;

434 0. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

2. die ausgesprochene Busse unter allen Umständen, auch wenn dem Begehren
1 nicht entsprochen werden sollte, aufzuheben.

Zur Begründung machen die Rekurrenten unter Berufung auf die frühern
Beschwerdeeingaben geltend:

Der Rekurrent Spinner sei Inhaber des Wirtschaftspatentes gewesen und
habe die fragliche Wirtschaft im Hause Nr. 84 betrieben und also die darin
untergebrachten Gegenstände in seinem Gewahrsam gehabt. Als Familienhaupt
sei er auch im Gewerbesam des Mobiliars gewesen, das sich im ersten Stock
befunden habe, woselbst die ganze Familie, auch die Tochter Frieda,
gewohnt habe. Die streitigen Gegenstände seien ihm in seinem frühem
Konkurse als Kompetenz zugewiesen worden und er habe sie bei seiner
Übersiedlung nach Basel der Bahnverwaltung zur Spedition übergeben. Frieda
Spinner dagegen habe nie das geringste Mobiliar besessen.

Die verhängte Busse sodann sei gesetzwidrig, da das Bundesrecht eine
derartige Bestrafung eines Anwaltes nicht kenne. Der Anwalt habe zudem
hier in richtiger Wahrung der Interessen seiner Partei gehandelt. Auf
alle Fälle hätte nur diese bestraft werden können, da der Anwalt mit der
Einreichung der Beschwerde nur einem Auftrag seines Klienten nachgekommen
sei. Aber auch dieser habe lediglich das ihm zustehende Beschwerderecht
ohne jeden Missbrauch ausgeubt. Dass er nicht schon die frühem Entscheide
an das Bundesgericht weitergezogen habe, tue nichts zur Sache, da der
Verzicht aus ein Rechtsmittel im einen Fall ihm für den andern nichts
schaden könne. Bei der ersten Beschwerde wäre übrigens eine Weiterziehung
wegen der zu erwartenden und dann auch erfolgten Arrestaufhebung unnütz
gewesen

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Was zunächst die streitige Klagfristansetzung anlangt, so hat die
kantonale Aufsichtsbehörde in drei Entscheidungen aus Grundlage des
nämlichen Tatbestandes, ohne dass sich die Aktenlage jemals geändert
hätte, erkannt, dass der Gewahrsam sich zur Zeit der jeweiligen
Arrestnahme bei der Arrestschuldnerin und nicht beim Reknrrenten als
Drittansprecher befunden habe. Diese Auffassung ist weder rechtsirrtümlich
noch aktenwidrigund Konkm'skammer. N° 71. 435

2. Die gegen den Rekurrenten Dr. St. als Anwalt ausgesprochene Busse von
20 Fr. stützt sich auf Ziffer 57 des Gebühren- tariss, wonach im Falle
missbräuchlicher oder trölerischer Beschwerdeführung der Beschwerdeführer
bis zu 25 Fr. gebüsst werden farm. Die Vorinsianz hat also ihre
Bussverfügung in Anwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm getroffen und
das Bundesgericht sie daher auf ihre Rechtmässigkeit nachzuprüfen.Hie1bei
nun fragt es sich, ob mit dem Ausdruck Beschwerdeführer in Ziffer 57
des Gebührentariss neben der Beschwerdepartei auch deren Vertreter
bezeichnet werde, ob also auch gegenüber diesem kraft der genannten
Tarifbestitnmung und im Umfange derselben {wegen missbräuchlicher oder
trölerischer Ausübung des Beschwerderechts) das Disziplinarmittel der
Büssung anwendbar sei. Die Frage ist zu bejahen: Denn zunächst kann aus
der Wahl des unbestimmten Ausdruckes Beschwerdeführer ( celui qui &
recouru ) geschlossen werden, dass er sich sowohl auf die Partei als
den Parteivertreter beziehen solle. Und sodann sprechen na-· mentlich
innere Gründe für diese Auslegung: In vielen Fällen, in denen eine
tnis;bräuchliche oder trölerische Beschwerdeführung vorliegt, kann diese
unmöglich der Beschwerdepartei, sondern nur ihrem Vertreter zur Last
gelegt werden, so bei der gesetzlichen Vertretung Unzurechnungsfähiger,
überhaupt bei der Vertretung von Personen, die nach ihrer Urteilskraft und
ihren Kenntnissen ausser stande sein müssten, den missbräuchlichen oder
trölerischen Charakter der Rechtsvorkehren ihres Vertreters einzusehen:
Es wäre nun aber dem Sinn und Zweck der vorwürsigen Tarni-orschrift
zuwider, wenn man in ihr nicht auch für dieseeFälle das geeignete
Repressivknittel sehen wollte, unt der Trölerei und dem Rechtsmissbrauch
entgegenzutreten Anderseits lässt das gesagte natürlich die weitere,
hier ausser Betracht fallende Frage unberührt, inwiefern auch kantonales
Recht für die Disziplinargewalt über die Parteien und Parteivertreter
im Beschwerdeverfahren massgebend ist (vergl. Archiv 8 Nr. 116 und 9
Nr. 21 Emi. 3)si

Hiernach ist die Vorinstanz mit Recht von der Anwendbarken der Ziffer 57
ausgegangen. Die Art und Weise sodann, wie sie diese auf den gegebenen
Tatbestand angewendet hat, enthält nichts gesetzwidriges, den Begriff
der missbräuchlichen Beschwerdefuhrung

486 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

verkennendes Im übrigen, namentlich was die Ausmessung der erkannten Busse
betrifft, handelt es sich um eine vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende
Angemessenheitssrage. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

72. Entscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Yaumanwxitühnla

Unpfändbarkeit eines Lohnguthabens , Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Auch eine Faz-"demmy
aus Geseuschaftsvertmg kan-Je dazu geizären, wenn sie wirtsskaftlic/L
als Entgelt für Arbeit anzusehen ist. Pfändbarkez't von Betreibungsund
Gerichtskostenforderungen.

A. Der Rekursgegner Adam Sauer-Dunkel schloss am 28. Juni 1905 mit Urs
Frey-Schaub einen Vertrag ab, wonach die Kontrahenten bei sämtlichen
Verkaufsabschlüssen, die von dem einen oder dem andern vermittelt würden,
in die zur Auszahlung gelangende Courtage je zur Hälfte sich zu teilen
hätten In der Folge klagte Sauer aus diesem Verträge seine Anteile
von zwei Kaufsvermittlungen (betreffend die Käufe Witwe HissiHabeOtt
und NussbaumerJHabe-Ott) ein. Das Zivilgericht sprach die Klage am
30. November 1906 für 185 Fr. 50 Cis. und 295 Fr., zusammen also für 480
Fr. 50 Cis- mit Zins zu 5 0/0 seit 31. Mai 1906 gut, und führte dabei
aus: Die beiden Provisionen hätten als Gesellschafts-gewinn zu gelten
und nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages anteilsmässig dem
Kläger zuzufallen; ob dieser mehr oder weniger für die Vermittlung tätig
gewesen sei (nach der Behauptung des Beklagten wären nämlich die erwähnten
Käufe ohne-Mitwirkung Sauers zu Stande gekommen) sei nicht massgebend Für
seine Forderung von 480 Fr. 50 Cis. hob Sauer Betreibung an und erwirkte
er die definitive Rechtsöffnung, wobei der Rechtsössnungsrichter eine
Kompensationseinrede des Betriebenen Frey mit der Begründung verwars,
dass die betriebene Forderung Kompetenzqualität habe.und Konkurskammer. N°
72. 437

B. Am E)./7. März 1907 liess der heutige Rekurrent Baumann-Kühnle
die Forderung Sauers nebst Verzugszins und den aus ihrer
Geltendmachung gegenüber Frey entstandenen, 48 Fr. 60 Cis. betragenden
Betreibungsund Gerichtskostenansprüche11, alles zusammen 547 Fr. 10
Cts. ausmachend, durch das Betretbungsamt Baselstadt mit Arrest (Nr. 69)
belegen. Hier-gegen beschwerte sich Saner unter Berufung auf Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

SchKG und die kantonale Aufsichtsbehörde schätzte diese Beschwerde mit
Entscheidvom 22. März 1907 und hob den Arrest wieder auf. Sie nimmt an,
dass die fragliche Forderung eine Gegenleistung für Arbeitsleistung
Sauers darstelle und dass dieser in den letzten Monaten kein anderes
Einkommen zur Verfügung gehabt habe.

C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Arrestgläubiger Baumann rechtzeitig
an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen: das verarrestierte
Guthaben im ganzen Umfange als pfändbar zu erklären; eventuell nur einen
kleinen Bruchteil desselben als Kompetenz auszuscheidenz ganz eventuell
die Gerichts-, Rechtsöffnungsund Betreibungskosien im Betrage von 48
Fr. 60 Cts. als pfändbar zu erklären.

Der Rekursgegner Sauer beantragt Abweisnng des Rekurses. Die Vorinstanz
hat von Gegenbemerkungen über den Rekurs abgesehen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht " in Erwägung:

1. Nach geltender Praxis sind für die Auslegung des Begriffs Lohnguthaben
im Sinne des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG nicht sowohl rechtliche als wirtschaftliche
Momente massgebend Nicht aus die Struktur des Rechtsverhältnisses kommt
es an, kraft dessen demBetriebenen das Guthaben zusteht, sondern daraus,
ans welcher Einkommens-quelle dieses stammt: ob und inwieweit es das
Ergebnis schuldnerischer Arbeit oder sonstiger Produktionsfaktoren
schuldnerischen Kapitals oder Kredites sei.

Das Guthaben nun, über dessen Pfändbarkeit hier gestritten wird, hat
rechtlich den Charakter einer Forderung ans Gesellschaftsvertrag, eines
Anspruches des einen Gesellschafters gegen den andern auf Auszahlnng
eines bestimmten Gewinnanteils Wirtschaftlich dagegen bildet es im Sinne
des gesagten einen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 33 I 432
Datum : 07. Mai 1907
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 33 I 432
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 432 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 71. Zweit vom 7. Mai 1907 in Sachen


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • busse • frage • rechtsmittel • bruchteil • begründung des entscheids • familie • wiese • vorinstanz • charakter • bescheinigung • gegenleistung • entscheid • einsprache • gesetzmässigkeit • freiburg • prozessvertretung • basel-stadt • konkursdividende • vertragspartei
... Alle anzeigen