608 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

streckbares Urteil im Sinne der Art. 80 und 81 SchKG über die Existenz
der Forderung ist, für die Belreibung eingeleitet wurde. Insoweit er
einen Rechtsvorschlag aufhebt und damit die Fortsetzung der Betreibung
ermöglicht, erschöpft sich seine Rechtskraft darin, dass der Gläubiger
das Recht erhält, die durch den Rechtsvorschlag eingestellte Betreibung
fortzusetzen. Wenn daher der Gläubiger nach der Rechtsössnung eine
Betreibung fallen lässt und für dieselbe Forderung, die er in der frühem
Betretbung geltend gemacht hatte, eine neue Betreibung einleitet, so
berechtigt das Rechtsöffnungsurteil nicht zur definitiven Rechtsöfsnung
für die erwähnte Forderung in der neuen Betreibung (AS 28 I S. 249
Erw. 3). Demgemäss stand der Steuerkommission kein Recht zu, auf Grund
der nidwaldnischen Rechtsöffnungsentscheide für den Betrag der Forderung,
für die sie die alte Betretbung hätte fortsetzen können, in der neuen
Betreibung in Luzern die definitive Rechtsöffnung zu erhalten. Das
von der Steuerkommission Stansstad angeführte Präjudiz (AS 29 I S. 443
Erw. 2) kann hier nicht massgebend sein, weil in jenem Falle sich das
Rechtsöffnungsgesuch auf denjenigen Teil einer richterlichen Verfügung
im Betreibungsverfahren stützte, der dem Betriebenen eine Forderung auf
Kostenersatz zusprach, also für den Betriebenen ein Recht begründete,
das vom Weiterbestand der Betreibung ganz unabhängig war.. Eine ähnliche
Rechtslage entstünde, wenn dem Betriebenen infolge der Abweisung der
Rechtsöffnung eine Entschädigung zugesprochen würde. Um einen solchen
Fall handelt es sich aber in der vorliegenden Streitsache nicht-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

V. Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 101. 609

101. Eli-teil vom 17. Youember 1910 in Sachen 23115 & Hohn gegen Edges.

Zulässigkeit der Einleitung von Provehalionshlagen beim Wohnsitzrichter
des Provokanten, welcher infolgedessen auch kompetent ist. den Provokaten
zum Kostenersatz an den Provokanten zu verurteilen, falls jener die ihm
zur K lagerhebung gesetzte Frist unbenutzt verstreichen lässt, und daher
sein Klagereehl als eerwirht erklärt wird. DurchNichlbewilligung der
Reehtsö/fnung für die auf ein solches Kostenui teil gestù'tzte Forderung
wird Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG und damit zugleich Ar.t 61 BV verletzt-

A. Am 18. März 1910 leiteten die in Viel domizilierten Rekurrenten beim
Gerichtspräsidenten von Biel gegen den in Visp wohnenden Rekursbeklagten
eine Provokationsklage ein, indem sie das Begehren stellten, es sei
diesem eine Frist anzusetzen, innerhalb welcher der Provokat den gegen
sie erhobenen Zivilanspruch auf Entschädigung für Auslagen und Bemühungen
gerichtlich geltend zu machen habe, unter der Androhung, dass dieser
Anspruch bei fruchtlosem Ablaufe der Frist erlösche. Infolgedessen erhielt
der Rekursbeklagte am 28. März eine Vorladung auf den 12. April. Auf
seine Anfrage teilte ihm das Richterami Biel am 7. April mit, dass
er im Termin entweder persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen
müsse. Daraufhin erklärte der Rekursbeklagte durch Schreiben vom 9. April
1910, dass er auf seine Forderung Verzicht leiste, abgesehen von einem
Betrage von 100 Fr., der von den Rekurrenten anerkannt worden sei. Jn
der Verhandlung vom 12. April erschien er nicht. Die Provokation wurde
daher bewilligt und dem Rekursbeklagten eine Frist von sechs Wochen zur
Klage angesetzt. Der Entscheid wurde ihm am 19. April zugestellt. Da er
die Frist ablaufen liess, ohne Klage zu erheben, so luden die Rekurrenten
den Rekursbeklagten am 1. Juni 1910 vor den Gerichtspräsidenten von Biel
mit dem Begehren, das Klagerecht für den Anspruch im Betrage von 530
Fr. 10 Ets den der Rekursbeklagte geltend gemacht habe, sei als verwirkt
zu erklären und dieser zu den Kosten zu verurteilen. Der Rekursbeklagte
erschien zu der auf den 14. Juni angesetzten Verhandlung wieder nicht. Der

610 A. Stautsrcuhtliche Entscheidungen. [. Ahschnitt. Bundesverfassung.

Gerichtspräsident hiess das Begehren gut und verurteilte den
Rekursbeklagten, an die Rekurrenten 210 Fr. Kosten zu bezahlen. Dieser
Entscheid wurde dem Rekursbeklagten am 18. Juni 1910 zugestellt. Er
ergriff dagegen kein Rechtsmittel, sodass der Entscheid gemäss einer
Bescheinigung der Gerichtsschreiberei Biel in Rechtskraft erwachs. Die
Rekurrenten liessen ihm nun am 1. Juli 1910 für den Betrag von 210
Fr. nebst Zins einen Zahlungsbefeht zustellen. Er erhob Rechtsvorschlag
und darauf stellten die Relatrenten beim Einleitungsrichter von Visp das
Rechtsöffnungsbegehren. Durch Entscheid vom 1. September wies dieser aber
das Rechtsöffnungsgesuch ab, mit der Begründung, dass der Gerichtsstaud
des Rekursbeklagten in Visp sei und daher der Gerichtspräsident von Viel
gemäss Art. 46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
, 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV nicht kompetent gewesen sei, über die gegen
ihn erhobene Provokationsklage zu entscheiden.

B. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten rechtzeitig den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen unddessen
Aufhebung beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Der angefochtene
Entscheid verletze Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Der Gerichtspräsident von Biel sei zur
Beurteilung der Provokationsklage und des Begehrens auf Feststellung
der Klageverwirkung zuständig gewesen. Gemäss § 314 der Bern. ZP
müsse die Provokation bei dem für den Hauptprozess zuständigen Richter
angebracht werden. Da die Forderung, die der Rekursbeklagte geltend
gemacht habe, eine persönliche Forderung sei, so wäre der Richter von
Viel für den Hauptprozess zuständig gewesen. Der Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV siehe der
Zuständigkeit des Bieler Richters für die Propokationsklage und das
Begehren auf Feststellung der Klageverwirfung nicht entgegen, weil der
Anspruch auf die Provokation und damit auch der daraus hervorgehende
Feststellungsanspruch rein prozessualen Charakter hätten. Was insbesondere
den Feststellungsanspruch betreffe, so stehe ihm gemäss bernischer Praxis
der Wortlaut des § 317 beru. ZP nicht entgegen, der lautet: Unterlässt der
Aufgeforderte, seine Klage innerhalb der bestimmten Frist anzubringen,
so erlischt sein Anspruch, da damit nicht das Erlöschen des materiellen
Anspruchs, sondern des Klagerechtes gemeint sei.

C. _Der Einleitungsrichter von Visp hat sich zum Returse nicht geäussert.

V. Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 101. 611

D. Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses beantragt und hiesür,
abgesehen von der Bestreitung der Kompetenz des Bieler Richters wegen
Verletzung der Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und Art. 5 Wallifer KV, ausgeführt,
dass die Provokation dadurch, dass er auf den bestrittenen Teil seiner
Forderung verzichtet habe, dahingefallen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich um die Frage, ob die Rekurrenten gemäss Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
ein Recht auf Vollstreckung des Entscheides des Gerichtspräsidenten
von Biel vom 14. Juni 1910 über die Kostenauflage im Kanton Wallis
haben. Da die Vollstreckung der Verurteilung zum Kostenersatz im
Schuldbetreibungsverfahren erfolgen muss und Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV für das
Schuldbetreibungsverfahren seine gesetzliche Ausführungsbestimmung durch
Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG erhalten hat, so ist gemäss dieser Bestimmung zu
prüfen, ob der erwähnte Entscheid des Gerichtspräsidenten von Biel im
Kanton Wallis zu vollziehen ist, ob also auf Grund dieses Entscheides den
Rekurrenten definitive Rechtsöffnung gewährt werden muss (vergl. AS 29 I
S. 443 ff.). Danach ist die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn es sich um
ein vollstreckbares Gerichtsurteil handelt, wenn der Gerichtspräsident
von Biel zum Entscheide kompetent gewesen ist und der Rekursbeklagte
regelrecht vorgeladen worden war. Dass der Rekursbeklagte vor den
Gerichtspräsidenten von Biel stets regelrecht vorgeladen wurde, steht
fest und braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.

2. Dass ein vollstreckbares Gerichtsurteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG vorliege, hat der Rekursbeklagte mit Recht nicht bestritten. Wie
das Bundesgericht schon mehrmals entschieden hat (AS 29 I S. 444 und
31 I S. 98 und 266), sind Kostenentscheide, die in einem Verfahren
zurGeltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ergangen sind, als Urteile
im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung anzusehen, auch wenn sie
nicht Bestandteil eines Urteils sind, das über einen privatrechtlichen
Anspruch entscheidet. Da nun das Provokationsverfahren die Einleitung
eines Prozesse-? über privatrechtliche Ansprüche des Rekursbeklagten
zum Zwecke hatte, so ist der Entscheid über die Kosten dieses Verfahrens
ein Urteil im Sinne des Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG. Er ist auch vollstreckbar,
da er rechtskräftig geworden ist.

612 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

3. Sodann war der Gerichtspräsident von Viel zweifellos zu diesem
Entscheide kompetent. Sein Erkenntnis vom 14. Juni 1910 bildet den
Abschluss des Provokationsverfahrens, das durch Klage vom 18. März 1910
eingeleitet worden ist, und somit ist seine Kompetenz zum erwähnten
Entscheide dann vorhanden, wenn er zur Beurteilung des Klagebegehrens
kompetent war. Dies ist der Fall; denn gemäss § 314 bern. ZP ist die
Provokationsklage bei dem Richter anzubringen, der in der Hauptsache für
die Prozessinstruktion zuständig ist Da als Hauptsache im vorliegenden
Falle der Prozess über eine persönliche Klage des Rekursbeklagten
auf Zahlung von 530 Fr. 10 Cis. gegen die Rekurrenten zu betrachten
ist und für die Prozessinstruktion über eine solche Klage auf Grund
der §§ 115 und 131 Bern. ZP der Gerichtspräsideni des Wohnortes der
Rekurrenten, also von Biel zuständig war, so war diese Gerichtsbehörde
zur Beurteilung der Provokationsklage kompetent. Die Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
und Art. 5 der Walliser KV, aus denen der Rekursbeklagte die Jnkompetenz
des Bieler Richters ableiten will, schliessen diese Kompetenz nicht
aus. Art. 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV und damit wohl auch am. 5 der Walliser KV fallen hier
von vornherein ausser Betracht, da diese Verfassungsbestimmung nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht bestimmte Gerichtssiände
gewährleistet, sondern sich gegen Ausnahmegerichte richtet (AS 24 I S. 438
Erw. 1). Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV findet deshalb keine Anwendung, weil er sich nur aus
Klagen bezieht, die auf Gutheissung oder Aberkennung einer persönlichen
Forderung gerichtet sind, die Provokationsklage aber keine solche Klage
ist. Es ist denn auch feststehende Praxis des Bundesgerichts, wie es
schon Praxis des Bundesrates war, dass es auf Grund der BV zulässig sei,
die Provokationsklage nicht am Gerichtsstande des Provokaten, sondern bei
dem für die künftige Klage zuständigen Gerichtsstande des Provokanten zu
erheben (AS 24 l S. 656 und dort zitierte Entscheide). Selbstverständlich
ist, dass der Gerichtspräsident von Viel auch zuständig war zur
Verurteilung in die Kosten; denn diese muss natürlich durch den Richter
erfolgen, vor dem das ganze Verfahren oder dessen Abschluss stattgefunden
hat (vergl. UllmekStaatsrechtl. Praxis S. 305 Nr. 296). Da es sich im
gegenwärtigen Streite nur um die Vollstreckung für die Kosten des

V. Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 101. 613

Provokationsverfahrens handelt, braucht nicht untersucht zu werden, ob
die Feststellung, dass das Klagrecht des Rekursbeklagten erloschen sei,
auch vor dem Bieler Richter oder nur am Wohnsitz Wyers geschehen konnte.

4. _Der Einwand des Rekursbeklagten, die Provokation sei dadurch
dahingefallen, dass er auf den bestrittenen Teil seiner Forderung
verzichtet habe, ist unerheblich. Er will damit bemängeln, dass seine
schriftliche Eingabe, wodurch er diesen Verzicht erklärt hatte, nicht
berücksichtigt worden sei. Eine solche Einrede kann gemäss Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG die definitive Rechtsösfnung für ein vollstreckbares
Urteil nicht verhindern. Der Rekursbeklagte hätte sie, sofern sie
begründet wäre, nur dadurch geltend machen können, dass er gegen den
Entscheid des Gerichtspräsidenten von Viel über die Bewilligung der
Provokation ein Rechtsmittel ergriffen hätte. Übrigens ist die Einrede
unbegründet, da er einerseits nicht auf die ganze Forderung verzichtete
und somit die Provokation nicht bedeutungslos wurde und anderseits die
schriftliche Eingabe des Rekursbeklagten an das Richteramt Biel nach
bemischem Zivilprozess bedeutungslos war. Sein Verzicht hätte nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn er im Provokationsverfahren in der
von der Bern. ZPO vorgeschriebenen Form den Abstand erklärt hätte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird gutgeheissen und
demgemäss der Entscheid des Einleitungsrichters von Visp vom 1. September
1910 aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 36 I 609
Datum : 17. Januar 1910
Publiziert : 31. Dezember 1910
Quelle : Bundesgericht
Status : 36 I 609
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 608 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. streckbares


Gesetzesregister
BV: 46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
58 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
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biel • provokationsklage • provokation • bundesgericht • frist • verurteilung • wallis • bundesverfassung • kv • rechtsvorschlag • weiler • entscheid • rechtsmittel • richterliche behörde • wille • definitive rechtsöffnung • hauptsache • innerhalb • schuldbetreibung • zivilpartei
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