96 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

VII. Vollziehung kantonaler Urteile. Exécution

de jugements cantonaux.

12. III-teil vom 18. Januar 1905 in Sachen Fischer gegen Heute-Hundert
bezw. gudieuzrickjter Dittish.

Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, Art. 81 Abs. 2SchKG. Auch ein (selbständiges) Kostendekret
(z. B. bee" Abstand des K Zeig-ers vonde-rlslage) ist als Civilurteil
im. Sinne dieser Bestimmungen anzusehen. Gehörége Mittez'lmeg des
Kostendekretes? Gekörige Ladung? @ 135 st. galt. CPO. Vorbehalt der
Ver-rechnung gegenüber der Rechtsòffnung.

A. Der Rekursbeklagte Senn hatte gegen den Rekurrenten Fischer beim
Bermittleramt Stranbenzell eine Civilklage angemeldet, ihr aber dann,
nachdem der Sühnevorstand stattgefunden, innert der gesetzlichen
Frist zur Einreichung des Leitscheins beim Gericht keine weitere Folge
gegeben. Auf Begehren des Rekurrenten und in Anwendung von § 135 der
st. gall. CPO legte der Vermittler die Kosten des Sühneverfahrens dem
Rekursbeklagten auf, wovon er beiden Parteien am 30. September 1904
Mitteilung machte und zwar dem Reknrsbeklagten in folgender Form:
In Sachen Ihrer Klage contra Fischer, Christian, Agent in Dietlikon,
erhalten Sie hiemit den vom Beklagten verlangten Kostenspruch des
Vermittleramtes. Gemäss Art. 185 proc. civ. hat die Klägerschaft an den
Beklagten Fischer für Kosten und Entschädigung 28 Fr. 55 Cis. zu bezahlen,
sowie für Urteilgebühren 1 Fr. 50 Cis. zu entrichten. Der Vermittler:
sig. J. B. Kolb. Der angerufene § 135 der CPO lautet: Wenn eine Partei
vor der gerichtlichen Einschreibung eines Rechtsstreites von demselben
zurücktritt, sei es durch Verzicht auf die Klage oder durch Anerkennung
derselben oder durch Unterlassung der Einschreibung, so entscheidet der
Vermittler auf schriftliches Begehren der Gegenpartei nach eingeholter
Vernehmlassung der erstern endgültig und ohne Vorstand der Parteien
über die Tragung der amtlichen Kosten und die Parteientschädigung.
Ob der Rekursbeklagte vom Vermittler zur Vernehmlassung eingeladen
wor-VII. Vollziehung kantonaler Urteile. N° 12. 97

den ist, ist streitig. Nach einer bei den Akten liegenden Bescheinigung
des Vermittlers an den Anwalt des Rekurrenten ist es durch nicht
eingeschriebenen Brief geschehen, doch hat der Reiter-Zbeklagte eine
Antwort nicht eingereicht.

Der Reknrrent betrieb den Rekursbeklagten für die Kostenforderung von
30 Fr. 5 Cis. und stellte, nachdem der letztere Recht vorgeschlagen
hatte, beim Audienzrichter des Vezirksgerichts Steria), gestützt
auf den Entscheid des Vermittler-Z in Straubenzelh das Begehren um
definitive Rechtsöffnung Der Audienzrichter wies durch Verfügung vom
31. Oktober 1904 das Begehren ab, weil der vorgelegte Entscheid nicht die
Erledigung einer streitigen Civil: sache betreffe, also kein Civilurteil
im Sinne des Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG sei, vielmehr aus einem Verfahren herrühre,
das vor Anhängigmachung des Civilprozesses liege; dazu komme, dass
der Angesprochene behaupte, einen Kassationsgrund gegen den Cutscheid
zu haben, weil er nicht gemäss § 135 der st. galt. CPQ vor Erlass des
Kostenspruchs zur Vernehmlassnng aufgefordert worden set,

B. Gegen diesen Entscheid des Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich
hat Fischer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei der Entscheid wegen Verletzung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
aufzuheben Es wird ausgeführt, dass der Kostenspruch des Vermittler-Z
in Straubenzell ein Civilurteil im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis
sei und zwar ein rechtskräftiges, da der Vermittler nach § 135 der
st. gall. CPO über die Erledigung der Kosten in solchen Fällen endgültig
entscheide. Es liege auch keiner der Gründe vor, aus denen nach Art. 81
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG die Rechtsösfnung bei Urteilen aus andern Kautonen verweigert
werden dürfe: die Kompetenz des Vermittler-s stehe ausser Zweifel (und
zwar auch vom Standpunkt des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aus, was näher ausgeführt wird),
und der angebliche Kassationsgrund der Verweigerung des rechtlichen
Gehörs treffe nicht zu; denn einmal sei gegen solche Kostendekrete
der Vermittler nach g 135 litt. c überhaupt keine Kassationsbeschwerde
zulässig, und sodann sei die erfolgte Aufforderung an den Rekursbeklagten
zur Vernehmlassung durch die Bescheinigung des Vermittlers belegt.

C. Der Rekursbeklagte Senn-Kundert hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und ausgeführt: Um ein rechtskräftiges

xxxz, e. 1905 ss 7

98 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Civilurteil könne es sich vorliegend, abgesehen von den vom AUdienzrichter
geltend gemachten Gründen, deshalb nicht handeln, weil eine blosse
briefliche Mitteilung seitens des Vermittlers an den Rekursbeklagten
erfolgt sei, die in keiner Weise den Erfordernissen eines Urteils oder
Beschlusses nach den gg 116 ff. der st. gall. CPO entspreche. Wollte
man annehmen, dass eine friedensrichterliche Kostenfestsetzung nicht
unter diese Vorschriften falle, so wäre damit angegeben, dass sie nicht
als richterlicher Entscheid zu betrachten sei. Dazu komme, dass der
Rekursbeklagte vom Vermittler nicht zur Vernehmlassung aufgefordert
worden sei und daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Kompensation
des Kostenbetrages mit einer ihm laut protestiertem Akzept an den
Rekurrenten zustehenden Forderung von 750 Fr. geltend zu machen. Der
Mangel des rechtlichen Gehörs könne zweifellos auch der Rechtsöffnung
entgegengesetzt werden. Sodann habe der Rekursbeklagtes vor Audienzrichter
die Kompetenzeinrede rechtsförmlich erhoben und der Audienzrichter
hätte daher schon aus diesem Grunde die Rechtsöfsnung verweigern müssen,
da ja diese Einrede vorher nicht habe geltend gemacht werden können.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81 Öffentliche Werke - Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
BV sollen rechtskräftige Civilurteile, die in
einem Kenton gefällt find, in der ganzen Schweiz vollzogen werden
können. Diese Verfassungsbestirnmung hat, soweit die Vollstreckung
im Rechtsöffnnngsversahren erfolgt, ihre bundesgefetzliche Ausführung
in Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gefunden, und wenn nun, wie vorliegend, wegen
Missachtung des Verfassungsgrundsatzes durch den Rechtsöffnungsrichter
Beschwerde geführt wird, so ist die kantonal-richterliche Entscheidung
durch das Bundesgerichi aus ihre Übereinstimmung mit der Verfassung
in Verbindung mit jener bundesgesetzlichen Ausführungsnorm über die
interkantonale Urteilsvollstrecknng nachzuprüfen (s. A. S., XXIX, 1,
S. 443 Erw. 2).

2. Der Rechtsöffnungsrichter in Zürich hat der Kostensentenz des
Vermittleramts Straubenzell die Vollstreckung in erster Linie deshalb
verweigert, weil ihr der Charakter eines Civilurteils im Sinne des
Gesetzes (und der Verfassung) mangle, und in der Tat hat der Vermittler-,
indem er dem Rekursbeklagten die KostenVII. Vollziehung kantonaler
Urteile. N° 12. 99

des Sühneverfahrens auflegte, nicht eine Streitigkeit privatrechtlicher,
sondern prozessualischer Natur zwischen den Parteien erledigt und sein
Erkenntnis entspricht daher dem Begriff des Grilurteils, wie er vom
Bundesgericht bei Auslegung des Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV s. Z. aufgestellt worden ist,
nicht (s. A. S., V, S. 183). Allein in einem weitern Sinn werden nach
allgemein juristischem Sprachgebrauch unter (Civil-)Urteil auch solche
richterliche Erkenntnisse verstanden, die eine Streitsrage über ein
Recht prozessualischen Inhalts zwischen zwei (oder mehrern) Parteien
entscheiden (s. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch. Civilprozessrechts
I, S. 450, und A. S., XXIX, 1, S. 445); Jnsbesondere gilt dies von
Kostenerkennmissen, die nicht Bestandteil eines Civilurteils in der
Sache selbst find, sondern, weil der Streit über die Hauptsache
aus irgend einem Grunde dahingefallen ist, selbständig erfolgen
(s. z. B. Wach, Handb d. deutsch. CPO-Rechts I, S. 288; Weismann,
Lehrb. d. deutsch. CPO-Rechts I, S. 514). In diesem weitern Sinne lag
also doch ein Urteil dem Rechtsöfsnungsrichter mit dem Kostenentscheid
ver, der vom Vermittleramt Straubenzell, allerdings in einem Verfahren
vor Anhängigmachung des Civilprozefses, jedoch auf Grund der ihm durch §
135 der st. gall. CPQ für diesen Fall eingeräumten Jurisdiktionsgemalt
erlassen worden ist, wobei es natürlich nichts verschlagen kann, ob der
Entscheid nach positivem kantonalen Prozessrecht als Urteil oder Beschluss
oder Dekret zu bezeichnen wire. Eine Auslegung, die den Begriff des
Civilurteils im Sinn des Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG in Verbindung mit Art. 81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81 Öffentliche Werke - Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

BV nicht bloss als Entscheid über einen privatrechtlichen Anspruch nach
der frühem bundesgerichtlichen Definition, sondern in einem weitern Sinne
fasst, so dass auch Erkenntnisse über Ansprüche prozessualischen Inhalts
und damit das in Frage stehende Kostendekret darunter fallen, ist demnach
mit dem Wortlaut des Gesetzes und der Verfassung wohl vereinbar. Sie liegt
aber auch im Sinn und Geist dieser bundesrechtlichen Normen; denn die
aus dem Wesen und den Bedürfnissen des bundesstaatlichen Verhältnisses
der Eidgenossenschaft und der Kantone geschöpften Erwägungen, die dazu
geführt haben, die (rechtskräftigen) Civilurteile aus einem Kanton als
in der ganzen Schweiz vollstreckbar zu erklären, gelten in

100 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gleicher Weise, wie für eigentliche Erkenntnisse über civilistische
Ansprüche, auch für Urteile in der entwickelten weitern Bedeutung: dass
sich nämlich die Kantone als Glieder eines Bundesstaates auch auf dem
Gebiete der Privatrechtspflege nicht wie fremde Staaten gegenüberstehen,
sondern dass die nebeneinander bestehenden Jurisdiktionsgewalten sich
gegenseitig anerkennen und auf einander Rücksicht nehmen sollen. Es ist
kein innerer Grund abzusehen, weshalb die durch die bundesstaatliche
Vereinigung auch für die Rechtspflege bedingte engere Gemeinschaft
der Kantone deren gegenseitige Rechtsbilfe bei der Vollstreckung
von Erkenntnissen über privatrechtliche Ansprüche, nicht aber bei der
Erekntion von Urteilen in jenem weitern Sinne fordern sollte, und weshalb
der Zweck der in Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV den Kantonen ausgelegten RechtshiIfepflicht,
dass nämlich eine Partei, die vor dem kompetenten Richter einen Entscheid
erwirkt hat, sich in der ganzen Schweiz, wie im eigenen Kanton soll darauf
berufen können, ohne denselben Anspruch anderwärts nochmals gerichtlich
geltend machen zu müssen, nicht ebenso für Entscheide Über Ansprüche
mit prozessualischem Inhalt (soweit hier eine Vollstrecknng in einem
andern Kanton nach der Natur der Sache in Frage kommen kann), wie für
solche Über materiell-rechtliche Streitpunkte zutreffen sollte. Einer
solchen Auslegung des Bundesrechts können, was speziell Entscheide
über Gerichts-kosten anbetrifst, umsoweniger Bedenken entgegenstehen,
als nach Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit am. 80 Abs. 2 gerichtliche
Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungeu vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen auch im interkantonalen Verhältnis in Ansehung
der Rechtsöffnung gleichgestellt sind, womit die Vollstreckbarkeit
auch für die Kostendekrete, die sich an solche Akte anss schliessen
und die als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale
der Hauptsache teilen, ausgesprochen ist. Es wäre gewiss auffallend
und ein unbefriedigender Rechtszustand, wenn im Gegensatz hier bei
anderweitigem Dahinfallen des Prozesses, z. B. infolge Rückzugs der Klage
oder Versäumnis einer prozessualischen Verwirkungsfrist, wie vorliegend,
das richterliche Erkenntnis über die Kosten nicht in derselben Weise
wirken und aus Exekntion in andern Kantonen keinen Anspruch haben sollte.

Z. Durste nach dem Gesagten der Audienzrichter von ZürichVII. Vollziehung
kantonaler Urteile. N° 12. 101

die Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG nicht deshalb verweigern,
weil ihm kein Civilnrteil vorlag, so ist der Rekurs gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig aufzuheben, falls
nicht eine der übrigen Bestreitungen und Einwendungen, mit denen der
Rekursbeklagte sich gegen die Vollstreckung zur Wehre gesetzt hat,
zutrifft. Was nun zunächst das Requistt der Vollstreckbarkeit des Urteils
im Sinne des Gesetzes anbelangt, so hat der Rekursbeklagte die örtliche
und sachliche Zuständigkeit des Vermittleramts Straubenzell nicht in
Abrede gestellt. Die Rechtskraft des Entscheides sodann, die weiter zum
Begriff der Vollstreckbarkeit gehört, ist nicht deshalb bestritten worden,
weil nach kantonalem Prozessrecht noch ein die Rechtskraft hemmendes
Rechtsmittel offen stünde nach § 185 CPO entscheidet in solchen Fällen
der Vermittler endgültig über die Kosten -, sondern weil das Kostendekret
den Parteien durch blosse Zuschrift des Vermittlets, also nicht in der
gesetzlich für Urteile oder richterliche Beschlüsse vorgeschriebenen
Form mitgeteilt worden sei. Indessen kann kein Zweifel sein, dass die
Zuschrift des Vermittlers an die Parteien die offizielle Mitteilung des
Entscheides sein soll; auch ist der Inhalt der letztern daraus mit aller
Deutlichkeit ersichtlich, und der Rekursbetlagte hat auch nicht etwa
behauptet, dass die dem Audienzrichter vorgelegie Ausfertigung mit dem
Originalprotokoll des Vermittler-Z nicht übereinstimme. Vom Standpunkt des
eidgenössischen Vollstreckungsrechts aus, das über die Form der Urteile
keine Vorschriften enthält, musste dies genügen. Den Bestimmungen der
st. gall. CPQ über die Form der richterlichen Erkenntnisse entspricht die
fragliche Mitteilung allerdings nicht genau. Allein diesen Erfordernissem
von denen zudem zweifelhaft ist, ob sie auch für friedensrichterliche
Kostendekrete nach § 135 litt. c gelten, kommt doch wohl nur der Charakter
von Ordnungsvorschriften zu, deren Nichtbefolgung allerhöchstens ein
Recht der Anfechtung begründet, im übrigen aber, falls eine Anfechtung,
wie hier, nicht erfolgt, der Rechtskraft nicht im Wege steht.

Der Einwand des Reknrsbeklagien, dass er vor Erlass des Entscheides
über die Frage der Gerichtskosten nicht zu Gehör gekommen sei, ist nach
Art. 81 Abs. 2 im Rechtsöffnungsverfahren,

102 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

wenn es sich um ein Urteil aus einem andern Kanton handelt an
sich zulässig, da ja der Angesprochene den Mangel einer regel:
rechten Ladung dem Nechtsösfnungsgesuch gegenüber rügen kann Doch
kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es im Sinne von Art. 81
Abs. 2 genügt, wenn materiell Gelegenheit zur Verteidigung gegeben
war und somit der Anspruch aus rechtliches Gehör wie er von jeher
als von bundesrechtswegen bestehend anerkannt wurde, befriedigt
erscheint, oder ob ausserdem auch die nach fante: nalem Prozessrecht
für die Anhörung der Parteien vorgeschriebenen Formen beobachtet sein
müssen. Denn dem Erfordernis der regelrechten Ladung auch im letztern
Sinn wäre vorliegend dadurch Genuge geschehen, dass der Rekursbeklagte
zur Sühneverhandlung und zwar unbestrittenermassen in richtiger Form
zittert war und daselbst angesichts der Bestreitung der Klage durch
den Rekurrenten mit dem Begehren um Kostenersatz Gelegenheit hatte,
sich für die Eventualiät, dass er der Klage keine Folge geben sollte
Über den Kostenpunkt auszusprechen Die st. gati. CPQ sagt allerdings m §
iso, dass der Vermittler nach eingeholter Vernehmlassung der Gegenpartei
über die Kosten entscheide. Da aber einerseits nach kantonalem Recht
kein Rechtsmittel wegen Nichtbefolgung dieser Bestimmung offen steht,
ein sriedensrichterlicher Entscheid also trotz des Mangels endgültig
und unanfechtbar ist, und anderseits eine solche Kostenregulierung
lediglich die gesetzliche Folge des Umstandes ist, dass der Kläger die
Klage nicht weiter verfolgte und die Parteien ja, wie bemerkt, bei der
Sühneverhandlung sich hierüber haben äussern können, so ist anzunehmen
dass man es hier doch nur mit einer Ordnungsvorschrist für den Yernnttler
zu tun habe, deren Nichtbeobachtnng dem Rechtsofsnnngsbegehren nach
Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG jedenfalls nicht entgegengehalten werden farm. Auch
wenn also vorliegend der Vermittler-, entgegen seiner Bescheinigung,
die Vernehmlassung des Vekiirsbeklagten über die Kostenforderung des
Rekurrenten filetti}: eingeholt haben sollte, so durfte deswegen der
Rechtsössnungser in üri die ' ' '

weissem. Z ch Bollstreckung des Entscheides nicht ver-

Ubrigens erschöpft sich das Interesse, das der Rekursbeklagte nach seiner
eigenen Darstellung an diesem Einwand des nicht ge-Vll. Vollziehung
kantonaler Urteile. N° 12. 103

wahrten Gehörs hat, in der Kompensationseinrede, die ihm der Forderung
des Rekurrenten gegenüber zustehen soll, und nun leuchtet ein, dass der
Rekursbeklagte damit vom Vermittler nicht hätte gehört werden können,
weil die Entscheidungsbefugnis des letztern nach § 135 CPO sich aus die
Regulierung der Kosten beschränkte und eine richterliche Kognition über
Bestand und Höhe einer Gegensorderung ihm daher nicht zustand. Wohl
aber konnte der Rekursbeklagte die Kompensation die Liquidität der
Gegenforderung vorausgesetzt im Rechtsöfsnungsverfahren geltend machen
und kann dies neuerdings hm, falls der Rekurrent, nachdem der Entscheid
des Audienzrichters durch das Bundesgericht aufgehoben ist, sein Begehren
um Rechtsöffnung wiederholen sollte; denn da die Kostensorderung erst
durch die Verurteilung des Rekursbeklagten eristent und damit kompensabel
geworden ist, so wäre die behauptete Tilgung durch Verrechnung auch erst
seit Erlass des Kostendekrets eingetreten (Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG, Jäger,
Kommentar zum SchKG, Note 9 zu Art. 81; Archiv s. Sch. u. K., IV, S. 318,
Bemerkung der Redaktion). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 1904 aufgehoben

Vergl. auch Rr. 5.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 96
Datum : 18. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 96
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 96 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. VII. Vollziehung


Gesetzesregister
BV: 59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
61 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
81
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 81 Öffentliche Werke - Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
SchKG: 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
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vermittler • weiler • bundesgericht • bundesverfassung • charakter • bescheinigung • frage • verfassung • entscheid • rechtsmittel • beklagter • verfahren • friedensrichter • hauptsache • zweifel • kantonales rechtsmittel • bewilligung oder genehmigung • zahl • vertrag • einigungsverfahren
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