Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2193/2021

Urteil vom 31. März 2022

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung
Richter Francesco Brentani, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Corine Knupp.

A. _______,
Parteien
vertreten durchlic. iur. Viktor Peter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dienststelle Landwirtschaft und Wald
des Kantons Luzern (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.

Gegenstand Betriebsanerkennung,
Verfügung vom 23. März 2021.

Sachverhalt:

A.

A._______ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. [...], X.______, in Y._______ mit den Gebäuden [...] und [...]. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Aufgrund einer fehlenden Baubewilligung verfügte die Gemeinde Y._______ mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten an den vorerwähnten Gebäuden. Gleichzeitig wurde die Eigentümerin aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Innert erstreckter Frist reichte A._______ am 29. März 2019 auf dem Regionalen Bauamt in Z._______ ein solches Baugesuch ein (Ersatzneubau des Wohnhauses mit Ökonomiegebäude, Erneuerung der Fassadenverkleidung der Garage [Gebäude Nr. [...]], Neubau von drei Autoabstellplätzen). Am 29. November 2019 übermittelte sie eine Projektanpassung (Neubau einer Remise anstelle Ersatzneubau des Wohnhaues mit Ökonomiegebäude).

A.a Am 13. August 2020 beantragte A._______ bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (im Folgenden: Dienststelle lawa) die Anerkennung des Betriebes X._______ als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6 und Art. 29a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91).

A.b Mit Schreiben vom 2. November 2020 informierte die Dienststelle lawa A._______, dass die Anforderungen für eine Betriebsanerkennung nicht erfüllt seien und ihr kein positiver Entscheid in Aussicht gestellt werden könne. In der Folge ersuchte A._______ innert erstreckter Frist um einen beschwerdefähigen Entscheid.

A.c Mit Entscheid vom 23. August 2021 wies die Dienststelle lawa (im Folgenden: Vorinstanz) das Gesuch von A._______ um Anerkennung des Betriebes X._______ in Y._______ ab und auferlegte ihr Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 649.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, eine Anerkennung als landwirtschaftlicher Betrieb gemäss Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV setze insbesondere voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen eine oder mehrere Produktionsstätten umfasse. Als Produktionsstätte gelte eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen. An Gebäuden müssten jene vorhanden sein, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien. Die zurzeit auf dem Grundstück Nr. [...] vorhandenen Gebäude seien nicht rechtmässig erstellt worden. Nicht bewilligtes bzw. unrechtmässiges Errichten von Bauten dürfe nicht als Basis für eine öffentlich-rechtliche Betriebsanerkennung dienen. Damit seien die Bedingungen für die Anerkennung als Betrieb gemäss Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV nicht erfüllt.

B.

B.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) vom 23. März 2021 sei aufzuheben.

2. Das Gesuch um Anerkennung des Betriebes X._______, Y._______, Grundstück Nr. [...] als landwirtschaftliches Unternehmen sei gutzuheissen und der Betrieb sei im Sinne der geltenden Verordnung zu anerkennen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

B.b Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Betriebsanerkennung gemäss Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV seien kumulativ erfüllt. Sie habe mit dem "Nebenerwerbskurs Landwirt" und dem Praktikum auf einem Permakultur-Betrieb die notwendige Ausbildung abgeschlossen und sei berechtigt, Direktzahlungen zu beanspruchen. Das Arbeitsaufkommen nach Standard-Arbeitskräften (SAK) betrage gemäss der dem Gesuch beigelegten Berechnung mindestens 0.22. Für das Jahr 2026 habe die Berechnung sogar eine SAK von 0.85 ergeben. Weiter werde mit dem Betriebskonzept vom 15. November 2019 eine längerfristige Existenz des Betriebes nachgewiesen. Das landwirtschaftliche Unternehmen im X._______ diene weitgehend dem Pflanzenanbau und umfasse eine Produktionsstätte. Sie sei gewillt, den landwirtschaftlichen Betrieb X._______ nach den Richtlinien der Permakultur zu bewirtschaften und dabei einen Beitrag zur nachhaltigen Landwirtschaft zu leisten. Zudem sei der Betrieb rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig und unabhängig von anderen Betrieben. Er solle ein eigenes Betriebsergebnis ausweisen und während des ganzen Jahres bewirtschaftet werden. Die Aufstellung eines Budgets für das Jahr 2026 habe ein landwirtschaftliches Einkommen von rund Fr. 41'000.- ergeben. Sodann sei der Bedarfsnachweis für das Ökonomiegebäude durch die Bewirtschaftung gegeben. Der Bedarf der Remisefläche sei nur um unwesentliche 20 m2 überschritten.

B.c Die Frage der Anerkennung eines Betriebes sei ausschliesslich nach Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV und den entsprechenden Weisungen zu beurteilen. Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb als landwirtschaftliches Unternehmen anzuerkennen sei, dürfe nicht darüber befunden werden, ob allfällige Bauten zonenkonform seien. Ausserdem handle es sich bei den vorgesehenen und zum Teil im Rohbau bereits erstellten Bauten nicht um widerrechtliche Bauten. Es sei ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden, welches noch hängig sei. Der Betrieb sei anzuerkennen, da wie erwähnt die Voraussetzungen für eine Betriebsanerkennung nach Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV erfüllt seien. Infolge der Anerkennung des Betriebes würden die fraglichen Bauten auch als zonenkonforme Bauten beurteilt. Denn die Zonenkonformität von Bauten ausserhalb der Bauzone setze die Anerkennung des Betriebes voraus.

C.

C.a Die Vorinstanz liess sich am 5. Juli 2021 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

C.b Zur Begründung bringt sie vor, unterdessen sei sowohl der Entscheid der Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern (im Folgenden: Dienststelle rawi) vom 6. Mai 2021 i.S. "Ersatzneubau Wohnhaus mit Ökonomiegebäude" als auch der "Abweisungsentscheid für nachträgliche Baubewilligung" der Gemeinde Y._______ vom 28. Mai 2021 ergangen. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sei nicht bewilligt worden. Gemäss den Erwägungen des vorerwähnten Entscheids der Dienststelle rawi erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der längerfristigen betrieblichen Existenz nach Art. 34 Abs. 4 Bst. c
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
1    In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
a  die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung;
b  die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2    Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn:
a  die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b  die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und
c  der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3    Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4    Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist;
b  der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c  der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5    Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) nicht. Entsprechend hätte ihr Bauvorhaben auch dann nicht bewilligt werden können, wenn die Betriebsanerkennung erteilt worden wäre. Zum heutigen Zeitpunkt liege somit keine Baubewilligung für die bereits erstellten Gebäude vor. Unrechtmässig erstellte Gebäude könnten nicht als Grundlage für eine Betriebsanerkennung berücksichtigt werden.

D.

D.a Am 6. Juli 2021 wurde das Bundesamt für Landwirtschaft BLW ersucht, einen Fachbericht einzureichen. Der Fachbericht ging mit Schreiben vom 27. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

D.b Das BLW führt im Wesentlichen aus, eine Anerkennung als Betrieb könne nur erfolgen, wenn in tatsächlicher Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV erfüllt seien. Das hier fragliche Gebäude sei bei Einreichung des Gesuches um Betriebsanerkennung (13. August 2020) zwar im Rohbau vorhanden gewesen, der Weiterbau sei durch den von der Gemeinde verfügten Baustopp und das noch hängige Baubewilligungsverfahren aber verhindert worden. Gemäss den Weisungen und Erläuterungen des BLW für das Jahr 2020 setze eine Betriebsanerkennung voraus, dass an Gebäuden jene vorhanden sein müssten, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien, wobei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen sei. Entsprechend brauche es ein Gebäude, welches genutzt werden könne, damit das Vorhandensein einer Produktionsstätte bejaht werden könne. Ein im Rohbau vorhandenes Gebäude erfülle dieses Kriterium nicht.

D.c Zudem dürften nach Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Vorliegend sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung mit der Ausführung des Bauprojekts begonnen habe und erst nach dem behördlich verfügten Baustopp ein Baubewilligungsgesuch eingereicht habe. Solange das bis zum Rohbau ausgeführte Bauprojekt nachträglich nicht genehmigt werde, handle es sich bei den beiden Gebäuden um widerrechtlich erstellte Bauten. Rechtswidrig errichtete Bauten könnten nicht als Grundlage für die Anerkennung eines Betriebes i.S.v. Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV dienen. Denn das Gewähren der Betriebsanerkennung gestützt auf eine widerrechtliche Baute hätte - bei Erfüllung der weiteren Kriterien für die Betriebsanerkennung - auch Auswirkungen auf den Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin. Diesfalls würde der Bund indirekt über die Ausrichtung von Direktzahlungen rechtswidriges Verhalten durch finanzielle Beiträge des Bundes unterstützen, was nicht der Sinn der gesetzlichen Regelung über die Direktzahlungen sein könne.

D.d Im Weiteren sei eine Beurteilung der übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV nicht möglich. Es fehle in den Unterlagen beispielsweise an Belegen zu den Voraussetzungen, ob der Betrieb ein eigenes Betriebsergebnis ausweise und während des ganzen Jahres bewirtschaftet werde.

E.

E.a Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 27. August 2021 abschliessend Stellung und hält an ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest.

E.b Ergänzend führt sie aus, der abweisende Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Y._______ sei noch nicht rechtskräftig, sie habe dagegen beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erhoben. Auch habe sie nicht gestützt auf eine widerrechtliche Baute eine Betriebsanerkennung beantragt, sondern weil auf dem Betrieb X._______ eine landwirtschaftliche Produktion mit einer SAK von anfänglich 0.22 realisiert werden sollte. Erfülle ein Betrieb die Mindest-SAK von 0.20, sei er anzuerkennen.

E.c Es sei stossend, wenn die Vorinstanz von baurechtswidrigen Bauten ausgehe und die Baubewilligungsbehörde wiederum die Bauten aufgrund der fehlenden Betriebsanerkennung nicht bewillige. Die Vorinstanz dürfe nicht über die Widerrechtlichkeit der Bauten befinden. Es werde versucht, einen Betrieb allein aufgrund des Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Zudem hätten sowohl die Vorinstanz als auch das rawi die Beschwerdeführerin im guten Glauben gelassen, dass das Gesuch um Betriebsanerkennung unabhängig vom Baubewilligungsverfahren beurteilt werde.

F.
Das Kantonsgericht Luzern hat am 2. November 2021 das von der Beschwerdeführerin anhängig gemachte Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.

1.2 Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245
des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt, dass gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor.

1.3 Angefochten ist der "Entscheid Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91)" der Vorinstanz vom 23. März 2021, mit welchem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung des Betriebes X._______ in Y._______ (Grundstück Nr. [...]) als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV abgewiesen wurde. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Verfügung einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.245
LwG.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig, zumal auch keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG greift.

1.5 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid vom 23. März 2021 besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.6 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 10. Mai 2021 frist- und formgerecht erhoben (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Rechtsvertretung hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5 und B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N 19).

2.2 Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid wie erwähnt das Gesuch um Anerkennung des Betriebes X._______ in Y._______ abgewiesen. Die Ablehnung des Gesuches wurde in den Erwägungen damit begründet, dass die für eine Betriebsanerkennung erforderlichen Gebäude nicht vorhanden seien. Entsprechend könne das Vorhandensein einer Produktionsstätte nicht bejaht werden. Die Vorinstanz beurteilte somit nur die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV prüfte sie mit dem angefochtenen Entscheid noch nicht.

2.3 Folglich steht vorliegend allein die Abweisung des Gesuches um Betriebsanerkennung aufgrund Nichterfüllens der Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV im Streit, während die weiteren für eine Betriebsanerkennung kumulativ zu erfüllenden Bedingungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
, c, d und e LBV von der Vorinstanz noch nicht beurteilt wurden und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit sich die Parteien in ihren Vorbringen auf die letztgenannten weiteren Voraussetzungen beziehen, wird deshalb auf ihre Ausführungen nachfolgend nicht weiter eingegangen.

3.

3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn - wie vorliegend - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 und B-2864/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.).

3.3 Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung liegt - soweit vorliegend interessierend - nicht vor. Da ein Betrieb grundsätzlich rückwirkend auf das Datum der Gesuchseinreichung anzuerkennen ist, sofern ab diesem Zeitpunkt die sachlichen und rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der vorliegende Fall nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, d.h. im August 2020, galt (vgl. Art. 30 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
LBV; BGE 107 Ib 133 E. 2; Urteil des BVGer B-2233/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2.1).

3.4 Da sich die einschlägigen Bestimmungen seit 2020 allerdings nicht geändert haben, werden sie im Folgenden in der aktuell gültigen Fassung zitiert.

3.5 Nachfolgend sind die relevanten rechtlichen Grundlagen zum besseren Verständnis der Beschwerdesache kurz wiederzugeben.

4.

4.1 Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert er die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV). Nach Art. 104 Abs. 3 Bst. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV ergänzt der Bund unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen. Direktzahlungen werden den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen ausgerichtet (Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
LwG). Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 3 Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
1    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
a  natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind;
b  vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
c  die Anforderung an die Ausbildung nach Artikel 4 erfüllen.
2    Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
a  sie bei der AG oder der Kommandit-AG mittels Namenaktien über eine direkte Beteiligung von mindestens zwei Dritteln am Aktienkapital oder Grundkapital und an den Stimmrechten verfügen;
b  sie bei der GmbH über eine direkte Beteiligung von mindestens drei Vierteln am Stammkapital und an den Stimmrechten verfügen;
c  der Buchwert des Pächtervermögens und, sofern die AG oder die GmbH Eigentümerin ist, der Buchwert des Gewerbes oder der Gewerbe, mindestens zwei Drittel der Aktiven der AG oder der GmbH ausmacht.
2bis    Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
a  in leitender Funktion für die juristische Person tätig ist; oder
b  über eine Beteiligung von mehr als einem Viertel am Aktien-, Stamm- oder Grundkapital oder an den Stimmrechten der juristischen Person verfügt.8
3    Für Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.9
der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) erhalten Direktzahlungen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben, die ihren zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz haben, das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die Anforderungen an die Ausbildung erfüllen. Gesuche um Direktzahlungen können nur von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen eines anerkannten Betriebes bzw. einer anerkannten Betriebsgemeinschaft eingereicht werden (Art. 98 Abs. 2
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung
DZV Art. 98 Gesuch - 1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
1    Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2    Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
a  den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV207 oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet;
b  den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs, der oder die den Betrieb am 25. Juli bewirtschaftet.
2bis    Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.208
3    Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
a  die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, für die Beiträge beantragt werden;
b  die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai gemäss der ISLV;
c  die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen, mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume und der einheimischen standortgerechten Einzelbäumen und Alleen; die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;
d  bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
d1  die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Lamas und Alpakas,
d2  das Auffuhrdatum,
d3  das voraussichtliche Abfahrtsdatum,
d4  Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,
d5  die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet;
e  die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und der Ressourceneffizienzbeiträge;
f  Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen;
g  die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU.
4    Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5    Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6    Der Kanton bestimmt:
a  ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist;
b  ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016212 über die elektronische Signatur versehen werden können.
DZV).

4.2 Die LBV umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 1 - 1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen.3
LBV). Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiell-rechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird (Urteile des BVGer B-56/2014, B-442/2014, B-443/2014 vom 9. März 2016 E. 6.3 und B-7374/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.1). Die Kantone vollziehen die LBV, das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 33 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
und 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 33 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
LBV).

4.3 Als Bewirtschafter bzw. Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft, welche den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen - 1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt.4
LBV).

4.4 Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden (Art. 29a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 29a Anerkennung der Betriebsformen (Art. 6-9), der Betriebsgemeinschaften (Art. 10), der Betriebszweiggemeinschaften (Art. 12) - 1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.69
LBV), wobei die Voraussetzungen von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV zu prüfen sind (Art. 30 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
LBV). Der Anerkennungsentscheid gilt - wie vorne erwähnt - ab dem Datum der Gesuchseinreichung (Art. 30 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
LBV).Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30a Überprüfung der Anerkennung - 1 Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
LBV).

4.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt (Bst. a), eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst (Bst. b), rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist (Bst. c), ein eigenes Betriebsergebnis ausweist (Bst. d) und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird (Bst. e). Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die u.a. räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist (Art. 6 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV).

5.

5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der fragliche Betrieb eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, bzw. ob die Vorinstanz bei der Beurteilung des Betriebsanerkennungsgesuches der Beschwerdeführerin die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV zu Recht verneint hat.

5.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuches wie erwähnt damit, dass für eine Betriebsanerkennung jene Gebäude vorhanden sein müssten, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien. Vorliegend seien die vorhandenen Gebäude nicht rechtmässig erstellt worden. Nicht bewilligtes bzw. unrechtmässiges Errichten von Bauten dürfe nicht als Basis für eine öffentlich-rechtliche Betriebsanerkennung dienen.

5.3 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei unstatthaft, die Bauten als widerrechtlich zu beurteilen, da das Baubewilligungsverfahren noch hängig bzw. der Entscheid der Baubewilligungsbehörde noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz dürfe nicht darüber befinden, ob allfällige Bauten zonenkonform seien. Vielmehr sei der Betrieb anzuerkennen, da die Voraussetzungen von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV erfüllt seien.

5.4 Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und Rechtsprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung auszugehen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis), unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus). Dabei ist insbesondere auf den Zweck der Regelung (teleologisches Element), die ihr zugrundeliegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) und die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und herrschenden Wertvorstellungen (zeitgemässes Element) abzustellen. Die Entstehungsgeschichte (historisches Element) dient als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm aufgrund der Absichten der an der Gesetzgebung beteiligten Organe zu ermitteln. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 145 II 182 E. 5.1, 141 II 262 E. 4; BVGE 2018 IV/8 E. 5.3; Urteil des BVGer B-171/2020 vom 5. August 2020 E. 5.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 175 ff.).

5.5 Gemäss dem in den drei Amtssprachen übereinstimmenden Wortlaut definiert Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV einen Betrieb - wie erwähnt - als landwirtschaftliches Unternehmen, das u.a. "eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst". Als Produktionsstätte gilt nach Art. 6 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV, dessen Wortlaut in den drei Amtssprachen ebenfalls übereinstimmt, "eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen". Was dieser Wortlaut bezogen auf einzelne Sachverhalte bedeutet, ist nicht ohne Weiteres klar.

5.6 Das BLW, welches die Oberaufsicht über den Vollzug des LwG und dessen Verordnungen durch die Kantone ausübt (Art. 179 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 179 Oberaufsicht des Bundes - 1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone.
LwG; Art. 33 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 33 Vollzug - 1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
LBV), gibt regelmässig "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91)" heraus. Als Verwaltungsverordnungen sind diese für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend; sie können jedoch bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt werden, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und schlüssige Auslegung der anwendbaren Bestimmungen zulassen (Urteil des BVGer B-470/2014 vom 11. Juli 2016 E. 3.1.1; BVGE 2009/39 E. 5.2; 2008/22 E. 3.1.1). Die Weisungen und Erläuterungen 2020 halten zu Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
und Abs. 2 LBV fest, eine Produktionsstätte müsse neben Land auch Gebäude und Einrichtungen umfassen, die eine räumlich erkennbare Einheit bilden. An Gebäuden müssten jene vorhanden sein, die für den angestrebten Zweck erforderlich seien. Die Gebäulichkeiten würden sich nach der Grösse und der Art der Bewirtschaftung des Betriebes richten. Räumlich erkennbar sei eine Produktionsstätte, wenn sie über eigene Gebäude verfüge, die klar von jenen anderer Betriebe bzw. Produktionsstätten getrennt seien und unabhängig genutzt würden.

5.7 In seinem Fachbericht weist das BLW zudem darauf hin, dass sowohl Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV als auch die Weisungen und Erläuterungen auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellten.

5.8 Aus systematischer Sicht erweist sich diese Auslegung insbesondere in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 30 - 1 Die Anerkennungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen dem zuständigen Kanton einzureichen. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach den Artikeln 6-12 erfüllt sind.75
LBV als zutreffend. Danach gilt der Anerkennungsentscheid ab dem Datum der Gesuchseinreichung. Entsprechend müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Betriebsanerkennung die Voraussetzungen von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV tatsächlich erfüllt sein, andernfalls der Anerkennungsentscheid nicht ab diesem Zeitpunkt gelten kann.

5.9 Für die soeben in Ziff. 5.6 f. erwähnte Auslegung von Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV spricht auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV und Art. 1 LWG. Entsprechend dem Verfassungsauftrag (Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV; vgl. E. 4.1 oben) soll die Landwirtschaft gemäss Art. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b  Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
c  Pflege der Kulturlandschaft;
d  dezentralen Besiedelung des Landes;
e  Gewährleistung des Tierwohls.
LwG mit einer nachhaltigen und marktorientierten Produktion zur sicheren Versorgung der Bevölkerung (Bst. a), zur Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Bst. b), zur Kulturlandschaftspflege (Bst. c) und dezentralen Besiedlung des Landes (Bst. d) beitragen. Zusätzlich zur bundesverfassungsrechtlichen Textierung wird der Zweck um die Gewährleistung des Tierwohls (Bst. e) ergänzt. Damit werden Nachhaltigkeit und Multifunktionalität auch im LwG verankert, mitgemeint ist auch eine Verpflichtung zur Effizienz (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, Bern 2017, S. 60 f.). Insbesondere mit Blick auf die Versorgungs- und Pflegefunktion der Landwirtschaft aber auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Effizienz erscheint es in teleologischer Hinsicht sachgerecht, dass ein anzuerkennender bzw. ein anerkannter Betrieb über die für den angestrebten Zweck erforderlichen Gebäude in einem tatsächlich nutzbaren Zustand verfügt.

5.10 Zur Erreichung der oben genannten Ziele setzt der Bund das in Art. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis  Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
LwG ausgeführte agrarpolitische Instrumentarium ein, wobei in Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis  Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
LwG als Massnahme insbesondere die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen mit Direktzahlungen genannt wird (vgl. auch E. 4.1 oben). Der Sinn und Zweck von Direktzahlungsbeiträgen besteht darin, die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen bodenbewirtschaftender bäuerlicher Betriebe abzugelten (Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 104 Landwirtschaft - 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a  Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b  Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c  Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d  Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e  Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f  Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.
BV, Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 2 Massnahmen des Bundes - 1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:
a  Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
b  Er gilt gemeinwirtschaftliche Leistungen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben mit Direktzahlungen ab.
bbis  Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und fördert eine tier- und klimafreundliche Produktion.
c  Er sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung in der Landwirtschaft.
d  Er unterstützt Strukturverbesserungen.
e  Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.
f  Er regelt den Pflanzenschutz und die Verwendung von Produktionsmitteln8.
und Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
a  Kulturlandschaftsbeiträge;
b  Versorgungssicherheitsbeiträge;
c  Biodiversitätsbeiträge;
d  Landschaftsqualitätsbeiträge;
e  Produktionssystembeiträge;
f  Ressourceneffizienzbeiträge;
g  Übergangsbeiträge.
LwG; BGE 137 II 366 E. 3.2; Alexander Schaer, in: Roland Norer [Hrsg.], Landwirtschaftsgesetz [LwG], Bern 2019, Art. 70 N 33 m.w.H.). Voraussetzung der Beitragszahlung ist daher, dass diese ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern (BGE 137 II 366 E. 3.2). Da die Betriebsanerkennung wie erwähnt (E. 4.1) eine Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet, erscheint es folgerichtig, dass eine Betriebsanerkennung i.S.v. Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV nur erteilt werden kann, wenn die nötigen Voraussetzungen zur Erbringung der vorerwähnten Leistungen tatsächlich gegeben sind. Damit spricht auch der Sinn und Zweck der Direktzahlungen für die oben erwähnte Interpretation.

5.11 Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass für das Vorhandensein einer Produktionsstätte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in tatsächlicher Hinsicht jene Gebäude vorhanden sein müssen, die für den angestrebten Zweck erforderlich sind und hierfür auch genutzt werden können.

5.12 Vorliegend befinden sich auf dem Grundstück Nr. [...], X._______, in Y._______ wie erwähnt die Gebäude [...] und [...]. Die Fotodokumentation über den Zustand dieser Gebäude, welche Bestandteil des Entscheides der Gemeinde Y._______ vom 31. Oktober 2018 betreffend die Einstellung der Bauarbeiten bildet, zeigt per 30. Oktober 2018 einen fertig erstellten Rohbau aus Holz, der auf einem betonierten Sockelgeschoss liegt (Gebäude [...]). Die Umgebung des Gebäudes präsentiert sich im Zustand einer abgeschlossenen Rohplanie und die Garage (Gebäude Nr. [...]) ist auf der Fotodokumentation als zumindest rundum erneuertes Gebäude erkennbar. Dass der Zustand der Gebäude seit Ende Oktober 2018 verändert wurde, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich hierfür aus den Akten Anhaltspunkte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Gebäude [...] im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (wie auch heute) nur im Rohbau bestand.

5.13 In diesem Zustand kann das Gebäude Nr. [...] nicht für den angestrebten Zweck - die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach den Richtlinien der Permakultur - genutzt werden. Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst auszugehen. So wird im von ihr eingereichten Betriebskonzept vom 15. November 2019 festgehalten, "nur mit der Fertigstellung des Gebäudes kann dieses wie vorgesehen landwirtschaftlich genutzt werden" (vgl. Vorinstanz, act. 9 S. 9).

5.14 Es sind damit weder bei Gesuchseinreichung noch heute die für den angestrebten Zweck erforderlichen und hierfür nutzbaren Gebäude vorhanden, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Damit ist das Vorhandensein einer Produktionsstätte zu verneinen und die Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
i.V.m. Abs. 2 LBV nicht erfüllt.

6.

6.1 Bei diesem Ergebnis erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei unzulässigerweise von rechtswidrig errichteten Bauten ausgegangen, als unerheblich. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend aber dennoch kurz darauf eingegangen.

6.2 Die Vorinstanz hat - zu Recht - keine Beurteilung des bei der zuständigen Behörde eingereichten Baubewilligungsgesuchs und der damit verbundenen Fragen der Zonenkonformität der Bauten vorgenommen. Sie erwog lediglich, dass es sich bei den bei der Gesuchseinreichung vorhandenen Bauten um (in diesem Zeitpunkt) rechtswidrig errichtete Bauten handle.

6.3 Nach Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Baubewilligung ist formell Voraussetzung der Rechtmässigkeit einer baulichen Tätigkeit (Alexander Ruch, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 8; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2654).

6.4 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen ohne Baubewilligung mit der Ausführung des Bauprojekts begonnen und erst auf den von der Gemeinde Y._______ verfügten Baustopp am 29. März 2019 hin ein Baubewilligungsgesuch eingereicht. Die von ihr vorgenommenen Bauarbeiten zählen nicht mehr zu den ohne Baubewilligung zulässigen gewöhnlichen Unterhalts- bzw. Renovationsarbeiten. Das Bauvorhaben wurde von der Dienststelle rawi (Entscheid vom 6. Mai 2021 i.S. "Ersatzneubau Wohnhaus mit Ökonomiegebäude") und der Gemeinde Y._______ (Entscheid über die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung vom 28. Mai 2021) abgewiesen, wobei dieser Entscheid aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Somit war das bis zum Rohbau ausgeführte Bauprojekt weder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch heute behördlich genehmigt. Deshalb befanden sich die Gebäude im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wie auch heute in einem bauchrechtswidrigen Zustand. Die Feststellung der Vorinstanz (s. E. 6.2 oben) erweist sich damit als zutreffend.

6.5 Mit der Vorinstanz und dem BLW ist im Weiteren festzuhalten, dass unrechtmässig erstellte Bauten nicht als Grundlage für die Anerkennung eines Betriebes i.S.v. Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV dienen können. Die Gewährung einer Betriebsanerkennung gestützt auf eine nicht rechtmässig erstellte Baute hätte (bei Erfüllung der weiteren Kriterien für die Betriebsanerkennung) auch Auswirkungen auf den Direktzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin. Indirekt würde der Bund dann über die Ausrichtung von Direktzahlungen rechtswidriges Verhalten durch finanzielle Beiträge des Bundes unterstützen, was nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung über die Direktzahlungen entspricht (BGE 134 II 287 E. 3.5).

7.

7.1 Schliesslich zu prüfen bleibt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Dienststelle rawi hätten sie im guten Glauben gelassen, dass das Gesuch um Betriebsanerkennung unabhängig vom Baubewilligungsverfahren beurteilt werde.

7.2 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteile des BVGer B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3 und A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.1). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunkts, d.h., es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer B-2179/2019 vom 6. November 2020 E. 6.3, A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3.2 und
B-1215/2009 vom 9. November 2010 E. 7.2.1).

7.3 Wie bereits erwähnt hat die Vorinstanz zu Recht keine Beurteilung des bei der hierfür zuständigen Behörde eingereichten Baubewilligungsgesuchs vorgenommen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist auch darüber hinaus keine Grundlage entstanden, wonach die Beschwerdeführerin darauf vertrauen konnte und durfte, dass ihr Gesuch um Anerkennung als Betrieb i.S.v. Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV unabhängig vom Baubewilligungsverfahren bzw. letztlich unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein einer Produktionsstätte geprüft werde.

7.4 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Dienststelle rawi der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage, "ob Sie ein Haus als zonenkonformer Landwirtschaftsbetrieb bauen könne", mit E-Mail vom 1. Mai 2019 mitteilte, dass diese Möglichkeit bestehe, sofern zahlreiche Rahmenbedingungen erfüllt seien. Insbesondere sei im Schnitt der vergangenen 3 Jahre eine Leistung von 0.6 SAK (Bergzone) erforderlich. Ebenso müsse der Betrieb und sie selbst als ausgebildete Betriebsleiterin angemeldet sein. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Mai 2019 ankündigte, "zu 100 % auf die Landwirtschaft umzusteigen", antwortete ihr die Dienststelle rawi mit E-Mail vom 27. Mai 2019 was folgt:

"Ich möchte Sie aber nochmals nachdrücklich darauf hinweisen, dass sich an der Ausgangslage bis dann nichts geändert haben wird: Sie werden bis dann die Rahmenbedingungen für ein zonenkonformes Vorhaben nicht erfüllen können. Sie müssten dazu z. B. mind. 3 Jahre als landwirtschaftliches Gewerbe auf dem betreffenden Land aktiv / erfolgreich (mind. 0.6 SAK in der Bergzone) sein und weitere landwirtschaftliche Rahmenbedingungen erfüllen. Eine Bewilligung im Voraus kann Ihnen nicht in Aussicht gestellt werden. Ich empfehle Ihnen eindringlich, nicht nur auf das Betriebskonzept in Zusammenarbeit mit dem [...] abzustellen, sondern die Situation mit jemandem vom lawa nüchtern zu analysieren."

Die Dienststelle rawi hielt somit im Wesentlichen fest, dass gewisse Voraussetzungen für ein solches Projekt nicht erfüllt seien. Ihre auf die Anfrage der Beschwerdeführerin hin abgegebene Antwort kann vorliegend ohnehin nicht vertrauensbegründend sein, da die Fragestellung nicht unmittelbar auf die Erteilung einer Betriebsanerkennung zielte und es sich bei der Dienststelle rawi auch nicht um die für die Betriebsanerkennung zuständige Behörde handelte.

7.5 Im Weiteren fand am 21. August 2019 ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Dienststelle rawi statt, bei welchem auch die Vorinstanz anwesend war. Gemäss den Gesprächsnotizen erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach der Möglichkeit, im Sinne einer Projektänderung "das im Rohbau stehende Wohnhaus als Remise mit landwirtschaftlichem Bedarf anzumelden", was von der Vorinstanz bejaht wurde. Dies unter der Voraussetzung, dass der Remisierungsbedarf ausgewiesen werden könne und es sich um ein ertragsorientiertes landwirtschaftliches Gewerbe oder Nebengewerbe handle, wobei diese Voraussetzung zurzeit nicht erfüllt sei. Weiter halten die Gesprächsnotizen fest: "Als Grundlage müsste mindestens ein Betriebskonzept aufzeigen können, dass der Staus [recte: Status] eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes oder eines landwirtschaftlichen Gewerbes erreicht werden könne, der Remisierungsbedarf ausgewiesen werden könne und sich die inzwischen erstellte Baute als Remise für den angestrebten Landwirtschaftsbetrieb eigne. Zu beachten sei, dass das Gebäude im Rohbau bereits bestehe (...)". Es wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhält, ein Betriebskonzept auszuarbeiten, mit dem der künftige mutmassliche Remisierungsbedarf seitens der Vorinstanz geprüft werden könne.

7.6 Aus diesem Verhalten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im guten Glauben gelassen wurde, ein mögliches Gesuch um Anerkennung eines Betriebes i.S.v. Art. 6
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV werde unabhängig vom Baubewilligungsverfahren bzw. vom tatsächlichen Vorhandensein einer Produktionsstätte beurteilt. Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass für die Bewilligung ihres Bauprojektes gewisse Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zudem wurde gemäss den Gesprächsnotizen anlässlich der Besprechung vom 21. August 2019 ein allfälliges vor dem Entscheid über das nachträgliche Baugesuch einzureichendes Betriebsanerkennungsgesuch gar nicht angesprochen.

7.7 Es ist somit keine Vertrauensgrundlage entstanden, wonach die Beschwerdeführerin mit einer Prüfung des vorliegenden Betriebsanerkennungsgesuches im von ihr erwähnten Sinne hätte rechnen können. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben seitens der Vorinstanz oder der Dienststelle rawi ist folglich zu verneinen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Anerkennung des Betriebes X._______ aufgrund Nichterfüllens der Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b
SR 910.91 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
LBV Art. 6 Betrieb - 1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
LBV zu Recht abgewiesen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands ist die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Landwirtschaft BLW und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Corine Knupp

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 6. April 2022

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)