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B-7374/2010 - 2011-07-14 - Landwirtschaft - Aberkennung Betriebsgemeinschaft
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B7374/2010

Urteil vom 14. Juli 2011

Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter JeanLuc Baechler
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.

Parteien

1. A.X._______,
2. B.X._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Volks und Landwirtschaft des Kantons Appenzell A. Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau, Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Appenzell A. Rh., Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Erstinstanz.

Gegenstand

Aberkennung Betriebsgemeinschaft.

B7374/2010

Sachverhalt:
A.
Im Jahr 2004 übernahm A.X., Jahrgang 1963, Beschwerdeführer 1, von C.X, den in der Bergzone II gelegenen Betrieb in der Grösse von 34,78 ha mit Wohnhaus und Ökonomiegebäude (Betrieb 1). Diesen Betrieb hatte er bereits zuvor mit C. und D.X. in Betriebsgemeinschaft geführt. Im gleichen Jahr übernahm B.X., Jahrgang 1984, Beschwerdeführer 2 und Sohn des Beschwerdeführers 1, als Pächter von E. deren Betrieb (3,48 ha mit Schweinestall, Kuhstall und Wagenschopf Betrieb 2), aber ohne das von der Grundeigentümern offenbar weiterhin genutzte Wohnhaus. Den Betrieb 2 hatte zuvor der Beschwerdeführer 1 gepachtet gehabt. Er liegt ca. 0,5 km vom Betrieb 1 entfernt und ebenfalls in der Bergzone II. Mit Gesuch vom 18. Juni 2004 beantragten die Beschwerdeführer beim Landwirtschaftsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Erstinstanz) die Anerkennung ihrer Betriebe als Betriebsgemeinschaft und reichten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ein. Mit Entscheid vom 23. September 2004 anerkannte die Erstinstanz die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer. Ergänzend hielt sie fest, dass die auswärtige Tätigkeit jedes Gesellschafters 180 Tage beziehungsweise 1'512 Stunden im Jahr nicht überschreiten dürfe und jährlich auszuweisen sei. B.
Mit Schreiben vom 18. September 2008 ersuchte die Erstinstanz die Betriebsgemeinschaft, eine Zusammenstellung der auswärtigen Tätigkeiten in Stunden der beiden Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2008 einzureichen. Mit Entscheid vom 16. Juni 2009 widerrief die Erstinstanz den Entscheid betreffend Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft vom 23. September 2004 und aberkannte die Betriebsgemeinschaft rückwirkend auf den 31. Dezember 2007. Sie stellte fest, die Betriebsgemeinschaft habe die Bedingungen gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV SR 910.91) im Jahre 2008 nicht erfüllt. Der Betrieb des Beschwerdeführers 1 und jener des Beschwerdeführers 2 wurde als ein Betrieb gemäss Art. 6
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 6   Betrieb
  1.   Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a.   Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b.   eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. [1]   rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d.   ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e.   während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
  2.   Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a.   die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b.   auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c.   die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. [2]
  2bis.   In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a.   der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b. [3]   der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [4] (DZV) erbracht wird; und
c. [5]   die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 [6], der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [7] und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. [8]
  3.   Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
  4.   Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a.   der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b. [9]   der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c.   die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. [10]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[4] SR 910.13
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[6] SR 916.344
[7] SR 910.18
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
LBV anerkannt. Das Landwirtschaftsamt führte zur Begründung aus, die auswärtige Tätigkeit von B.X. habe im Jahre 2008 1'953,25 Arbeitsstunden umfasst (1'449,25 Stunden bei der Firma Y. AG sowie 504 Stunden Unterricht in der
Holzfachschule
Biel).
Beide
Tätigkeiten
seien
als
landwirtschaftsfremd einzustufen. Die auswärtige Tätigkeit eines Seite 2

B7374/2010

Gesellschafters dürfe 180 Arbeitstage bzw. 1'512 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Es liege somit ein nicht leicht zu nehmender Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV vor. Eine Anrechnung der Holzfachschule als nicht auswärtige Tätigkeit widerspreche den gesetzlichen Grundlagen. Würde man dies zulassen, käme ein Student oder eine Studentin zu Direktzahlungen ohne jemals eine Arbeitsstunde auf dem Betrieb gearbeitet zu haben.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 Rekurs beim Departement Volks und Landwirtschaft des Kantons Appenzell A. Rh. (Vorinstanz). Sie beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Betriebsgemeinschaft sei wieder als solche anzuerkennen. Sie machten geltend, die von B.X. absolvierte Ausbildung an der Holzfachschule dürfe nicht als Arbeit ausserhalb der Betriebsgemeinschaft angerechnet werden. Berufliche Aus und Weiterbildung verfolgten einen anderen Zweck als Erwerbsarbeit zur Einkommenssicherung. Entscheidend sei der Umfang der Arbeitsleistung auf dem Betrieb es werde verlangt, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaft auf dem Landwirtschaftsbetrieb arbeite. B.X. arbeite neben seiner auswärtigen Tätigkeit noch ca. 1'500 Stunden in der Betriebsgemeinschaft. Es sei nicht verhältnismässig, die Direktzahlungen infolge einer Ausbildung um Fr. 16'161.- zu kürzen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2010 (Versand: 29. Juni 2010) wies die Vorinstanz den Rekurs ab. Sie führte aus, gemäss den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur LBV (Fassung vom 31. Januar 2007) dürfe die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters 180 Tage bzw. 1'512 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. Selbst wenn es sich bei der Weiterbildung von B.X. nicht um auswärtige Erwerbstätigkeit handle, sei höchst zweifelhaft, dass er unter diesen Umständen noch gleichzeitig als Bewirtschafter habe tätig sein können. Nach der Rechtsprechung könne als (Mit)Bewirtschafter nur gelten, wer im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und bei der Entscheidfällung (Betriebsleitung) einnehme sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübe und selber Hand anlege. Gelegentliche Arbeit an Wochenenden oder saisonale Tätigkeit vermöge nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer hätten nicht schlüssig dargelegt, wie B.X. trotz seiner häufigen Abwesenheiten noch eine massgebliche Funktion im Betrieb habe erfüllen können. Zudem sei die vorgelegte Betriebsabrechnung
2008
nicht
als
Rechnung
einer
Betriebsgemeinschaft, sondern ausschliesslich aus der Sicht von A.X. Seite 3

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geführt worden. So seien die Einlagen von B.X. nicht als Betriebskapital, sondern als Fremdkapital ausgewiesen worden. Für die Mithilfe im Betrieb sei B.X. eine Entschädigung von Fr. 16'000.- ausbezahlt und unter "Löhne Angestellte" verbucht worden. Das aus der ausserbetrieblichen Tätigkeit von B.X. stammende Lohneinkommen von Fr. 45'567.- sei, obwohl Ziff. 5.2 des Gesellschaftsvertrags vom 26. August 2004 dies verlange, nicht der Betriebsgemeinschaft zugerechnet worden.
C.
Am 31. August 2010 erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid vom 23. Juni 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und die Betriebsgemeinschaft der Beschwerdeführer sei weiterhin ­ also auch nach dem 31. Dezember 2007 ­ anzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die Erstinstanz zurückzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Appenzell A. Rh. Die Beschwerdeführer hielten zur Begründung fest, die zu einer Betriebsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betriebe mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 36,5 ha und 55 Grossvieheinheiten
erforderten
zu
ihrer
Bewirtschaftung
3,4
Standardarbeitskräfte. B.X. habe im Jahr 2008 in erheblichem Umfang, nämlich während 1'310 Stunden, in der Betriebsgemeinschaft mitgearbeitet. In der landwirtschaftlichen Betriebsplanung werde pro Arbeitskraft mit 2'800, auf intensiven Tierhaltungsbetrieben wie dem vorliegenden
mit
3'000
Jahresarbeitsstunden
gerechnet.
Freizeitaktivitäten seien nicht zur auswärtigen Arbeitszeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV zu rechnen. Weiterbildung auf eigene Kosten gehöre genauso zu den Freizeitaktivitäten wie Leistungssport zu betreiben, zu musizieren, auf die Jagd zu gehen oder Ähnliches. Es würde gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen, die freiwillige berufliche Weiterbildung anders zu behandeln als andere Freizeitaktivitäten. Die Buchhaltung der Betriebsgemeinschaft werde vom Inhaber
eines
professionellen
landwirtschaftlichen
Buchhaltungsunternehmens geführt. Seit der Gründung sei sie stets nach denselben Grundsätzen für die Betriebsgemeinschaft und nicht für A.X. geführt worden und sie habe noch nie zu Reklamationen Anlass gegeben. Die Buchhaltung gebe das Betriebsergebnis vollständig und richtig wieder. Soweit sie vom Gesellschaftsvertrag vom 26. August 2004 abweiche, beruhten die Abweichungen auf Vereinbarungen der Parteien, Seite 4

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was zulässig sei. Das gelte insbesondere auch für die Nichtanrechnung der Einkommen aus ausserbetrieblicher Tätigkeit, die Aufteilung des Gesamteinkommens sowie die Berücksichtigung der Weiterbildung von B.X.
D.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2010 verwiesen die Erstinstanz und die Vorinstanz, vertreten durch den Rechtsdienst der Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen.
E.
Am 12. Januar 2011 nahm das BLW als Fachbehörde Stellung. Es hielt fest, massgebend sei gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV, dass die Abwesenheit eines Mitglieds der Gemeinschaft vom Betrieb nicht mehr als 75 Prozent betrage. Es sei deshalb unerheblich, ob die Anwesenheit auf dem Betrieb mehr als 25 Prozent umfasse. Würde man auf die 25 Prozent Anwesenheit abstützen, wäre dies eine Umkehr der Beweislast und würde faktisch die Nichtanwendbarkeit von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV nach sich ziehen. Die dauernde unbezahlte Abwesenheit müsse bei der Berechnung einbezogen werden, denn auch diese führe dazu, dass ein Mitglied der Gesellschaft seinen Anteil an der Betriebsführung nicht zu erfüllen vermöge. Der Argumentation, dass es sich bei der Ausbildung um eine nicht anrechenbare Freizeitaktivität handle, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 2 habe seine Ausbildung tagsüber absolviert und sei an einen fixen Stundenplan gebunden gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wie er sich angesichts dieser auswärtigen Tätigkeit in massgeblicher Weise an der Arbeit im Betrieb habe beteiligen können. Das BLW unterstütze die Ausführungen der Vorinstanzen, insbesondere auch die im Entscheid des Departements vom 23. Juni 2010 gemachten Äusserungen betreffend die Betriebsrechnung des Jahres 2008. F.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2011 hielten die Vor und Erstinstanz fest, es drängten sich keine zusätzlichen Bemerkungen zu den Ausführungen des BLW auf.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2001 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer um Beantwortung mehrerer Fragen hinsichtlich der Ausbildung des Beschwerdeführers 2, Seite 5

B7374/2010

der Aufteilung der Arbeit im Rahmen der Betriebsgemeinschaft und der Buchhaltung.
Die Beschwerdeführer nahmen am 24. März 2011 Stellung und reichten verschiedene Dokumente ein. Sie führten u.a. aus, der Beschwerdeführer 2 habe im Jahr 2008 berufsbegleitend die Holzfachschule Biel besucht. Er bilde sich zum dipl. Techniker HF Holzindustrie weiter. Die Ausbildungszeit habe 60 Schultage à 8,4 Stunden betragen. Die Beschwerdeführer hätten den Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer 2 zu weniger als 75 % einer auswärtigen Tätigkeit nachgegangen sei. Ohne die aktive und intensive Mitarbeit des Beschwerdeführers 2 wären der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau gar nicht in der Lage gewesen, den grossen Landwirtschaftsbetrieb zu bewirtschaften, zumal sie keine betriebsfremden Arbeitskräfte beschäftigten. Der Beschwerdeführer 2 habe sich, bevor er seine Ausbildung begonnen habe, telefonisch beim BLW erkundigt, was diesbezüglich in Bezug auf die Betriebsgemeinschaft zu beachten sei. Ein Mitarbeiter des BLW habe ihm erklärt, wenn er seinen Wohnsitz in Z. beibehalte und während der Ausbildung am Samstag und am Sonntag in der Betriebsgemeinschaft mitarbeite, seien keine Probleme zu erwarten. Die Ausbildungszeit zähle nicht als Arbeitszeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2011 führte das BLW hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftserteilung aus, die Anfrage betreffend Ausbildung sei telefonisch erfolgt. Laut dem betreffenden Mitarbeiter sei die Rede gewesen von einzelnen Kurstagen verteilt auf die ganze Winterperiode, nicht von einer vier Semester dauernden Ausbildung. Wäre dem Mitarbeiter bekannt gewesen, dass es sich um eine Ausbildung im erwähnten Rahmen handle, wäre klar darauf hingewiesen worden, dass die Abwesenheit für die Holzfachschule als ausserbetriebliche Tätigkeit gewertet werde.
Die Vorinstanz und die Erstinstanz äusserten sich am 28. April 2011 zu den Ausführungen der Beschwerdeführer.
Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2011 und 8. Juni 2011 machten die Beschwerdeführer präzisierende Angaben zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 2 im Jahr 2008. Sie hielten fest, entgegen den Ausführungen des BLW habe der Beschwerdeführer 1 bei Seite 6

B7374/2010

seiner telefonischen Anfrage unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er sich an der Technikerschule HF Holz Biel zum dipl. Techniker HF Holzindustrie weiterbilden möchte.
Diese Eingaben wurden der Vorinstanz und der Erstinstanz zur Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Departements Volks und Landwirtschaft des Kantons Appenzell A. Rh. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art.
54
Abs.
2
des
kantonalen
Gesetzes
über
die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG, bGS 143.1]), der in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. i
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG), sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG i.V.m. Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen
(Art.
11
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11  
  1.   Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1]
  2.   Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
  3.   Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).

VwVG)
und
die
übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 47  
  1.   Beschwerdeinstanzen sind:
a.   der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b. [1]   das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2];
c. [3]   andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d. [4]   die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
  2.   Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5]
  3.   ... [6]
  4.   Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
. VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Erstinstanz begründete die Aberkennung der Betriebsgemeinschaft damit, dass die auswärtige Tätigkeit von B.X. im Jahre 2008 1'953,25 Arbeitsstunden umfasst habe (1'449,25 Stunden Erwerbsarbeit bei der Firma Y. AG sowie 504 Stunden Unterricht an der Holzfachschule Biel). Seite 7

B7374/2010

Beide Tätigkeiten seien als landwirtschaftsfremd einzustufen. Es liege ein nicht leicht zu nehmender Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV vor, wonach ein Gesellschafter maximal 1'512 Stunden pro Jahr auswärtig tätig sein dürfe. Die Vorinstanz sowie das BLW als Fachbehörde stützten diese Rechtsauffassung.
Aus den Abrechnungsformularen Direktzahlungen 2008 (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 7 und 8 der Erstinstanz) wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführer für das Jahr 2008 einen Betrag von rund Fr. 16'097.- weniger Direktzahlungen erhielten, wenn die beiden Betriebe nicht als Betriebsgemeinschaft anerkannt würden. Ins Gewicht fielen bei der Berechnung insbesondere die Beiträge für die Tierhaltung unter erschwerenden Produktionsbedingungen. Diese würden aufgrund der im Jahr 2008 geltenden Begrenzung auf 20 Grossvieheinheiten pro Betrieb (vgl. Art. 33 Abs. 3
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 33   Weitergehende Anforderungen
  Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26-32, so sind diese massgebend.
der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [DZV SR 910.13] in der damals geltenden Fassung [AS 2002 1139]) um die Hälfte gekürzt.
2.1. Die landwirtschaftliche Begriffsverordnung, auf die sich der angefochtene Entscheid stützt, umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 1  
  1.   Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. [1]
  2.   Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a.   die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b.   die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
LBV). Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone vollziehen die LBV, das BLW beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 33   Vollzug
  1.   Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
  2.   Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
und 2
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 33   Vollzug
  1.   Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
  2.   Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
LBV).
2.2. Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben, wenn ­ neben andern, hier nicht interessierenden Voraussetzungen
­
ein
schriftlicher
Vertrag
über
die
Betriebsgemeinschaft vorliegt, die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sind und kein Mitglied zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeitet, sowie wenn die Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führt, aus der das Betriebsergebnis und dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. f
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Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
, g und h LBV).
Seite 8

B7374/2010

Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt (Art. 30a Abs. 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 30a [1]   Überprüfung der Anerkennung
  1.   Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
  2.   Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a.   einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, odergemeinsam pachten.
1.   in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
2.   gemeinsam pachten.
  3.   Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
LBV). 2.3. Das BLW hat am 31. Januar 2007 Weisungen zur LBV erlassen ("Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen" nachfolgend: Weisungen LBV). Im Februar 2010 trat eine neue Fassung dieser Weisungen in Kraft, deren Bestimmungen indessen soweit hier interessierend gleich wie jene in den Weisungen 2007 lauten. Aus intertemporalen Gründen ist formell auf die Weisungen 2007 abzustellen. Gemäss diesen Weisungen zu Art. 10 Abs. 1 Bst. g
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Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV wird das Ausmass der auswärtigen Beschäftigung an der zeitlichen Arbeitsleistung gemessen. Grundsätzlich gelte eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42 Stunden als 100 Prozent, was umgerechnet 8,4 Stunden je Normalarbeitstag entspreche. Die jährliche Normalarbeitszeit betrage 240 Tage bzw. 2'016 Stunden. Die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters dürfe somit 180 Tage bzw. 1'512 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. 3.
Unbestritten ist, dass B.X. ab dem 22. September bis und mit 19. Dezember 2008 während insgesamt 504 Stunden am Unterricht an der Holzfachschule Biel teilnahm. Gemäss dem von ihm eingereichten Stundenplan fand der Unterricht im ganzen Wintersemester durchgehend statt, mit Ausnahme einer Woche (3. ­ 7. November 2008). Der Unterricht dauerte am Freitag jeweils bis 14.15 Uhr, an den übrigen Tagen ganztags. Während dieser Zeit wohnte B.X. lediglich an den Wochenenden am Betriebsstandort.
Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, die von B.X. absolvierte Ausbildung an der Holzfachschule dürfe nicht als Arbeit ausserhalb der Betriebsgemeinschaft angerechnet werden. Weiterbildung auf eigene Kosten gehöre zu den Freizeitaktivitäten. Solche seien nicht zur auswärtigen Arbeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV zu zählen. Es verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die freiwillige berufliche Weiterbildung anders zu behandeln als andere Freizeitaktivitäten.
3.1. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Seite 9

B7374/2010

Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 1  
  1.   Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
  2.   Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
  3.   Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss
unter
Berücksichtigung
aller
Auslegungsmethoden
(grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es grundsätzlich abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1).
3.2. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. g
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Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV müssen die Mitglieder der Gemeinschaft in der Betriebsgemeinschaft tätig sein und kein Mitglied darf zu mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten. Der Begriff "arbeiten" deutet in erster Linie auf entgeltliche Erwerbstätigkeit hin.
Indessen führt das BLW in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2011 aus, die Absicht des Gesetzgebers sei, dass jegliche auswärtige Tätigkeit über 75 Prozent als mit einer Betriebsgemeinschaft unvereinbar angesehen werde. Die in Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV verwendeten Verben "arbeiten" und "tätig sein" seien als Synonyme zu verstehen und man habe lediglich aus redaktionellen Gründen nicht im gleichen Satz zweimal das gleiche Verb verwenden wollen.
3.3. Betrachtet man Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV im Zusammenhang mit dem System der landwirtschaftlichen Direktzahlungen, so wird deutlich, dass mit dieser Bestimmung ausgeschlossen werden soll, dass eine Person als Bewirtschafter eines Betriebes Direktzahlungen bezieht, welche nicht tatsächlich in bestimmtem Umfang auf dem Betrieb bzw. in der Betriebsgemeinschaft tätig ist und auch effektiv Verantwortung für die Betriebsführung übernimmt.
Sowohl das Landwirtschaftsgesetz (Art. 70 Abs. 1) als auch die darauf basierende Direktzahlungsverordnung gehen davon aus, dass Direktzahlungen an den Bewirtschafter eines Betriebes ausgezahlt werden.

Seite 10

B7374/2010

Als Bewirtschafter gilt nach Art. 2 Abs. 1
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Art. 2   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
  1.   Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. [1]
  2.   Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
  3.   ... [2]
  4.   Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 753).
LBV und gemäss der Rechtsprechung nur, wer einen Betrieb tatsächlich und unabhängig führt. Demgemäss ist diejenige Person als Bewirtschafterin zu betrachten, welche das wirtschaftliche Risiko trägt, im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt, sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998 E. 2a). Durch Direktzahlungen zu entschädigen ist derjenige, der die Hauptarbeit leistet und dabei auch das geschäftliche Risiko trägt. Die Bewirtschaftung umfasst sowohl die geistige Auseinandersetzung mit dem betrieblichen Geschehen als auch die praktische Ausführung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B2231/2006 vom 13. Juli 2007 E. 3.1 sowie B1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.4.1).
Durch eine lang andauernde oder gar dauernde Abwesenheit vom Betrieb ist eine Person daher grundsätzlich nicht mehr Bewirtschafter seines Betriebs und daher auch nicht mehr Mitglied der entsprechenden Betriebsgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 7481/2009 vom 8. März 2010 E. 3.6).
Worin die Ursachen für die lang andauernde Abwesenheit vom Betrieb liegen, kann dabei grundsätzlich keine Rolle spielen, kommt es doch in betriebswirtschaftlicher bzw. praktischer Hinsicht nicht darauf an, ob jemand aus Gründen der Erwerbsarbeit, der Weiterbildung oder anderer Aktivitäten nicht disponibel ist.
Somit muss im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV auch die unbezahlte Abwesenheit bei der Berechnung einbezogen werden, denn auch diese führt ­ wie das BLW richtig sagt ­ dazu, dass ein Mitglied der Gesellschaft seinen Anteil an der Betriebsführung nicht zu erfüllen vermag. In diesem Sinn entschied auch das Bundesgericht, welches ­ freilich in etwas anderem Sach und Rechtszusammenhang ­ die Mithilfe in der Freizeit zweier auswärtig Studierender im elterlichen Betrieb nicht als Betriebsführung bewertete (unveröffentlichtes Urteil 2A.237/1997 vom 13. Februar 1998).
3.4. Die lang dauernde Abwesenheit aufgrund einer Weiterbildung ist somit hinsichtlich der Anrechenbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV gleich zu behandeln wie die auswärtige Erwerbsarbeit. Dies gilt umso Seite 11

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mehr, wenn es sich dabei um eine Weiterbildung handelt, während welcher der Betroffene ­ aufgrund der Distanz zum Wohnort oder anderer Umstände ­ nicht zu Hause, d.h. am Betriebsstandort wohnt. Damit ist zugleich auch gesagt, dass etwa der Besuch von Abendkursen oder die Pflege eines Hobbys in der Freizeit nicht unter den Begriff einer lang andauernden Abwesenheit im Sinne der vorstehenden Ausführungen fallen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend behandelt zu werden. 4.
Der Beschwerdeführer 2 ging demnach ab dem 22. September bis und mit 19. Dezember 2008 im Rahmen seiner Weiterbildung in Biel während insgesamt 504 Stunden einer auswärtigen Tätigkeit nach und wohnte in dieser Zeit nur am Wochenende auf dem Betrieb. Zudem arbeitete der Beschwerdeführer 2 vom Februar bis Mitte September 2008 unbestrittenermassen während 1'449,25 Stunden bei der Firma Y. AG.
Insgesamt lag das Total seiner auswärtigen Tätigkeit somit bei 1'953,25 Stunden.
4.1. Das BLW geht ­ wie vorne erwähnt ­ in seinen Weisungen zu 10 Abs. 1 Bst. g LBV davon aus, dass das Ausmass der auswärtigen Beschäftigung an der zeitlichen Arbeitsleistung gemessen werde, wobei eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42 Stunden als 100 Prozent gelte, was einer jährlichen Normalarbeitszeit von 2'016 Stunden entspreche. Demnach dürfe die auswärtige Tätigkeit eines Gesellschafters 1'512 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
Bei diesen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach, wie bei Merkblättern oder Kreisschreiben, um eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind für die Durchführungsorgane verbindlich, begründen indessen im Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine Rechte und Pflichten für Private. Ihre Hauptfunktion besteht vielmehr darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis ­ vor allem im Ermessensbereich ­ zu gewährleisten. Auch sind sie in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung einer Fachstelle. Das Bundesverwaltungsgericht
ist
als
verwaltungsunabhängige
Gerichtsinstanz (Art. 2
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 2   Unabhängigkeit
  Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
VGG) nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, sondern bei deren Überprüfung frei. In der Rechtspraxis Seite 12

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werden Verwaltungsverordnungen vom Richter bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1). 4.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die in den Weisungen des BLW genannte Prämisse, wonach eine wöchentliche Arbeitsleistung von 42 Stunden als 100 Prozent gilt. Sie machen sinngemäss geltend, wenn ­ wie bei den Landwirten üblich ­ von einer höheren Wochenarbeitszeit ausgegangen würde, würde der prozentuale Anteil der Abwesenheit des Beschwerdeführers auf weniger als 75 % fallen. Zwar trifft es zu, dass selbständige Landwirte häufig mehr arbeiten als 42 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit von Landwirten schwankt jedoch auch je nach Saison sowie Betriebs und Bewirtschaftungsart. Die Hauptfunktion einer Weisung besteht ­ wie oben gesagt ­ darin, eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis ­ vor allem im Ermessensbereich ­ zu gewährleisten. Hierzu ist es unumgänglich, dass gewisse Schematisierungen vorgenommen werden.
Da die zulässige Abwesenheit eines Mitglieds einer Betriebsgemeinschaft mit bis zu 75 Prozent relativ grosszügig bemessen ist, erscheint auch das Abstellen des BLW auf die 42Std.Woche, welches der Arbeitsleistung von Landwirten ev. nicht in jedem Fall und bezüglich jeder Saison gerecht wird, als zulässig. Entschiede man anders (z.B. durch Abstellen auf eine 56Std.Woche, was einer zulässigen Abwesenheit von 42 Std. [75 % von 56 Std.] entspräche), würde dies zu dem Ergebnis führen, dass auch derjenige als Mitglied der Betriebsgemeinschaft gälte, der die ganze Woche einer auswärtigen Erwerbsarbeit nachgeht und nur an Wochenenden bzw. freien Tagen auf dem Betrieb mithilft, was indessen mit der einem Bewirtschafter zugedachten Funktion nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 3.3).
Den Beschwerdeführern ist jedoch insofern zuzustimmen, dass bei der Berechnung der noch zulässigen Dauer der auswärtigen Tätigkeit von allzu grossem Schematismus abzusehen ist und, insbesondere bei Fällen, die sich im Grenzbereich bewegen, die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
4.3. Vorliegend ist jedoch ­ bei einer auswärtigen Tätigkeit von 1'953,25 Stunden ­ nicht von einem Grenzfall auszugehen. Vielmehr ist die nach Seite 13

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den Weisungen des BLW noch zulässige Dauer der Abwesenheit von 1'512 Stunden, wie die Erstinstanz und die Vorinstanz zu Recht geltend machen, bei Weitem überschritten. Weiteres kommt hinzu. 5.
Betrachtet man die Abwesenheiten des Beschwerdeführers 2 in einem Gesamtzusammenhang, ergibt sich folgendes Bild. 5.1. Die Arbeitszeiten des Beschwerdeführers 2 bei der Firma Y. AG verteilten sich wie folgt auf die Monate Februar bis Mitte September 2008: ­
­
­
­
­
­
­
­

Februar:
März:
April:
Mai:
Juni:
Juli:
August:
September:

43,25 Std.
218,8 Std.
255 Std.
195,05 Std.
200,5 Std.
234,25 Std.
205,15 Std.
97,25 Std.

Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 in den Monaten April bis August 2008 während einer höheren Anzahl Stunden bei der Y. AG arbeitete, als einem Vollzeitpensum eines Angestellten (184 Std., ausgehend von 22 Arbeitstagen à 8,4 Std. pro Monat) entsprechen würde.
Trotz mehrmaligem Nachfragen von Seiten des Gerichts vermochten die Beschwerdeführer nicht präzise darzulegen, an welchen Tagen der Beschwerdeführer 2 arbeitete und wie viele Stunden pro Tag. In den eingereichten Monatserfassungen wird lediglich jeweils ein Wochentag aufgeführt, unter welchem die ganze Wochenarbeitszeit vermerkt ist. Für den Juni 2008 werden z.B. unter dem Datum 07. Juni 18,50 und 34,00 Stunden sowie unter dem Datum 14. Juni 27,75, 12,00, 3,25 und 6,00 Stunden erfasst. Das Gericht ist demnach befugt, auf Durchschnittswerte abzustellen:
Geht man davon aus, dass die Arbeitstage bei der Y. AG wie üblich 8,4 Stunden umfassen, so resultiert z.B. für den Monat April eine Arbeitsbelastung von 30,3 Tagen (255 geteilt durch 8,4). Der Beschwerdeführer 2 wäre demnach an jedem Tag des Monats April in einem Vollpensum auswärtig tätig gewesen. Insofern ist nicht klar, wie er Seite 14

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in diesem Monat auch noch ­ wie behauptet ­ an zwei Tagen pro Woche zu je 10 Stunden auf dem Landwirtschaftsbetrieb hätte tätig sein können. Im März 2008 arbeitete der Beschwerdeführer 2 gemäss dieser Berechnung an 26 Tagen (218,8 geteilt durch 8,4), im Juli an knapp 28 Tagen (234,25 geteilt durch 8,4), was ihm in diesen beiden Monaten eine Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb im Umfang von maximal 5 bzw. 3 Tagen ermöglichte.
In den Monaten Mai, Juni und August 2008 war der Beschwerdeführer an je 23 bis 24 Tagen vollzeitlich bei der Y. AG tätig. Denkbar ist in diesen Monaten daher eine 7 bis 8 Tage umfassende Mitarbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb, was einer Mithilfe an den Wochenenden entspricht.
5.2. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer 2 gerade während der in der Landwirtschaft arbeitsintensivsten Zeit von Frühjahr und Sommer in vollem Umfang bei der Y. AG tätig war und in diesen Monaten sogar zahlreiche Überstunden absolvierte.
Insgesamt, also auch unter Einbezug seiner Weiterbildung (vgl. E. 3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 lediglich im Januar, weiter in der ersten Hälfte Februar und im letzten Drittel Dezember 2008 vollumfänglich für die Arbeit auf dem Betrieb zur Verfügung stand. In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass während der Winterzeit auf einem landwirtschaftlichen Betrieb erfahrungsgemäss weniger Arbeit als in der übrigen Zeit anfällt. In den anderen Monaten des Jahres 2008 war der Beschwerdeführer 2 in vollem Umfang und zum Teil wohl auch mit Überzeiten bei der Y. AG und in der Holzfachschule Biel tätig, so dass eine Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb höchstens aushilfsweise und über weite Teile nur an den Wochenenden möglich war.
Auch im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer 2 nicht weniger als 75 % vom Betrieb abwesend gewesen ist.
5.3. Hierbei fällt ins Gewicht, dass ­ wie dargelegt (E. 3.3) ­ als Bewirtschafter nur jene Person gilt, die im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnimmt sowie eine
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aktive Rolle im täglichen Geschehen ausübt und selber Hand anlegt. Eine bloss gelegentliche oder saisonale Mithilfe genügt nicht. Aus den obigen Ausführungen wird demnach ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer 2 im Jahr 2008 aufgrund seiner intensiven auswärtigen Tätigkeit und teilweisen Ortsabwesenheit nicht möglich war, auf dem Betrieb im täglichen Geschehen eine aktive Rolle zu übernehmen oder an der Betriebsführung teilzuhaben. Vielmehr war es der Beschwerdeführer 1, der die normalerweise anfallende tägliche Arbeit verrichtete und welcher die alltäglichen Entscheide traf sowie umsetzte. Zwar ist durchaus vorstellbar, dass wichtige Angelegenheiten, wie die Beschwerdeführer geltend machen, telefonisch besprochen und entschieden wurden. Indessen sind auf einem Landwirtschaftsbetrieb erfahrungsgemäss auch viele alltägliche Entscheide zu treffen, wobei kurzfristig auftretende oder plötzlich sich ändernde Umstände zu berücksichtigen sind, was zum Teil rasches Handeln erforderlich macht. Es ist bereits aus praktischen Gründen kaum anzunehmen, dass solche alltäglichen bzw. kurzfristig sich ergebenden Konstellationen jeweils am Telefon besprochen wurden. Doch selbst wenn es sich anders verhielte, vermöchte dies die nach dem Gesagten zutreffende Betrachtungsweise der Vorinstanzen nicht zu widerlegen.
Demnach lag die Verantwortung für die Betriebsführung beim Beschwerdeführer 1, welcher auch für die alltägliche praktische Arbeit zuständig war.
5.4. Der Beschwerdeführer 2 ist somit sowohl aus zeitlichen Gründen (lange andauernde Abwesenheit) wie auch in qualitativer Hinsicht (Funktion als gelegentlicher Mitarbeiter) nicht als Mitglied der Betriebsgemeinschaft zu betrachten.
6.
Die Beschwerdeführer machen geltend, nicht die Dauer der Abwesenheit sei massgebend, sondern der Umfang der Arbeitsleistung auf dem Betrieb es werde verlangt, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaft auf dem Landwirtschaftsbetrieb arbeite. Der Beschwerdeführer 2 arbeite neben seiner auswärtigen Tätigkeit noch ca. 1'500 Stunden in der Betriebsgemeinschaft (wird anhand einer Aufstellung der Stunden pro Monat und nach Tätigkeitsgebieten präzisiert). In der landwirtschaftlichen Betriebsplanung werde pro Arbeitskraft mit 2'800, auf intensiven
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Tierhaltungsbetrieben
wie
dem
Jahresarbeitsstunden gerechnet.

vorliegenden

mit

3'000

Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV ist sowohl die Dauer der Abwesenheit massgebend als auch die Tätigkeit auf dem Betrieb.
Wie das BLW zu Recht geltend machte, würde das alleinige Abstellen auf das Kriterium der Anwesenheit bzw. die Dauer der Tätigkeit auf dem Betrieb zu einer Umkehr der Beweislast führen und Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV seiner Wirkung entäussern. Denn in diesem Fall wäre bereits mit der ­ in der Regel nicht überprüfbaren ­ Behauptung eines Mitglieds der Betriebsgemeinschaft, es habe eine bestimmte Anzahl von Stunden auf dem Betrieb gearbeitet und sei somit zu mindestens 25 Prozent anwesend gewesen, die Voraussetzung für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft nach Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV erfüllt. Die Dauer der Abwesenheit vom Betrieb als gesetzlich vorgesehenes Kriterium ist dagegen einer Beweisführung oder einer Überprüfung ohne Weiteres zugänglich. Aus diesem Grund ist zwingend auch auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit abzustellen und nicht nur auf die Anzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden auf dem Betrieb. 7.
Ein weiteres Indiz, welches gegen die Bewirtschaftereigenschaft des Beschwerdeführers 2 spricht, ist, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, die von den Beschwerdeführern vorgelegte Betriebsabrechnung 2008. In dieser wurden die Einlagen des Beschwerdeführers 2 nicht als Betriebskapital, sondern als Fremdkapital ausgewiesen. Für die Mithilfe im Betrieb wurde ihm eine Entschädigung von Fr. 16'000.- ausbezahlt und unter "Löhne Angestellte" verbucht. Das aus der ausserbetrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers 2 stammende Lohneinkommen von Fr. ... wurde nicht der Betriebsgemeinschaft zugerechnet. Eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach geleisteten Arbeitstagen wurde ebenso wenig vorgenommen. Gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 2008 wies der Beschwerdeführer 2 Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb von Fr. ... und Einkünfte aus selbständigem Nebenerwerb von Fr. 16'000.- aus.
Die Buchhaltung der Betriebsgemeinschaft legt demnach die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer 2 auch nach Meinung der beiden Seite 17

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Beschwerdeführer in der Betriebsgemeinschaft arbeitet und für seine Arbeit einen Lohn erhält, also eigentlich die Funktion eines Angestellten hat. Seine auswärtige Tätigkeit, die gemäss der Steuerveranlagung sein Haupterwerb ist, wird nicht als "Arbeiten für Dritte" (anders als der Nebenerwerb des Beschwerdeführers 1) in die Betriebsrechnung einbezogen. Auch die Kosten für die Weiterbildung des Beschwerdeführers 2 finden, soweit ersichtlich, keinen Eingang in die Buchhaltung. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Buchhaltung aus Sicht des Beschwerdeführers 1 ­ für einen Betrieb ­ geführt wurde, ist demnach ohne Weiteres nachvollziehbar.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Betriebsgemeinschaft eine Buchhaltung führen muss, aus der das Betriebsergebnis sowie dessen Aufteilung auf die Mitglieder der Gemeinschaft ersichtlich sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. h
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV). Vorliegend fehlt in der Buchhaltung eine Aufteilung des Betriebsergebnisses auf die Mitglieder der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Anzahl geleisteter Arbeitstage, womit auch die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Bst. h
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV als Voraussetzung für die Anerkennung der Betriebsgemeinschaft nicht erfüllt ist. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsgemeinschaft seien im Jahr 2008 nicht erfüllt gewesen, nicht zu beanstanden. 8.
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2011 geltend, der Beschwerdeführer 2 habe sich, bevor er seine Ausbildung begonnen habe, telefonisch beim BLW erkundigt, was diesbezüglich in Bezug auf die Betriebsgemeinschaft zu beachten sei. Ein Mitarbeiter des BLW habe ihm erklärt, wenn er seinen Wohnsitz in Z. beibehalte und während der Ausbildung am Samstag und am Sonntag in der Betriebsgemeinschaft mitarbeite, seien keine Probleme zu erwarten. Die Ausbildungszeit zähle nicht als Arbeitszeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. g
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV.
8.1. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, SR 101), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, Seite 18

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1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5, mit Verweis auf BGE 127 I 36 E. 3a und BGE 126 II 387 E. 3a vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, N. 626 ff.).
Was die erste Voraussetzung betrifft, so taugt nicht jede behördliche Auskunft als Vertrauensbasis. Die Auskunft muss an sich geeignet sein, schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Sodann wird in Lehre und Rechtssprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftserheischende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörden binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (vgl. BGE 125 I 267 E. 4c, BGE 122 II 113 E. 3b/cc mit Hinweisen RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 75 B IIIa, S. 241 anderer Meinung: BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt am Main 1983, S. 84, S. 207 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 670). Zudem begründet eine Auskunft schutzwürdiges Vertrauen nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.454/2002 vom 20. März 2003 E. 2.2 und 2A.251/2000 vom 19. Dezember 2000 E. 2b/cc HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 680).
Die Auskunft ist nur in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, verbindlich. Ändert sich die Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen
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und ist an ihre früheren Aussagen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 692).

nicht

mehr

gebunden

8.2. Das BLW hielt fest, bei der telefonischen Anfrage sei die Rede gewesen von einzelnen Kurstagen verteilt auf die ganze Winterperiode, nicht von einer vier Semester dauernden Ausbildung. Zwar kann grundsätzlich auch eine mündliche Auskunft verbindlich sein, wenn sie auf Grund der Umstände geeignet ist, den guten Glauben des Betroffenen zu erwecken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669 RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 75 B IIIa, S. 241 BGE 106 V 139 E. 4c mit Verweis auf BGE 91 I 133 E. 4b, BGE 114 Ia 105 E. 2d/cc). Indessen vermögen die Beschwerdeführer vorliegend nicht zu belegen, dass ihre Anfrage in genügend konkreter Form erfolgte und der Sachverhalt am Telefon in der Art dargelegt wurde, wie er sich dann tatsächlich abspielte (länger dauernde Ausbildung, Ortsabwesenheit während der Ausbildung, zusätzliche Erwerbsarbeit in nicht geringem Umfang). Über die telefonische Anfrage ist weder eine Gesprächsnotiz erstellt worden noch liess der Beschwerdeführer 2 sich den Inhalt des Gesprächs schriftlich bestätigen, weshalb die genauen Umstände letztlich umstritten bleiben.
Die Folgen der Beweislosigkeit treffen diejenige Partei, welche die Beweislast trägt. Sofern das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält, kommt die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB zum Tragen. Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache ein Recht ableiten will (vgl. hierzu auch BVGE 2008/23 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführer wollen, dass ­ aufgrund der nach ihrer Darstellung falschen Auskunft ­ die Weiterbildung des Beschwerdeführers 2 nicht als auswärtige Tätigkeit angerechnet wird. Insofern sind sie es, die aus der behaupteten und beweislos gebliebenen Tatsache, dass das BLW eine entsprechende Auskunft konkret und vorbehaltlos erteilt habe, Vorteile ableiten wollen. Deshalb tragen auch sie die diesbezügliche Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit gehen zu ihren Lasten. Aus diesem Grund kann der Berufung auf Treu und Glauben nicht statt gegeben werden.
9.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 20

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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Sie werden auf je Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 700.- verrechnet. Die Restbeträge von je Fr. 300.- sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.- auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 700.- verrechnet. Die Restbeträge von je Fr. 300.- sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzahlungsscheine folgen mit separater Post. 3.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­
­

die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das
Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement
(Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler

Marion Spori Fedail

EVD

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Seite 21

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Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand: 8. August 2011

Seite 22
B-7374/2010 14. Juli 2011 15. August 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Landwirtschaft

Gegenstand Aberkennung Betriebsgemeinschaft

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
DZV 33
SR 910.13 DZV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung

Art. 33   Weitergehende Anforderungen
  Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26-32, so sind diese massgebend.
LBV 1
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 1  
  1.   Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. [1]
  2.   Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für:
a.   die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
b.   die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
LBV 2
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 2   Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
  1.   Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt. [1]
  2.   Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.
  3.   ... [2]
  4.   Werden auf einem Betrieb Produkte nach dem 2. Titel des LwG hergestellt, so gilt der Produzent als Bewirtschafter.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 753).
LBV 6
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 6   Betrieb
  1.   Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
a.   Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b.   eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. [1]   rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d.   ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e.   während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.
  2.   Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a.   die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist;
b.   auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und
c.   die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst. [2]
  2bis.   In Abweichung von Absatz 2 gilt eine Stallung, welche der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anerkannten Betriebes von Dritten pachtet oder mietet, als Produktionsstätte dieses Betriebes, wenn:
a.   der Verpächter, die Verpächterin, der Vermieter oder die Vermieterin keine Tiere der selben Kategorie mehr hält, zu deren Haltung die Stallung genutzt wird;
b. [3]   der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 11-25 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [4] (DZV) erbracht wird; und
c. [5]   die Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013 [6], der DZV, der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 [7] und anderer Erlasse im Landwirtschaftsbereich eingehalten werden. [8]
  3.   Umfasst ein Betrieb mehr als eine Produktionsstätte, so gilt als Betriebszentrum der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden.
  4.   Die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe c ist insbesondere nicht erfüllt, wenn:
a.   der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b. [9]   der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter zu 25 oder mehr Prozent am Eigen- oder Gesamtkapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c.   die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden. [10]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873). Siehe jedoch die Ausnahmeregelung in Art. 5 Abs. 2 der Bio-Verordnung vom 22. Sept. 1997 (SR 910.18).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2381).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[4] SR 910.13
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[6] SR 916.344
[7] SR 910.18
[8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
[10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
LBV 10
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 10 [1]   Betriebsgemeinschaft
  Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehr Betrieben zu einem einzigen Betrieb, wenn:
a.   die Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist;
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Betriebsgemeinschaft gemeinsam auf eigene Rechnung und Gefahr führen und damit das Geschäftsrisiko tragen;
c.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen der beteiligten Betriebe für die Betriebsgemeinschaft tätig sind und nicht mehr als 75 Prozent ausserhalb der Betriebsgemeinschaft arbeiten;
d.   die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen; und
e.   jeder der beteiligten Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3315).
LBV 30 a
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 30a [1]   Überprüfung der Anerkennung
  1.   Die Kantone prüfen periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung. Der Kanton entscheidet, ab welchem Datum der Widerruf gilt.
  2.   Die Kantone überprüfen die Anerkennung der Gemeinschaften insbesondere beim Wechsel von beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen sowie bei einer Änderungen des bei der Anerkennung bestehenden Eigentums an den Produktionsstätten oder bei einer Änderung der bei der Anerkennung bestehenden Gewerbepachtverträge. Die Anerkennung wird insbesondere widerrufen, wenn:
a.   einer oder mehrere der an der Gemeinschaft beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; oder
b.   die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Produktionsstätten im Wesentlichen:in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, odergemeinsam pachten.
1.   in gemeinsamem Eigentum (Miteigentum) halten, oder
2.   gemeinsam pachten.
  3.   Massgebend für die Beurteilung der Verhältnisse nach Absatz 2 Buchstabe b sind die Eigentums-, Pacht- und Nutzungsverhältnisse bezüglich der Flächen und Gebäude sowie die Anteile am Ertragswert der Grundstücke und Produktionsstätten ohne Wohnungen. Die Ertragswerte der gemeinsam erstellten, gekauften oder gepachteten Gebäude werden anteilsmässig den beteiligten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen angerechnet. [2]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2493).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901).
LBV 33
SR 910.91 LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) - Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Art. 33   Vollzug
  1.   Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
  2.   Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug.
LwG 166
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
VGG 2
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 2   Unabhängigkeit
  Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 11
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 11  
  1.   Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1]
  2.   Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
  3.   Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 47
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 47  
  1.   Beschwerdeinstanzen sind:
a.   der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
b. [1]   das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2];
c. [3]   andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
d. [4]   die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
  2.   Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5]
  3.   ... [6]
  4.   Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453).
[6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
ZGB 1
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 1  
  1.   Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
  2.   Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht [1] nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
  3.   Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
ZGB 8
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 8  
  Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
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