Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2005.16

Entscheid vom 24. Oktober 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Mark Livschitz,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen eine mit Zwangsmassnahmen zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung besondere Steueruntersuchungen (BSU), führt gestützt auf einen entsprechenden Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 6. September 2002 gegen B. und weitere Beschuldigte eine besondere Untersuchung nach den Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezem­ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; act. 3.1).

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 wurden unter anderem bei der C. AG das Konto Nr. D., lautend auf B. und mit einem Saldo von Fr. 36'355.55, sowie das Konto Nr. E., lautend auf dessen Ehefrau A. und mit einem Saldo von Fr. 865'101.--, beschlagnahmt (act. 3.1). Nachdem bereits zuvor mehrere Gesuche um Wiedererwägung der Beschlagnahme eingereicht und abgewiesen worden waren, hielt die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Entscheid vom 14. März 2005 auch im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch an der Beschlagnahme fest (act. 1.3).

B. B. und A. wenden sich mit Beschwerde ihres Vertreters vom 21. März 2005 an den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und beantragen, es sei der Wiedererwägungsentscheid vom 14. März 2005 aufzuheben und es seien die beiden Konten vollumfänglich freizugeben. Eventualiter stellen sie den Antrag, es sei die Sache zur Feststellung des Sachverhaltes und Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1, S. 2).

Der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung leitete die Beschwerde mit seiner Äusserung am 29. März 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, alles unter Kostenfolge (act. 3, S. 1).

C. Mit Schreiben vom 31. März 2005 forderte die Beschwerdekammer den Vertreter von B. und A. auf, bis 11. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten (act. 4).

Mit Eingabe ihres Vertreters vom 1. April 2005 beantragten B. und A., sie seien von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses zu entbinden, eventualiter sei der Kostenvorschuss zulasten der gesperrten Vermögenswerte zu beziehen, subeventualiter sei die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis 30. April 2005 zu erstrecken (act. 5). Auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer hin (act. 6) reichte der Vertreter von B. und A. innert erstreckter Frist (act. 7) sodann das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt verschiedener Beilagen ein. Gleichzeitig zog er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung betreffend A. zurück und ersuchte um Zustellung eines Einzahlungsscheines über einen anteiligen Kostenvorschuss mit Fristansetzung für die Einzahlung des Betrages (act. 8).

Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 schrieb die Beschwerdekammer das Gesuch von A. zufolge Rückzugs als erledigt ab, wies das Gesuch von B. sowie den Eventualantrag ab, schrieb den Subeventualantrag zufolge Gegenstandslosigkeit ab und setzte A. und B. Frist bis 20. Juni 2005 zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 9).

D. Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 8. und 25. Juli 2005 an ihren Anträgen fest (act. 13 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten und beigezogenen Akten (act. 16a-18) wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR).

Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR).

1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die zu beurteilende Beschwerde richte sich gegen eine Amtshandlung im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Bankguthaben der Beschwerdeführer, nämlich gegen die schriftlich dokumentierte Weigerung der Vorinstanz, beschlagnahmte Konti der Beschwerdeführer freizugeben, obschon aufgrund der bisherigen Ermittlungen die Voraussetzungen für ihre Beschlagnahme nicht oder jedenfalls nicht mehr vorliegen würden. Die Weigerung sei dem unterzeichneten Anwalt mit Schreiben vom 14. März 2005, eingegangen am 16. März 2005, schriftlich mitgeteilt worden. Die dreitätige Beschwerdefrist sei folglich unter Berücksichtigung des Wochenendes gewahrt. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin 1 bisher in das gegenständliche Untersuchungsverfahren nicht involviert gewesen sei. Ihr sei die ursprüngliche Kontobeschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002, die der hier angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 14. März 2005 zugrunde liege, zuvor nie notifiziert worden. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 richte sich folglich auch gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002, soweit die Freigabe des C.-Kontos Nr. E., lautend auf die Beschwerdeführerin 1, beantragt werde. Aufgrund des Gesagten sei auch für diese Anfechtung die dreitägige Beschwerdefrist von Art. 28 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR gewahrt (act. 1, S. 4 f.).

Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber dafür, der Beschwerdeführer 2 habe gemäss Schreiben seines damaligen Vertreters spätestens am 6. November 2002 und die Beschwerdeführerin 1 gemäss Schreiben des damaligen Vertreters spätestens am 26. November 2002 Kenntnis von der Beschlagnahme gehabt. Die Frist für die Einreichung von Beschwerden sei längst verflossen. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten (act. 3, S. 2 f.).

1.3

1.3.1 Im vorliegenden Fall gilt es zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 als verspätet erweist (der Beschwerdeführer 2 wendet sich, wie aus den Ausführungen in der Beschwerde zu schliessen ist, allein gegen die „Wiedererwägungsverfügung“ vom 14. März 2005; vgl. hierzu E. 1.3.2).

In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die (förmliche) Eröffnung für den Beginn der Anfechtungsfrist nur bei Beschwerdeentscheiden massgebend ist, während für Amtshandlungen auf die tatsächliche Kenntnisnahme abzustellen ist. War der Beschwerdeführerin 1 die fragliche Amtshandlung bewusst oder musste sie dies sein, so gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dies bei erster Gelegenheit geltend zu machen; andernfalls ist das Beschwerderecht verwirkt (Hauri, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, N. 10 zu Art. 28
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie den Akten zu entnehmen ist, hat Rechtsanwalt Ivo Lenzlinger (nachfolgend „Lenzlinger“) mit an die Beschwerdegegnerin gerichteter Eingabe vom 26. November 2002 darauf hingewiesen, das blockierte Sparkonto sei eindeutig und unzweifelhaft im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 1; diese habe nachweislich mit den Geschäften des Beschwerdeführers 2 überhaupt nichts zu tun, weshalb er [Lenzlinger] beantrage, die Blockade unverzüglich aufzuheben (act. 3.8). Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Lenzlinger seinerzeit auch die Interessen der Beschwerdeführerin 1 vertrat (was die Beschwerdegegnerin offensichtlich bereits damals annahm; vgl. die Betreffzeile des Schreibens vom 3. Dezember 2002 [act. 3.9]) und letztere zu diesem Zeitpunkt von der Beschlagnahme des Kontos bei der C. Kenntnis erlangte. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin 1, obwohl von der Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort ausdrücklich geltend gemacht (act. 3, S. 2 f.), im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht explizit bestritten (act. 13). Dazu kommt, dass es – zumindest ohne Vorliegen aussergewöhnlicher, hier weder ersichtlicher noch behaupteter Umstände – mit Blick auf die konkreten Vermögens- und Einkommensverhältnisse jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass die Beschwerdeführerin 1 die Beschlagnahme eines Kontos mit einem Saldo von Fr. 865'101.-- (vgl. act. 3.8) nicht unmittelbar, sondern erst nach mehr als zwei Jahren bemerkt haben will; das gilt umso mehr, als ihr Ehemann unbestrittenermassen davon Kenntnis hatte.

Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde, soweit sie die Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 betrifft, als verspätet und das entsprechende Beschwerderecht als verwirkt. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den „Wiedererwägungsentscheid“ (act. 1, S. 2) vom 14. März 2005 und damit gegen eine mit der Beschlagnahme vom 10. Oktober 2002 zusammenhängende Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR) richtet, ist die Frist demgegenüber gewahrt. Diesbezüglich ist, da auch die weitere Voraussetzung der Beschwer erfüllt ist, auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hält den Beschwerdeführern vorab entgegen, dass sie mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme keine neuen Erkenntnisse geltend machen würden. Sie hätten ihre Rechte bereits drei Tage nach Kenntnisnahme der Beschlagnahmeverfügung mit einer Beschwerde gemäss Art. 26
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
VStrR geltend machen müssen. Es handle sich demnach nicht um neue Erkenntnisse, welche in Wiedererwägung zu ziehen seien (act. 3, S. 3).

2.2 Bei der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher das Untersuchungsverfahren nicht abschliesst (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 579; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 210 N. 18). Derartige verfahrensleitende Verfügungen sollen an die Entwicklung und die Bedürfnisse des Strafverfahrens angepasst werden können und müssen deshalb grundsätzlich abänderbar sein (Schmid, a.a.O., N. 583), d.h. die Amtstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung aufheben oder abändern. Daraus ergibt sich die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., S. 210 N. 20). Allerdings sind die Verwaltungsstrafbehörden – ähnlich wie die Verwaltungsbehörden – grundsätzlich nicht gehalten, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vorgesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (für das Verwaltungsrecht vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 1833 sowie BGE 120 Ib 42, 46 E. 2b). Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1, 6 E. 3a; 120 Ib 42, 46 f. E. 2b; 113 Ia 146, 151 f. E. 3a; 109 Ib 246, 251 E. 4a; 100 Ib 368, 371 f. E. 3a). Eine solche Änderung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Erkenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat eine Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Beschlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf ihren Zweck nicht mehr notwendig ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005 E. 1.3; ähnlich BGE 128 I 129, 132 ff. E. 3.1.1 und E. 3.1.3 sowie 120 IV 297, 299 E. 3e; vgl. auch Schmid
in: Schmid [Hrsg.], Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 144 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Mit diesen Ausführungen ist zugleich gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht beliebig zulässig ist (das gilt selbst für die Haft als schwerste Zwangsmassnahme, bei welcher trotz dem gemäss Art. 59 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 59 - 1 Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
1    Der untersuchende Beamte hat den Verhafteten freizulassen, sobald kein Haftgrund mehr besteht.
2    Der Verhaftete kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
3    Solange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen sind, entscheidet über das Gesuch die Behörde, die den Haftbefehl erliess. Sie hat den untersuchenden Beamten oder die Amtsstelle, bei der die Sache hängig ist, zum Gesuch anzuhören; die Vorschriften von Artikel 51 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss.
VStrR jederzeit möglichen Haftentlassungsgesuch eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche angeordnet werden kann; vgl. Hauser/Schweri/Hart­mann, a.a.O., S. 335 N. 32 f.). Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei einer negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu laufende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und dadurch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 198/04 vom 11. November 2004 E. 1.3).

2.3 Vorliegend sieht das Gesetz, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Schreiben vom 14. März 2005 (act. 1.3, S. 3) zu Recht festgehalten hat, den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung nicht vor. Entsprechend ist einzig zu beurteilen, ob sich ein Anspruch auf Wiedererwägung allenfalls aufgrund der dargestellten Rechtsprechung zu Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ergibt. Dies ist zu verneinen, soweit die Beschwerdeführer geltend machen (vgl. hierzu act. 1, S. 10 ff. sowie act. 13, S. 8 ff.), dass

(i) jedenfalls ein wesentlicher Teil des C.-Guthabens der Beschwerdeführerin 1 unstrittig ihr selbst zuzuordnen sei und daher im Rahmen des Verfahrens gegen F. (nachfolgend „F.“)/den Beschwerdeführer 2, wo die Beschwerdeführerin 1 nicht beschuldigt sei, beschlagnahmefrei sein müsse,

(ii) die Guthabensentwicklung auf dem gesperrten C.-Konto der Beschwerdeführerin anders als durch die Vorinstanz zu berechnen und plausibel sei, sodass die Darlehensrückzahlungen durch den Beschwerdeführer 2 auf das Konto seiner Frau nicht in Zweifel gezogen werden dürften und nicht etwa unredliche Vermögensverschiebungen darstellen würden,

(iii) nicht sämtliche Darlehensgewährungen über das gesperrte C.-Conto der Beschwerdeführerin 1 abgewickelt worden seien und deshalb die Rüge der Vorinstanz, dass nicht alle Darlehensgewährungen mit den Zahlungsflüssen auf dem gesperrten Konto kongruent seien, auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen würden,

(iv) auch das Guthaben auf dem gesperrten C.-Konto des Beschwerdeführers 2 wirtschaftlich der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen sei und daher keine beschlagnahmefähigen quaesita sceleris im Verfahren gegen F./den Beschwerdeführer 2 enthalten könne bzw. freizugeben sei.

Es handelt sich dabei weder um Umstände, die sich wesentlich geändert haben, noch rufen die Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen und Beweismittel an, die ihnen im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlagnahme nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Bereits aus diesem Grunde ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Sie geht im Übrigen auch in der Sache selbst fehl, da die Beschlagnahme entgegen der sinngemäss geäusserten Auffassung der Beschwerdeführer auch bei nicht beschuldigten Dritten möglich ist, der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter obliegt (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005 E. 3.2.1; vgl. auch Schmid, a.a.O., N. 142 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sowie Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578) und hiervon – was vorliegend nicht zutrifft – nur dann abzusehen ist, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 5.2).

Anders verhält es sich demgegenüber, soweit die Beschwerdeführer Einwände gegen den Tatverdacht sowie die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme erheben (act. 1, S. 21 ff. sowie act. 13, S. 2 ff.). Diese Vorbringen sind auf Voraussetzungen der Beschlagnahme gerichtet, die sich im Verlaufe des Verfahrens durchaus wesentlich verändern können, und sind dementsprechend nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.

3. Die Beschlagnahme gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
und b VStrR ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 E. 1c). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 sowie Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 340 ff. N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

4.

4.1 Die Beschwerdeführer tragen vor, dass sich eine Zwangsmassnahme über Monate hinaus nur rechtfertigen liesse, wenn sich der Anfangsverdacht als dringender Tatverdacht herausgestellt habe. Der dringende Tatverdacht sei gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK wie auch gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV innert möglichst kurzer Frist dem Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten mitzuteilen. Der von der Beschwerdegegnerin vermeintlich auf Seite 2 f. der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung geäusserte Tatverdacht genüge diesen Anforderungen keinesfalls (act. 1, S. 22 f.). Ähnlich halten die Beschwerdeführer im Rahmen der Replik fest, es bestehe kein Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin bei gegebener Sachlage (lange Ermittlungsdauer, einschneidende Wirkung der gegenständlichen Zwangsmassnahmen) den geltend gemachten Tatverdacht und die einschlägigen Beweismittel detailliert zu erläutern bzw. zu bezeichnen habe. Die Beschwerdegegnerin verletze Art. 14 Abs. 3 lit. a IPBPR, Art. 6 Abs. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
[EMRK] und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV, indem ohne Angabe eines Tatverdachts an der streitgegenständlichen Kontosperre festgehalten werden (act. 13, S. 5 f.).

4.2 Vorweg ist der guten Ordnung halber nochmals festzuhalten, dass es für eine Beschlagnahme entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht eines dringenden, sondern lediglich eines hinreichenden Tatverdachts bedarf (vgl. E. 3 und die dort zitierte, aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts). Nach der Praxis des Bundesstrafgerichts unterscheidet sich der hinreichende Tatverdacht vom dringenden vor allem durch ein graduelles Ele­ment hinsichtlich der Beweislage, wobei der Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1).

Grundsätzlich zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine beschuldigte Person nach Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch hat, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Auch wenn erst nach einer Untersuchung feststeht, welche Anschuldigungen schliesslich zur Beurteilung gebracht werden, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung nicht, bis zu diesem Zeitpunkt von einer Unterrichtung des Beschuldigten gänzlich abzusehen: Dieser darf grundsätzlich nicht während des ganzen Untersuchungsverfahrens über den Gegenstand der Untersuchung im Ungewissen gelassen werden, ansonsten er von seinem Gehörsanspruch nicht Gebrauch machen und seine Verteidigung nicht vorbereiten kann; es sind ihm daher die zur Last gelegten Taten und die Gesetzesbestimmungen, auf die sich die Beschuldigungen (vorläufig) stützen, bekannt zu geben (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 119 Ib 12, 18 E. 5c sowie das Urteil des Bundesgerichts 1A.91/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4a/bb), wobei bei Einleitung der Untersuchung noch keine Beweismittel genannt werden müssen (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 507 mit Hinweisen zur Rechtsprechung der Konventionsorgane). Indirekt ist mit diesen Ausführungen – wie die Beschwerdeführer grundsätzlich ebenfalls zu Recht bemerken – auch gesagt, dass sich „die Dichte der zu vermittelnden Informationen (…) nach dem jeweiligen Verfahrensstand“ richtet (so ausdrücklich Villiger, a.a.O., N. 507 und 510 m.w.H.; zurückhaltend BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c). In diesem Sinne hat sich mit zunehmendem Fortschritt des Verfahrens somit grundsätzlich auch die Unterrichtung durch die Untersuchungsbehörde entsprechend zu verdichten (vgl. hierzu ausführlich der Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Bundesgericht hat indessen umkehrt deutlich gemacht, dass auch im weiteren Verlauf der Untersuchung eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat hinreichend ist. Eine umfassende Unterrichtung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf der
Steuerhinterziehung stützt, muss, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis dürfen die Anforderungen an den Umfang der Unterrichtung daher nicht überspannt werden (vgl. BGE 119 Ib 12, 19 E. 5c; VPB 66.100 E. 3b = Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts vom 25. Januar 2002).

4.3 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführer bestreiten, den hinreichenden Tatverdacht in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2005 (act. 1.3) ausreichend dargetan hat. Allfällige, diesbezügliche Mängel wären ohnehin dadurch geheilt worden, dass sich die Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur diesbezüglichen Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2 sowie BB.2004.79 vom 22. April 2005 E. 3.2 und 4.2). Letztere hat denn auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2005 (act. 3, S. 3 f.) den hinreichenden Tatverdacht detailliert substantiiert und unter Beilage verschiedener Beweismittel genau bezeichnet, welche Vermögensäufnung Gegenstand der fiskalischen Untersuchung bildet (siehe insbesondere die Aufstellung über die in den Jahren 1999 bis 2002 auf das Konto der G. Corporation, Panama, geflossenen Beiträge; act. 3.12; vgl. im Einzelnen E. 5). Damit sind die vorstehend umrissenen Voraussetzungen an die Unterrichtung über den Tatverdacht auch beim jetzigen Stand des Verfahrens ohne weiteres erfüllt. Der Vorwurf der ungenügenden Substantiierung des Tatverdachts erweist sich demgemäss als unbegründet.

5.

5.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte Tatverdacht einen bereits anderweitig untersuchten Vorgang betreffe und im vorliegenden Verfahren nicht relevant sei. Die Beschwerdegegnerin vermische „Äpfel mit Birnen“, wenn sie vermeintliche Überweisungen im Umfang von Fr. 956'449.65 auf ein Konto der G. Corporation, Panama, als Verdunkelung von steuerbarem Einkommen des Beschwerdeführers 2 sehe. Zur Begründung führen sie unter Verweis auf die Eingabe vom 21. September 2004 sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers 2 vom 30. November 2004 aus, dass diese Überweisungen ausschliesslich im Zusammenhang mit schon anderweitig untersuchten, mutmasslichen Steuervergehen von F. stehen würden, wobei der Beschwerdeführer 2 wegen Gehilfenschaft beschuldigt werde. Die Beschwerdegegnerin versuche mit anderen Worten, dem Beschwerdeführer 2 ein und denselben Vorgang gleich zweimal anzulasten: Einmal unter dem Titel Beihilfe zu möglichen Steuerdelikten von F. und das andere Mal unter dem Titel angeblicher eigener Steuervergehen (act. 13, S. 3 ff. sowie act. 1, S. 6).

5.2 Es ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht auf Gehilfenschaft des Beschwerdeführers 2 an Steuerwiderhandlungen der H. AG bzw. von F. besteht, indem er seine Offshore-Gesellschaft (G. Corporation, Panama,) für entsprechende Transaktionen zur Verfügung gestellt hat. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer 2 mittels Eingabe vom 21. September 2004 (act. 16a = 18.5) und auch anlässlich seiner Vernehmung am 30. November 2004 (act. 18.7) ein Geständnis abgelegt (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer [act. 1, S. 6] sowie der Beschwerdegegnerin [act. 15, S. 1 f.]).

Strittig ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer 2, wie die Beschwerdegegnerin vorträgt, die G. Corporation darüber hinaus auch zur Steuerhinterziehung zu seinen Gunsten sowie der von ihm beherrschten I. AG verwendet hat. Den Akten liegt in diesem Zusammenhang eine detaillierte, von der Beschwerdegegnerin angefertigte Aufstellung der zwischen dem 10. Mai 1999 bis 1. November 2002 auf das Konto der G. Corporation geflossenen Beträge bei (act. 3.12). Bei den auf dieser Liste aufgeführten Beträgen von insgesamt Fr. 956'494.65 (Fr. 391'146.95 [1999], Fr. 236'851.40 [2000], Fr. 121'894.45 [2001], Fr. 206'601.85 [2002]) handelt es sich gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht um die an F. zurückgeflossenen Gelder, sondern ausschliesslich um Erlöse aus verschiedenen Vermögensaufträgen (act. 15, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bezeichnet dabei in der fraglichen Aufstellung nicht nur in detaillierter Art und Weise Valutadatum, Grund und Betrag der Überweisung sowie Herkunft der Gelder, sondern vermag überdies entsprechende Vereinbarungen zwischen der I. AG, und anderen Unternehmungen vorzulegen (vgl. act. 3.11). Zwar ist bei zwei mit „Diff. Ein- und Auszahlung von F.“ bezeichneten Überweisungen vom 22. April sowie 17. Mai 2002 im Betrag insgesamt Fr. 10'133.95 ein Zusammenhang mit F. ersichtlich, wobei dessen genaue Beteiligung am untersuchten Vorgang freilich offen bleibt; inwiefern es sich aber bei den übrigen Überweisungen um die F. als Haupttäter und dem Beschwerdeführer 2 als Gehilfen zur Last gelegten Vorgänge handeln soll, ist weder aus den Akten noch aus der Darstellung der Beschwerdeführer ersichtlich. Insbesondere fällt auf, dass sich die in der Liste der Beschwerdegegnerin (act. 3.12) genannten juristischen und natürlichen Personen nicht mit denjenigen decken, welche gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer (vgl. insbesondere deren Eingabe vom 21. September 2004; act. 18.5) im Verfahren gegen F. beteiligt sein sollen und vom Beschwerdeführer 2 anlässlich seiner Einvernahme vom 30. November 2004 (act. 18.7) genannt wurden.

Dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf eigene Steuerhinterziehungen des Beschwerdeführers 2 sowie der von ihm beherrschten I. AG bejaht, ist beim derzeitigen Stand der Untersuchungen nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin ermittle zu lange ohne Ergebnis und verletzte so das Rechtsverzögerungsverbot, weshalb die fragliche Kontosperre vollends unverhältnismässig sei (act. 13, S. 3). Es sei inakzeptabel, dass die Beschwerdegegnerin dermassen lange ergebnislos ermittle, ohne das Verfahren durch Einstellung abzuschliessen oder zumindest ohne die beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Rechtsverzögerungsverbot gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die evidente Rechtsverzögerung sei umso weniger akzeptabel, als sie mit einschneidenden Zwangsmassnahmen (Beschlagnahme fast aller Barmittel) Hand in Hand gehe (act. 13, S. 6 f.).

6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, den Fall zu behandeln, den Entscheid aber nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 125 V 188, 191 f. E. 2a; 117 Ia 193, 197, E. 1c; 107 Ib 160, 164 E. 3b; 103 V 190, 194 f. E. 3c; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 17 N. 6; Häfelin/ Müller, a.a.O., N. 1658). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht, vor allem im Rahmen des Beschleunigungsgebots (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 1658 m.w.H.). Ob und ab welchem Zeitpunkt allenfalls eine Rechtsverzögerung vorliegt, kann freilich weder für das Strafverfahren allgemein noch für das Verwaltungsstrafverfahren im Einzelnen mittels einer Regel definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Gesamtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestimmen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2).

6.3 Vorliegend hat sich ergeben, dass die Beschwerdegegnerin im Laufe der Untersuchungen nicht nur den Tatverdacht bezüglich Steuerwiderhandlungen der H. AG sowie von F. und eine entsprechende Teilnahme des Beschwerdeführers 2 zu verdichten vermochte, sondern auch den Verdacht auf Steuerhinziehungen des Beschwerdeführers 2 bzw. der von ihm beherrschten I. AG (vgl. E. 5.2). Zieht man die Höhe der mutmasslichen Steuerhinterziehungen, die Zeitspanne der mutmasslichen Tatbegehung, die vermutete Beteiligung verschiedener Personen und Firmen mit teilweisem ausländischem Bezug sowie die Tatsache in Betracht, dass unbestrittenermassen umfangreiche, beschlagnahmte Akten auszuwerten waren, ist die bisherige Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Entsprechend kann auch nicht von einer daraus resultierenden Unverhältnismässigkeit der Beschlagnahme gesprochen werden.

7.

7.1 Schliesslich halten die Beschwerdeführer dafür, dass die Ablehnung der Kontofreigabe unverhältnismässig sei, weil die Haftung des Beschwerdeführers 2 im Verfahren gegen F. auf maximal Fr. 160'000.-- beschränkt sei (act. 1, S. 21 f. i.V.m. act. 2; act. 13, S. 7) und sich die Steuerfolgen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten vermeintlichen Gewinnausschüttung von rund Fr. 100'000.-- auf weniger als Fr. 200'000.-- beschränken werden. Die Beschwerdegegnerin verschweige schliesslich, dass sie fünf weitere Konti mit einem Gesamtsaldo von Fr 100'000.-- (per Ende 2002) beschlagnahmt habe, welche sie dem Beschwerdeführer 2 zuordne (act. 13, S. 7 f.).

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Beschwerdeführer würden selber ausführen, dass aus der Gehilfenschaft zu Steuerhinterziehungen der H. AG und von F. ein Betrag von maximal Fr. 160'000.-- geschuldet sein könnte. Was die eigenen Steuerwiderhandlungen des Beschwerdeführers 2 und der I. AG angehe, sei die Vorstellung von einer maximalen Nachforderung von Fr. 200'000.-- nicht richtig. Konkret errechnet die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in der Duplik einen Betrag von total Fr. 950'000.--, der sich aus Teilsummen von Fr. 237'500.-- (25% Steuern I. AG auf Fr. 950'000.--), Fr. 237'500.-- (25% Steuern Beschwerdeführer 2 auf der verdeckten Ausschüttung der I. AG von Fr. 950'000.--) sowie Fr. 475'000.-- (100% Busse für beide Steuerpflichtige). Da sich die Steuer- und Bussenforderungen (Gehilfenschaft und eigene Widerhandlungen) auf über eine Million Franken belaufen könnten, sei die Beschlagnahme der aufgeführten Konti nicht unverhältnismässig (act. 15, S. 2 f.).

7.2 Die ursprüngliche Beschlagnahmeverfügung vom 10. Oktober 2002 (act. 3.2) hält in Bezug auf den Umfang der voraussichtlich einzuziehenden und damit gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR zu beschlagnahmenden Vermögenswerte fest, dass als Vermögenswerte, welche allenfalls der Einziehung unterliegen, alle wirtschaftlichen Vorteile gelten, die sich rechnerisch ermitteln lassen. Weiter weist sie unter Bezugnahme auf BGE 120 IV 365, 367 E. 1d (vgl. auch VPB 66.100 E. 4d) darauf hin, dass bei der Steuerhinterziehung der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern besteht (vgl. nun auch aktuell das Urteil des Bundesgerichts 1S.5-8/2005 vom 26. September 2005 E. 7.4). Zu Recht nicht erwähnt werden demgegenüber die Bussen. In der Tat regelt der auf die besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Art. 190 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 190 Voraussetzungen - 1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
1    Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des EFD die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersuchung durchzuführen.
2    Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und 176) und die Steuervergehen (Art. 186 und 187).
. DBG anwendbare Art. 46
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR lediglich die Beschlagnahme von Beweismitteln und von Deliktsgegenständen, nicht dagegen die Vermögensbeschlagnahme, wie sie einige Kantone zur Sicherstellung künftiger Verfahrens- und Vollstreckungskosten sowie einer allfälligen Busse vorsehen (Schwob, Schweizerische Juristische Kartothek, Karte 1289, S. 9; vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 345 N. 22; Schmid, a.a.O., N. 752). Es fehlt damit im Bereich des Verwaltungsstrafrechts des Bundes an einer nach Art. 44
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
SchKG grundsätzlich möglichen, gesetzlichen Bestimmung, welche die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Eigentum des Beschuldigten oder einer mit ihm solidarisch haftenden Person zur Sicherstellung einer Busse ermöglichen würde (deren Vollstreckung hat auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung zu erfolgen; Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
SchKG).

7.3 Vorliegend beziffert die Beschwerdegegnerin den dem Staat durch die Steuerhinterziehung verursachten Ausfall für den Beschwerdeführer 2 sowie die I. AG mit je Fr. 237'500.-- und geht damit von hinterzogenen Steuern von insgesamt Fr. 475'000.-- aus. In diesem Umfang ist die Beschlagnahme mit Blick auf die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin 1 als Ehegattin für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 13 Haftung und Mithaftung für die Steuer - 1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
1    Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
2    Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b  die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c  Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d  die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4    Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
DBG) und der Haftung des Beschwerdeführers 2 für die durch die I. AG hinterzogenen Steuern (Art. 177 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 177 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung - 1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
1    Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer.
2    Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3    Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 175 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.267
DBG) zu Recht erfolgt (vgl. zur Zulässigkeit der Beschlagnahme bei Solidarschuldnern BGE 120 IV 365, 369 f. E. 4 sowie BGE 101 Ia 325, 327 E. 2) und überdies auch verhältnismässig. Für eine darüber hinaus gehende Beschlagnahme von Vermögenswerten fehlt es demgegenüber an einer gesetzlichen Grundlage bzw. einem Beschlagnahmegrund. Das hat die Aufhebung der Beschlagnahme im entsprechenden Umfang zur Folge, weshalb die Frage nach der Verhältnismässigkeit nicht weiter geprüft zu werden braucht.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten der Beschwerdeführer – zumindest beim derzeitigen Stand der Untersuchung – aufzuheben ist, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

8.

8.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 245
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
BStP und Art. 156
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG. Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesstrafgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Hat keine Partei vollständig obsiegt oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 7
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG).

Vorliegend erscheint es in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens gerechtfertigt, den Beschwerdeführern die Hälfte der auf Fr. 5'000.-- anzusetzenden Gerichtsgebühr (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]) – unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit – zu je gleichen Teilen aufzuerlegen.

8.2 Gemäss Art. 159 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG wird die unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden die notwendigen Kosten zu ersetzen. Ein Privileg zu Gunsten der Eidgenossenschaft beziehungsweise öffentlichrechtlicher Organisationen analog Art. 156 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG besteht bezüglich dieser Entschädigung nicht (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band V, N. 2 zu Art. 159
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Art. 159 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
OG). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigung in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.31).

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer Anspruch auf teilweisen Ersatz ihrer Anwaltskosten, wobei das Honorar nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 3 Abs. 3 des Reglements). Ausgehend von einer angemessenen Entschädigung für begründeten Aufwand von Fr. 5’000.-- (inkl. MwSt) ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 2’500.-- (inkl. MwSt), mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer zu entschädigen hat.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahme wird, soweit sie den Betrag von Fr. 475'000.-- übersteigt, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 2’500.--, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Mark Livschitz

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.