Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2036/2008
{T 0/2}

Urteil vom 19. August 2009

Besetzung
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
MWST (1. Semester 2003 bis 2. Semester 2005); subjektive Steuerpflicht, Treu und Glauben.

Sachverhalt:

A.
Am 3. Januar 2006 reichte A._______ der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein. Darin wies er folgende Umsätze aus: Fr. 81'667.50 (2000), Fr. 80'325.10 (2001), Fr. 75'438.-- (2002), Fr. 83'430.50 (2003), Fr. 82'178.-- (2004) und Fr. 84'875.-- (2005). Zudem legte er dem Fragebogen die entsprechenden Abschlüsse bei. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 antwortete die ESTV, aus den zugestellten Unterlagen gehe hervor, dass er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2003 erfülle. Sie habe ihn deshalb auf diesen Zeitpunkt in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Am 26. Januar 2006 bewilligte sie ihm die Anwendung des Saldosteuersatzes von 6% rückwirkend auf den 1. Januar 2003. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 (Datum Posteingang) reichte A._______ ausgefüllte Abrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ein. Im Begleitbrief hielt er jedoch fest, dass er eine Steuerpflicht bestreite.

B.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 (Datum Posteingang) bestritt A._______ erneut seine Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2003. Er legte im Wesentlichen dar, dass er Mitte 2002 telefonischen Kontakt mit der ESTV aufgenommen und die Auskunft erhalten habe, dass er mehrwertsteuerrechtlich als Zimmermann gelte und bei einem massgeblichen Saldosteuersatz von 4,6% erst bei einem Umsatz von Fr. 86'956.-- steuerpflichtig werde. Aufgrund dieser Auskunft habe er in den folgenden Jahren versucht, diese Umsatzgrenze möglichst zu erreichen, aber nicht zu überschreiten.

C.
Am 1. November 2007 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinn von Art. 63 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren):
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Sie hielt fest, dass A._______ zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei. Im Begleitschreiben zum Entscheid legte sie im Wesentlichen dar, aus den eingereichten Jahresabschlüssen 2000-2005 gehe hervor, dass er einen verhältnismässig geringen Materialaufwand aufweise. Aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht sei er deshalb als "Akkordant" zu qualifizieren. Zur Anwendung käme deshalb ein Saldosteuersatz von 6%. In der Folge liege die Steuerzahllast in den Jahren 2002-2004 eindeutig über Fr. 4'000.-- und der rückwirkende Eintrag auf den 1. Januar 2003 erweise sich als rechtmässig. Im Weiteren könne er aus der behaupteten Auskunft der ESTV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe diese nicht nachgewiesen.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 3. Dezember 2007 Einsprache. Er legte insbesondere dar, dass er seit mehreren Jahren als selbständiger Zimmermann tätig sei. Unbestritten sei, dass er nur sehr wenig Materialaufwand habe, weil das Material mehrheitlich auf Rechnung des Bauherrn eingekauft werde. Anlässlich des Telefongesprächs mit der ESTV im Jahr 2001 sei er indessen nicht danach gefragt worden, ob er das Material einkaufe. Er habe die Auskunft erhalten, dass für ihn zur Berechnung der Steuerzahllast bzw. zur Prüfung seiner Steuerpflicht der Saldosteuersatz für Zimmerleute von 4,6% massgebend sei. Er sei in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen.

E.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie erkannte, dass A._______ zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Er schulde der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 2. Semester 2005 (Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005) Fr. 15'029.50 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Die ESTV legte im Wesentlichen dar, dass sich in ihren Akten keine Unterlagen befänden, die Bezug auf ein Telefonat mit A._______ nehmen würden. Dieser könne für die behauptete Auskunft offensichtlich keine stichhaltigen Beweise beibringen. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung sei deshalb vorliegend nicht gerechtfertigt. Betreffend seinen Einwand, dass die Mehrwertsteuer unübersichtlich sei und einem einfachen Handwerker nicht zugemutet werden könne, alle Einzelheiten zu kennen, müsse sie auf das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip verweisen.

F.
A._______ (Beschwerdeführer) führte am 29. März 2008 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: "(1) Die Ziffern 1 bis 3 des Einspracheentscheids der ESTV vom 15. Februar 2008 und damit die rückwirkende Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2003 seien aufzuheben. (2) Der Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2006 als Mehrwertsteuerpflichtiger in das Register einzutragen. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen". Er brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vertrauen auf die Auskunft der ESTV im Jahr 2001 zu schützen sei. Die ESTV habe ihm damals telefonisch mitgeteilt, dass er als Zimmermann nur dann steuerpflichtig werde, wenn die Steuerschuld mehr als Fr. 4'000.-- betrage. Es sei ihm die folgende Formel erläutert worden "Umsatz x Saldosteuersatz für Zimmerleute = Steuerschuld". Zudem habe die betreffende Sachbearbeiterin der ESTV das folgende Rechenbeispiel gemacht: "Umsatz = Fr. 75'000.--, Saldosteuersatz = 4,6%, ergibt eine Steuerschuld von Fr. 3'450.--." In diesem Fall bestehe keine Steuerpflicht. Entgegen der Ansicht der ESTV könne er sehr wohl belegen, dass diese Auskunft erteilt worden sei. X._______ von der Steuerverwaltung (...) könne bestätigen, dass er sich bei ihr nach der Mehrwertsteuerpflicht erkundigt und sie ihn an die ESTV verwiesen habe. Er habe zudem in den letzten Jahren immer einen Umsatz von Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- erzielt. Es sei somit offensichtlich, dass er sich bemüht habe, die massgebende Schwelle für eine Steuerpflicht nicht zu überschreiten. Aufgrund der Auskunft der ESTV habe er die Materialeinkäufe weiterhin mehrheitlich über die Bauherren abgewickelt. Hätte er gewusst, dass er ohne Materialeinkäufe nicht als Zimmermann gelten würde, hätte er diese mit Sicherheit umgehend selbst getätigt. Sein Verhalten könne nicht anders als mit der besagten Auskunft der ESTV erklärt werden.

Die Behauptung der ESTV, dass er allenfalls nicht alle zutreffenden Informationen geliefert habe, ziele an der Sache vorbei. Festzuhalten sei, dass er keine Ahnung davon gehabt habe, dass er ohne Materialeinkäufe mehrwertsteuerrechtlich vom Zimmermann zum Akkordanten "mutiere". Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm nun ein Vorwurf gemacht werden könne. Die ESTV verkenne, dass nicht nur eingereichte Akten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen seien, sondern auch das Verhalten. Denn aus seinem Verhalten könne nur der Schluss gezogen werden, dass er die besagte Auskunft erhalten habe und nicht die geringsten Zweifel an deren Richtigkeit haben musste. Im Übrigen übersteige die Nachforderung von Fr. 15'029.50 seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem.

G.
Am 27. Mai 2008 verzichtete die ESTV auf die Einreichung einer einlässlichen Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Auf die Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (vgl. statt vieler: BGE 132 II 112 E. 3.2, 131 II 205 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 1.2, A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f., 3.119 ff. mit weiteren Hinweisen).

1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des Einspracheentscheids der ESTV vom 15. Februar 2008 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Einspracheentscheid, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 1.3, A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3, A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4).
1.4
1.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 den Streitgegenstand im Verhältnis zu ihrem Erstentscheid vom 1. November 2007 ausgeweitet hat. Mit Letzterem stellte sie (bloss) fest, dass A._______ zu Recht auf den 1. Januar 2003 in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei. Dagegen bestätigte sie mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 nicht nur die Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2003, sondern forderte darüber hinaus von A._______ für das 1. Quartal 2003 bis 2. Semester 2005 Fr. 15'029.50 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach. Fraglich ist somit, ob diese Ausweitung zulässig war.
1.4.2
1.4.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Die ESTV kann Feststellungsentscheide treffen, wenn für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mit-haftung beantragt wird oder als geboten erscheint. Gegenstand einer Feststellungsverfügung können nur die konkreten, aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für eine bestimmte Person sich ergebenden Rechte und Pflichten sein. Das folgt aus dem Verfügungscharakter (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG) solcher Entscheide und kommt auch in der Formulierung von Art. 63 Abs. 1 Bst. f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung - 1 Die folgenden steuerpflichtigen Personen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren):
MWSTG ("für einen bestimmten Fall") zum Ausdruck. Feststellungsentscheide setzen im Weiteren voraus, dass ein aktuelles Interesse am Rechtsschutz besteht ("vorsorglich"). Ein Feststellungsentscheid kann daher in der Regel nicht ergehen, wenn ein Leistungsurteil oder eine gestaltende Verfügung möglich ist, insbesondere über die Steuerabrechnung (Urteile des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. Januar 2006 [2004-015] E. 2b, vom 27. Juni 2002 [SRK 2001-023] E. 1c, vom 13. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.12 E. 1b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 76 Rz. 207).
1.4.2.2 Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 387 E. 4.1, 121 V 155 E. 5b; BVGE 2007/27 E. 5.5.1 S. 321). Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt, Steuerperioden zum Gegenstand des Einspracheverfahrens zu machen, über die sie noch nicht in einem Entscheid befunden hat, denn in diesem Fall würde eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes vorliegen (Entscheide der SRK vom 24. August 1999 [SRK 1998-083] E. 2b und vom 4. Februar 1998 [SRK 051/97] E. 1b). Aufgrund der Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungsinternes Verfahren ist es dagegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand im Einspracheentscheid - im Vergleich zum Erstentscheid - auf andere Steuernachforderungen (innerhalb der gleichen Steuerperioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3).
1.4.3 Im vorliegenden Fall hat die ESTV mit ihrem Erstentscheid fälschlicherweise einen reinen Feststellungsentscheid getroffen, da sie bereits damals über die notwendigen Angaben zur Berechnung der Steuerforderung und damit zur Fällung eines Leistungsentscheides verfügte. Mit ihrem Einspracheentscheid hat die ESTV diesen Fehler behoben, indem sie einen Leistungsentscheid traf, d.h. die geschuldete Mehrwertsteuer bezifferte. Insofern hat sie den Verfahrensgegenstand qualitativ nicht ausgeweitet, die steuerliche Qualifizierung des nämlichen Sachverhalts blieb unverändert. Es wäre einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen und mit nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen des gesamten Verfahrens verbunden gewesen, die Frage nach der Steuerberechnung vom Hauptverfahren zu trennen und darüber in einem separaten Verfahren zu befinden (vgl. zu einem analogen Fall: Entscheid der SRK vom 20. November 2003 [2003-052] E. 3c). Die Rechte des Beschwerdeführers wurden überdies nicht eingeschränkt. Zum einen beruhen die Mehrwertsteuerforderungen auf seinen Angaben im Formular zur Abklärung der Steuerpflicht bzw. in den eingereichten Abrechnungen. Andererseits hatte er die Möglichkeit, die Berechnung der Steuerforderung mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der ESTV aufgrund der nicht gewährten Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme über den Erlass eines Leistungsentscheids bzw. der entsprechenden Nachforderung würde deshalb nach der Rechtsprechung ohnehin als geheilt gelten, da die Beurteilung diesbezüglicher Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden könnte und das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Prüfungsbefugnis hat wie die ESTV (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2.6, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Aus prozessökonomischen Gründen war demnach die von der ESTV in ihrem Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur zulässig.

2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG. Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1
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MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a
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MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3
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MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1
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MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1
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MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2.1).
2.1.1 Laut der geltenden Verwaltungspraxis der ESTV bis zum 31. Dezember 2007 war die Steuerzahllast (d.h. Steuer auf dem Umsatz minus Vorsteuern) entweder effektiv oder nach einer vereinfachten Pauschalmethode zu ermitteln. Nach Letzterer ist die Mehrwertsteuer auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vorgesehenen Sätzen zu berechnen. Davon kann abgezogen werden einerseits die Vorsteuer auf dem Waren- und Materialaufwand zu den anwendbaren Sätzen und anderseits die Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten), welche sich anhand einer Pauschale von 0,7% des Umsatzes berechnet (Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, September 2000, Ziff. 2.4.1). Wer die Vorsteuer nicht nach diesem vereinfachten Verfahren berechnen wollte, musste sie aufgrund der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Einkaufsfakturen genau ermitteln, d.h. die Steuerzahllast effektiv berechnen (Ziff. 2.4.2 der Spezialbroschüre 02 vom September 2000; vgl. dazu Entscheide der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2c/aa, vom 10. Februar 2004, veröffentlicht in VPB 68.97 E. 2b, vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2b).

Nach der Praxis der ESTV ab dem 1. Januar 2008 kann die Steuerzahllast zur Klärung der Steuerpflicht entweder - wie bis anhin - effektiv oder neu mittels der Saldosteuersatzmethode (vgl. unten E. 2.2) berechnet werden (Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2008, Ziff. 2.4.1). Diese neue Praxis wendet die ESTV auch rückwirkend an, d.h. für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1614/2006 vom 1. Oktober 2008).
2.2
2.2.1 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer (berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz) zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese Abrechnungsart muss während fünf Jahren beibehalten und kann bei Verzicht auf die Anwendung frühestens nach fünf Jahren wieder gewählt werden (Art. 59 Abs. 3
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
MWSTG). Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen; der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von der ESTV vorgängig bewilligt werden (Art. 59 Abs. 2
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1415/2006 vom 14. Juli 2008 E. 3.1, A-1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1). Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
, 1
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
. Satzteil MWSTG). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sinne einer Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
, 2
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MWSTG Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung - 1 Für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
. Satzteil MWSTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 3.2).
2.2.2 Der im Einzelfall anzuwendende Saldosteuersatz an sich ist nicht gesetzlich bestimmt, sondern wird von der ESTV aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten (anwendbarer Steuersatz, Anlageintensität, Personalaufwand; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/ KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 518, Rz. 1541) festgelegt. Der so ermittelte Saldosteuersatz widerspiegelt die Differenz zwischen dem Normalsteuersatz und dem - aus mittelfristiger Sicht - vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen einer ganzen Branche bzw. einer Geschäftstätigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1415/2006 vom 14. Juli 2008 E. 3.2). In Anbetracht der Zielsetzung des Gesetzgebers, mit der Saldosteuersatzmethode weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge noch eine prinzipielle Benachteilung bzw. eine Begünstigung einzelner Steuerpflichtigen anzustreben, ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV sich für ihre Praxis zu den im Einzelfall anwendbaren Saldosteuersätzen an solchen Durchschnittswerten orientiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2). Gemäss Ziff. 16.4.5 der vorliegend relevanten Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) bzw. Ziff. 15.1.4 der Spezialbroschüre Nr. 03a Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007) betrug der Saldosteuersatz für Zimmereien 4,6 bzw. 3,5%; derjenige für Akkordanten hingegen 6% (Ziff. 16.4.7 Spezialbroschüre Nr. 03 bzw. Ziff. 15.1.7 der Spezialbroschüre Nr. 03a).

2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat insbesondere selber festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der ESTV anzumelden (Art. 56 Abs. 1
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MWSTG Art. 56 Entstehung, Verjährung und Entrichtung der Einfuhrsteuerschuld - 1 Die Einfuhrsteuerschuld entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 69 ZG135).
MWSTG; Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt und meldet sich der Steuerpflichtige nicht bei der ESTV an, wird er rückwirkend in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/bb). Die mehrwertsteuerpflichtige Person trägt nach konstanter Rechtsprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 1 zu Art. 46). Das Mehrwertsteuerrecht stellt hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages verantwortlich (Art. 43 ff
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MWSTG Art. 43 Rechtskraft der Steuerforderung - 1 Die Steuerforderung wird rechtskräftig durch:
. MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 2.1, A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 3.1, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E 3.1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 E. 4.1, A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die erwähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 771 f. E. 6a).
2.4.2 In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7; Entscheid der SRK vom 6. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können und es wird beispielsweise verlangt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass von der Verwaltung erstellte (interne) Notizen für die Beurteilung der Verbindlichkeit von Auskünften herangezogen werden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2).
2.5
2.5.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, wie ganz allgemein im modernen Prozessrecht, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht ist demnach nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 485 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.2.2). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 324 E. 3.2). Die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2c mit Hinweisen). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5.2 Nach Abschluss der Beweiswürdigung steht fest, von welchem Lebenssachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Urteilsfindung ausgeht. Erst bei Beweislosigkeit kommen die Regeln über die Beweislastverteilung zur Anwendung. Es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Die Steuerbehörde trägt deshalb die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf eine telefonische Auskunft der ESTV im Jahr 2001. Die ESTV habe ihm mitgeteilt, dass sein Unternehmen mehrwertsteuerrechtlich als Zimmerei zu beurteilen sei, ein Saldosteuersatz von 4.6% zur Anwendung komme und er demnach erst bei einem Umsatz von über Fr. 86'956.-- steuerpflichtig werde. Sein Vertrauen auf die Auskunft sei zu schützen und die Steuerpflicht folglich erst ab Januar 2006 festzulegen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er von der ESTV in Kenntnis gesetzt worden, dass er mehrwertsteuerrechtlich nicht als Zimmermann, sondern als Akkordant (mit einem Saldosteuersatz von 6%) qualifiziert werde. Die ESTV ist dagegen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die betreffende Auskunft nicht nachgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zunächst zu prüfen, ob die behauptete Auskunft erstellt ist (E. 3.1).
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer vermag keinerlei schriftliche Unterlagen beizubringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Er kann auch nicht den Namen des auskunftserteilenden Mitarbeitenden der ESTV oder ein genaueres Datum der angeblichen Auskunft nennen. Weitere Abklärungen sind dadurch unmöglich. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der Auskunftserteilung widersprüchliche Angaben. Im Gegensatz zu den nachfolgenden Eingaben, legte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zu den eingereichten Abrechnungen (Posteingangsstempel der ESTV vom 15. Februar 2006; vgl. amtl. Akten Nr. 5) bzw. in seiner Bestreitung vom 16. März 2006 (Datum Posteingang; amtl. Akten Nr. 6) noch dar, dass die Auskunft Ende resp. Mitte 2002 und damit nicht im Jahr 2001 erfolgt sei. Im Übrigen spricht gegen die behauptete Auskunft, dass bis zum 1. Januar 2008 zur Abklärung der subjektiven Steuerpflicht die Saldosteuersatzmethode nach der Praxis der ESTV gar nicht zulässig war (vgl. E. 2.1.1).
3.1.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, dass X._______ von der Steuerverwaltung des Kantons (...) ohne Weiteres bestätigen könne, dass er sich bei ihr nach der Mehrwertsteuerpflicht erkundigt und sie ihn an die ESTV verwiesen habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Auch eine diesbezügliche Bestätigung von X._______ würde in keiner Art und Weise die behauptete Auskunft der ESTV belegen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.5.1 in fine) kann auf die Einholung einer Amtsauskunft bei X._______ verzichtet werden.
3.1.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er in der vorliegend relevanten Zeit immer einen Umsatz von rund Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- erzielt habe. Es sei somit offensichtlich, dass er bemüht gewesen sei, die ihm von der ESTV telefonisch mitgeteilte Umsatzgrenze von Fr. 86'956.-- nicht zu erreichen. Ohne die besagte Auskunft hätte er wohl kaum seinen Umsatz auf diesen Betrag eingefroren. Er habe seine geschäftliche Aktivität auf diese Auskunft ausgerichtet und die Umsätze entsprechend gesteuert. So habe er die Materialeinkäufe weiterhin mehrheitlich durch die Bauherrn abwickeln lassen. Hätte er auch nur geahnt, dass er ohne diese Einkäufe nicht als Zimmermann gelten würde, hätte er mit Sicherheit umgehend die Materialeinkäufe selbst veranlasst. Sein Verhalten bestätige somit, dass er die genannte Auskunft der ESTV erhalten habe. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. E. 2.5.1) und demnach auch sein Verhalten berücksichtigt werden kann. Nach der Rechtsprechung muss indessen eine telefonische Auskunft schriftlich belegt sein, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen zu können (E. 2.4.2). Selbst wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben immer einen Umsatz von Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- aufwies, auf den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen beruhen würde, vermöchte dies den erforderlichen Nachweis von vornherein nicht zu erbringen. Im Weiteren sind zur Anrufung des Vertrauensschutzes neben der Vertrauensgrundlage gestützt darauf getätigte Dispositionen nachzuweisen (E. 2.4.1). Im vorliegenden Fall versucht der Beschwerdeführer nichts anderes, als mit den behaupteten Dispositionen (Umsatzlenkung, keine eigenen Materialeinkäufe) die Vertrauensgrundlage zu belegen, was zu einem eigentlichen Zirkelschluss führt. Im Übrigen könnten auch andere Gründe dafür sprechen, dass der Umsatz in der fraglichen Zeit nicht höher war (insbesondere die damalige Auftragslage), selbst wenn der Beschwerdeführer diesen ab dem Jahr 2006 steigern konnte.
3.1.4 Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Auskunft somit nicht nachweisen. Damit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.2
3.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die ESTV den Beschwerdeführer richtigerweise als Akkordant qualifiziert hat, bei dem ein Saldosteuersatz von 6% zur Anwendung gelangt. Obwohl der Beschwerdeführer das an sich nicht bestreitet, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage zu klären, denn es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (E. 1.2).
3.2.2 Im Gegensatz zu herkömmlichen Zimmereibetrieben kaufte der Beschwerdeführer das Material in der Regel nicht selber ein, sondern liess es durch den jeweiligen Bauherrn beziehen. Es liegt auf der Hand, dass er auf diese Weise weniger steuerbelastete Eingangsleistungen und damit weniger Vorsteuern aufwies. Da der Saldosteuersatz die Differenz zwischen dem Normalsteuersatz und dem - aus mittelfristiger Sicht - vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen widerspiegeln und die Saldosteuersatzmethode im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung nicht zu einer prinzipiellen Benachteilung bzw. Begünstigung einzelner Steuerpflichtigen führen soll (E. 2.2), ist es gerechtfertigt, den Beschwerdeführer mehrwertsteuerrechtlich als Akkordant (mit einem höheren Saldosteuersatz) und nicht als Zimmerei zu qualifizieren. Die Höhe des Saldosteuersatzes für Akkordanten von 6% beruht auf den Erfahrungszahlen der ESTV. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese in Frage zu stellen. Im Weiteren ist die Berechnung der Nachforderung unbestritten und die Umsatzzahlen stammen vom Beschwerdeführer selber. Die Nachforderung erweist sich damit als rechtmässig. Wie auch die ESTV in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2008 ausgeführt hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eine Steuerschuld in Raten abzubezahlen. Ein entsprechendes Gesuch kann bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der ESTV gestellt werden.

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Pascal Mollard Jürg Steiger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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