Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1336/2006
{T 0/2}

Urteil vom 2. Juli 2008

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.

Parteien
X._______ SA, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV),
Länggassstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.

Gegenstand
Werbung für gebrannte Wasser.

Sachverhalt:
A.
Die X._______ SA ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y._______. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich die Fabrikation und den Vertrieb von Getränken aller Art.
B.
In ihrem Produktesortiment führt die X._______ SA eine Produktelinie mit alkoholhaltigen Getränken, die unter der Marke "A._______" vertrieben wird. Die "A._______"-Produkte werden sowohl auf der Homepage der X._______ SA wie auch auf einer eigenen Internetseite der Öffentlichkeit präsentiert. Auf Gesuch der X._______ SA erklärte die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) am 14. Juni 2001 den Schriftzug "A._______" als Substitutionslogo für die Spirituosenmarke "A._______" für statthaft.
C.
Am 5. August 2005 ersuchte die X._______ SA die EAV, ihren Internetauftritt auf Konformität mit dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) zu überprüfen. Zu diesem Zweck reichte sie einen Ausdruck ihres gesamten Internetauftritts in Papierform im Umfang von etwa 400 bis 500 Seiten ein. Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte die EAV der X._______ SA mit, dass eine Überprüfung der umfangreichen Dokumentation kurzfristig nicht möglich sei. Gleichzeitig rief die EAV der X._______ SA die Anforderungen von Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG an Werbungen für gebrannte Wasser in Erinnerung und verwies diesbezüglich auf ihre in den Räumlichkeiten der X._______ in Y._______ durchgeführte Präsentation der Handels- und Werbebestimmungen für gebrannte Wasser, anlässlich welcher ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese Bestimmungen auch für Auftritte im Internet gelten würden.
D.
D.a Am ... . September 2005 führte die X._______ SA eine Promotionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" durch.
D.b Mit E-Mail vom 27. September 2005 ersuchte die X._______ SA die EAV um Prüfung der Frage, ob sie auf ihrer Homepage bzw. auf jener der Getränke der Marke "A._______" einen Link zu "Tilllate" (ch.tilllate.com) anbringen dürfe. Gemäss den ins Recht gelegten Auszügen des Internetauftritts von Tillate erreichte dieses Portal im Jahr 2005 beglaubigtermassen 431'000 Besucher pro Monat und war damit das mit Abstand meist besuchte Nightlife-Portal der Schweiz. Nach Darstellung von Tilllate beruht die Anziehungskraft des Mediums auf dem stark emotionalen und persönlichen Inhalt.
D.c Mit Fax vom 27. September 2005 antwortete die EAV, der Link sei - unter Vorbehalt der deutlichen Abtrennung zum übrigen Inhalt - gemäss Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG statthaft. Nach Darstellung der EAV gemäss Schreiben vom 19. Oktober 2005 überprüfte sie die Verlinkung mit "Tilllate" am 29. September 2005. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte sie unter anderem auch fest, dass auf der Internetseite der Getränke der Marke "A._______" Spirituosenwerbung in Verbindung mit Personenabbildungen betrieben worden sei. Der Werbeblock habe zudem einen Text enthalten, welcher trendige Partystimmung suggerierte. Des Weiteren stellte die EAV fest, dass auf ch.tilllate.com die Promotionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" vom ... . September 2005 präsentiert worden war. Unter dieser Adresse habe insbesondere auch der "Flyer" (der Veranstaltungsprospekt) für die besagte Promotionsveranstaltung eingesehen werden können. Der "Flyer" führe in der Überschrift das von der EAV für die Getränke der Marke "A._______" genehmigte Substitutionslogo und sei zusätzlich auch mit dem Originalsignet der Getränke der Marke "A._______" versehen worden. Darüber hinaus sei das Substitutionslogo am unteren Rand der Anzeige zusammen mit den Logos weiterer Unternehmen abgedruckt. Des weiteren sei auf der Internetseite, auf welche der Veranstaltungsprospekt aufgeschaltet worden war, auch eine Fotostrecke mit Partybesuchern abrufbar.
D.d Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 untersagte die EAV der X._______ SA die weitere Verwendung des Substitutionslogos für die Getränke der Marke "A._______". Zur Begründung gab die EAV an, dass durch die gleichzeitige Abbildung des Substitutionslogos mit dem Originalsignet der Getränke der Marke "A._______" der Zusammenhang zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke klar erkennbar geworden sei und der Werbeadressat künftig das Ersatzlogo direkt mit der Spirituosenmarke "A._______" in Verbindung bringen werde.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 15. November 2005 machte die X._______ SA geltend, das angedrohte Verbot der Verwendung des Substitutionslogos sei unverhältnismässig und sachlich nicht gerechtfertigt. Sie ersuchte die EAV aus diesen Gründen, auf ihren Entscheid vom 19. Oktober 2005 zurückzukommen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 teilte die EAV der X._______ SA mit, dass sie deren Vorbringen zur Kenntnis genommen habe und an ihrem Rechtsstandpunkt festhalte. Am 8. Februar 2006 reichte die X._______ SA innert erstreckter Frist eine ausführliche Stellungnahme zum Schreiben der EAV vom 19. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom 2. März 2006 erklärte die EAV, dass die Vorbringen der X._______ SA ihr keine Veranlassung dazu gäben, ihren Rechtsstandpunkt zu ändern.
F.
F.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 hielt die EAV fest, dass das Substitutionslogo "A._______" der X._______ SA Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verletze. Sie untersagte der X._______ SA die weitere Verwendung dieses Substitutionslogos nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Monaten ab Eröffnung der Verfügung. Gleichzeitig entzog die EAV einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab Ablauf der Übergangsfrist.
F.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2006 an die EAV beanstandete die X._______ SA, dass ihr gemäss Rechtsmittelbelehrung zur Anfechtung der Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 dreissig Tage, zur Anfechtung der Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 hingegen lediglich zehn Tage eingeräumt worden waren. Sie ersuchte die EAV um Erlass einer neuen Verfügung mit entsprechend angepasster Rechtsmittelbelehrung. Die EAV teilte der X._______ SA am 13. Juni 2006 mit, dass sich die Fristansetzung auf die konstante Praxis der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission (ALKRK) stütze und somit rechtskonform sei.
F.c Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 erhob die X._______ SA (Beschwerdeführerin) bei der ALKRK Beschwerde gegen die Verfügung der EAV vom 2. Juni 2006. Sie beantragte, Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 seien aufzuheben, eventualiter zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft einzuräumen. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und der Suspensiveffekt der Beschwerde sei unverzüglich wieder herzustellen. Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Kosten und Entschädigungsfolgen seien von der Bundeskasse zu tragen.
F.d In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schloss die EAV auf Abweisung dieses Gesuchs. Sie beantragte weiter, dass über die Verfahrenskosten im Rahmen der Hauptsache zu befinden sei.
F.e Mit Zwischenentscheid vom 21. Juli 2006 wies der Präsident der ALKRK als Einzelrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 16. Juni 2006 ab. Er entscheid, keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen und verwies die Frage der Verfahrenskosten dieses Zwischenentscheids ins Hauptverfahren.
F.f Mit Eingabe vom 24. August 2006 liess sich die EAV zur Hauptsache vernehmen und schloss auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 16. Juni 2006. In Ergänzung ihrer Sachverhaltsdarstellung gemäss der Verfügung vom 2. Juni 2006 machte die Behörde geltend, der "Flyer" für die Promotionsveranstaltung vom ... . September 2005 sei am 13. Februar 2006 noch immer unter ch.tilllate.com einsehbar gewesen.
F.g Mit Replik vom 20. November 2006 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Anträge ein und beantragte, Ziff. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs vom 2. Juni 2006 seien kostenpflichtig aufzuheben, eventualiter kostenpflichtig zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Juni 2006 fest.
F.h Die EAV reichte ihre Duplik am 16. Januar 2007 ein. Sie hielt an ihren Anträgen fest.
F.i Mit Instruktionsmassnahme vom 24. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2007 und vom 19. Mai 2008 wurden die Verfahrensbeteiligten über die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Verfügungen der EAV grundsätzlich der Beschwerde an die ALKRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die bei der ALKRK bis zu diesem Datum hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 7
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 7 Andere Beschäftigungen - Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
VGG; Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).
1.2 Nach Art. 33 lit. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG unterliegen Verfügungen der EAV als einer Anstalt des Bundes (Art. 71
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71
1    Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit.
1bis    Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133
2    Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135
3    Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136
4    Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat.
5    ...137
6    Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV.
7    ...138
AlkG; Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Angefochten wird vorliegend eine Anordnung der EAV vom 2. Juni 2006, mit welcher eine Verletzung von Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG festgestellt und der Beschwerdeführerin die weitere Verwendung des Substitutionslogos für die Getränke der Marke "A._______" nach Ablauf einer Übergangsfrist untersagt worden war. Solche Anordnungen der EAV sind gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGer) und der Vorgängerorganisation (Urteil 2A.130/2001 des BGer vom 23. Mai 2001 E. 1a; Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.45 E. 1b in fine; Entscheid 2006-001 der ALKRK vom 22. September 2006) als Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren.
1.3 Als Adressatin der Verfügung der EAV vom 2. Juni 2006 ist die Beschwerdeführerin vorliegend von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen und hat ein schützenswertes Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen innerhalb der Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Eröffnung der Verfügung (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) eingereicht und genügt den inhaltlichen und formellen Anforderungen von Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f., Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Die Behörde nimmt dabei die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 sowie Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630).
2.
2.1 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG exemplarisch konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; vgl. auch [anstelle vieler] BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, indem sie kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Nimmt die Behörde zu entscheidwesentlichen Fragen - aus welchen Gründen auch immer - keine Stellung, so ist das rechtliche Gehör verletzt und die Streitsache zur Wahrung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges grundsätzlich zurückzuweisen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1709 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Vorgehen der EAV den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletze.
-:-
Dazu ist festzuhalten, dass die EAV der Beschwerdeführerin eingestandenerweise am 16. März 2005 die Handels- und Werbebestimmungen für gebrannte Wasser in deren Räumlichkeiten ausführlich erläutert hatte. In ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2005 präsentierte sie der Beschwerdeführerin die anlässlich der Überprüfung der Verlinkung mit ch.tilllate.com gemachten Feststellungen und lud die Beschwerdeführerin ein, dazu Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 15. November 2005 nach. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 teilte die EAV der Beschwerdeführerin mit, dass sie deren Vorbringen zur Kenntnis genommen habe und an ihrem Rechtsstandpunkt festhalte. Am 8. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine ausführliche Stellungnahme zum Schreiben der EAV vom 19. Oktober 2005 ein. Mit Schreiben vom 2. März 2006 erklärte die EAV, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr keine Veranlassung dazu geben, ihren Rechtsstandpunkt zu ändern. Am 2. Juni 2006 erliess sie eine gehörig begründete Verfügung.
2.3 Konkrete Anzeichen dafür, dass die EAV die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gehört, nicht ernsthaft geprüft oder in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hätte, sind von der Beschwerdeführerin weder dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet insbesondere nicht, dass die Behörde ihren Rechtsstandpunkt nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin hätte ausrichten müssen. Diese hat denn auch bis und mit dem Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, welches über volle Kognition verfügt und auch die Angemessenheit überprüfen kann, wiederholt Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen und zu den Vorbringen der EAV Stellung zu nehmen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit nicht gesprochen werden.
3.
3.1 Art. 105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Herstellung, der Einfuhr, der Reinigung und dem Verkauf gebrannter Wasser ein; er hat dabei insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung zu tragen. Dieser gesundheitspolitisch motivierte Auftrag war bereits in der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) verankert. Gemäss Art. 32bis Abs. 2 aBV hatte die Gesetzgebung im Bereich des Alkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung zu vermindern. Der Bund war und ist somit von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, auf dem Weg der Gesetzgebung zum Schutze der öffentlichen Gesundheit mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken (BGE 128 I 295 E. 3d/aa; Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2a).
3.2 Dies gilt auch für den Bereich der Werbung. Jede Werbung bezweckt in erster Linie die Förderung des Verkaufs und die Steigerung des Umsatzes. Dieses Ziel wird auch erreicht: Nach Ansicht des historischen Gesetzgebers würden nicht jährlich Milliarden von Schweizer Franken für Werbezwecke ausgegeben, wenn damit keine Verkaufsförderung bzw. keine Umsatzsteigerung erzielt werden könnte. Die Steigerung des Umsatzes, welche zwangsläufig mit einem gesteigerten Konsum von gebrannten Wassern einhergeht, steht jedoch in Widerspruch zum verfassungsrechtlich verankerten Auftrag, mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken. Der Bund ist somit verpflichtet, auch der Werbung als einem Mittel zur Steigerung des Alkoholkonsums Schranken zu setzen (Botschaft über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 77; BGE 128 I 295 E. 3d/aa; Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 4e/cc).
3.3 Der Bund ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass von Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG nachgekommen (BGE 128 I 295 E. 3d/aa). Soweit die Verwendung bestimmter Modalitäten oder Örtlichkeiten zwecks Werbung für gebrannte Wasser nicht bereits aufgrund von Art. 42b Abs. 2
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
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SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verboten ist, gilt als Grundsatz, dass Werbebotschaften in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten dürfen, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen (Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG). Für die Auslegung von Art. 42b Abs. 1
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AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit der Alkohol nach wie vor als die vordringlichste Problemsubstanz der Schweiz gilt; die vom historischen Gesetzgeber angestrebte Mässigung des Alkoholkonsums hat somit durch die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und die heute vorherrschenden Wertvorstellungen keine Änderung erfahren. Entsprechend stützt sich die herrschende Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG massgeblich auf die Materialien der gesetzgeberischen Vorarbeiten ab (Urteil 2A.130/2001 des BGer vom 23. Mai 2001 E. 3a; Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2).
3.4 Die Zulässigkeit von Werbebotschaften für gebrannte Wasser beurteilt sich im Anwendungsbereich von Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG demnach in erster Linie nach der Sachlichkeit der darin enthaltenen Angaben und Darstellungen. Erlaubt sind Werbebotschaften für gebrannte Wasser, welche sachliche Angaben wie den Namen des Herstellers, Importeurs oder Händlers und die Kennzeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter enthalten. Zulässig sind auch bildliche Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe und der Produktionsbetriebe und -vorgänge (Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 4b; Botschaft über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 79). Als unsachlich sind hingegen Angaben und Darstellungen zu qualifizieren, welche der Ware oder ihrem Genuss eine besondere Anziehung verleihen oder eine Gedankenverbindung mit ideellen Werten hervorrufen. Mit Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG unvereinbar sind insbesondere Anpreisungen jeglicher Art, welche der Ware einen Nimbus verleiht, der ihr nicht zukommt. Das Publikum soll insbesondere nicht dazu verleitet werden, einen Zusammenhang zwischen gebrannten Wassern oder ihrem Genuss mit erstrebenswerten materiellen oder ideellen Gütern herzustellen. So sind gemäss Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG Werbebotschaften, welche Alkohol in Verbindung mit Berglandschaften, Meeresbrandungen, Automobilen, Sport- und Campingszenen darstellen, ebenso verboten wie solche, die Alkohol oder dessen Genuss mit einem Gewinn an Lebensgefühl oder einem Gewinn an gefühlsbetonten zwischenmenschlichen Beziehungen assoziieren (Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2d; Botschaft über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 79; für die Beratungen im Parlament vgl. AB 1980 N 163). Entsprechend ist somit eine Darstellung des Produktionsbereichs von gebrannten Wassern bis zu dessen Abschluss für Werbezwecke grundsätzlich zulässig, während Werbebotschaften aus dem Konsumbereich - insbesondere solche, die einem Betrachter auf emotionale Weise die Botschaft suggerieren, dass der Konsum des beworbenen Produkts eine hohe Lebensqualität oder andere positive Empfindungen vermittelt - gegen Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verstossen (Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 4e/bb f.).
4.
4.1 Mit dem Vollzug der sich aus der Alkoholgesetzgebung ergebenden Geschäfte ist die EAV betraut (Art. 71 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71
1    Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit.
1bis    Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133
2    Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135
3    Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136
4    Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat.
5    ...137
6    Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV.
7    ...138
AlkG). Sie erlässt somit auch die zur Durchsetzung der alkoholrechtlichen Beschränkungen der Werbung für gebrannte Wasser notwendigen Verfügungen. Dabei hat sie selbstredend die Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere auch das in Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot, zu beachten.
4.2 Gemäss der Praxis der EAV verstösst insbesondere die Verwendung von Spirituosenlogos zu Sponsoringzwecken gegen die Werbebestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Die Verbindung von Spirituosenlogos mit sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen ziele darauf ab, der Spirituose einen bestimmten, im Publikum als positiv eingeschätzten Nimbus zuzuerkennen. Solche Werbebotschaften seien nicht auf Angaben und Darstellungen beschränkt, welche sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen und verletzten damit Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG. Darüber hinaus könne der Einsatz von Spirituosenlogos je nach Anlass und Art des Sponsorings allenfalls gegen die einzeln in Art. 42b Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verankerten Werbeverbote verstossen.
4.3 Nicht als Verstoss gegen die alkoholrechtlichen Werbebestimmungen qualifiziert die Behörde hingegen den Auftritt als Sponsor einer Veranstaltung unter dem Design eines Substitutionslogos, welches für den durchschnittlichen Konsumenten nicht als Spirituosenmarke erkennbar sei. Sei der Zusammenhang zwischen einem zu Sponsoringzwecken eingesetzten Substitutionslogo und der Spirituosenmarke jedoch für den Konsumenten erkennbar, so werde - gleich wie bei einer Werbung mit dem Spirituosenlogo selbst - Werbung für gebrannte Wasser betrieben, welche das Gebot der Beschränkung auf sachliche Angaben und Darstellungen von Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verletze. Je nach Anlass und Art des Sponsorings könne der Einsatz von Substitutionslogos, welche der Konsument mit einer Spirituosenmarke in Verbindung bringt, sodann auch gegen die in Art. 42b Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verankerten einzelnen Werbeverbote verstossen. Den Zusammenhang zwischen einem Substitutionslogo und einer Spirituose könne der Konsument insbesondere dann erkennen, wenn das Substitutionslogo zusammen mit dem Spirituosenlogo oder dem Produkt verwendet werde. Diese Praxis ist vor dem Hintergrund des Zwecks von Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG (vgl. oben E. 3.3) nicht zu beanstanden.
4.4 Die EAV bietet den Rechtsunterworfenen generell die Möglichkeit an, ihr künftige Werbemassnahmen vorab zur Überprüfung auf deren Übereinstimmung mit den alkoholrechtlichen Werbevorschriften zu unterbreiten (Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 4b). Erteilt die EAV im Einzelfall die klare und vorbehaltslose Zusicherung, eine konkrete Werbemassnahme sei mit Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG vereinbar, so schafft sie diesbezüglich eine Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Die erteilte Auskunft ist nur verbindlich in Bezug auf den Sachverhalt, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird; ändert sich die tatsächliche Situation massgeblich, so hat die Behörde den neuen Sachverhalt zu beurteilen und ist an ihre früheren Aussagen nicht mehr gebunden. Ein Anspruch auf Schutz des Vertrauens in behördliche Zusicherungen gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV setzt weiter voraus, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Vertrauensgrundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1; 127 I 31 E. 3a; 126 II 377 E. 3a; 118 Ia 245 E. 4b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 631, 669 ff.).
5.
5.1 Vorliegend hat die EAV mit Verfügung vom 2. Juni 2006 festgestellt, dass das zu Sponsoringzwecken von ihr genehmigte Substitutionslogo für die Getränke der Marke "A._______" Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verletze und der Beschwerdeführerin dessen Verwendung nach Ablauf einer Übergangsfrist untersagt. Zur Begründung gab die EAV im Wesentlichen an, dass am 29. September 2005 unter ch.tilllate.com ein "Flyer" (ein Veranstaltungsprospekt) für eine Promotionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" vom ... . September 2005 einsehbar gewesen sei, welcher sowohl das Substitionslogo wie auch das Originalsignet der Getränke der Marke "A._______" enthalten habe. Durch die gleichzeitige Abbildung sei der Zusammenhang zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituose klar erkennbar geworden; dies bewirke, dass der Werbeadressat das Substitutionslogo direkt mit der Spirituose in Verbindung bringe. Im Übrigen stellte die EAV in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der besagte Veranstaltungshinweis auch am 13. Februar 2006 noch unter ch.tilllate.com abrufbar gewesen sei. Für den Beweis hat die EAV einen datierten Ausdruck der entsprechenden Internetauftritte ins Recht gelegt.
5.2 Vor Bundesverwaltungsgericht kann zwar auch die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, kann ihr aber nicht gefolgt werden.
Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 16. Juni 2006 noch ausdrücklich bestreitet, dass der angebliche "Flyer" für die Promotionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" vom ... . September 2005 unter ch.tilllate.com abrufbar gewesen sein soll, räumt sie in ihrer Replik vom 20. November 2006 ausdrücklich ein, dass der angebliche "Flyer" nach der Veranstaltung für eine begrenzte Zeit im Internet zugänglich gewesen war.
Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren bestreitet, dass es sich bei dem zusammen mit dem Substitutionslogo abgebildeten Originalsignet der Getränke der Marke "A._______" um ein Originallogo der Spirituosenmarke handelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie dieses Signet als Marke hinterlegt und unter der Nr. ... ins gemäss Art. 39
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1    Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
2    Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.
3    Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) öffentliche Markenregister hat eintragen lassen.
Es kann somit in tatsächlicher Hinsicht als erstellt gelten, dass unter ch.tilllate.com, einem der unwidersprochen meistbesuchten Nightlife-Portale der Schweiz, in der Zeit zwischen dem 29. September 2005 und dem 13. Februar 2006 ein Veranstaltungsprospekt abrufbar war, der das Substitutionslogo sowie das Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" enthielt; dieser Veranstaltungshinweis war zudem direkt über einer Fotostrecke mit Personen angebracht worden, welche diese Veranstaltung offenbar besucht hatten. Der Hinweis in der Beschwerde, "heute" (am 16. Juni 2006) sei keine derartige Anzeige abrufbar, zielt an der massgeblichen Frage vorbei.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz ist weiter davon ausgegangen, dass mit der Platzierung des Spirituosenlogos der Getränke der Marke "A._______" zusammen mit dem deren Substitutionslogo zwischen dem 29. September 2005 und dem 13. Februar 2006 auf dem - nach unwidersprochen gebliebenen eigenen Angaben der Betreiberin der Internetseite - mit über 431'000 Besuchern pro Monat meistbesuchten Nightlife-Portal der Schweiz für den durchschnittlichen Konsumenten der Zusammenhang zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke klar erkennbar geworden ist. Soweit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erforderlich beantragt die Vorinstanz, die Anzahl der Seitenaufrufe für den entsprechenden Link sei bei Tilllate zu edieren. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der entsprechende Veranstaltungsprospekt überhaupt in relevantem Umfang von in der Schweiz ansässigen Personen aufgerufen und betrachtet worden ist. Im Übrigen interessiere sich niemand für einen Veranstaltungsprospekt einer bereits durchgeführten Veranstaltung; dieser wird von der Beschwerdeführerin als "veraltet" bzw. als "obsolet" bezeichnet.
5.3.2 Der historische Gesetzgeber schloss aus dem Umstand, dass jährlich Milliarden von Schweizer Franken für die Werbung ausgegeben werden, darauf, dass die Werbung auch tatsächlich eine verkaufs- bzw. eine umsatzfördernde Wirkung hat und stellte sich entsprechend auf den Standpunkt, der Werbung als einem Mittel zur Steigerung des Alkoholkonsums seien Schranken zu setzen (Botschaft über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 77); dass eine einzelne Werbebotschaft den Verkauf von bzw. den Umsatz mit gebrannten Wassern im Einzelfall fördert und aus diesem Grund zu verbieten sei, muss im Einzelfall jedoch nicht nachgewiesen werden. Ähnliche Überlegungen können auch im vorliegenden Zusammenhang angestellt werden. Es kann somit als ausgeschlossen erscheinen, dass Werbebotschaften an werbewirksamen Orten bzw. auf werbewirksamen Medien - wie etwa dem erwähnten Nightlife-Portal - präsentiert würden, wenn die Konsumenten sie nicht zur Kenntnis nähmen. Demnach kann bei der Platzierung einer Werbebotschaft an einem so werbewirksamen Ort bzw. auf einem so werbewirksamen Medium wie Tillate objektiv davon ausgegangen werden, dass der Konsument diese auch zur Kenntnis genommen hat, ohne dass dafür der - im Einzelfall bei der Verwendung bestimmter Werbemedien allenfalls schwierig zu führende - Nachweis zu erbringen wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Personen die Werbebotschaft tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Auf die Abnahme der in diesem Kontext beantragten Beweise kann damit ohne weiteres verzichtet werden.
5.4 Kann objektiv davon ausgegangen werden, dass der Veranstaltungsprospekt, welcher das Spirituosenlogo und das Substitutionslogo der Getränke der Marke "A._______" enthält, während der mindestens vier Monate dauernden Zugänglichkeit auf ch.tilllate.com auch zur Kenntnis genommen worden ist, so ist auch die Verbindung zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke "A._______" erkennbar geworden. Entsprechend ist die Vereinbarkeit einer Werbebotschaft unter dem Substitutionslogo mit den Vorschriften von Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG gleich zu beurteilen wie eine Werbebotschaft unter der Spirituosenmarke selbst. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Substitutionslogo der Getränke der Marke "A._______" Werbebotschaften mit sachlichen Angaben wie dem Namen des Herstellers, Importeurs oder Händlers sowie mit der Kennzeichnung der Ware nach Menge, Gradstärke, Herkunft und Alter und mit bildlichen Darstellungen der Ware, ihrer Rohstoffe und der Produktionsbetriebe und -vorgänge vermitteln darf. Über diese sachlichen Angaben und Darstellungen hinausgehende Werbebotschaften sind jedoch gemäss Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG untersagt. Insbesondere die Verwendung des Substitutionslogos für das Sponsoring von sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen - wofür das Substitutionslogo ursprünglich von der Beschwerdeführerin geschaffen und von der Vorinstanz genehmigt worden ist - zielt seit dem erkennbaren Zusammenhang mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" darauf ab, der Spirituose einen bestimmten, im Publikum als positiv eingeschätzten Nimbus zuzuerkennen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Substitutionslogo der Getränke der Marke "A._______" in diesem Zusammenhang Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG verletze, ist somit nicht zu beanstanden. Da Werbebotschaften gemäss Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG zur Mässigung des Alkoholkonsums und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit lediglich sachliche Angaben und Darstellungen enthalten dürfen, erweist sich ein Verbot von Werbebotschaften, die sich nicht unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen, als zur Erreichung dieser Ziele geeignete und notwendige Verwaltungsmassnahme; es steht der Behörde im Übrigen auch kein milderes Mittel als das Verbot zur Verfügung. Entsprechend verstösst das nach Ablauf einer Übergangsfrist ausgesprochene Verbot des Substitutionslogos der Getränke der Marke "A._______" auch nicht gegen das Verhältnismässigkeitsgebot (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.5 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. So macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Unvollständig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 630). Rechtswesentlich ist vorliegend, dass das Substitutionslogos zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" auf dem erwähnten Nightlife-Portal erstellterweise während mindestens vier Monaten einsehbar gewesen und damit die Verbindung zwischen diesen Logos erkennbar geworden ist. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Zulässigkeit von Werbebotschaften unter der Verwendung des Substitutionslogo der Getränke der Marke "A._______" mit Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG gleich zu beurteilen wie solche unter der Verwendung der Spirituosenmarke "A._______" selbst. Der Auftritt der Beschwerdeführerin unter dem Substitutionslogo der Getränke der Marke "A._______" als Sponsor von sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen verstösst damit gegen Art. 42b Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG und allenfalls auch gegen einzeln verankerte Werbeverbote gemäss Art. 42b Abs. 3
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG.
Unbeachtlich für die Rechtsverletzung ist hingegen, wer für die Gestaltung des "Flyers" und seine Platzierung auf ch.tilllate.com und damit für die Herstellung einer Verbindung zwischen den beiden Logos verantwortlich war. Sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerin zutreffen, wonach der Betreiber des Klublokals, in welchem die Promotionsveranstaltung vom 25. September 2005 stattfand, selbständig und ohne Wissen der Beschwerdeführerin den besagten "Flyer" hergestellt und aufgehängt hat sowie die Fotografien dieser "Flyers" von Tilllate.com ohne Wissen und Genehmigung der Beschwerdeführerin auf deren Internetseite veröffentlicht worden sind, kann sich die Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass der besagte "Flyer" ein markenrechtlich geschütztes Signet enthält, gemäss den dafür einschlägigen Bestimmungen mit diesen Personen auseinandersetzen.
Für die vorliegende Rechtsverletzung ist einzig wesentlich, dass das Substitutionslogo zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" auf dem erwähnten Nightlife-Portal zwischen dem 29. September 2005 und dem 13. Februar 2006 einsehbar gewesen und die Verbindung zwischen diesen Logos offensichtlich geworden ist. Ob hingegen die Promotionsveranstaltung für die Getränke der Marke "A._______" vom 25. September 2005 vorab mit dem besagten "Flyer" - und damit insbesondere unter Verwendung des Spirituosenlogos der Getränke der Marke "A._______" - oder sonstwie und durch wen beworben worden ist und welcher Natur diese Veranstaltung war, ist für die in der Verfügung vom 2. Juni 2006 erfolgte rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, weshalb auch diesbezüglich auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel, insbesondere die Befragung der offerierten Zeugen, verzichtet werden kann. Die entsprechenden Vorbringen gehen im Übrigen zum Teil über den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Dieser bleibt auf die angefochtenen Dispositivziffern der Verfügung vom 2. Juni 2006 und damit auf das Verbot der künftigen Verwendung des Substitutionslogos beschränkt (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 403). Soweit Anträge, Rügen und weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin oder der Vorinstanz in ihren Rechtsschriften sich nicht direkt darauf beziehen, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 133 II 181 E. 3.3).
6.
6.1 Damit bleibt zu überprüfen, ob das Verbot des Gebrauchs des Substitutionslogos verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG die Werbung für gebrannte Wasser von keiner Bewilligungspflicht abhängig macht (Zwischenentscheid der ALKRK vom 2. März 2001 E. 1b in fine). Dies ändert nichts daran, dass die EAV mit dem Vollzug der sich aus der Alkoholgesetzgebung ergebenden Geschäfte betraut ist (Art. 71 Abs. 1
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71
1    Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit.
1bis    Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133
2    Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135
3    Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136
4    Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat.
5    ...137
6    Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV.
7    ...138
AlkG) und somit auch die zur Durchsetzung der alkoholrechtlichen Beschränkungen der Werbung für gebrannte Wasser notwendigen Verfügungen erlässt.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, der EAV ein Substitutionslogo für die Spirituosenmarke "A._______" vorab zur Überprüfung auf deren Übereinstimmung mit den alkoholrechtlichen Werbevorschriften zu unterbreiten. Mit Fax vom 14. Juni 2001 hat die EAV den Schriftzug "A._______" als statthaft bezeichnet. Insofern die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Juni 2006 einwendet, ein Verbot der künftigen Verwendung dieses Substitutionslogos verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Behörde gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV an eine ausdrückliche Zusicherung nur insoweit gebunden bleibt, als der sich ihr in diesem Zusammenhang dargelegte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Platzierung des Substitutionslogos zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" auf dem erwähnten Nightlife-Portal davon auszugehen, dass die Verbindung zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke "A._______" erkennbar geworden ist. Angesichts dieser Veränderung der Sachlage ist die EAV nicht mehr an die mit Fax vom 14. Juni 2001 erteilte Auskunft gebunden.
6.3 Hinsichtlich der beantragten Überprüfung des Internetauftritts ist sodann festzuhalten, dass die EAV der Beschwerdeführerin keine ausdrücklichen und vorbehaltslosen Zusicherungen über dessen Konformität mit Art. 42b
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
AlkG erteilt hat. Entsprechend kann sie in diesem Zusammenhang insbesondere angesichts der zeitlichen Verhältnisse aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4 Wie die EAV des weiteren in ihrer Verfügung vom 2. Juni 2006 ausführlich darlegt, stützt sie ihr künftiges Verbot der Verwendung des Substitutionslogos auf den Umstand, dass das Substitutionslogo zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" auf ch.tilllate.com öffentlich zugänglich gemacht und der Zusammenhang zwischen den Logos klar erkennbar geworden war. In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2006 weist sie zusätzlich darauf hin, dass sich in der Praxis der langjährige Gebrauch eines Substitutionslogos deswegen als problematisch erwiesen habe, weil der Durchschnittskonsument aufgrund der Verwendung über Jahre hinweg den Zusammenhang zwischen dem Substitutionslogo und der Spirituosenmarke zunehmend zu erkennen vermöge. Deshalb habe die EAV die Praxis bei der Beurteilung von Projekten verschärft.
Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass die EAV die künftige Verwendung des Substitutionslogos mit Verfügung vom 2. Juni 2006 nicht aufgrund einer Praxisänderung, sondern aufgrund der Veröffentlichung des Substitutionslogo zusammen mit dem Spirituosenlogo der Getränke der Marke "A._______" auf ch.tilllate.com erlassen hat. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Überprüfung einer Praxis im Einzelfall zur Konstruktion eines Verstosses und einer daraus resultierenden Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erweisen sich damit als unbegründet. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin schliesslich in ihrer Beschwerde nicht mehr auf die Eigentumsgarantie.
7.
Angesichts der Limitierung des Streitgegenstandes in der Replik braucht auf den in der Beschwerde noch geäusserten Subeventualantrag auf Gewährung einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft nicht weiter eingegangen zu werden.
8.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der EAV zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Nadine Mayhall

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 2 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1336/2006
Datum : 02. Juli 2008
Publiziert : 25. Juli 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Werbung für gebrannte Wasser


Gesetzesregister
AlkG: 42b 
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 42b
1    Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
2    Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.85
3    Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a  in Radio und Fernsehen;
b  in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c  in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d  auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e  an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f  in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g  auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
4    Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.
71
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 71
1    Die aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung sich ergebenden Geschäfte werden durch die EAV besorgt. Sie hat das Recht der Persönlichkeit.
1bis    Die aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen sich ergebenden Geschäfte werden durch das Bundesamt für Landwirtschaft besorgt.133
2    Die Beamten und Angestellten der EAV unterstehen dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927134.135
3    Die EAV hat eine eigene Rechnung zu führen. Der Bund hat der EAV die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Summen vorzuschiessen.136
4    Die EAV ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit, soweit es sich nicht um Steuern für Grundeigentum handelt, das mit dem Geschäftsbetrieb der EAV keine unmittelbaren Beziehungen hat.
5    ...137
6    Für die Ausübung der Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien und der Aufsicht über die Hausbrennerei, für die Übernahme gebrannter Wasser oder die Mitwirkung dabei sowie für die Veranlagung und Erhebung der Steuer auf Spezialitätenbrand werden von der EAV örtliche Brennereiaufsichtstellen geschaffen. Der Bundesrat wird die Aufgabe und die Verantwortlichkeit dieser Organe sowie die Entschädigung für ihren Mühewalt festsetzen. Die Kosten trägt die EAV.
7    ...138
BGG: 2 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
105
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
MSchG: 39
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1    Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen.
2    Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen.
3    Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird.
VGG: 7 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 7 Andere Beschäftigungen - Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesverwaltungsgerichts.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
118-IA-245 • 126-II-377 • 127-I-31 • 128-I-295 • 129-I-161 • 129-I-232 • 131-I-153 • 133-II-181 • 133-III-439 • 134-I-140
Weitere Urteile ab 2000
2A.130/2001
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BVGer
A-1336/2006
BBl
1979/I/53
AB
1980 N 163
VPB
66.45