2A.150/2001/otd
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
13. Februar 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Ersatzrichter Camenzind und Gerichtsschreiber Fux.
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In Sachen
Stiftung A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kupper, Kupper Lehner + Partner, Löwenstrasse 11, Zürich,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Eidgenössische Steuerrekurskommission,
betreffend
Mehrwertsteuer
(Kultursponsoring; Art. 14 Ziff. 12

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
A.- Die Stiftung A.________ wurde mit öffentlicher Urkunde vom 9. Januar 1990 als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
Weil die Stiftung mit einer Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht nicht einverstanden war, verlangte sie mit Schreiben vom 30. März 1995 an die Eidgenössische Steuerverwaltung, es sei festzustellen, dass sie der Mehrwertsteuerpflicht grundsätzlich nicht unterliege; eventualiter, dass die steuerbaren Umsätze im Geschäftsjahr 1994 unter Fr. 75'000.-- lagen und deshalb nicht mehrwertsteuerpflichtig waren; subeventualiter, dass ihr jedenfalls für das laufende Geschäftsjahr die Mehrwertsteuer erlassen werde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wies mit Entscheid vom 14. Juni 1995 den Antrag auf die grundsätzliche Ausnahme von der Steuerpflicht ab. Ferner stellte sie fest, die Stiftung unterstehe im Geschäftsjahr 1993/94 ab 1. Januar 1995 der Mehrwertsteuerpflicht, weil die massgebende Umsatzgrenze erreicht sei. Überdies legte die Eidgenössische Steuerverwaltung in ihrem Entscheid fest, welche Umsätze der Betriebsrechnung 1993/94 steuerbar seien (Inserateneinnahmen, Sponsorenbeiträge), welche von der Steuer ausgenommen seien (Kartenverkauf, Zinsen) und welche nicht zum Entgelt gehörten (u.a. Spenden).
Die Stiftung erhob am 15. August 1995 dagegen Einsprache mit dem Begehren, es sei festzustellen, "dass Erträge von der Art, wie sie in der Betriebsrechnung 1993/94 unter der Rubrik 'Sponsoren' aufgeführt sind, nicht unter die Mehrwertsteuerpflicht fallen".
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hiess am 22. März 1999 die Einsprache teilweise gut. Sie erkannte, dass ihr Entscheid vom 14. Juni 1995 mit Bezug auf die Inserate (steuerbare Umsätze) und die Zinseinnahmen (von der Steuer ausgenommene Umsätze) in Rechtskraft erwachsen sei.
Im Weitern stellte sie fest, dass die Stiftung A.________ zu Recht ab dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei, weil die massgebende Umsatzgrenze im Geschäftsjahr 1993/94 erreicht worden sei. Zudem bezeichnete die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid im Einzelnen die steuerbaren (unter anderem Sponsorenbeiträge sowie zum Teil Einnahmen aus dem Kartenverkauf), die von der Steuer ausgenommenen und die nicht steuerbaren Einkünfte mit anteilsmässiger Kürzung des Vorsteuerabzugs.
B.- Die Stiftung A.________ focht den Einspracheentscheid am 30. April 1999 mit Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission an. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2001 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. In der Begründung führte die Rekurskommission aus, obwohl ein Feststellungsentscheid grundsätzlich nicht zulässig gewesen wäre, werde auf die Beschwerde eingetreten.
Im Weitern stellte sie fest, dass eine generelle, subjektive Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit im geltenden Recht nicht vorgesehen sei und Leistungen im Zusammenhang mit dem Sponsoring von kulturellen Veranstaltungen dann der Steuerpflicht unterlägen, wenn damit ein Leistungsaustausch im Rahmen von Werbe- und Bekanntmachungsleistungen gegeben sei.
Ein solcher Leistungsaustausch werde für natürliche Personen verneint, wenn diese lediglich in der Programmzeitschrift namentlich genannt würden und insofern keine Leistung durch die Begünstigte erwarteten. Dies treffe entgegen der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für gemeinnützige Fördervereine zu, deren Zwecksetzung darin bestehe, Kulturveranstaltungen wie jene der Stiftung A.________ zu unterstützen. Dementsprechend hob die Rekurskommission den Einspracheentscheid in diesem Punkt auf und stellte fest, der Stiftung sei die Beweismöglichkeit einzuräumen, dass es sich bei den betreffenden Geldgebern um gemeinnützige Fördervereinigungen handle. In den übrigen Punkten (Gleichbehandlung im Unrecht, Beherbergungs- und Bewirtungsleistungen, Konzert- und Verpflegungsleistungen als gemischte Tätigkeiten, Übertragungsrechte) schützte die Rekurskommission die Praxis der Steuerverwaltung.
C.- Die Stiftung A.________ hat am 23. März 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
"1. Es seien der angefochtene Entscheid der SRK und
der diesem zugrundeliegende Entscheid der EStV
aufzuheben (unzulässige Feststellungsentscheide).
2. Eventuell sei das vorliegende Verfahren zu sistieren
bis zum rechtskräftigen Entscheid der im
Moment bei der Eidg. Steuerrekurskommission
hängigen Beschwerde der B.________ AG gegen die
EStV.
3. Sub-Eventuell, d.h. bei Abweisung oder Ablauf
der Sistierung, sei festzustellen, dass die
Stiftung für die zur Erreichung des Stiftungszweckes
bei Dritten gesammelten Beträge der
Mehrwertsteuer nicht unterliegt (Nicht-Erreichen
der Fr. 75'000.-- Umsatzschwelle) und es
sei jedenfalls festzustellen, dass die folgenden
Spenden und Geschenke nicht oder jedenfalls
nicht im vollen Umfang mehrwertsteuerpflichtig
sind
a) C.________ Stiftung
Stiftung D.________
Stiftung E.________
Club F.________
G.________ Kulturprozent
Verein der Freunde der A.________
b) Verein H.________
sog. "I.________-Fonds"
Werk J.________
c) Galerie K.________
L.________ AG
M.________ AG
Bank N.________
d) 21 X.________er Hotels, welche den jungen
Künstlern den Hotelaufenthalt während des
Festivals schenken
alles unter Kosten- und angemessenen Entschädigungsfolgen
sowohl für das vorliegende wie für die
vorausgegangenen Verfahren vor EStV und SRK zulasten
der ESTV.. "
D.- Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat auf Vernehmlassung verzichtet.
E.- Ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde mit Beschluss der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. April 2001, das Sistierungsgesuch (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2) mit Präsidialverfügung vom 30. April 2001 abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Beschwerdeentscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission können nach den Artikeln 97 ff. OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 54 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 54 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle - (Art. 25 Abs. 3 MWSTG) |
|
a | blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen; |
b | bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen. |
c | ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
|
1 | Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.105 |
2 | Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. |
3 | Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person |
|
1 | Personen, die nach Artikel 10 steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden. Diese teilt ihnen eine nicht übertragbare Nummer nach den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer zu, die registriert wird.105 |
2 | Endet die Steuerpflicht nach Artikel 14 Absatz 2, so hat sich die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit, spätestens aber mit dem Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der ESTV schriftlich abzumelden. |
3 | Wer einzig aufgrund der Bezugsteuer steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2), hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. |
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt von Ziffer 3 der Erwägungen - einzutreten.
b) Die hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalte und Feststellungsfragen wurden alle vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes (am 1. Januar 2001) verwirklicht. Auf das vorliegende Verfahren sind deshalb noch die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung von 1994 (MWSTV) anwendbar (Art. 93

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 93 Sicherstellung |
|
1 | Die ESTV kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: |
a | deren rechtzeitige Bezahlung als gefährdet erscheint; |
b | die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; |
c | die zahlungspflichtige Person mit ihrer Zahlung in Verzug ist; |
d | die steuerpflichtige Person ein Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, ganz oder teilweise übernimmt; |
e | die steuerpflichtige Person offensichtlich zu tiefe Abrechnungen einreicht. |
2 | Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), so kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 7 verlangen. |
3 | Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG146. Die Einsprache gegen die Sicherstellungsverfügung ist ausgeschlossen. |
4 | Gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. |
5 | Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. |
6 | Die Zustellung einer Verfügung über die Steuerforderung gilt als Anhebung der Klage nach Artikel 279 SchKG. Die Frist für die Einleitung der Betreibung beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Steuerforderung zu laufen. |
7 | Die Sicherstellung ist zu leisten durch Barhinterlage, solvente Solidarbürgschaften, Bankgarantien, Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen, Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert, kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder Kassenobligationen von schweizerischen Banken. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 94 Andere Sicherungsmassnahmen |
|
1 | Ein Überschuss aus der Steuerabrechnung zugunsten der steuerpflichtigen Person kann: |
a | mit Schulden für frühere Perioden verrechnet werden; |
b | zur Verrechnung mit zu erwartenden Schulden für nachfolgende Perioden gutgeschrieben werden, sofern die steuerpflichtige Person mit der Steuerentrichtung im Rückstand ist oder andere Gründe eine Gefährdung der Steuerforderung wahrscheinlich erscheinen lassen; der gutgeschriebene Betrag wird vom 61. Tag nach Eintreffen der Steuerabrechnung bei der ESTV bis zum Zeitpunkt der Verrechnung zum Satz verzinst, der für den Vergütungszins gilt; oder |
c | mit einer von der ESTV geforderten Sicherstellungsleistung verrechnet werden. |
2 | Bei steuerpflichtigen Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz kann die ESTV ausserdem Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Leistung von Sicherheiten nach Artikel 93 Absatz 7 verlangen. |
3 | Bei wiederholtem Zahlungsverzug kann die ESTV die zahlungspflichtige Person dazu verpflichten, künftig monatliche oder halbmonatliche Vorauszahlungen zu leisten. |
2.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, weil die Eidgenössische Steuerverwaltung keinen Feststellungsentscheid hätte treffen dürfen, sondern einen Leistungsentscheid hätte erlassen müssen und dazu auch ohne weiteres in der Lage gewesen wäre.
Demgegenüber geht die Eidgenössische Steuerverwaltung davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich einen Feststellungsentscheid verlangt habe und dass überdies noch kein Leistungsentscheid habe gefällt werden können, weil die Beschwerdeführerin die Steuerpflicht an sich bestritten habe.
b) Feststellungsentscheide durch die Eidgenössische Steuerverwaltung sind in Art. 51 Abs. 1 lit. f

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 63 Verlagerung der Steuerentrichtung |
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1 | Bei der ESTV registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie dem BAZG zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV deklarieren (Verlagerungsverfahren), sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben. |
2 | Werden die im Verlagerungsverfahren eingeführten Gegenstände nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet, so kann die ESTV steuerpflichtigen Personen bewilligen, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern. |
3 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verlagerungsverfahrens. |
Sie setzen voraus, dass "für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerschuld, des Anspruchs auf Vorsteuerabzug, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint".
Gegenstand einer Feststellungsverfügung können nur die konkreten, aus einem hinreichend festgelegten Sachverhalt für einen bestimmten Bürger sich ergebende Rechte und Pflichten sein. Das folgt aus dem Verfügungscharakter (Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |
2. Aufl. , Zürich 1998, Rz. 209; siehe auch ASA 65 918 E. 1b und 3). Feststellungsentscheide sind deshalb grundsätzlich nicht zulässig, wenn eine gestaltende Verfügung ergehen kann, insbesondere über die Steuerabrechnung.
Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich zur Frage des Feststellungsinteresses im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer geäussert (vgl. etwa ASA 66 384 E. 2 S. 389, mit Hinweisen; in BGE 126 II 443 ff. nicht veröffentlichte E. 1). Nach konstanter Rechtsprechung sind Feststellungsentscheide grundsätzlich nicht zulässig, wenn ein Leistungsentscheid ergehen kann. Soweit die Vorinstanzen die Beschwerden materiell behandelt hatten, wurde jedoch - nicht zuletzt mit Blick auf die jeweils lange Verfahrensdauer - davon Umgang genommen, einen Nichteintretensentscheid zu erlassen.
Gleichzeitig hat das Bundesgericht aber die Verwaltung angehalten, nunmehr grundsätzlich zum Erlass von Leistungsentscheiden überzugehen, wo dies rechtlich möglich ist.
c) Im vorliegenden Fall wurde ein Feststellungsentscheid zu Recht erlassen, weil die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren die Steuerpflicht an sich bestritten hatte. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt des Entscheids, am 14. Juni 1995, kein Leistungsentscheid gefällt werden konnte, weil die Beschwerdeführerin ihre steuerpflichtigen Einnahmen jeweils erst im dritten Quartal deklarierte und sie sich vorerst geweigert hatte, dies überhaupt zu tun. Die Beschwerdeführerin verhält sich zudem widersprüchlich, wenn sie im Verfahren vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung und vor der Eidgenössischen Steuerrekurskommission zuerst einen Feststellungsentscheid ausdrücklich verlangt und dann vor Bundesgericht behauptet, ein solcher sei zu Unrecht erlassen worden. Es rechtfertigt sich auch wegen der inzwischen langen Verfahrensdauer, auf die Feststellungsfrage einzutreten.
Das Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wegen fehlenden Feststellungsinteresses ist deshalb abzuweisen.
3.- a) Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin bringe insofern neue Anträge ein, als sie eine Beurteilung mit Bezug auf die Leistungen des Werkes J.________ von X.________ verlange.
Damit werde der Streitgegenstand in unzulässiger Weise ausgeweitet.
b) Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können vor Bundesgericht neue Rechtsbehauptungen (rechtliche Nova) vorgebracht werden, weil das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 51 Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter - (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG) |
|
a | Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf; Loseblattwerke gelten als Bücher, wenn sie sich aus einer Einbanddecke, versehen mit einer Schraub-, Spiral- oder Schnellheftung, und den darin einzuordnenden losen Blättern zusammensetzen, als vollständiges Werk mindestens 16 Seiten umfassen und der Titel des Werks auf der Einbanddecke erscheint. |
b | Sie weisen inklusive Umschlag und Deckseiten mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken. |
c | Sie weisen einen religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden, erzieherischen, belehrenden, informierenden, technischen oder wissenschaftlichen Inhalt auf. |
d | Sie sind nicht zur Aufnahme von Eintragungen oder Sammelbildern bestimmt, mit Ausnahme von Schul- und Lehrbüchern sowie bestimmten Kinderbüchern wie Übungsheften mit Illustrationen und ergänzendem Text und Zeichen- und Malbüchern mit Vorgaben und Anleitungen. |
c) Mit der in Ziffer 3 des Beschwerdeantrags vorgenommenen Aufteilung der Sponsoren bringt die Beschwerdeführerin ein rechtliches Novum vor, das der Überprüfung durch das Bundesgericht grundsätzlich zugänglich ist (vgl. unten E. 5). Als unzulässig erweist sich allerdings der Antrag, soweit er das Werk J.________ von X.________ betrifft (Rechtsbegehren, Ziff. 3 lit. b): Die Eidgenössische Steuerverwaltung weist zu Recht darauf hin, dass in der hier massgebenden Betriebsabrechnung 1993/94 kein Zahlungseingang des Werkes J.________ von X.________ vermerkt ist. Zudem wird ein förmliches Feststellungsbegehren bezüglich der Zahlungen des Werkes J.________ von X.________ erstmals vor Bundesgericht gestellt; der Steuerrekurskommission lag ein solches Begehren oder ein diesbezüglicher Entscheid nicht vor. Die vom Werk allenfalls erbrachten Naturalleistungen gehören deshalb nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens; gegebenenfalls können sie für einen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu treffenden Leistungsentscheid und die damit verbundene Ergänzungsabrechnung von Bedeutung sein. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.- a) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Stiftung für die zur Erreichung des Stiftungszweckes bei Dritten gesammelten Beträge der Mehrwertsteuer nicht unterliege, weil die Umsatzschwelle von Fr. 75'000.-- nicht erreicht sei.
b) Nach Art. 17 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 45 Entgelte in ausländischer Währung - (Art. 24 Abs. 1 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
Wer vorwiegend kulturelle Leistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 12

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 13 |
Eine subjektive Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit sieht die hier noch anwendbare Mehrwertsteuerverordnung nicht vor. Demgegenüber wird im Mehrwertsteuergesetz für nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sportvereine und für gemeinnützige Institutionen eine Ausnahme von der subjektiven Steuerpflicht eingeführt, allerdings nur bei einem Jahresumsatz bis zu Fr. 150'000.-- (Art. 25 Abs. 1 lit. d

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 25 Steuersätze - Die Steuer beträgt 7,6 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. |
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2 | Der reduzierte Steuersatz von 2,4 Prozent findet Anwendung: |
a | auf der Lieferung folgender Gegenstände: |
a1 | Wasser in Leitungen, |
a2 | Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201454, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, |
a3 | Vieh, Geflügel, Fische, |
a4 | Getreide, |
a5 | Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird, |
a6 | Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, |
a7 | Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial, |
a8 | Medikamente, |
a9 | Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; |
abis | auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten; |
b | auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter; |
c | auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16; |
d | auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen. |
4 | 4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.57 |
5 | Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität. |
Die Steuerpflicht beginnt für bestehende Geschäfte nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 21 Administrative und buchhalterische Erfordernisse - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 84 Abrechnung nach Saldosteuersätzen - (Art. 37 Abs. 1-4 MWSTG) |
c) Vorliegend ist umstritten, ob die in der Beurteilungsperiode massgebende Umsatzgrenze erreicht ist; die übrigen Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (selbständige gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 17 Gruppenbildung - (Art. 13 MWSTG) |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 19 Änderungen der Gruppenvertretung - (Art. 13 MWSTG) |
5.- a) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die in Ziffer 3 lit. a - d der Beschwerdeanträge aufgeführten Spenden und Geschenke nicht oder nicht im vollen Umfang mehrwertsteuerpflichtig seien. Demgegenüber geht die Eidgenössische Steuerverwaltung davon aus, dass alle gegen Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, soweit es sich nicht um von der Besteuerung ausgenommene Umsätze handelt. Sie vertritt die Auffassung, dass die umstrittenen Sponsoringleistungen nicht zu den Spenden zählen, die nach der Rechtsprechung mangels Leistungsaustauschs nicht steuerbar sind (BGE 126 II 443 E. 8a S. 458 f.).
b) Gemäss Art. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 4 Lieferung eines aus dem Ausland ins Inland verbrachten Gegenstands ab Lager im Inland |
Stuttgart 1998, S. 11). Der Begriff wird in der Praxis nicht einheitlich verwendet, werden doch darunter Werbeleistungen, Zuschüsse, Gönner- und Donatorenbeiträge, aber auch Spenden und Legate subsumiert (Andreas Russi, Sponsoring und Mehrwertsteuer, in: Der Schweizer Treuhänder 73/1999, S. 633 ff.). Für die Mehrwertsteuer ist von Bedeutung, ob mit einer Sponsoringleistung ein Leistungsaustausch verbunden ist oder nicht. Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist generell ein Austausch von Leistungen erforderlich.
Die Leistung, die erbracht wird, besteht entweder in einer Lieferung oder in einer Dienstleistung, die Gegenleistung besteht im Entgelt. Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
Abgrenzungen drängen sich namentlich zu den Spenden, Legaten (Vermächtnissen) und andern freiwilligen Zuwendungen von Dritten auf, deren Behandlung in der Mehrwertsteuerverordnung nicht geregelt ist. Demgegenüber wird der Begriff der Spende in Art. 33 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs |
|
1 | Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
2 | Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c erhält. |
Mit Bezug auf die Mehrwertsteuerverordnung hat das Bundesgericht erkannt, dass Spenden, Legate (Vermächtnisse) und andere freiwillige Zuwendungen von Dritten an steuerpflichtige Unternehmen den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand gleichgestellt sind und es sich demnach um nicht steuerbare Umsätze handelt. Spenden erfolgen wie Schenkungen freiwillig; sie unterscheiden sich von der gewöhnlichen Schenkung darin, dass der Spender mit seiner Zuwendung bezweckt, dass der Empfänger eine bestimmte Aufgabe erfüllt. Wie die Subvention, wird die Spende aber nicht hingegeben, damit der Leistungsempfänger eine konkrete Gegenleistung erbringt. Die Spende ist demnach nicht Leistungsentgelt und fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage ein, auch wenn sie dem Empfänger dazu dient, eine Tätigkeit auszuüben. Soweit ein Steuerpflichtiger solche Zuwendungen erhält, ist sein Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (BGE 126 II 443 E. 8; Branchenbroschüre Nr. 610. 507-14, a.a.O., Ziff. 2.27 f.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine freiwillige Zuwendung oder ein Leistungsentgelt vorliegt.
c) Die Eidgenössische Steuerverwaltung geht in der Praxis davon aus, dass Sponsoringleistungen insoweit als steuerbare Umsätze gelten, als es sich dabei um Werbe- und Bekanntmachungsleistungen handelt, dagegen Spenden und Sponsorenbeiträge in Geld oder Naturalleistungsform ohne Gegenleistung nicht der Besteuerung unterliegen (Wegleitung 1997, a.a.O., Rz. 261 und 356a). Wie die Abgrenzung zwischen den steuerbaren und nicht steuerbaren Leistungen zu erfolgen hat, ergibt sich aus den einschlägigen Branchenbroschüren.
Daraus ist ersichtlich, dass z.B. eine entgeltliche Leistung angenommen wird, wenn der Spender in einem Mitteilungsblatt unter Hinweis auf seine berufliche, gewerbliche, unternehmerische Tätigkeit namentlich genannt wird. Eine Erwähnung von Privatpersonen ohne jeglichen Hinweis auf eine geschäftliche Tätigkeit wird demgegenüber nicht als Werbeleistung betrachtet (siehe etwa Branchenbroschüre vom Juli 1995 für den Sport [Nr. 610. 507-28], S. 23 f., Ziff. 4.1.4 und Merkblatt Nr. 29 vom Juni 1998 über kulturelle, sportliche und andere Publikums- oder Festanlässe [610. 549-29], S. 5, Ziff. 2.4; Branchenbroschüre vom Januar 1996 über die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die Spitalbehandlung und die Körperpflege [610. 507-24], S. 8, Ziff. 1.4.2, lit. c).
Ausführlich behandelt wird die Frage des Sponsorings in der im Zusammenhang mit der Einführung des Mehrwertsteuergesetzes erlassenen Wegleitung (Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflichtige [Nr. 610. 525], S. 87 ff., Ziffern 412 - 427). Darin wird die unter der Geltung der Mehrwertsteuerverordnung entwickelte Praxis weitergeführt und in Einzelfragen noch verfeinert.
d) In der schweizerischen Doktrin werden die für die Besteuerung von Sponsoringleistungen entwickelten Grundsätze anerkannt (Andreas Russi, a.a.O., S. 633 ff.; Dieter Metzger, Kurz-Kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern, 2000, Rz. 5 zu Art. 33; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 388, Rz. 1133).
e) Nicht anders verhält es sich nach dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union (EU). Wie die schweizerische Mehrwertsteuerverordnung und das Mehrwertsteuergesetz, geht auch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU in Art. 2 davon aus, dass Lieferungen und Dienstleistungen nur dann der Besteuerung unterliegen, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen in: Ben J.M. Terra/Julie Kajus, A guide to the European VAT directives, Commentary on the Value Added Tax on the European Community, International Bureau of Fiscal Documentation, Amsterdam, volume I, commentary on Art. 2, chapter II.6., 24.11; Wolfram Birkenfeld/Christian Forst, Das Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt, 3. Aufl. , Bielefeld 1998, S. 134 f.). Sponsoringleistungen werden demzufolge auch im innerstaatlichen Recht der Gemeinschaftsmitglieder besteuert, soweit ihnen ein Leistungsaustausch gegenübersteht (vgl. für das deutsche Recht u.a. Wolfram Birkenfeld, Das grosse Umsatzsteuer-Handbuch, 3. Aufl. , Köln 1996, Band I, Abschnitt III, S. 87 f., Rz. 216; für das österreichische Recht u.a. Hans Georg Ruppe, Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Wien 1995, S. 132, Rz. 210).
6.- a) Die Eidgenössische Steuerrekurskommission führt im angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2001 aus, beim Sponsoring von kulturellen oder andern Veranstaltungen liege ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor, wenn der Geld- oder Sachleistung des Sponsors eine Leistung des Begünstigten gegenüberstehe. Werde das Sponsoring einer mehr oder weniger breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, stehe der Zuwendung eine "Werbe- und/oder imagefördernde" Leistung durch den Begünstigten an den Sponsor gegenüber. Der Beitrag an eine kulturelle Veranstaltung fördere unter Umständen den Bekanntheitsgrad, die Anerkennung, das Ansehen oder das gute Image des Sponsors. Es bestehe somit ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis: auf der einen Seite die "Werbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung" des Empfängers, auf der andern Seite das Entgelt dafür in Form der Zuwendung durch den Sponsor. Alles, was der Sponsor aufwende, um diese Leistung des Empfängers zu erhalten, bilde Bestandteil der Bemessungsgrundlage gemäss Art. 26 Abs. 2

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
In diesem Sinn hat die Steuerrekurskommission die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung gutgeheissen und festgestellt, dass Zuwendungen der im Festivalprogramm als Sponsoren aufgelisteten, nach wirtschaftlichen Kriterien geführten Unternehmungen mehrwertsteuerlich zu erfassen seien.
Durch das Sponsoring erhofften sich diese Firmen eine Verbesserung ihrer Marktposition oder zumindest eine positive Wirkung auf ihre "Public Relations". Der Unterstützung der Kulturveranstaltung liege eine geschäfts-, gewinn- und umsatzorientierte Motivation zugrunde, auch wenn eine untergeordnete, uneigennützige Spendenabsicht des Sponsors nicht immer auszuschliessen sei.
b) Der Entscheid der Steuerrekurskommission ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die dargelegte Praxis zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Sponsoringleistungen ist rechtens, sofern mit solchen Leistungen kulturelle oder sportliche Veranstaltungen finanziert werden und damit ein Leistungsaustausch verbunden ist. Dies ist dann der Fall, wenn der (Geld- oder Natural-)Leistung des Sponsors eine Werbeleistung des Empfängers gegenübersteht. Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung getroffenen Unterscheidungen erscheinen dabei grundsätzlich als zweckmässig und praktikabel.
Für Sponsorenleistungen, die in direktem Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten stehen, ist in der Regel anzunehmen, dass damit ein Leistungsaustausch verbunden ist.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente, wonach die von den Sponsoren erbrachten Leistungen ohne Gegenleistungen erbracht werden, treffen nicht zu.
Vielmehr ist mit der Steuerrekurskommission davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Stiftung (Empfängerin) mit der namentlichen Nennung der erwähnten kommerziell tätigen Unternehmen in der Sponsorenliste des Festivalprogramms eine entgeltliche (steuerbare) Leistung erbringt, von der erwartet werden darf, dass sie auch entsprechende Public-Relations-Wirkungen zur Folge hat ("Bekanntmachungsleistung").
Anderseits dient die Sponsorenleistung jener Unternehmen in erster Linie (wenn nicht ausschliesslich) geschäftlichen Zwecken; dass einzelne Unternehmen sie gleichzeitig als "Sympathiebeitrag" verstanden wissen wollen, ist unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten unerheblich. Eine Aufteilung in ein Leistungsentgelt für die Werbeleistung und einen - allenfalls unentgeltlichen - Spendenanteil ist unter diesen Umständen nicht vorzunehmen. Das erscheint auch insofern sachgerecht, als in der Praxis kommerziell tätige Unternehmen Sponsorenleistungen der hier zur Diskussion stehenden Art regelmässig aus ihrem Werbebudget finanzieren und sie bis zu einem gewissen Mass als Gewinnungskosten steuerlich in Abzug bringen (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
|
a | dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; |
b | allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: |
|
a | dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres; |
b | allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 59 Geschäftsmässig begründeter Aufwand - 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: |
|
a | die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder |
b | die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.140 |
c | Bussen; |
d | finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.139 |
e | die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals; |
f | gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. |

SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. |
|
a | die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder |
b | die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.75 |
c | Bussen und Geldstrafen; |
d | finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.74 |
e | die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals; |
f | gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. |
entscheiden (vgl. dazu grundsätzlich BGE 126 II 443 ff.).
c) Die Eidgenössische Steuerrekurskommission hat im Weitern die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung als gerechtfertigt betrachtet, dass die blosse namentliche Nennung einer natürlichen Person in einer Programmzeitschrift - ohne Hinweis auf Geschäfts- oder Gewerbetätigkeit - keine steuerbare Leistung darstelle. Die Beschwerdeführerin erbringe durch die Namensnennung der Privatperson nicht eine "imagefördernde Bekanntmachungsleistung"; vielmehr handle es sich in einem solchen Fall um eine Spende der Privatperson; es fehle an einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch.
Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung verhalte es sich gleich bei gemeinnützigen Fördervereinigungen, deren Zweck darin bestehe, Kulturveranstaltungen (wie jene der Beschwerdeführerin) zu unterstützen. Deren Engagement sei nicht in erster Linie durch Werbung oder Imageförderung bedingt und werde schon gar nicht in der Hoffnung auf einen wirtschaftlichen Nutzen erbracht, weshalb es sich auch bei deren Leistungen nicht um solche mit Austauschcharakter handle.
Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Es ist zu bestätigen, dass jedenfalls insoweit kein Leistungsaustausch und damit kein Entgeltcharakter der betreffenden Zahlungen vorliegt, als es sich um freiwillige Zuwendungen natürlicher Personen oder gemeinnütziger Fördervereine handelt. Wie die Steuerrekurskommission zutreffend ausführt, wird allerdings die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rahmen des noch zu fällenden Leistungsentscheids im Einzelnen zu prüfen haben, ob bei den betreffenden Sponsoren die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Fördervereinigung jeweils erfüllt sind. Das wäre beispielsweise dort nicht der Fall, wo ein kommerzielles Unternehmen eine Stiftung einsetzt, um über diese nach aussen seine Sponsorleistung zu erbringen.
7.- a) Mit Bezug auf die im Festivalprogramm genannten X.________er Hotels, die den jungen Künstlern den Hotelaufenthalt während des Festivals schenken, geht die Eidgenössische Steuerverwaltung davon aus, dass es sich um Naturalleistungen handle, für welche jener Preis zugrunde gelegt werden müsse, den unabhängige Dritte für die entsprechende Leistung zu bezahlen hätten. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, dass es sich nicht um mehrwertsteuerlich relevante Leistungen handle.
Die Steuerrekurskommission teilt zu Recht die Auffassung der Steuerverwaltung: Besteht die Sponsorenleistung nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer Sachleistung, so liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Gegenlieferung besteht. Besteht das Entgelt - wie hier - für eine Dienstleistung (Werbeleistung) in einer Lieferung oder Dienstleistung (Gratis-Hotelaufenthalte), so handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz (Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 81, Rz. 181). Bei solchen Umsätzen liegen zwei selbständig zu beurteilende Leistungen vor, deren Wert unabhängig voneinander zu beurteilen ist (Art. 26 Abs. 4

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 26 Leistungen an eng verbundene Personen - (Art. 18 Abs. 1 MWSTG) |
b) Betreffend die Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die sowohl zu kulturellen Dienstleistungen (hier: Konzertbesuch; vgl. Art. 14 Ziff. 12 lit. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens - (Art. 12 Abs. 4 MWSTG) |
|
1 | Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen; |
10 | Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros; |
11 | Tätigkeiten von Reisebüros; |
12 | Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen; |
13 | Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen; |
14 | Tätigkeiten von Vermessungsbüros; |
15 | Tätigkeiten im Entsorgungsbereich; |
16 | Tätigkeiten, die durch vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198317 (USG) finanziert werden; |
17 | Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen; |
18 | Rauchgaskontrollen; |
19 | Werbeleistungen. |
2 | Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen; |
3 | Beförderung von Gegenständen und Personen; |
4 | Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen; |
5 | Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren; |
6 | ... |
7 | Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; |
8 | Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen; |
9 | Lagerhaltung; |
des Buffetbetreibers hätte handeln müssen (vgl. Art. 10 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
8.- a) Der angefochtene Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission erweist sich somit in allen Punkten als bundesrechtskonform. Die Beschwerde wird deshalb abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
b) Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 10 Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen - (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG) |
|
a | die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien; |
b | Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG in interaktiver Form; |
c | die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten. |
d | das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen; |
e | das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung; |
f | das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken; |
g | das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und der Eidgenössischen Steuerrekurskommission schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 13. Februar 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: