Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2912/2020

Urteil vom 10. August 2022

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 19. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Am 2. August 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 24. August 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM.

Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, in B._______, Distrikt C._______, geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe in B._______ die Schule mit dem O-Level abgeschlossen und anschliessend auf den Ländereien der Familie als Landwirt gearbeitet. Aufgrund des Krieges habe er gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, eine ältere Schwester, drei jüngere Brüder) im Mai 2008 B._______ verlassen müssen. Sie seien über D._______ nach E._______ geflohen, hätten in E._______ eine Hütte erbaut und fortan dort gelebt. Infolge des Krieges sei es Pflicht gewesen, dass eine Person pro Haushalt den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beitrete beziehungsweise zwangsrekrutiert werde. Zum damaligen Zeitpunkt sei einzig seine Schwester volljährig gewesen, weshalb man diese immer andernorts versteckt gehalten habe. In der Folge sei sein Vater von den LTTE zu Hause abgeholt worden. Sie hätten gedacht, dass der Vater wieder freigelassen werde; als dieser nach einer Woche aber immer noch nicht zu Hause gewesen sei, sei er, der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner Mutter auf den LTTE-Posten gegangen, um den Vater abzuholen. Er, der Beschwerdeführer, sei damals noch minderjährig gewesen und habe deshalb überhaupt nicht mit einer Festnahme gerechnet. Trotzdem sei er von den LTTE sogleich einbehalten und noch am selben Tag in ein Camp der LTTE mitgenommen worden. Anschliessend habe man ihn in ein Basislager gebracht. Nach einer Woche habe das gesamte Lager fliehen müssen. Er habe beim Umzug des Lagers helfen müssen und sei während des Warentransports durch eine Artilleriebombe an der Schulter verletzt worden. Da er deshalb seinen Arm nicht mehr habe bewegen können, sei er nach F._______ in eine medizinische Station gebracht worden. Weil er befürchtet habe, wieder in ein LTTE-Camp zu müssen, habe er immer angegeben, dass es seinem Arm noch nicht gut gehe. Während seiner Zeit in F._______ seien immer mehr Menschen gekommen, um von dort aus ins von der Armee kontrollierte Gebiet zu gelangen. Am (...) April 2009 habe auch er sich dazu entschlossen, in dieses Gebiet zu gehen. Noch am selben Tag sei er ins Flüchtlingscamp G._______ gebracht worden. Dort seien die Flüchtlinge von den Soldaten darüber informiert worden, dass Personen mit LTTE-Verbindungen sich bei ihnen melden sollten. Da seine Haare aufgrund seiner Zeit bei den LTTE noch ganz kurz geschoren gewesen seien, habe er gedacht, er müsse sich melden. Nach seiner Registration sei er festgenommen und in ein Rehabilitationscamp nach H._______ gebracht worden. Dort sei er während seines fünfmonatigen Aufenthalts über dreissigmal von Personen in ziviler Kleidung - vermutlich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) - befragt worden. Man habe von ihm wissen wollen,
was er für die LTTE getan habe und ob er deren Waffenverstecke und gewisse Personen kenne. Er sei zu diesem Zeitpunkt immer noch minderjährig gewesen und habe dies den Leuten der Vereinten Nationen (UN) bei deren Besuch im Camp mitgeteilt. Daraufhin sei er in ein anderes Camp nach I._______ verlegt worden, in welchem nur Minderjährige gewesen seien. Die Soldaten seien zwar ins Camp reingekommen, hätten aber keine Befragungen mehr durchgeführt und die Insassen auch nicht mehr bestraft. UN-Vertreter seien täglich im Camp vorbeigekommen, um mit den Insassen Programme durchzuführen. Nach zwei Monaten hätten die UN-Vertreter im Camp gefragt, wer von den Insassen die Schule besuchen wolle, woraufhin er und fünfzehn andere sich gemeldet hätten und nach J._______ in ein Hindu-College gebracht worden seien. Dort seien sie alle in einem Studentenheim untergebracht worden, welches von der Polizei überwacht worden sei. Einen Monat später habe er die Nachricht erhalten, dass er freigelassen werde. Er habe den UN-Vertretern seinen Namen und die Adresse seiner Familie gegeben und diese hätten seine Eltern im G._______ Flüchtlingscamp gefunden. Daraufhin sei er am (...) 2010 zum Gericht gebracht und dort seiner Mutter übergeben worden. Er sei dann mit seiner Familie, welche zur gleichen Zeit zurückgesiedelt worden sei, nach B._______ zurückgekehrt. Bereits am ersten Tag nach seiner Ankunft seien Soldaten bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten ihm mitgeteilt, er müsse fortan täglich im Camp vor Ort Unterschrift leisten und sich abmelden, falls er B._______ verlassen wolle. Anschliessend sei er zwei Wochen lang täglich zum Leisten der Unterschrift ins B._______-Camp gegangen. Danach sei ihm gesagt worden, man werde sich künftig telefonisch mit ihm in Verbindung setzen und ihm mitteilen, wann er sich im Camp melden müsse. Wenn er auf einen Anruf nicht reagiert habe, seien sie sofort zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ins B._______-Camp mitgenommen. Während dieser Zeit sei er mit seinem Vater zusammen in der Landwirtschaft tätig gewesen. Eines Tages im Jahr 2015 sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich im K._______-Hauptcamp zu melden. Er habe gedacht, dass er dort lediglich - wie bereits zweimal zuvor - eine Unterschrift leisten müsse. Als er jedoch dort angekommen sei, sei er von zwei Personen - vermutlich Angehörige des CID - befragt worden. Die beiden hätten von ihm wissen wollen, was er über die LTTE sowie über seine Entlassung wisse, da sie der Meinung gewesen seien, er sei zu schnell entlassen worden. Weiter hätten sie ihm vorgeworfen, gelogen zu haben, da sie Leute gefunden hätten, die mit ihm bei den LTTE gewesen seien. Er sei während der Befragung niedergeschlagen worden. Als er auf dem Boden gelegen
sei, habe einer der Befrager mit seinem Stiefel auf seinen Hals gedrückt, während der andere ein brennendes Feuerzeug an seine Zehen gehalten habe. Anschliessend hätten sie ihn zurück ins B._______-Camp gebracht und ihm gesagt, dass er niemandem von diesem Vorfall erzählen dürfe. Danach habe er wieder wöchentlich zur Unterschriftsleistung ins B._______-Camp gemusst. Im (...) 2015 sei er zu Hause von Leuten in einem Van abgeholt und mit verbundenen Augen zu einem ihm unbekannten Ort verbracht worden. Er sei von zwei Personen befragt worden, welche ihm abermals vorgeworfen hätten, er habe Waffen für die LTTE versteckt. Bei dieser Befragung sei er sodann geschlagen und mit einer Stange sexuell missbraucht worden. Anschliessend sei er einfach in diesem Raum zurückgelassen worden. Einmal am Tag habe ihm jemand etwas zu Essen gebracht und sonst habe er keinerlei Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Nach drei Monaten sei er plötzlich das erste Mal aus dem Raum geholt und draussen an der frischen Luft auf eine Bank gesetzt worden. Von diesem Tag an sei er täglich kurz an die frische Luft gelassen worden. Schliesslich sei er am vierten Tag damit beauftragt worden, draussen eine Fläche zu säubern. Dabei habe er zum ersten Mal eine ihm unbekannte Person gesehen, welche ihn damit beauftragt habe, Zigaretten im Geschäft gegenüber dem Camp zu besorgen. Als er das Camp verlassen habe, habe er erkannt, dass es sich um das L._______-Camp - den grössten Befragungsort im Distrikt C._______- handle. Er sei ins Geschäft gegangen und dabei vom Wachmann des Camps beobachtet worden. Während er sich im Geschäft aufgehalten habe, seien viele Lastwagen vorgefahren, weshalb der Wachmann ihn nicht mehr habe sehen beziehungsweise kontrollieren können. Er sei zu einem der Lastwagenfahrer und habe ihn gefragt, ob dieser ihn nach M._______ mitnehme. Sie seien sofort losgefahren. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel in N._______, Distrikt M._______, versteckt gehalten. Die Soldaten der Camps von L._______ und B._______ seien, noch bevor er selbst bei seinem Onkel angekommen sei, bei seiner Familie in B._______ vorbeigegangen, hätten diese über seine Flucht informiert und gesagt, dass die Familie ihn zurück ins Camp bringen solle. Danach seien alle paar Tage Soldaten bei seiner Familie vorbeigekommen und hätten ihn gesucht. Sein Onkel habe dann seine Identitätskarte zu Hause in B._______ abgeholt, während seine Mutter seine Ausreise organsiert habe.

Am (...) Mai 2017 sei er von M._______ nach O._______ gereist und von dort aus mit seinem eigenen Pass am (...) Mai 2017 legal nach P._______ geflogen. Am (...) Juni 2017 sei er mit einem gefälschten (...) Pass über Q._______ in die R._______ geflogen und von da aus in die Schweiz gereist.

Als Beleg für seine Identität reichte er seine srilankische Identitätskarte im Original zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 4. Mai 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt.

Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Rajeevan Longanathan gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

F.
Am 24. Juni 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein.

G.
Am 25. Juni 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu.

H.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 sowie vom 7. August 2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er von seinem Replikrecht Gebrauch machen wolle.

I.
Am 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik, einen Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 7. August 2020 den Rajapaksa-Clan betreffend sowie die Honorarnote ein.

J.
Mit Schreiben vom 28. August 2020 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zukommen.

K.
Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf Richterin
Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden.

1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer monierte eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen durch eine willkürliche Beweiswürdigung sowie durch die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine Verletzung der Begründungspflicht.

3.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, das SEM habe vorliegend den zu untersuchenden Sachverhalt realitätsfremd und lediglich schematisch beziehungsweis plakativ abgeklärt. Seine Aussagen seien vom SEM jeweils zu seinen Ungunsten falsch interpretiert worden. Weiter habe es sich bei seiner Einschätzung zu den Aussagen betreffend die Ereignisse aus dem Jahr 2015 auf Spekulationen und hypothetische Annahmen gestützt sowie relevante Beweismittel, wie seine Narben, nicht berücksichtigt. Dadurch habe das SEM sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt. Zu alledem komme hinzu, dass das SEM auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie deren Bezug zum Beschwerdeführer nicht gebührend berücksichtig habe. Es verwende immer noch seine veralteten Länderanalysen, deshalb sei vom SEM eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt worden.

3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Alleine daraus, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, ergibt sich weder eine unvollständige noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ihre diesbezüglichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 30. April 2020, Ziff. II und III). Insofern besteht vorliegend denn auch weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt.

3.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

5.1.1 Unter Hinweis auf mehrere Bundesverwaltungsgerichtsentscheide führte das SEM aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationscamp und seine offizielle Entlassung am (...) 2010 aus der Rehabilitationshaft mit anschliessenden Überwachungsmassnahmen sowie damit einhergehende Beeinträchtigungen vermöchten kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Damit halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

5.1.2 Betreffend Unglaubhaftigkeit führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sowohl den ersten Vorfall im Jahr 2015 (Verhör im K._______-Camp) als auch den zweiten Vorfall (Verhaftung durch die Behörden mit anschliessender Haft und Flucht aus dem L._______-Camp) unglaubhaft geschildert.

Zum ersten Vorfall hielt das SEM fest, die zeitlichen Angaben zum Verhör seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er unterschiedliche Angaben betreffend Anzahl, Ort sowie Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gemacht. Dies sei unter dem Aspekt, dass es sich diesbezüglich um wesentliche Eckdaten seiner Asylvorbringen handle und zwischen der BzP und der Anhörung lediglich drei Wochen lägen, nicht nachvollziehbar. Sodann habe er nicht überzeugend zu schildern vermocht, weshalb er nach fünf Jahren der Meldepflicht auf einmal wieder verhört worden sei. Da er überzeugend geschildert habe, dass er als Minderjähriger zwangsweise und aufgrund einer Verletzung nur sehr kurze Zeit für die LTTE tätig gewesen sei, sei eine neuerliche Verfolgung unwahrscheinlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behörden bereits bei seiner Entlassung 2010 genau über seine Aktivitäten für die LTTE informiert gewesen seien. Weiter sei die anlässlich des Verhörs geschilderte Folter unglaubhaft. So habe er ausgesagt, er habe aufgrund der verbrannten Zehen Mühe gehabt, sich beim Verhör wieder hinzusetzen, habe danach aber problemlos zu Fuss nach Hause laufen können. Wären seine Zehen tatsächlich mit einer offenen Flamme verbrannt worden, wäre es ihm weder möglich gewesen, problemlos zu Fuss nach Hause zu gelangen, noch hätte er dort den Vorfall verheimlichen können. Auch die Begründung für die angebliche Geheimhaltung des Vorfalls falle widersprüchlich aus, habe er einmal ausgeführt, die Folterer hätten ihm verboten, darüber zu sprechen, und ein anderes Mal, er habe seine Mutter nicht beunruhigen wollen.

Zum zweiten Vorfall hielt das SEM fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers enthielten zwar Realkennzeichen, seien in einer Gesamtschau der Vorbringen aber als unglaubhaft einzustufen. Bereits bei seiner Darlegung der Verhaftung durch die Behörden seien Unstimmigkeiten festzustellen. So habe er in der freien Schilderung der Verhaftung ausgesagt, er sei gefragt worden, ob er A._______ sei, was er bejaht habe. Auf Nachfrage hin habe er jedoch ausgesagt, die Behörden hätten ein Foto von ihm dabeigehabt, um sicherzustellen, dass die richtige Person verhaftet werde. Zur anschliessenden dreimonatigen Haft habe er - abgesehen von seinem direkt bei der Ankunft stattgefundenen einmaligen Verhör - wenig zu berichten vermocht. Angesichts der Tatsache, dass er selbst erzählt habe, dass im L._______-Camp viele Soldaten stationiert gewesen seien und er in seiner Zelle Geräusche von Draussen habe wahrnehmen können, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er für diesen dreimonatigen Zeitraum lediglich ausführe, einmal am Tag etwas zu essen bekommen und ansonsten geschlafen zu haben. Vielmehr sei aufgrund seiner Angaben, wonach er das L._______-Camp sowie die Umgebung bereits vor seiner Haft gut gekannt habe, davon auszugehen, dass er sein Wissen über das Camp von dieser Aussensicht beziehungsweise vom Hörensagen her und nicht aus eigener Haft gekannt habe. Sodann seien auch seine Beschreibungen der Lichtverhältnisse und der Geräuschkulisse in der Zelle zweifelhaft. Zum einen habe er ausgesagt, nicht gewusst zu haben, ob es ausserhalb der Zelle jeweils Tag oder Nacht gewesen sei, zum anderen wolle er bemerkt beziehungsweise gesehen haben, dass nach seiner (angeblichen) sexuellen Misshandlung Blut aus seinem After geflossen sei sowie, dass an der für den Missbrauch verwendeten Metallstange verschweisste Stellen sichtbar seien. Weiter habe er erklärt, seine Schreie während der Misshandlung habe draussen niemand hören können, da seine Zelle eingemauert und die einzige Tür verschlossen gewesen sei. Um die Durchführbarkeit des Verhörs und der Misshandlung in der gänzlich im Dunklen liegenden Zelle zu erklären, habe er hingegen ausgeführt, die Tür sei währenddessen einen Spaltbreit geöffnet gewesen und er habe Leute sprechen hören beziehungsweise die Türe sei zwar geschlossen gewesen, da diese aber aus Holz bestanden habe, sei durch die Ritzen genügend Licht gekommen. Danach gefragt, warum er nur einmal zu Beginn der Haft verhört worden sei, habe er geantwortet, dass er danach krank ausgesehen habe, weshalb man ihn in Ruhe gelassen habe. Seine Haut sei nach den drei Monaten in der Finsternis «weich und bleich» gewesen. Diese Äusserung stehe im Widerspruch zur Erklärung seiner Flucht, wonach ihn ein Lastwagenchauffeur
mitgenommen habe, weil dieser nicht bemerkt habe, weshalb er (der Beschwerdeführer) habe mitfahren wollen. Da der Lastwagen zudem in unmittelbarer Nähe zum Camp gestanden habe, sei davon auszugehen, dass sein Aussehen nach drei Monaten Einzelhaft im Dunkeln Verdacht erregt haben müsste. Die Beschreibung seines Fluchtwegs falle ebenfalls dürftig und nicht nachvollziehbar aus. Darüber hinaus würden denn auch generell Ungereimtheiten und Widersprüche bezüglich seiner zeitlichen Angaben zur Festnahme bestehen. Zudem wirke es realitätsfremd, dass er sich nach diesen Vorfällen bei einem Verwandten versteckt habe, mithin an einem Ort, an dem die Behörden ihn mit Leichtigkeit hätten aufspüren können.

5.1.3 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden sei. Seitens der srilankischen Behörden hätten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht, sei er doch bis (...) 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende noch acht Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Hinzu komme, dass er mit seinem eigenen Pass legal ausgereist sei, was - wie er selbst ausgesagt habe - bedeute, dass gegen ihn kein gerichtliches Verfahren laufe, da er ansonsten nicht hätte ausreisen können. Aufgrund der bestehenden Aktenlage sei somit nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen; insbesondere, da er diese respektive deren Folgen als Gefährdungselement weder vorgebracht habe noch den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen seien.

5.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.

5.2.1 Zur Begründung führte er aus, das SEM missachte, dass er von den Behörden anfänglich als normaler Zivilist in ein Flüchtlingscamp transferiert, nach genauer Begutachtung des Militärs jedoch als gefährliche LTTE-Person erkannt und zu einem Rehabilitationszentrum überführt worden sei. Er sei auch nach seiner Freilassung aus dem Rehabilitationscamp weder vom Militär noch vom Geheimdienst jemals als unschuldige Zivilperson behandelt worden. Auch nach seiner offiziellen Entlassung habe er für die srilankische Militäreinheit weiterhin als Risikoperson, die überwacht und schlussendlich nochmals verhaftet worden sei, gegolten. Die durchgeführten staatlichen Massnahmen seien gezielte Schikane gewesen, hätten einzig der Informationsfindung sowie seiner Behelligung gedient und seien nicht auf die Rehabilitation beschränkt gewesen. Aufgrund der Länge der Kontrollmassnahmen sei denn auch eine Intensität erreicht worden, welche nicht den normalen Bedingungen entspreche. So sei er bereits während seiner Rehabilitationszeit mehr als dreissig Mal befragt worden, was von einer überdurchschnittlich intensiven Handhabung seines Falles zeuge. Somit sei durch die etablierten Überwachungs- und Kontrollmassnahmen ein asylrelevantes Ausmass erreicht worden, womit er als Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren sei.

5.2.2 Zur angeblichen Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen hielt er fest, die Abweichungen betreffend die Verhöre im Jahr 2015 seien so minim, dass nicht von einer gesamthaften Unglaubhaftigkeit seiner Darlegungen ausgegangen werden könne. Er habe bereits anlässlich der BzP ausgesagt, dass er sich nicht genau an das Datum erinnere, womit seine Ausführungen zum Zeitpunkt der Verhöre bereits anlässlich der BzP ungenau ausgefallen seien. Folglich seien die Aussagen an der BzP und der Anhörung deckungsgleich. Sodann könne er nicht genau angeben, weshalb er im Jahr 2015 nochmals festgenommen worden sei, da er erklärt habe, dass er die Gründe für seine Festnahmen nicht kenne und er alleine durch die Fragen der Beamten erfahren habe, weshalb er nun erneut befragt und in Haft genommen werde. Die Folterung durch das Verbrennen seiner Zehen sei von vielen Realkennzeichen geprägt gewesen. Insbesondere habe er ausgesagt, die verbrannten Zehen bei seiner Ankunft zu Hause sofort mit Honig eingeschmiert zu haben, was eine Einzelbeschreibung von «enormer Spezifität» darstelle und kaum erfunden werden könne. Das SEM interpretiere seine diesbezüglichen Aussagen jedoch nach Belieben beziehungsweise zu seinen Ungunsten. Auch die unterschiedlichen Aussagen zu seiner Festnahme würden sich entgegen den vorinstanzlichen Behauptungen nicht ausschliessen, sei es doch plausibel, dass die Militärkräfte zu seiner Identifikation sowohl ein Foto dabeigehabt als ihn auch nach seinem Namen gefragt hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die erste Antwort das Ergebnis seiner freien Schilderung gewesen sei, während die zweite Antwort aufgrund einer konkreten Fragestellung entstanden sei, weshalb er seine Angabe habe präzisieren müssen. Da er während seiner Haftdauer - abgesehen von seinem ersten Verhör und dem dabei stattgefundenen sexuellen Missbrauch - sowohl von der Aussenwelt als auch von den Haftgeschehnissen selbst komplett isoliert gewesen sei, habe er von den Geschehnissen im Camp nichts erfahren können. Das einzige ereignisreiche sei die erlebte Folter gewesen, welche er anschaulich, in detaillierte Art und Weise und dementsprechend glaubhaft zu Protokoll gegeben habe. Weiter habe er seine Zelle sowie deren Struktur und Beschaffenheit (inklusive Lichtverhältnisse) genau zu beschreiben vermocht. Zu seiner Flucht aus der Haft hielt er fest, der Lastwagenchauffeur habe sich bei einem Kiosk mit Bistro und Ausruhmöglichkeiten aufgehalten. An einem solchen Ort hätte eine beliebige Person durch Autostopp nach einer Mitfahrgelegenheit fragen können. Einmal mehr seien seine Aussagen zu seinen Ungunsten interpretiert worden. Aufgrund der Vorfälle im Jahr 2015 habe er befürchtet, erneut am Anfang von Verfolgungsmassnahmen - wie bereits
in den Jahren 2009 und 2010 - zu stehen. Diese Annahme sei denn auch infolge seiner LTTE-Tätigkeit begründet gewesen, würden sich die Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden von mutmasslichen LTTE-Mitgliedern und Unterstützern doch gerade durch deren Subtilität und Undurchsichtigkeit auszeichnen. Sodann bestreite das SEM seine LTTE-Zugehörigkeit und seine LTTE-Aktivität nicht. Er sei als LTTE-Mitglied anerkannt und dementsprechend sei auch seine Rehabilitation im Camp als glaubhaft eingestuft worden. Seine LTTE-Vergangenheit führe dazu, dass er - insbesondere seit dem Machtwechsel - in seiner Heimat zu den gefährdeten Personen zähle. Seine geschilderten Erlebnisse würden mit der Vorgehensweise des Staatsapparats gegen LTTE-Mitglieder übereinstimmen und seien folglich glaubhaft.

5.2.3 Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei er der Verfolgung durch die srilankischen Behörden ausgesetzt. Er gehöre der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden mit tamilischer Abstammung und einer vermeintlichen beziehungsweise tatsächlichen LTTE-Verbindung an. Bei einer Rückreise nach Sri Lanka drohe dieser Gruppe nicht nur gerechtfertigte, sondern auch ungerechtfertigte Verhaftung mit anschliessender Folter und Inhaftierung. Seit der Machtergreifung des Rajapaksa-Clans liege der Fokus auf rückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden, wie er einer sei. Die Schweiz würde daher mit seiner Rückweisung gegen absolut zwingendes Völkerrecht verstossen. Er weise folglich ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizen des SEM sowie aufgrund der drohenden asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringe (unter Verweis auf beizuziehende Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 12. Januar 2018 und den Report of the Working Group on Arbitrary Detention on its visit to Sri Lanka vom 10 - 18. September 2018).

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die eingereichten Medienberichte des Beschwerdeführers würden sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen und nicht auf dessen persönliche Situation. Betreffend die Wahl von Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas führte das SEM aus, es halte an der Unglaubhaftigkeit der staatlichen Verfolgungsmassnahmen nach abgeschlossener Rehabilitation im Jahr 2010 fest. Ein persönlicher Bezug der Asylgründe des Beschwerdeführers und dem neuen Präsidenten sei nicht bereits alleine aufgrund dessen früheren Unterstützung der LTTE gegeben. Weiter hielt das SEM fest, dass es die Pflicht des Beschwerdeführers sei, das SEM über neu eingetretene Ereignisse, die bei der Prüfung des Asylgesuchs zu berücksichtigen seien, zu informieren. Der Beschwerdeführer sei auf diese Pflicht hingewiesen worden, weshalb sein Einwand, er habe sich seit seiner Anhörung im Jahr 2017 zu seiner individuellen Gefährdung infolge des Machtwechsels nicht äussern können, fehlgehe. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei sodann trotz Machtwechsels nicht gegeben, zumal diesbezüglich beschwerdeweise weder Neues noch Essentielles geltend gemacht worden sei.

5.4 Der Beschwerdeführe replizierte daraufhin (unaufgefordert), das SEM habe in einem anderen von seinem Rechtsvertreter geführten Verfahren, welches mit seinem eigenen Verfahren identisch beziehungsweise zumindest analog sei (LTTE-Mitglied, welches an einem Rehabilitationsprogramm teilgenommen habe und mehrere Jahre danach erneut zu Befragungen betreffend LTTE-Tätigkeit vorgeladen worden sei), vom Vollzug der Wegweisung abgesehen, «weil ein solcher im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei». Folgerichtig sei auch er mindestens vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Sodann habe das SEM seine LTTE-Zugehörigkeit/LTTE- Aktivität weder im Asylentscheid noch in der Vernehmlassung bestritten. Durch diese Zugehörigkeit zu den LTTE beziehungsweise die für die LTTE ausgeführten Aktivitäten weise er ein persönliches Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer der vulnerabelsten Individuen überhaupt mache. Sein eigenes Profil stelle sodann den direkten persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 und der damit einhergehenden Verschlechterung der Sicherheitslage in Sri Lanka her (unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel der NZZ vom 7. August 2020).

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger durch die LTTE zwangsrekrutiert wurde, aufgrund seiner Verletzung jedoch nur sehr kurze Zeit in untergeordneter Funktion für die LTTE aktiv gewesen ist, er sich den Behörden freiwillig gestellt und eine Rehabilitationshaft durchlaufen hat (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8; A11/31 F32, F38 - F47, F60, F70, F79 f., F84 - F87, F232). Seine diesbezüglichen Schilderungen werden vom Bundesverwaltungsgericht somit als glaubhaft erachtet.

Betreffend die beiden Vorfälle aus dem Jahr 2015 kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung sämtlicher Akten zum Schluss, dass die Vor-instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen:

6.2.1 Betreffend die beiden vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle im Jahr 2015, welche letztlich ausschlaggebend für seine Ausreisen gewesen seien, ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen zeitlichen Angaben divergieren. Anlässlich der BzP führte er in freier Erzählung aus, bis im (...) 2015 ins B._______-Camp zur Unterschriftsleistung gegangen zu sein. Im K._______-Camp sei er anfangs 2015 zuletzt gewesen und im (...) 2015 habe man ihn im L._______-Camp inhaftiert (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8). Bei der lediglich drei Wochen später stattfindenden Anhörung gab er hingegen zu Protokoll, nicht mehr zu wissen, wann genau er im Jahr 2015 das letzte Mal im K._______-Camp gewesen sei (SEM-Akte A11/31 F92). Weiter führte er zum zweiten Vorfall aus, seine Flucht aus der Haft im L._______-Camp sei ihm am (...) 2015 gelungen (SEM-Akte A11/31 F187). Danach gefragt, wie viel Zeit zwischen dem Vorfall im K._______-Camp und demjenigen im L._______-Camp gelegen sei, nannte er einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten (SEM-Akte A11/31 F222). Auf diese zeitlichen Ungereimtheiten angesprochen, führte er aus, er wisse nicht mehr genau, wann sich die Vorfälle ereignet hätten beziehungsweise wie viel Zeit jeweils dazwischengelegen habe. Jemand, der wie er unter Folter gelitten habe, könne und werde sich an diese Zeit nicht genau erinnern. Schliesslich habe er sich nicht darauf vorbereitet, eines Tages über diese Vorfälle berichten zu müssen. Weiter hielt er daran fest, am (...) 2015 aus dem L._______-Camp geflohen zu sein (SEM-Akte A11/31 F233 - F238). Da er während der Anhörung explizit festhielt, dass für ihn die erlebte Folter das Schlimmste gewesen sei (SEM-Akte A11/31 F216 f.), ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht imstande ist, den zeitlichen Ablauf der Vorfälle kongruent zu schildern, zumal es sich - entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen - gerade nicht um minimale Abweichungen handelt, sondern um einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Insbesondere ins Gewicht fällt, dass er bei der BzP anlässlich der freien Schilderung angab, bis im (...) 2015 jeweils im B._______-Camp zur Unterschriftsleistung gewesen zu sein, was mit seiner Flucht aus dem L._______-Camp - mit vorangehender drei monatiger Haft - am (...) 2015 nicht vereinbar ist (SEM-Akte A6/12 S. 7; SEM-Akte A11/31 F187, F234).

6.2.2 Der Beschwerdeführer schilderte, dass er nach seinem Verhör drei Monate lang in dieser dunklen Zelle verbracht habe, ohne jeglichen Kontakt zur Aussenwelt beziehungsweise ohne von der Aussenwelt etwas mitbekommen zu haben. Einmal pro Tag sei ihm etwas zu Essen hingestellt worden. Er habe die meiste Zeit geschlafen (SEM-Akte A11/31 F156 - F158). Aufgrund der Schilderung seiner Zelle (leerer Raum in welchem er sich aufgehalten habe durch eine unverschlossene Holztür getrennt von der Toilette, welche wiederum durch eine verriegelte Tür von draussen getrennt gewesen sei) sowie der langen Einzelhaftdauer ist es schwer vorstellbar, dass er überhaupt nichts um sich herum mitbekommen haben will beziehungsweise dass er noch nicht mal versucht habe, mit der Person, welche ihm das Essen gebracht habe, zu kommunizieren (SEM-Akte A11/31 F128 - F134, F158, F166 f.). Angesichts des Umstands, dass er sich während seiner Haft mitten auf einem Militärcamp aufgehalten haben will und er sich frei bis zur Aussentür seiner Zelle habe bewegen können, ist nicht nachvollziehbar, dass er in dieser Zeit überhaupt keine Geräusche gehört haben will (SEM-Akte A11/31 F147, F204). In diesem Zusammenhang überzeugt auch nicht, dass er während des Verhörs in der Zelle seine Verhörer deutlich gesehen haben will, weil durch die Holztür Licht gedrungen sei beziehungsweise diese einen Spalt breit offen gestanden habe, er gleichzeitig aber behauptet, er sei während seiner Haftzeit in völliger Dunkelheit gewesen (SEM-Akte A11/31 F155); zumal es ihm ja frei gestanden wäre, die Tür zu seiner Zelle offenstehen zulassen, da noch eine weitere Tür vorhanden gewesen sei (SEM-Akte A11/31 F142 - F147). Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seiner Fluchtschilderung aus der Haft zu überzeugen. Bei einer Haft im Militärcamp ist davon auszugehen, dass das dort beschäftigte Personal seine Aufgabe ernst nimmt, insbesondere da es sich beim Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben um eine Person von grossem Interesse gehandelt habe (dazu nachfolgend E. 6.2.3). Insofern ist bereits erstaunlich, dass gerade er zum Zigarettenholen verpflichtet worden sei, zumal er vor seiner eigenen Zelle saubergemacht habe und das Personal somit gewusst haben müsste, um wen es sich handelt (SEM-Akte A11/31 F169, F171). Weiter erstaunt, dass die Militärperson, welche den Eingang zum Camp kontrolliert habe, ihn einfach so in ein vorwiegend von Lastwagenchauffeuren auf der Durchreise frequentiertes Bistro - von welchem eine beträchtliche Fluchtgefahr auszugehen wäre - gehen lassen habe (SEM-Akte A11/31 F175 - F177). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angab, nach seiner Haftzeit in völliger Dunkelheit «weich und bleich» gewesen zu sein (SEM-Akte A11/31 F155). Sein
Aussehen in Kombination mit dem Ort des gelegenen Bistros (neben Militärcamp) hätte jeden Lastwagenchauffeur stutzig machen müssen (SEM-Akte A11/31 F176). Insofern überzeugt auch nicht, dass er dem Lastwagenchauffeur nicht gesagt haben will, weshalb dieser ihn mitnehmen müsse (SEM-Akte A11/31 F177), war dies aufgrund der Umstände doch offensichtlich. Dementsprechend gelingt es dem Beschwerdeführer weder seine drei monatige Haftdauer noch seine anschliessende Flucht glaubhaft zu machen.

6.2.3 Der Beschwerdeführer versuchte während des ganzen Verfahrens glaubhaft zu machen, für die sirlankischen Behörden eine Person von grossem Interesse gewesen zu sein (Beschwerde BS 4 S. 14). Wäre dem so gewesen, hätte ihn das Militär bestimmt nicht unbeaufsichtigt zum Zigarettenkauf geschickt (SEM-Akte A11/31 F175 - F177). Zudem hätten die srilankischen Behörden nach seiner angeblichen Flucht aus der Haft sicherlich mit Hochdruck versucht, ihn schnellstmöglich zu finden, und hätten dazu bei sämtlichen Verwandten nach ihm gesucht, insbesondere auch bei seinem Onkel in N._______. Er führte diesbezüglich jedoch ausdrücklich aus, dass während der zwei Jahre, in welchen er sich bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, nie etwas geschehen sei (SEM-Akte A11/31 F188). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er behauptete, bei ihm zu Hause in B._______ seien die Behörden regelmässig vorbeigegangen, was aber für seine Familie keinerlei einschneidende Konsequenzen gehabt habe (SEM-Akte A11/31 F189 - F194). Er vermute, dass er deshalb so intensiv gesucht worden sei, weil andere Mitglieder der LTTE ihn bei den Behörden angeschwärzt hätten (SEM-Akte 11/31 F201). Diese Vermutung vermag angesichts des Umstands, dass er bereits im ersten Monat nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE verletzt wurde und lediglich beim Warentransport behilflich war, nicht zu überzeugen (SEM-Akte A11/31 F40 - F42, F49 f.). Sodann gab er zu Protokoll, dass sein Onkel, bei welchem er sich unbehelligt während zweier Jahre versteckt gehalten habe, seine Identitätskarte zu Hause in B._______ geholt habe (SEM-Akte A11/31 F210). Spätestens dann hätten die Behörden - bei einem wirklichen Interesse an ihm - bei seinem Onkel nach ihm gesucht. Hinzu kommt, dass es ihm nach seiner angeblichen Flucht problemlos möglich war, einen Reisepass zu beantragen, er dazu sogar selbst im Ausstellungsbüro in O._______ vorbeigegangen sei und seine Fingerabdrücke abgegeben habe (SEM-Akte A11/31 F7 - F11). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass die srilankischen Behörden ein besonderes Interesse an ihm gehabt hätten.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

7.

7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

7.2 Aufgrund der Haft und der Rehabilitation allein ist die Begründetheit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, zumal diese Vorverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise - infolge Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungshandlungen nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft im (...) 2010 (vgl. E. 6) - sieben Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation wieder nach Hause zurückkehren und hatte sich lediglich zur Unterschriftsleistung und für Befragungen bereithalten müssen. Er konnte nicht dartun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. So musste er gemäss seinen Angaben nach der Entlassung während fünf Jahren Unterschrift leisten. Dieser allgemeinen Überwachung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass es ihn zur Ausreise veranlasste hätte. Es ist nicht anzunehmen, die srilankischen Behörden hätten es über einen solch langen Zeitraum bei Unterschriftsleistung und gelegentlichen Befragungen belassen, wären sie tatsächlich ernsthaft am Beschwerdeführer interessiert gewesen. Nach dem Gesagten sind die Massnahmen der srilankischen Behörden weder intensiv genug noch vermochten sie einen unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.

7.3 In Bezug auf die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit dem Regierungswechsel vom November 2019 ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die aktuelle Lage aufmerksam verfolgt, sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist und diese bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.). Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Präsidentschaftswahlen von 16. November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.

8.

8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender (aktueller) Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

8.3

8.3.1 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als teilweise unglaubhaft und im Übrigen asylrechtlich irrelevant qualifiziert werden. Angesichts der glaubhaften achtmonatigen Rehabilitation ist zwar von einer (die Rehabilitation auslösenden) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auszugehen. Er hat aber angegeben, er habe nach seiner Zwangsrekrutierung durch die LTTE lediglich einen Monat beim Umzug geholfen (SEM-Akte A11/31 F39 - F42, F50 f., F53); gemäss seinen protokollierten Ausführungen hatte er keine Kaderfunktion inne und war auch nicht in Kampfhandlungen involviert (SEM-Akte A6/12 S. 7 und 8). Aus seinen Angaben geht nicht hervor, dass ihm über die blosse LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten vorgeworfen werden könnten. Nachdem er auch nicht angibt, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben, sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die srilankischen Behörden könnten in ihm eine Person vermuten, die bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.

8.3.2 Neben der gemäss Akten wenig intensiven Verbindungen zu den LTTE sind als schwach risikobegründende Faktoren das (angebliche) Fehlen von Reisepapieren, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz und die Narben des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (gemäss den eingereichten Fotografien an durch Kleider abdeckbarer Stelle am Schulterblatt).

8.4 Insgesamt erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

10.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

10.2.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.

10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).

10.3.3 Das SEM stellte sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auf den Standpunkt, dass dieser sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen sei. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann mit einer guten Schuldbildung. Er komme aus einer Familie, die in Sri Lanka über ein Haus und zahlreiche Felder inklusive Bewässerungsteich verfüge, welche sie selbst bewirtschaftet hätten. Seine Mutter habe die Ausreise nicht nur finanzieren, sondern auch noch den mit der Ausreise betrauten Agenten sorgfältig auswählen können. Seine Eltern und Geschwister lebten nach wie vor in B._______ und er verfüge darüber hinaus über mehrere Onkel und Tanten im S._______-Gebiet und im Distrikt M._______. Er habe denn auch zwei Jahre vor seiner Ausreise bereits bei seinem Onkel im Distrikt M._______ verbringen können, womit davon auszugehen sei, dass er auch künftig über Wohnsitzalternativen in seinem Heimatstaat verfüge, sollte er dies aus etwaigen Gründen wünschen. Somit sei von einer gesicherten Wohnsituation und vom Vorhandensein einer guten wirtschaftlichen Lebensgrundlage auszugehen, mithin von besonders begünstigenden Umständen, sodass auch ihm als Absolvent eines Rehabilitationsprogramms die Rückkehr nach Sri Lanka zuzumuten sei.

Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, er falle mit seiner Vorgeschichte unter die Kategorie der vulnerabelsten Personen, welche bei einer Einreise einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse stark gezeichnet sei. Die drohende Rückkehr nach Sri Lanka versetze ihn in Panik. Im Falle einer Rückkehr könne er nicht mit der gebotenen Behandlung dieser (...) rechnen, drohten ihm doch abermals Befragungen samt Misshandlungen und Folter. Sein Gesundheitszustand würde sich bei einer Rückkehr irreversibel verschlechtern. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist sodann auf einen «identischen beziehungsweise zumindest analogen Fall «(E-1179/2020)», in welchem ein ebenfalls von ihm mandatierter Beschwerdeführer aufgrund dessen LTTE-Mitgliedschaft, Teilnahme am Rehabilitationsprogramm und anschliessender - nach mehreren Jahren seit der Rehabilitation erfolgter - Befragung durch die srilankischen Behörden betreffend LTTE-Tätigkeit, infolge Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen worden sei. Folglich sei der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls vorläufig aufzunehmen.

10.3.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint hat. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Seine Familie verfügt über viele Landwirtschaftsgrundstücke sowie ein Wasserreservoir und ist finanziell gut gestellt (SEM-Akte A6/12 S. 5; A11/31 F15 - F23). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.

Betreffend seine gesundheitliche Situation ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (...) nicht belegt ist. Den Akten lassen sich keine medizinischen Unterlagen entnehmen, die auf gesundheitliche Probleme hindeuten würden. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass er zwar schlecht schlafe, es ihm aber körperlich gut gehe (SEM-Akte A6/12 S. 8). Überdies kann davon ausgegangen werden, dass Sri Lanka grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem verfügt, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5, E-4074/2020 vom 11. Januar 2022 E. 8.3.3 und D-3647/2019 vom 14. April 2021 E. 9.8; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Sri Lanka: Medical Treatment and Healthcare, July 2020, insbesondere Ziff. 8 S. 34 ff.). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

Sodann vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis seines Rechtsvertreters auf das Verfahren E-1179/2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, handelt es sich doch um zwei voneinander völlig unabhängige Verfahren.

10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. In der Kostennote vom 14. August 2020 wurde ein Aufwand von 14.42 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 100.40 (total Fr. 3'990.70, inkl. MWST) geltend gemacht. Der in der Kostennote vom 14. August 2020 geltend gemachte Aufwand von 14.42 Stunden für die Beschwerdeschrift und die Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz erscheint vorliegend hinsichtlich der Notwendigkeit nicht gänzlich angemessen. So enthält die Beschwerdeschrift mehrere Seiten Zusammenfassung von Zeitungsartikeln und Länderberichten zur allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka, weshalb der Aufwand auf insgesamt 12 Stunden, zu kürzen ist. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020). Dem amtlichen Rechtsbeistand ist somit durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'951.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'951.40 ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

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