Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 310/2022, 6B 311/2022

Urteil vom 8. Dezember 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
6B 310/2022
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer 1,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.B.________,
3. C.B.________,
4. D.________ AG,
Beschwerdegegner,

und

6B 311/2022
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B 310/2022
Versuchte vorsätzliche Tötung; (entschuldbare) Notwehr, Strafzumessung, ambulante Massnahme, Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung,

6B 311/2022
Versuchte vorsätzliche Tötung; Notwehr,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. November 2021 (SB210003-O/U/ad).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft A.________ vor, am frühen Morgen des 26. Januar 2018 in der Raucherlounge des Clubs E.________ nach einer kurzen (verbalen) Auseinandersetzung mit B.B.________ mit einem Klappmesser mehrfach auf bzw. gegen dessen Kopf gestochen zu haben, wobei B.B.________ diverse Verletzungen am Kopf, am linken Unterarm sowie am Unterbauch erlitten habe und in der Folge notfallmässig habe operiert werden müssen. Anlässlich des Messerangriffs soll A.________ zudem C.B.________, welcher seinem Bruder B.B.________ zu Hilfe geeilt sei, in den rechten Arm geschnitten haben, wobei C.B.________ eine Schnittverletzung am rechten Unterarm erlitten habe.

B.
Mit Urteil vom 2. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren; für die Zeit des Vollzugs ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB an. Das Bezirksgericht verwies ihn für 15 Jahre des Landes. Zudem stellte es fest, dass er gegenüber B.B.________ sowie der D.________ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs je auf den Zivilweg verwies. Weiter verpflichtete es A.________, B.B.________ Fr. 50'000.-- sowie C.B.________ Fr. 1'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen.

C.
Auf Berufung je von A.________ und B.B.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ am 18. November 2021 schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB und Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Im Weiteren bestätigte das Obergericht die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB; die Dauer der Landesverweisung reduzierte es auf sechs Jahre. Es verpflichtete A.________, B.B.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 86'155.30, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 14. April 2019, zu bezahlen. Überdies stellte es fest, dass A.________ gegenüber B.B.________ auch für die Zeit nach dem 2. Juli 2020 sowie der D.________ AG je dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei es letztere beiden zur genauen Feststellung des Umfangs dieses Schadenersatzanspruchs je auf den Zivilweg verwies. Zudem verpflichtete das Obergericht A.________, B.B.________ Fr. 40'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. Januar 2018, als Genugtuung zu bezahlen. Die
Genugtuungsforderung von C.B.________ wies es vollumfänglich ab.

D.
Gegen das obergerichtliche Urteil erheben sowohl A.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen.

D.a. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 6B 310/2022, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen; eventualiter seien die angeordnete ambulante Massnahme sowie die Landesverweisung aufzuheben; subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D.b. Die Oberstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) verlangt im Verfahren 6B 311/2022, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer 1 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB schuldig zu sprechen, und er sei mit neuneinhalb Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen und 15 Jahre des Landes zu verweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B 1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 1; 6B 499/2022, 6B 704/2022 und 6B 485/2022 vom 12. September 2022 E. 1; je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B 310/2022 und 6B 311/2022 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet zunächst, dem vorinstanzlichen Urteil liessen sich in entscheidrelevanten Punkten nicht die tatsächlichen Sachverhaltsfeststellungen entnehmen. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen würden erheblich vom Anklagesachverhalt und den Erwägungen der Erstinstanz abweichen, auf die die Vorinstanz mehrmals explizit verweise. Die Staatsanwaltschaft beschreibe in ihrer Anklageschrift explizit keine Umstände, die eine "Notwehrsituation" umschreibe. Sie werfe ihm vielmehr vor, im Rahmen der noch nicht beendeten Situation aus seiner stehenden Position ausgeholt und ohne Vorwarnung mehrmals schwungvoll, kraftvoll und schnell mit seiner seitlichen horizontalen Stichbewegung von rechts nach links wissentlich und willentlich in den Kopf des unmittelbar vor ihm stehenden Beschwerdegegners 2 gestochen zu haben. Diesen Anklagesachverhalt habe auch die Erstinstanz als erstellt erachtet. Letztlich bleibe unklar, von welchem tatsächlichen Geschehensablauf die Vorinstanz im Ergebnis ausgehe, da die unterschiedlichen Erwägungen sich in entscheidrelevanten Punkten nicht miteinander vereinbaren liessen respektive im offenen Widerspruch zueinander stehen würden. Schliesslich enthalte das angefochtene Urteil
in tatsächlicher Hinsicht keine Erwägungen zum subjektiven Tatbestand, sowohl was den Vorwurf der versuchten Tötung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als auch der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 betreffe (Beschwerde im Verfahren 6B 310/2022 S. 4 ff. und S. 25).

2.2.

2.2.1. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (vgl. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit Hinweisen; Urteile 6B 305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.3.1; 6B 276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B 1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.2).

2.2.2. Die Kritik des Beschwerdeführers 1 ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Wie er selber ausführt, erachtet die Vorinstanz den äusseren Anklagesachverhalt erstellt mit den von ihr erwähnten Ergänzungen betreffend Notwehrsituation, wonach der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 und mindestens einer weiteren Person verfolgt worden sei, als er sich zunächst entfernt habe, und er sich angesichts der Personenüberzahl und der kräftemässigen, körperlichen Überlegenheit angegriffen gefühlt habe, wobei anzunehmen sei, dass bereits vor dem Messerangriff Flaschen und/oder Gläser in seine Richtung geflogen seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 62). Inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung damit unklar und widersprüchlich sein sollte, ist weder näher dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer 1 darauf, beispielhaft Erwägungen der Vorinstanz aufzuzählen, worin diese auf Feststellungen der Erstinstanz verweise. Auch wenn er pauschal behauptet, die Vorinstanz nehme keine eigene Beweiswürdigung vor, sondern beschränke sich weitgehend auf eine reine Sachprüfung des erstinstanzlichen Urteils, kommt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht nach. Was schliesslich
den "subjektiven Sachverhalt" betrifft, verweist die Vorinstanz hierfür in ihrem Beweisergebnis auf ihre rechtlichen Erwägungen. Dort hält sie entgegen dem Beschwerdeführer 1 durchaus fest, mit welcher inneren Haltung er den Messerangriff gegen den Beschwerdegegner 2 verübt haben soll (Urteil S. 62 ff.). In Bezug auf die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 qualifiziert die Vorinstanz den von ihr erstellten (Anklage-) Sachverhalt "in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen" als einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB (Urteil S. 66). Die Erstinstanz erwog hierzu, dass der Beschwerdeführer 1 die Körperverletzung des Beschwerdegegners 3 nicht beabsichtigt, durch den Einsatz des Messers jedoch in Kauf genommen habe. Mangels anderer Anhaltspunkte ging sie (auch) diesbezüglich von Eventualvorsatz aus (erstinstanzliches Urteil S. 31 und S. 35). Insoweit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gerade noch nach. Der Beschwerdeführer 1 behauptet demgegenüber nicht, er habe diese von der Vorinstanz zu eigen gemachten Feststellungen nicht rechtsgenüglich beanstanden können.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz stütze ihre Beweiswürdigung auf Tatsachen, die in klarem Widerspruch zur Aktenlage stehen würden oder deren Annahme rein spekulativ sei. Die Beweiswürdigung erweise sich zudem als unvollständig und selektiv und über weite Strecken infolge unzutreffender Verweise auf das erstinstanzliche Urteil nicht nachvollziehbar (Beschwerde im Verfahren 6B 310/2022 S. 9 ff.).

3.2. Die Vorinstanz geht im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers 1 davon aus, dass er vom Beschwerdegegner 2 und mindestens einer weiteren Person in der fraglichen Raucherlounge verfolgt worden sei, als er sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Aussenfenster entfernt und sich - angesichts der Personenüberzahl sowie der kräftemässigen, körperlichen Überlegenheit insbesondere des Beschwerdegegners 2 - angegriffen gefühlt habe. Zudem seien bereits in diesem Zeitpunkt eine oder mehrere Flaschen und/oder Gläser durch die Raucherlounge in die Richtung des Beschwerdeführers 1 geflogen. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer 1 in einer Notwehrsituation befunden. Jedoch sei nicht erstellt, dass ein Schlag oder Wurf aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe. Aufgrund des Verletzungsbildes des Beschwerdegegners 2, der massgeblichen Aussagen sowie des Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers 1 sei davon auszugehen, dass Letzterer in dieser Situation unerwartet sein Messer gezogen und dieses ohne Vorankündigung oder Warnung rasch gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt und zugestochen habe, wodurch er die dokumentierten Verletzungen beim Beschwerdegegner 2
verursacht habe. Der Beschwerdeführer 1 habe ausdrücklich anerkannt, um die generelle Möglichkeit tödlicher Folgen von Verletzungen in der Art der zugefügten zu wissen. Sein Verhalten sei zudem darauf ausgerichtet gewesen, den Beschwerdegegner 2 überraschend ausser Gefecht zu setzen. Die konkreten Umstände sowie das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach der Tat würden klar darauf hindeuten, dass er zumindest in Kauf genommen habe, den Tod des Beschwerdegegners 2 zu verursachen (Urteil S. 49 ff., insb. S. 62 und S. 62 ff.).

3.3.

3.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen).

3.3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und Art. 107
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 107 Anspruch auf rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
a  Akten einzusehen;
b  an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
c  einen Rechtsbeistand beizuziehen;
d  sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
e  Beweisanträge zu stellen.
2    Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B 1134/2021 und 6B 1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2; 6B 636/2020 und 637/2020 vom 10. März 2022 E. 2.2.2; 6B 574/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

3.4. Die Willkürrügen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann:
Wenn der Beschwerdeführer 1 vorab eine unvollständige Beweiswürdigung geltend macht, indem die Vorinstanz - im Hinblick auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen und jener der Beschwerdegegner 2 und 3 - aus der Vielzahl der befragten Zeugen bestimmte Zeugen ausgewählt, die Aussagen der übrigen Zeugen hingegen unberücksichtigt gelassen habe, begründet er nicht, welche konkreten Beweismittel die Vorinstanz wie hätte (zusätzlich) würdigen sollen. Im Weiteren begnügt sich der Beschwerdeführer 1 damit, zu schildern, wie einzelne Aussagen von Beteiligten aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären, ohne jedoch eine (im Ergebnis) willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu behaupten oder darzutun, soweit er sich überhaupt genügend mit deren Erwägungen auseinandersetzt. Insbesondere was die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Zeugen F.________ (genannt "F.F.________") und jenen des Beschwerdegegners 2 anbelangt, verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie erwägt, F.________ ordne seine Aussage, wonach er sich schützend vor den Beschwerdegegner 2 habe stellen wollen und deshalb auf den Beschwerdeführer 1 zugegangen sei, im Unterschied zum Beschwerdegegner 2 erst nach der Zufügung der Verletzungen durch den
Beschwerdeführer 1 ein, was - so die Vorinstanz - auf den langen Zeitraum von rund 14 Monaten zwischen dem Vorfall und der ersten polizeilichen Befragung zurückzuführen sein möge. Denkbar sei auch, dass F.________ damit seine Beteiligung am Vorfall zu verharmlosen versucht habe, so wie auch andere Personen möglichst nicht in die Angelegenheit hätten hineingezogen werden wollen (Urteil S. 49). Ohnehin legt der Beschwerdeführer 1 nicht dar, inwieweit auf die Aussage des Beschwerdegegners 2, einer seiner Kollegen, der dazugekommen sei, sei nach dem ersten Zusammentreffen in der Raucherlounge auf den Beschwerdeführer 1 zugegangen, um diesen zu fragen, was los sei, demgegenüber nicht abgestellt werden kann. Darüberhinaus zeigt er ebenso wenig auf, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum eigentlichen Messerangriff auf den Beschwerdegegner 2 im Ergebnis unhaltbar sein sollte, selbst wenn dieser ausgesagt habe, von "ihrer Seite her" seien keine Flaschen oder Gegenstände geworfen worden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Nachtatgeschehens, sowohl was sein eigenes Verhalten als auch jenes des Beschwerdegegners 2, des Beschwerdegegners 3 und dessen Frau betrifft: Hierzu begründet der Beschwerdeführer 1 wiederholt keine
willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Sodann übt er bloss appellatorische Kritik, wenn er erneut vorbringt, das beim Beschwerdegegner 2 durch ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) festgestellte Verletzungsbild lasse sich nicht mit dessen eigener Darstellung vereinbaren. Jedenfalls setzt sich die Vorinstanz einlässlich und willkürfrei damit auseinander, wie welche Verletzungen entstanden sind (vgl. Urteil S. 50 ff.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt in rechtlicher Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand von Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB verletzt (Beschwerde im Verfahren 6B 310/2022 S. 19 ff.).

4.2. Die Vorinstanz hält fest, die dokumentierten Verletzungen am Kopf, Unterarm und Bauch des Beschwerdegegners 2 erreichten teilweise den Grad von schweren Körperverletzungen. In diesem Bereich befänden sich Blutgefässe und empfindliche Strukturen, die durch Messerstiche oder -schnitte lebensgefährlich verletzt werden und innert Kürze den Tod durch Verbluten zur Folge haben könnten. Gemäss dem Gutachten des IRM könnten Schnitte mit einem scharfen Gegenstand gegen den Kopf aufgrund der räumlichen Beziehung zu Schlagadern zu schwerwiegenden beziehungsweise tödlichen Blutverlusten führen. Schnitt-/Stichverletzungen könnten grundsätzlich zu lebensbedrohlichen Situationen führen. Dies stelle Allgemeinwissen dar und der Beschwerdeführer 1 habe vor der Erstinstanz anerkannt, um die generelle Möglichkeit tödlicher Folgen von Verletzungen in der Art der zugefügten zu wissen. Dass jemand, der mit diesem Wissen unerwartet und heftig Stichbewegungen in Richtung des Kopfes oder des Halses eines Menschen ausführe, eine Verletzung lebenswichtiger Strukturen und damit den Tod des Opfers in Kauf nehme, liege auf der Hand. Die vorliegenden Umstände seien vor allem auch als Indizien für die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers 1 und gegen eine
reine Opferrolle zu werten. Sein Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, seinen Gegner überraschend ausser Gefecht zu setzen. Daraus könne jedoch nicht zweifelsfrei auf einen direkten Tötungsvorsatz geschlossen werden, da seine Todesdrohung erst nach der Messerattacke erfolgt sei, als der Beschwerdegegner 2 und dessen Begleiter aus dem Haupteingang kommend die Konfrontation mit dem Beschwerdeführer 1 gesucht und versucht hätten, zum Kinoausgang zu gelangen, wo Letzterer sich aufgehalten habe. Diese Umstände sowie das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers 1 nach der Tat deuteten aber klar darauf hin, dass er zumindest in Kauf genommen habe, den Tod des Beschwerdegegners 2 zu verursachen und - entgegen den sinngemässen Ausführungen seines Verteidigers - nicht darauf vertraut habe, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren lassen (Urteil S. 63 f.).

4.3.

4.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, macht sich gemäss Art. 111
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft.
StGB der vorsätzlichen Tötung schuldig. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB).

4.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 6B 1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.1; 6B 526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; 6B 521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2; mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 2.2; 125 IV 242 E. 3f; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 189 E. 1.3).

4.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz schliesse aus seinem Wissen, dass der Einsatz eines Messers gegen eine Person unter Umständen zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne, mithin der blossen Möglichkeit des Todes, unbesehen auf dessen Inkaufnahme, greift zu kurz. Die Vorinstanz schloss sich insoweit der Argumentation der Staatsanwaltschaft an, als sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer 1 habe sich mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm in den Ausgang begeben, obwohl er aus eigener Erfahrung gewusst habe, was mit Messerstichen insbesondere gegen den Kopf ausgerichtet werden könne. Nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdegegner 2 habe er nicht die Diskussion oder den Kampf gesucht, sondern habe aus dem Nichts unvermittelt zugestochen, dies mehrfach und gezielt gegen den Kopf. Es sei seine Motivation gewesen, den anderen sofort durch mehrfaches auf identische Art ausgeführtes Zustechen mit Schwung aus geringem Abstand ausser Verkehr zu setzen (vgl. Urteil S. 63 f.). Auf diese Feststellungen geht der Beschwerdeführer 1 mit keinem Wort ein. Seine übrigen, theoretischen Ausführungen zur Abgrenzung zwischen einer versuchten Tötung und einer (vollendeten, schweren) Körperverletzung
gehen an der Sache vorbei. Damit ist er nicht zu hören. Die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind jedenfalls nicht zu beanstanden; wenn sie aus den genannten Umständen auf einen dolus eventualis des Beschwerdeführers 1 schliesst, verletzt sie kein Bundesrecht.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 im Übrigen bemängeln will, die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 3 erfülle nicht den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung, legt er, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auseinandersetzt, nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Schnittverletzung beim Beschwerdegegner 3 in objektiver Hinsicht keine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB darstellen sollte.

5.

5.1. Im Weiteren machen sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB geltend. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor, entgegen der Vorinstanz habe sich der Beschwerdeführer 1 gar nicht in einer Notwehrsituation befunden; vielmehr sei er einem Angriff zuvorgekommen und habe den Beschwerdegegner 2 vorsorglich kampfunfähig machen wollen (Beschwerde im Verfahren 6B 311/2022 S. 2 ff.). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer 1 die Auffassung, er habe in rechtfertigender Notwehr im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB gehandelt. Zumindest hätte die Vorinstanz von einer entschuldbaren Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB ausgehen müssen (Beschwerde im Verfahren 6B 310/2022 S. 22 ff.).

5.2. Die Vorinstanz bejaht eine Notwehrsituation. Sie erwägt, dass der Beschwerdegegner 2 und mindestens eine Person dem Beschwerdeführer 1 nachgefolgt seien und ihn zur Rede gestellt hätten, als der Beschwerdeführer 1 sich nach dem ersten Zusammenstoss mit verbaler Auseinandersetzung Richtung Fenster in den hinteren Teil der Raucherlounge entfernte habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers 1 sei dies als Angriff zu werten, zumal zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass (möglicherweise) schon in diesem Stadium des Geschehens ein Glas oder eine Flasche oder mehrere in seine Richtung geflogen seien. Wann der Beschwerdeführer 1 am Hinterkopf verletzt worden sei, lasse sich nicht genau feststellen. Zudem sei nicht erstellt, dass er vom Beschwerdegegner 2 verletzt oder durch einen Wurf oder gar Schlag aus nächster Nähe getroffen worden sei. Vom Beschwerdegegner 2, der unbewaffnet gewesen sei, habe er nur körperliche Gewalt zu befürchten gehabt. Der Beschwerdeführer 1 habe das Messer unbemerkt hervorgeholt, geschickt einhändig geöffnet und dann sofort ohne weitere Warnung Stichbewegungen in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 ausgeführt. Es sei ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, zunächst um Hilfe zu rufen sowie mittels
Drohgebärden und Zeigen des Messers eine Warnung auszusprechen und dadurch Distanz zu schaffen. Weiter habe er Unterstützung durch seinen ebenfalls im Raucherraum anwesenden Bekannten erhalten. So habe der Zeuge G.________ ausgeführt, er habe einen Klammergriff gemacht von der Seite, um einen weiteren Angreifer (neben dem Beschwerdegegner 2) zu stoppen; er habe einen bevorstehenden Angriff erkannt und habe die Sache ausbremsen wollen. Der sofortige Messereinsatz aus nächster Nähe direkt in Richtung Kopf des Beschwerdegegners 2 sei daher als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB zu qualifizieren (Urteil S. 57 f., S. 62 und S. 64 ff.). Analoges gelte für die Tathandlung des Beschwerdeführers 1 zum Nachteil des Beschwerdegegners 3, welcher sich unbewaffnet lediglich schützend zwischen den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdegegner 2, seinen Bruder, habe stellen wollen (Urteil S. 66).

5.3. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
Notwehr setzt nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und
ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (zum Ganzen: BGE 93 IV 81 mit Hinweisen; Urteile 6B 182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B 205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B 303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1 E. a mit Hinweisen).
Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt (BGE 136 IV 49 E. 3.3; Urteile 6B 182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B 575/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.2.1; 6B 873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B 182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; 6B 873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B 569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B 676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil
6B 1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.4. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 in einer (vermeintlichen) Notwehrsituation gehandelt haben könnte, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig:
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) sind der Beschwerdegegner 2 und (mindestens) eine weitere Person dem Beschwerdeführer 1 nachgefolgt, um ihn zur Rede zu stellen. Weder warf noch hielt der Beschwerdegegner 2 eine Flasche oder ein Glas in der Hand, als er auf den Beschwerdeführer 1 zuschritt. Auch wurde der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 nicht verletzt oder durch einen Schlag aus nächster Nähe getroffen. Die Vorinstanz geht zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdegegner 2 (nur) körperliche Gewalt zu befürchten gehabt habe. Dass und wie der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer 1 angreifen wollte, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung jedoch nicht. Kommt hinzu, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, von wem bzw. von welcher Gruppe und auf welche Art und Weise - möglicherweise (so auf S. 64 des Urteils) - bereits in diesem Zeitpunkt "eine oder mehrere Flaschen und/ oder Gläser durch die Raucherlounge in seine Richtung" (des Beschwerdeführers 1) geworfen wurde/n, und ob ein solcher Wurf, so er denn als erstellt zu betrachten wäre, objektiv oder zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers 1 auch dem Beschwerdegegner 2 bzw.
dessen Verhalten vor dem Messerangriff zugeschrieben werden müsste. Nach der Vorinstanz ist denn auch denkbar, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers 1 am Hinterkopf erst im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufregung entstanden sind, als klar geworden sei, dass er ein Messer mit sich führt und es gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt hat. Immerhin hielt sie fest, der Beschwerdeführer 1 selbst habe im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass ein Schlag oder Wurf (mit einer Flasche/einem Glas) aus nächster Nähe auf seinen Kopf erfolgt sei oder unmittelbar bevorgestanden habe.
Jedenfalls lässt sich ein unmittelbar drohender, körperlicher Angriff des Beschwerdegegners 2 gegen den Beschwerdeführer 1 nicht allein damit begründen, dass der Beschwerdegegner 2 sehr kräftig ausgesehen haben soll und er - zusammen mit der weiteren Person - in Personenüberzahl war. Wenn die Berufung auf Notwehr nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar umbringen zu können, so kann der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung nicht leichthin als erbracht angesehen werden. Selbst wenn vorliegend die Aussicht bestanden hätte, eine - bereits zuvor aufgekeimte - verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner 2 könnte mit Tätlichkeiten enden, reicht dies nicht zur Annahme einer Notwehrsituation (BGE 93 IV 81 E. a). Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die Putativnotwehr (vgl. BGE 93 IV 81 E. b). Hierfür genügt nicht, dass sich der Beschwerdeführer 1 von dem Beschwerdegegner 2 und der weiteren Person bedroht und angegriffen gefühlt haben soll, wie die Vorinstanz festhält. Allein aufgrund des Umstands, dass der auf ihn zugehende Beschwerdegegner 2 und die weitere Person in Personenüberzahl waren und Ersterer ihm körperlich überlegen gewesen sein soll, kann nicht zwingend
auf eine Putativnotwehrsituation geschlossen werden. Dass der Beschwerdeführer 1 gewusst habe, dass der Beschwerdegegner 2 ehemaliger professioneller Kampfsportler (gewesen) sei, und dieser von mindestens einer Person mit Kampferfahrung "unterstützt" worden sein soll, stellt die Vorinstanz im Übrigen nicht fest.

5.5. Die Vorinstanz hat damit den massgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich ist, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu prüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Sie wird ihren Entscheid hinsichtlich des Vorliegens einer Notwehrsituation - sowohl in Bezug auf die Tathandlung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 als auch des Beschwerdegegners 3 - näher begründen müssen.
Bei dieser Ausgangslage braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten Massnahme, die Landesverweisung sowie den Zivilpunkt betreffend nicht eingegangen zu werden.

6.

6.1. Im Ergebnis ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG insoweit aufzuheben, als es sich auf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Notwehr bezieht. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es diesbezüglich einen neuen, den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechenden, Entscheid fälle. Dabei wird die Vorinstanz den neu erstellten Sachverhalt erneut rechtlich würdigen müssen und sich dabei allenfalls auch mit der Frage der Putativnotwehr bzw. des Putativnotwehrexzesses auseinanderzusetzen haben.
Überdies wird die Vorinstanz auch über die weiteren Folgen erneut zu entscheiden haben. Insbesondere wird sie unter Umständen eine neue Strafzumessung vornehmen und erneut prüfen müssen, ob gestützt auf den erstellten Sachverhalt eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB und eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB auszusprechen sowie der Beschwerdeführer 1 zur Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung zu verurteilen ist.

6.2. Die Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
i.V.m. Abs. 3 BGG. In materieller Hinsicht wurde die Angelegenheit nur insoweit behandelt, als die vom Beschwerdeführer 1 erhobenen Rügen als unbegründet beurteilt wurden. Die Sache wird damit durch die Rückweisung nicht präjudiziert, sodass auf eine Einladung zur Vernehmlassung verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B 688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis).

6.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Bei Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG werden die Kosten formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B 688/2021 vom 18. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis). Im Umfang des Unterliegens sind dem Beschwerdeführer 1 anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Insoweit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdeführer 1 ist im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom Kanton Zürich zu tragen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
, Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 310/2022 und 6B 311/2022 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird vollumfänglich und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

5.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Stadler