Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.258 RP.2013.52

Entscheid vom 6. Juni 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Albanien

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG)

Sachverhalt:

A. Interpol Tirana hat mit Meldung vom 3. November 2009 um Verhaftung des serbischen Staatsangehörigen AA., geb. xx.xx.xxxx in Kosovo, ersucht zwecks Auslieferung (act. 5.19). Die albanischen Behörden werfen ihm den versuchten Mord an B. vor, begangen am 30. August 2005 in Albanien.

B. Am 13. August 2010 reiste A., geb. xx.xx.xxxx in Kosovo, als kosovarischer Staatsbürger von seinem Heimatland Kosovo aus über diverse Länder in die Schweiz ein und suchte hier um Asyl nach. Das Bundesamt für Migration gewährte in der Folge A. mit Entscheid vom 14. Januar 2011 Asyl (act. 5.2).

C. A. wurde am 9. September 2011 gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom 9. September 2011 im Kanton Schwyz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. A. erklärte anlässlich seiner Einvernahme, die von den albanischen Behörden unter dem Namen AA. gesuchte Person zu sein. Er teilte sodann mit, dass er mit einer Auslieferung an Albanien nicht einverstanden sei. Er sagte zudem aus, er sei serbischer und kosovarischer Staatsbürger (act. 5.4). Am 13. September 2011 verfügte das BJ die provisorische Haftentlassung unter Auflagen (act. 5.6).

D. Mit Note vom 23. September 2011 reichte die albanische Botschaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen betreffend A. ein (act. 5.9). Auf eine erneute Inhaftierung von A. verzichtete das BJ einstweilen (act. 5.8).

E. Mit Schreiben vom 23. September 2011 ernannte das BJ Rechtsanwalt C. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 5.8).

F. Mit Note vom 13. Oktober 2011 ersuchte das BJ die Botschaft der albanischen Republik um Abgabe der folgenden Zusicherungen (act. 5.12):

"a) La République d'Albanie s'engage à accorder à la personne extradée les garanties de procédure reconnues par le Pacte international du 16 décembre 1966 relatif aux droits civils et politiques (Pacte ONU II), spécialement en ses art. 2 ch. 3, 9, 14, 16 et 26.

b) Aucun tribunal d'exception ne pourra être saisi des actes délictueux imputés à la personne réclamée.

c) La peine de mort ne sera ni requise, ni prononcée, ni appliquée à l'égard de la personne réclamée. L'obligation de droit international contractée par la République d'Albanie à cet égard rend inopposable à la personne réclamée l'art. 6 ch. 2 du Pacte ONU II.

d) La personne extradée ne sera en outre soumise à aucun traitement portant atteinte à son intégrité physique et psychique (art. 7, 10 et 17 Pacte ONU II). La situation de la personne extradée ne pourra pas être aggravée lors de sa détention en vue du jugement ou de l'exécution de la peine, en raison de considérations fondées sur ses options ou ses activités politiques, son appartenance à un groupe social déterminé, sa race, sa religion ou sa nationalité (art. 2 lit. b de la Loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale du 20 mars 1981, EIMP).

e) Aucun acte commis par la personne extradée antérieurement à la remise et pour lequel l'extradition n'a pas été consentie ne donnera lieu à poursuite, à condamnation ou à réextradition à un Etat tiers et aucun autre motif à l'extradition n'entraînera une restriction à la liberté individuelle de celle-ci (art. 15 Pacte ONU II). Cette restriction tombera si, dans le délai de quarante-cinq jours suivant sa libération conditionnelle ou définitive, la personne extradée n'a pas quitté le territoire albanais, après avoir été instruite des conséquences y relatives et après avoir eu la possibilité de s'en aller; il en va de même si la personne extradée retourne en République d'Albanie après l'avoir quitté ou si elle y est ramenée par un Etat tiers (art. 38 al. 2 EIMP).

f) Toute personne représentant la Suisse en République d'Albanie pourra rendre visite à la personne extradée, sans que les rencontres ne fassent l'objet de mesures de contrôle. En outre, ledit représentant pourra s'enquérir de l'état de la procédure et assister à tous les débats judiciaires. Un exemplaire de la décision mettant fin à la procédure pénale lui sera remis.

g) Les conditions de détention ne seront pas inhumaines ou dégradantes au sens de l'art. 3 de la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales du 4 novembre 1950 (CEDH). La santé du prévenu sera assurée de manière adéquate, notamment par accès à des soins médicaux suffisants."

G. Am 14. Oktober 2011 sprach sich A. anlässlich seiner Befragung zum albanischen Auslieferungsersuchen auch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters erneut gegen eine vereinfachte Auslieferung nach Albanien aus (act. 5.13).

H. Die albanische Botschaft übermittelte mit Note vom 27. Oktober 2011 dem BJ verschiedene Zusicherungen des albanischen Justizministeriums (act. 5.14).

I. Am 4. November 2011 teilte das BJ der albanischen Botschaft mit, dass die abgebebenen Zusicherungen in Bezug auf die Buchstaben f) und g) unzureichend seien. Namentlich sei in diesem Zusammenhang ein reiner Verweis auf innerstaatliches oder internationales Recht ungenügend. Aus diesem Grund ersuchte das BJ die albanische Botschaft um entsprechende Ergänzung der abgegebenen Zusicherungen (act. 5.15). Mit Schreiben vom 11. November 2011 liess A. durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen (act. 5.16).

Mit Note vom 15. November 2011 übermittelte die albanische Botschaft dem BJ die ergänzenden Zusicherungen des albanischen Justizministeriums vom 10. November 2011 (act. 5.17). Auf entsprechende Einladung des BJ liess A. mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 seine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 5.18, 5.19).

J. Mit Note vom 14. Mai 2012 teilte das BJ den albanischen Behörden mit, dass die abgegebenen Zusicherungen in Bezug auf den Buchstaben f) nach wie vor unzureichend seien. Aus diesem Grund forderte das BJ die albanischen Behörden nochmals auf, bis zum 25. Mai 2012 die folgenden Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form abzugeben (act. 5.20):

"Toute personne représentant la Suisse en République d'Albanie pourra rendre visite à la personne extradée. En outre A. pourra en tout temps s'adresser au représentant suisse en Albanie. Ces rencontres ne feront l'objet d'aucune mesure de contrôle, même visuel."

Mit Noten vom 22. Mai 2012 und vom 19. November 2012 übermittelte die albanische Botschaft in Bern dem BJ die Erklärungen des albanischen Justizministers mit verschiedenen Zusicherungen (act. 5.21, 5.22). Auf entsprechende Einladung des BJ liess A. mit Eingabe vom 1. Februar 2013 seine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 5.23, 5.24).

K. Mit Note vom 3. Juni 2013 teilte das BJ der albanischen Botschaft mit, dass die abgegebenen Zusicherungen in Bezug auf den Buchstaben f) nach wie vor unzureichend seien. Das BJ ersuchte die albanische Botschaft in Bern noch einmal um die Abgabe derjenigen wortgetreuen Zusicherungen, die es schon mit Note vom 14. Mai 2012 verlangt hatte (act. 5.26). Mit Note vom 13. Juni 2013 übermittelte die albanische Botschaft in Bern eine Erklärung des albanischen Justizministers mit dem folgenden Wortlaut (act. 5.29):

"Toute personne, représentant la Suisse en Albanie pourra rendre visite à la personne extradée. Ces rencontres ne feront l'objet d'aucune mesure de contrôle, même visuel."

L. Mit Schreiben vom 26. März 2013 bat das BJ das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, (DV) um eine Einschätzung (act. 5.25). Das BJ wies die DV unter Beilage der erwähnten Dokumente darauf hin, dass A. in früheren Jahren als Zeuge mehrmals Untersuchungshandlungen für das Kriegsverbrechertribunal für Ex-Jugoslawien (ICTY) unterstützt habe, unter anderem im Zusammenhang mit dem Kriegsverbrecherprozess gegen den früheren kosovarischen Transportminister D. A. sei zudem gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen am 18. April 2011 von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Kriegsverbrecherprozess gegen E. und andere befragt worden. Am 20. Oktober 2011 habe F., ein Legal Officer der War Crime Section der EULEX, gegenüber dem Rechtsvertreter von A. bestätigt, dass dieser ein wichtiger Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess sei, und sich erkundigt, ob A. als Zeuge erscheinen könnte. Am 28. Januar 2013 habe F. bestätigt, dass A. im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens gegen D. nach wie vor als Zeuge vorgesehen sei. A. mache geltend, er sei als ehemaliger und auch vorgesehener Zeuge massiv gefährdet und habe schon früher aus dem Umfeld von D. massive Drohungen erhalten. A. gehe davon aus, dass er bei einer Auslieferung an Albanien vor allfälligen Racheakten im Gefängnis nicht sicher wäre. Das BJ fragte davon ausgehend in einem ersten Punkt an, ob der DV konkrete Informationen darüber vorliegen würden, die darauf schliessen lassen würden, dass die Zeugeneigenschaft von A. im Rahmen des ehemaligen sowie des aktuellen Kriegsverbrecherprozesses eine besondere Gefährdung darstelle. In einem zweiten Punkt fragte das BJ an, ob es nach Einschätzung der DV Anlass zu zweifeln gebe, dass Albanien in der Lage sei, die Sicherheit von A. zu gewährleisten (act. 5.25).

M. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 nahm die DV Stellung zu den vom BJ aufgeworfenen Fragen. Die Antwort der DV gab das BJ in einem Schreiben vom 17. Juni 2013 an den damaligen Rechtsvertreter wie folgt zusammengefasst wieder (act. 5.30):

"Die DV hält in ihrer Antwort vom 5. Juni 2013 fest, dass die Bereitschaft, als Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess auszusagen, eine gewisse Gefährdung darstellen kann, und verweist auf den Bericht der Kommission für Rechtsfragen und Menschrechte der parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 29. November 2010 Berichterstatter: Jean-Charles Gardetto; im Internet unter http:/assembly.coe.int., documents, working documents, Dokument Nr. 12440 [nachfolgend "Zeugenschutz-Bericht"; Anm. Red.]). Die DV kann nicht ausschliessen, dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer Herkunft bis nach Albanien erstreckt, hat aber keine konkreten Hinweise darauf, dass die Zeugeneigenschaft des Verfolgten für ihn im Falle einer Auslieferung an Albanien ein besondere Gefährdung darstellen könnte, sie geht zudem davon aus, dass Albanien grundsätzlich in der Lage ist, die Sicherheit des Verfolgten zu gewährleisten."

N. Zur Note der albanischen Botschaft vom 13. Juni 2013 samt Garantieerklärung, der Anfrage des BJ an die DV vom 26. März 2013 und der vom BJ zusammengefassten Antwort der DV vom 5. Juni 2013 nahm der damalige Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 28. Juni 2013 Stellung.

O. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. August 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Albanien für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten.

P. Mit Eingabe vom 13. September 2013 lässt A. durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben mit dem Hauptantrag, der Auslieferungsentscheid des BJ vom 30. August 2013 sei aufzuheben und das Auslieferungsersuchen der albanischen Botschaft vom 16. September 2011 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid des BJ aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A., es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (RP.2013.52, act. 1 S. 2). Die konkreten Anträge lauten darüber hinaus wie folgt (s. Übersicht in act. 11 S. 5):

Durch das Gericht einzuholende Berichte:

-Bericht der UNMIK über sämtliche Kontakte des Staatsanwaltes G. mit dem Beschwerdeführer sowie über die damals gemachten Aussagen und eingereichten Unterlagen und Beweismittel von A. im Rahmen der Aufarbeitung der Kriegsverbrechen

-Bericht von einem unabhängigen Experten (evt. vom BJ bei Albanien einzuholen) über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen A.

-Auskunftsbericht der EULEX Kosovo über die aktuelle und künftige Zeugeneigenschaft sowie der Schutzbedürftigkeit von A.

Gutachten:

- Gutachten zur Überprüfung des Inhalts und dessen Echtheit sowie der Identität der beteiligten Personen der auf dem Memory-Stick aufgeführten Konversation

- Gutachten über den politischen Zusammenhang der strafbaren Handlungen mit einer politisch strafbaren Handlung im Falle von A. unter Berücksichtigung seines Wechsels von der UCK zur FARK und seiner Funktion als Zeuge des EULEX im Rahmen von Kriegsverbrecherprozessen

- Gutachten über den vergangenen und aktuellen Verlauf des Verfahrens gegen A. in Albanien in Bezug auf die Vorwürfe gegen ihn gemäss Auslieferungsersuchen unter genauer Überprüfung der Wahrung seiner völker- und verfassungsrechtlich garantierten Verfahrensrechte, insbesondere seine Teilnahmerechte am Verfahren und der Wahrung seines rechtlichen Gehörs.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein und beantragt darin die Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 wurde A. bzw. seine Rechtsvertreterin zur Beschwerdereplik eingeladen. Diese ging mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ein (act. 7). Mit Schreiben vom 14. November 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 9), welche der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10). Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 [recte: 2014] machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine unaufgeforderte Eingabe (act. 11), welche in der Folge dem BJ zu Kenntnis zugestellt wurde (act. 12).

Q. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, StBOG; SR 173.71; Art. 19 Abs. 1
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2    ...29
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, BStGerOR; SR 173.713.161). Der Auslieferungsentscheid vom 30. August 2013 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 angefochten. Die vorliegende Beschwerde ist demnach fristgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.2 vom 9. Juli 2009, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3, je m.w.H.).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass ihm nicht sämtliche, für den Entscheid wesentlichen Aktenstücke ausgehändigt worden seien resp. Einsicht in dieselben gewährt worden sei, und beantragt deren Beizug. Es handle sich dabei um folgende Aktenstücke:

- Schreiben vom 25. Mai 2012 des Beschwerdegegners an das EDA betreffend die Einschätzung zu der Frage, ob im Auslieferungsverkehr mit Albanien die wortgetreue Zusicherung in Bezug auf den Aspekt der visuellen Überwachung von Gefangenenbesuchen, wie ihn das Bundesstrafgericht in einem anderen Auslieferungsfall mit Albanien verlangt habe, notwendig sei,

- Schreiben vom 17. Oktober 2012 des Beschwerdegegners an die schweizerische Botschaft in Tirana, die albanischen Behörden noch einmal mit der Thematik der wortgetreuen Zusicherungen zu konfrontieren und

- Schreiben vom 5. Juni 2013 des EDA an den Beschwerdegegner zu den Fragen des Letzteren; inklusive Zeugenschutz-Bericht.

Gemäss dem Beschwerdeführer interessiere insbesondere, welche Empfehlungen das EDA an den Beschwerdegegner hinsichtlich der Auslieferung abgegeben habe. Die Empfehlungen seien sehr kurz zusammengefasst vom Beschwerdegegner dargelegt worden und diese Zusammenfassung sei nicht ausreichend, um den gesamten Inhalt der Ausführungen wiederzugeben (act. 1 S. 12 f.).

4.2 Dem entgegnet der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Beschwerdeantwort wie folgt (act. 5 S. 5):

Das Schreiben vom 25. Mai 2012 enthalte einen Hinweis auf einen anderen Auslieferungsfall mit Albanien und habe schon deshalb nicht im Rahmen der Akteneinsicht weitergegeben werden dürfen. Das Schreiben sei zudem nicht entscheidrelevant, da der Beschwerdegegner bekanntlich später die Garantien von Albanien im Hinblick auf die Überwachung der Besuche von Botschaftsvertretern habe präzisieren lassen.

Das Schreiben vom 17. Oktober 2012 an die Schweizer Botschaft in Tirana enthalte ebenfalls einen Hinweis auf einen anderen Auslieferungsfall mit Albanien, sogar unter Nennung des Namens des entsprechenden Verfolgten, und habe schon deshalb nicht zur Einsicht zugestellt werden können.

Das Schreiben des EDA vom 5. Juni 2013 sei vertraulich und der Beschwerdegegner habe (daher) dieses am 17. Juni 2013 in den wesentlichen Punkten zuhanden des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zusammengefasst. Diese Zusammenfassung enthalte im Übrigen auch die Internet-Fundstelle des vom EDA zitierten Zeugenschutz-Berichtes.

Nach Darstellung des Beschwerdegegners treffe es daher nicht zu, dass dem Beschwerdeführer entscheidwesentliche Akten vorenthalten worden seien (act. 5 S. 5).

4.3 In der Beschwerdereplik wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Begründung nicht hinreichend sei mit Bezug auf die Schreiben des Beschwer­degegners, wonach diese Hinweise auf andere Auslieferungsfälle mit Albanien enthalten würden, zumal Namen oder weitere vertrauliche Informationen in dieser Hinsicht ohne Weiteres hätten eingeschwärzt werden können (act. 7 S. 3). Der Zeugenschutz-Bericht beschreibe sodann für Kriegsverbrecherzeugen im Kosovo eine wesentlich grössere Gefährdung als nur eine "gewisse" Gefährdung. Insofern sei die Zusammenfassung des Beschwerdegegners, welche sehr kurz ausgefallen sei, für ihn nicht hinreichend überprüfbar und es könne auch nicht hinreichend Stellung dazu genommen werden (act. 7 S. 3). Wesentlich sei, dass der Beschwerdegegner es unterlasse, die Begründung aufzuführen, weshalb das Schreiben des EDA im konkreten Fall von der Akteneinsicht auszuschliessen sei. In inhaltlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass das Schreiben äusserst fallrelevante Beurteilungen seitens des EDA enthalte, welche dem Beschwerdeführer offen zu legen seien (act. 7 S. 3).

4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV erfasst insbesondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch die Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG sowie die Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
und 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG) definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG beschwerdeberechtigt ist. Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463).

Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 80b Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG eingeschränkt werden im Interesse des ausländischen Strafverfahrens, zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt, wegen der Natur oder Dringlichkeit der zu treffenden Massnahmen, zum Schutze wesentlicher privater Interessen oder im Interesse eines schweizerischen Verfahrens. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG darf die Einsichtnahme in die Akten sodann verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern. In diesem Sinne besteht ein nach Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG schützenswertes Interesse daran, die Sicherheit von Informanten und Kontaktpersonen zu gewährleisten sowie Art und Weise der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen nicht offenzulegen (s. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-2857/2007 vom 9. August 2007, E. 5.2; weitere Hinweise auf die Praxis in Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 N. 20).

Soll das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, so hat die Behörde in beiden Fällen eine Interessenabwägung vorzunehmen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob durch andere adäquate, jedoch weniger eingreifende Massnahmen das Ziel ebenfalls erreicht werden kann (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 477 ff., N. 479, S. 442 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N. 27 ff.).

Soweit in einem Rechtshilfeverfahren ergänzende Auskünfte für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, müssen sie von der ersuchten Behörde berücksichtigt werden; enthalten sie nicht wesentliche, aber doch nützliche Zusatzinformationen, dürfen sie jedenfalls von der ersuchten Behörde herangezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, die Unterlagen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (Urteil 1A.101/2000 vom 18. Juli 2000, E. 2 unter Verweis auf BGE 124 II 132 E. 2c S. 138). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück in Anwendung von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG).

4.5 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit das Abdecken von Namen etc. unter Umständen ausreichend sein kann. Darauf ist aber nicht weiter einzugehen, da es sich bei den strittigen Schreiben des Beschwerdegegners um Anfragen an die betreffenden Stellen handelt. Die auf die Anfragen erfolgten Antworten sind auch ohne Kenntnis der Ersteren ausreichend klar und aussagekräftig. Die Anfragen an sich waren vorliegend weder direkt noch indirekt wesentlich für den angefochtenen Entscheid, weshalb die Gehörsrüge diesbezüglich in der Sache bereits aus diesem Grund fehl geht.

Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, der Beschwerdegegner habe den Ausschluss der Akteneinsicht in dessen Schreiben vom 17. Juni 2013 (act. 5.30) nicht begründet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er einen dahingehenden Einwand in der darauffolgenden Stellungnahme vom 28. Juni 2013 (s. act. 5.31 S. 4 f.) durch seinen damaligen Rechtsvertreter nicht erheben liess. Dieser führte in der Stellungnahme vielmehr aus, dass die im Schreiben des Beschwerdegegners erwähnte Antwort der DV die bisherigen Einwendungen des Beschwerdeführers zu 100 % bestätige. Der Beschwerdeführer – so sein damaliger Rechtsvertreter weiter – berufe sich ausdrücklich darauf, dass die DV seine Gefährdung nicht ausschliessen könne, dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer Herkunft bis nach Albanien erstrecke. Das Fehlen von konkreten Hinweisen, dass die Zeugeneigenschaft für ihn im Falle einer Auslieferung an Albanien eine besondere Gefährdung darstellen könne, ändere an der Berechtigung seiner Einwendungen und seiner Argumentation überhaupt nichts. Abschliessend hielt der damalige Rechtsvertreter fest, dass der ganz pauschale Hinweis der DV, es sei davon auszugehen, dass Albanien grundsätzlich in der Lage sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten, vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattungen zu den Parlamentswahlen in Albanien und zum EU-Beitrittskandidaten Albanien unverständlich sei. Jedenfalls dürfe im Zweifelsfalle dieser Widerspruch nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers beurteilt werden (act. 5.31 S. 4). Hat der Beschwerdeführer demnach am 28. Juni 2013 in seiner spezifischen Stellungnahme zum zusammenfassenden Schreiben des Beschwerdegegners weder eine Begründung hiefür vermisst noch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassung durch den Beschwerdegegner beanstandet noch deren Überprüfung verlangt, kann er sich Monate später nach Erlass des Auslieferungsentscheids grundsätzlich nicht wegen Gehörsverletzung beschweren. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich der Beizug des Schreibens der DV und die Prüfung, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt dieses Schreibens nach Massgabe von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zur Kenntnis gebracht hat, nicht. Ausserdem fehlen in den Akten irgendwelche Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit
der Zusammenfassung durch den Beschwerdegegner begründen würden. Dass das Schreiben des EDA vertrauliche Informationen enthält, welche aufgrund ihrer aussenpolitischen Tragweite wesentliche öffentliche Interessen des Bundes betreffen und daher diesbezüglich (dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegende) Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG bestehen, wurde vom damaligen Rechtsvertreter nicht in Frage gestellt und erscheint auch naheliegend.

5.

5.1 Gegen das Auslieferungsersuchen lässt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin diverse Einwände erheben. In einem ersten Punkt bringt er vor, es werde eine massive Ungereimtheit deutlich, weil dem Auslieferungsersuchen nur Dokumente beigelegt worden seien, welche die Untersuchung des Strafverfahrens gegen ihn belegen würden (act. 1 S. 15).

5.2 Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe sind dem Auslieferungsersuchen die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen.

5.3 Mit dem Auslieferungsersuchen wurde das "Urteil Nr. 107 zur Festlegung der Strafmassnahme, vom 2. Juni 2007 des Gerichts Ersten Grades für Schwere Straftaten Tirana" eingereicht, welches dem Inhalt nach die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer darstellt. Das Auslieferungsersuchen entspricht somit den Anforderungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. a
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe. Nach dieser Bestimmung ist nicht erforderlich, dass zusätzlich Dokumente einzureichen sind, welche die Untersuchung gegen die Mitbeschuldigten belegen. Abgesehen davon bezweifelt der Beschwerdeführer selber nicht, dass das Strafverfahren auch gegen diese Beschuldigte geführt wird (s. nachfolgend). Allfällige Rügen in diesem Zusammenhang gehen demnach insgesamt fehl.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass das Auslieferungsersuchen der albanischen Behörden nicht nur zahlreiche Fehler enthalte, sondern dass vor allem wesentliche Fakten in Bezug auf das Strafverfahren gegen ihn in Albanien nicht Preis gegeben worden seien. Bereits das Ersuchen sei mangelhaft und missbräuchlich. Im Einzelnen führt seine Rechtsvertreterin Folgendes aus:

Zunächst werde im Auslieferungsersuchen fälschlicherweise mehrfach festgehalten, dass er die albanische Staatsangehörigkeit besitze (act. 1 S. 14 f.). Des Weiteren werde eine massive Ungereimtheit deutlich. So seien dem Auslieferungsersuchen nur Dokumente beigelegt worden, welche die Untersuchung des Strafverfahrens gegen ihn belegen würden. Es falle weiter auf, dass er im gleichen Verfahren abgeurteilt werde wie B. und dessen Komplizen, wobei er ersteren hätte töten sollen und ja gerade deswegen angeklagt worden sei. Gemäss dem Urteil vom 2. Juni 2007 des Amtsgerichts sei er wegen versuchter Tötung mit Vorbedacht in Mittäterschaft, Herstellung und unerlaubten Besitzes von Militärwaffen und Militärmunition sowie Begehung von Verbrechen durch die kriminelle Organisation und die strukturierte kriminelle Gruppierung schuldig gesprochen worden. Die Anklageschrift vom 16. Juni 2007 enthalte jedoch keineswegs die Anklage des Beschwerdeführers wegen krimineller Organisation und strukturierter krimineller Gruppierung. Diese und weitere wesentliche Diskrepanzen hätten vom Beschwerdegegner geklärt werden müssen (act. 1 S. 16).

Es sei sodann nicht klar, wo die Tat durch den Beschwerdeführer grundsätzlich verübt worden sein soll, in Z. (Albanien) gemäss Beilage 2 des Auslieferungsersuchens oder Y. (Albanien) gemäss Beilage 3 des Auslieferungsersuchens. Die Städte seien ca. 40 km voneinander entfernt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und H. am 31. August 2005 im Hotel eingecheckt haben sollen, wenn die Tat am 30. August 2005 verübt worden sein soll. Auch hierbei handle es sich um eine offensichtliche Unklarheit, die auf wesentliche Untersuchungsmängel zurückzuführen sei (act. 1 S. 16).

6.2 In inhaltlicher Hinsicht hat das Ersuchen eine Darstellung der Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird (Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe). Dabei sind Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben. Es reicht in der Regel aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen Delikte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob ein politisches Delikt vorliegt und ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

6.3 Dem Auslieferungsersuchen und den weiteren Auslieferungsunterlagen ist folgender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen:

Beim Gericht der ersten Instanz für schwere Straftaten in Tirana werde das Strafverfahren Nr. 35 aus dem Jahre 2005 wegen krimineller Organisation, Mord, unerlaubter Herstellung und Besitz von Waffen und Kriegsmunition etc. gegen die Angeklagten B., I., J., K., L., M., N., O., P., Q., R., S., T., BB., den Beschwerdeführer und H. fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei dabei der Tötung mit Vorbedacht in Mittäterschaft im Versuchsstadium gegen B., begangen am 30. August 2005, und der Herstellung und Besitz von Kriegswaffen und Munition angeklagt.

Aus den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft für Schwere Kriminalität Tirana (nachfolgend "Staatsanwaltschaft Tirana") habe sich ergeben, dass von 1998 bis 2002 die Angeklagten B., J., K., L., I., CC. und (die ermordeten) DD., EE., FF., Mitglieder einer kriminellen Organisation gewesen seien, die von B. und DD. geführt gewesen sei. Später sei es zwischen den beiden Führern zu Konflikten bezüglich der Kontrolle des Rauschgifthandels und der aus diesen Geschäften gemachten Profite gekommen, was zur Aufspaltung der kriminellen Organisation geführt habe. Nach der Aufspaltung im Jahre 2002 habe DD. die Organisation mit den Angeklagten I., L. etc. geführt, während der Angeklagte B. den anderen Teil der Organisation geführt habe, deren Mitglieder die Angeklagten J., K., etc. gewesen seien.

Am 26. Februar 2005 sei DD. getötet worden. I. und L., welche später die Führung der Organisation übernommen haben sollen, seien davon ausgegangen, dass DD. von B. zusammen mit K. und J. ermordet worden sei. Aus diesem Grund hätten sich I. und L. entschieden, den Tod von DD. zu rächen, indem sie versucht hätten, B. und seine besten Komplizen, d.h. J. und K., zu ermorden.

Um ihr kriminelles Vorhaben zu erfüllen, sollen I. und L. noch O., R., Q., P. und S. als Mitglieder der Organisation aufgenommen haben, um den Mord an B. zu ermöglichen. O. habe die Profikiller R. und Q. gefunden, welche gegen eine Bezahlung von EUR 100'000.-- B. hätten töten sollen. Da R. und Q. die Strassen von Z. nicht gekannt hätten, habe sie T. aus Z. für eine Belohnung von EUR 20'000.-- gefahren. Am 5. April 2005 seien R. und Q., gefahren von T., in Z. unterwegs gewesen mit dem Ziel, B. zu ermorden. Da ein Polizist ihr Fahrzeug angehalten habe, hätten die Angeklagten das Fahrzeug schnell verlassen und dabei die Waffen im Auto zurück gelassen. Aus diesem Grund habe der geplante Mord nicht umgesetzt werden können.

Nach diesem ersten gescheiterten Mordversuch hätten I. zusammen mit L. und O., P. und Q. als Profimörder engagiert und ihnen eine Belohnung von EUR 150'000.-- versprochen. Q. habe über eine lange Zeit die Bewegungen von B. überwacht. Nach dem Zeichen von Q. habe sich P. am 5. Mai 2005 B. genähert und ihn angeschossen. B., GG. und HH. seien dabei verletzt worden.

Um B. auf jeden Fall zu eliminieren, hätten sich I. mit Hilfe von N. mit zwei kosovo-albanischen Profikillern, H. und dem Beschwerdeführer, in Verbindung gesetzt. Beide hätten gegen eine Belohnung von EUR 80'000.-- die Ermordung von B. übernommen. Um den Mord umzusetzen, hätten die beiden Profikiller die Hilfe des ebenfalls angeklagten M. gebraucht, welcher sie orientieren und ihnen den Standort von B. zeigen würde. Sie seien nach Z. gefahren und hätten sich mit zwei Pistolen bewaffnet. Die beiden angeklagten H. und der Beschwerdeführer hätten sich am 30. August 2005 gegen ca. 14.30 Uhr dem Lokal von B. in Z. genähert und hätten sich in zwei Richtungen geteilt, wobei sie Wache gehalten hätten, um auf ihn zu schiessen und ihn zu ermorden. In dieser Zeit habe sich versehentlich der Angeklagte H. mit der Waffe verletzt, als er auf B. hätte schiessen sollen. Daher sei auch dieser kriminelle Plan gescheitert, da direkt nach dem Schuss die Polizei am Tatort erschienen sei. Am gleichen Tag habe die Kriminalpolizei der Stadt Z. die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers und H. abgenommen. Bei den Polizeieinvernahmen hätten die Beiden ihre kriminelle Absicht kaschiert und nicht die Wahrheit gesagt, indem sie versucht hätten, verschiedene Alibis zu finden. Nach den Ermittlungen des Jahres 2006 und der guten Zusammenarbeit mit L. hätten sich die Täter dieser Straftat herausgestellt und so auch die Rolle und Tätigkeit des Beschwerdeführers. Bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat würden mehrere Beweismittel vorliegen. Der Mitangeklagte L. habe mit der Staatsanwaltschaft Tirana ein Abkommen getroffen und im Einzelnen die Tat geschildert.

6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selber in seiner Beschwerde auf einen beigelegten online-Artikel vom 16. Januar 2012 samt Übersetzung stützt, wonach am 2. Dezember 2011 das Gericht für Schwere Straftaten ihn zusammen mit den Mitgliedern der "Bande von Z." zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt haben soll (act. 1 S. 17; act. 1.5). Der Beschwerdeführer bezweifelt demnach nicht, dass in Albanien das im Auslieferungsersuchen genannte Strafverfahren gegen ihn und die weiteren genannten Personen tatsächlich geführt wird. Entgegen der Darstellung der Rechtsvertreterin ist sodann der Umstand, dass die rivalisierenden "Bandenmitglieder", welche nicht nur Täter sondern teilweise auch Opfer ihrer Gegenspieler seien, gemäss den Angaben der albanischen Behörden in einem Strafverfahren beurteilt werden sollen, per se nicht weiter aussergewöhnlich.

6.5 Was den gegenüber dem Beschwerdeführer konkret erhobenen Sachver­haltsvorwurf anbelangt, anerkannte jener, die von den albanischen Behörden gesuchte Person zu sein. Vor diesem Hintergrund ist die von der ersuchenden Behörde angegebene Staatsangehörigkeit nicht ausschlaggebend und für die Einholung ergänzender Auskünfte über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer gab weiter ausdrücklich zu, am betreffenden Tag mit H., einem Kriegskameraden, nach Z. gebracht worden zu sein, um - wie im Ersuchen geschildert - dort B. zu töten. Es treffe auch zu, dass ihm und H. gesagt worden sei, dass sie sehr viel Geld dafür bekommen würden. Ihnen beiden sei es finanziell schlecht gegangen. Er bestätigte ebenfalls, dass sich an jenem Tag H. selber verletzt habe (s. act. 5.13 S. 5 bzw. 6 ff.). Mit anderen Worten anerkannte der Beschwerdeführer den geschilderten äusseren Tatablauf. Soweit seine Rechtsvertreterin diesbezüglich Fehler und Ungereimtheiten im Auslieferungsersuchen rügt, erweist sich ihre Kritik bereits im Ansatz als unbehelflich.

6.6 Der Beschwerdeführer widersetzt sich dem Sachverhaltsvorwurf insofern, als er abstreitet, dass er B. habe töten wollen. Er negiert den entsprechenden Tatentschluss und macht im Wesentlichen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geltend. Im Einzelnen bringt er Folgendes vor:

Er sei zunächst nach Albanien gegangen, um dort auf Vermittlung von II. auf einer Baustelle zu arbeiten. Dort seien dann aber bewaffnete Personen in die Wohnung eingedrungen und hätten ihnen gesagt, sie würden getötet, falls sie nicht eine Person in Z. töten würden. Diese Leute hätten ihm und H. Frist bis zum nächsten Tag gesetzt, um das zu überlegen. Sie seien nach Z. gebracht worden und hätten dort B. töten sollen. Beide hätten eine Pistole mit je 8 Schüssen erhalten. Während dieser Zeit hätten sie sich in einer Wohnung gegenüber dem Restaurant von B. befunden. Sie beide hätten aber B. nicht töten wollen. Um aus dieser Situation wieder rauszukommen, habe H. auf sich selber geschossen. H. sei ins Spital eingeliefert worden. Er selber sei in der Folge von der Polizei zum Polizeiposten gebracht und dort einvernommen worden. Nach seiner Einvernahme sei er frei gelassen und aufgefordert worden, in die Wohnung zurück zu gehen. Dort habe er zwei Personen gesehen, welche ihren Pistolen Schalldämpfer aufgesetzt hätten. Er sei dann aus dem Fenster gesprungen und nach X. im Kosovo geflüchtet. Dort habe er II. zur Rede gestellt. Er habe ihn gefragt, was er ihm angetan habe, damit dieser ihm diese Probleme einbrocke. II. habe ihn auf seine Aussagen gegenüber den Unmik-Vertretern in Kosovo verwiesen. Darin habe er gegen D., JJ. und KK. wegen Kriegsverbrechen Aussagen gemacht. Das Auslieferungsverfahren stehe im Zusammenhang mit seinen Aussagen gegen diese drei Personen. D. und JJ. würden in Albanien grossen Respekt geniessen und hätten grosse Geschäfte in Albanien. Die Idee zu seiner Liquidation stamme von JJ. II. habe gesagt, es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer Albanien nicht lebend verlassen sollte. Er habe verstanden, dass er nach Albanien gebracht worden sei, um B. zu töten und anschliessend selbst getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er das Haus zwei Jahre nicht mehr verlassen. Vertreter der UCK seien bei ihm zu Hause erschienen und hätten ihn davor gewarnt, als Zeuge vor dem Kriegsverbrecher Tribunal in Den Haag gegen die drei Personen zu erscheinen. Er habe das nicht akzeptiert (act. 5.13 S. 5 bzw. 6 ff.).

6.7 Weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Rechtsvertreterin wird gemäss den vorstehenden Ausführungen bestritten, dass dem albanischen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und dem Auslieferungsersuchen bei Annahme eines entsprechenden Vorsatzes eine reelle Straftat (versuchter Mord an B.) in Albanien zu Grunde liegt.

Deren strafrechtliche Aufklärung ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Albanien. Führen die albanischen Behörden in dieser Sache ein Strafverfahren gegen den betreffenden Täter und ersuchen sie um dessen Auslieferung, ist darin per se kein missbräuchliches Vorgehen zu erkennen. Ob es sich beim Beschwerdeführer um einen "Profikiller" im Einsatz für eine kriminelle Organisation handelt, wie in der Anklageschrift aufgeführt, oder um ein Nötigungsopfer, wie von ihm selber dargestellt, ist vom zuständigen Sachgericht in Albanien zu beurteilen. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Er ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche entkräftet wird (vgl. supra E. 6.2). Solche Mängel hat die Rechtsvertreterin mit ihren Vorbringen, soweit sie in der Sache überhaupt zutreffen, nicht aufgezeigt. Im Gegenteil anerkennen sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertreterin, wie vorstehend ausgeführt, grundsätzlich den im Auslieferungsersuchen geschilderten äusseren Tatablauf. Ebenso wenig wird bestritten, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Teil des Strafverfahrens gegen mehrere Beschuldigte wegen krimineller Organisation ist, so wie dies von den albanischen Behörden dargestellt wird.

Es ist zwar richtig, dass gemäss der mit dem Auslieferungsersuchen eingereichten Anklageschrift vom 16. Juni 2007, dem Beschwerdeführer (Angeklagter Nr. 17) "Tötung mit Vorbedacht in Mittäterschaft, geblieben im Versuchsstadium" zum Nachteil von B. und "Unerlaubte Herstellung und Besitz von Waffen und Kriegsmunitionen" vorgeworfen wird (act. 5.9.8). Die ersuchende Behörde erklärt demgegenüber in ihrem Auslieferungsersuchen am 15. September 2011 gestützt auf die Anordnung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2007, dass der Beschwerdeführer für die Begehung der Straftaten "versuchte Tötung mit Vorbedacht, in Mittäterschaft", "unerlaubter Besitz von Militärwaffen", "Gründung einer kriminellen Organisation" und "Begehung von Verbrechen durch die kriminelle Organisation und die strukturierte kriminelle Gruppierung" angeklagt worden sei (act. 5.9.1). Diese Abweichung lässt sich ohne Weiteres mit dem laufenden Strafverfahren erklären, in dessen Rahmen neue Vorwürfe hinzukommen und andere wegfallen können. Der vorliegend massgebliche Auslieferungssachverhalt ist davon unberührt geblieben, weshalb der Beschwerdeführer in casu nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

Nach dem Gesagten genügt die im Auslieferungsersuchen enthaltene Schilderung des Tatablaufs den Anforderungen des Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe. Ausgehend von der Darstellung des Sachverhaltsvorwurfs im Auslieferungssachverhalt sind keine Anhaltspunkte für ein konstruiertes Auslieferungsersuchen ersichtlich. Ebenso wenig erscheint es als mangelhaft und missbräuchlich.

7.

7.1 Unter dem Titel "politischer Zusammenhang" macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
des EAUe geltend. Zur Begründung führt sie gemäss eigener Zusammenfassung Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Aussagen gegen Mitglieder der UCK zu einem Tötungsdelikt gezwungen werden sollen, was nicht funktioniert habe. Die Motivation bestehe neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein wichtiger Zeuge für Kriegsverbrecherprozesse sei, darin, dass er als Verräter angesehen werde, welcher die Fronten und somit auch seine politische Gesinnung gewechselt habe, indem er von der UCK zur FARK gegangen sei und unter ihr gedient habe. Gerade deswegen sei er nach seiner Rückkehr mehrfach angegangen, diskriminiert und verurteilt, sogar geschlagen, angeschossen und unrechtmässig inhaftiert worden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Aussagen gegen die UCK Funktionäre nun zu Protokoll gegeben habe, werde der Beschwerdeführer verfolgt - sowohl im Kosovo als auch in Albanien, wohin sich der Wirkungskreis der UCK ohne Weiteres erstrecke (act. 1 S. 18 ff., 20).

7.2 Gemäss Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich dazu verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG). Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Satz 2 EAUe).

7.3 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe und Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG).

Weder das EAUe noch das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EÜBT, SR 0.353.3) definieren den Begriff des politischen Deliktes näher, weshalb die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen verfügen. In seiner Praxis unterscheidet das Bundesgericht zwischen "absolut" politischen und "relativ" politischen Delikten. "Absolut" politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein "relativ" politisches Delikt liegt vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug erscheinen, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 130 II 337 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei schweren Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter in der Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein (BGE 130 II 337 E. 3.3 mit Hinweisen).

7.4 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat, der versuchte Mord an B., ein – gemäss Angaben des Beschwerdeführers – "berühmtes und berüchtigtes Oberhaupt einer bekannten kriminellen Organisation" (act. 1 S. 19), ist an sich weder im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden, noch steht es in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes. Dass die Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Beschwerdeführer als Täter zum Handeln bestimmt haben, politischer Natur sein sollen, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Nach seiner eigenen Darstellung war sein Handeln von der Angst bestimmt, selber getötet zu werden. Von seiner persönlichen Warte aus waren demnach mit dem ihm vorgeworfenen Handeln weder direkt noch indirekt politische Ziele verbunden.

Der Beschwerdeführer scheint sich denn auch vielmehr darauf zu berufen, dass nicht er, sondern seine "Auftraggeber" politische Ziele verfolgt hätten, indem sie ihn zur Ermordung von B. gezwungen hätten. Das mit dem erzwungenen Mordauftrag angeblich verbundene Ziel, den Beschwerdeführer als Belastungszeugen in Verfahren wegen Kriegsverbrechen zu eliminieren, weist insofern politischen Charakter auf, als die betreffenden mutmasslichen Kriegsverbrecher infolge fehlender belastender Zeugenaussagen straflos geblieben wären und sich damit nach wie vor in ihren jeweiligen Positionen an der Staatsmacht hätten beteiligen können. Es liegt somit ein politischer Zusammenhang mit quasi umgekehrten Vorzeichen vor. Doch selbst die fraglichen Täter vermöchten – weder im Zusammenhang mit dem Mord an B. noch mit der angeblich erzwungenen Beauftragung des Beschwerdeführers – indes, für sich einen Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe zu begründen. Weitere Erwägungen erübrigen sich, da der Beschwerdeführer die Ziele seiner angeblichen "Auftraggeber" und deren Hintermänner offensichtlich ohnehin nicht teilt.

7.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt, derentwegen seine Auslieferung verlangt wird, eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne von Art. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe darstellt und ein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe nicht vorliegt. Seine Rüge geht fehl.

8.

8.1 Wie vorstehend bereits in anderem Zusammenhang angeführt, macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers des Weiteren geltend, er werde sowohl im Kosovo als auch in Albanien verfolgt.

Wesentlich sei, dass JJ., D. und LL. allesamt aus demselben Dorf im Kosovo stammten. Sie hätten sowohl gute Beziehungen untereinander als auch zu den albanischen Behörden. Die UCK habe auch nach Kriegsende die Macht im Kosovo behalten. Die ehemaligen Funktionäre seien an die Macht gelangt und hätten bis heute wesentlichen Einfluss auf die politischen Entscheidungen und die gesamte Verwaltung (act. 1 S. 20). Zu den albanischen Behörden, insbesondere zur sozialistischen Partei Albaniens (PS) bestünden seitens JJ., D. und LL. ausgezeichnete Beziehungen, welche insbesondere auf dem sozialistischen Hintergrund sowohl der UCK als auch der PS beruhten. Diese Verbindung sei historisch gewachsen und die Betroffenen sähen sich als Genossen, welche zusammen hielten und sich gegenseitig unterstützten. So habe insbesondere D. ausgezeichnete Beziehungen zu MM., dem Parteivorsitzenden der sozialistischen Partei und aktuellen Ministerpräsident Albaniens und NN., dem ehemaligen Premierminister Albaniens, Mitglied des albanischen Parlaments und Angehöriger der PS. Dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer Herkunft bis nach Albanien erstrecke, habe im Übrigen auch der Beschwerdegegner nicht ausschliessen können (act. 1 S. 20).

8.2 Gemäss Art. 3 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe sowie Art. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG wird die Auslieferung ebenso nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.

In Art. 3 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe wird auch der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips an den Verfolgerstaat gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) konkretisiert: Danach sind Flüchtlinge i.S.v. Art. 1A Flüchtlingskonvention von der Auslieferungsverpflichtung auszunehmen, soweit die Auslieferung von dem Staat verlangt wird, in dem eine Gefährdung aus den in Art. 3 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe erwähnten Gründen droht. Vorbehältlich der Ausnahme gemäss Art. 33 Abs. 2 Flüchtlingskonvention ist demnach die Auslieferung in den Verfolgerstaat ausgeschlossen.

8.3 Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe und Art. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 472 f.; 129 II 268 E. 6.3 S. 272).

Hat der von der Auslieferung Betroffene ein Asylgesuch gestellt, so kann die Rechtshilfebehörde die Auslieferung nur unter dem Vorbehalt gewähren, dass das Asylgesuch abgewiesen wird. Wurde dem Verfolgen bereits Asyl gewährt und wurde er damit als Flüchtling anerkannt (i.S.v. Art. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt:
a  die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz;
b  den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.
(A) der Flüchtlingskonvention und Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]), so ist die Auslieferungsbehörde an den Entscheid der Asylbehörde gebunden und hat die Auslieferung zu verweigern (s.o. flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Flüchtlingsabkommens sowie Art. 59
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 59 Wirkung - Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, gelten gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951160 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
AsylG; zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 3d S. 380 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005, E. 3.1). Wurde demgegenüber das Asylgesuch bereits durch einen rechtskräftigen Entscheid abgelehnt, hält sich der Auslieferungsrichter grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellung des Asylverfahrens und die Erwägungen, die zu dieser Ablehnung geführt haben (BGE 132 II 469 E. 2.5 S. 473 m.w.H.).

8.4 Nach der Lehre steht der Asylstatus einer Auslieferung in einen Drittstaat nicht entgegen, sofern keine Weiterlieferung in das Herkunftsland droht (STEFAN HEIMGARTNER, Auslieferungsrecht, Diss., Zürich 2002, S. 104 f.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467 S. 506). Gemäss Art. 15
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat - 1. Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
1    Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
2    Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.15
EAUe darf der ersuchende Staat, ausser im Falle des Art. 14 Ziff. 1 Bst. b, den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamtes ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG).

8.5 Das Bundesamt für Migration gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2011 Asyl (act. 5.2; s. supra lit. B). Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
Asylgesetz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Der in Rechtskraft erwachsene Asylentscheid vom 14. Januar 2011 stützt sich auf die Akten, ohne im Einzelnen die Entscheidgründe zu nennen. Die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise geltend gemachten Asylgründe bezogen sich ausschliesslich auf sein Heimatland Kosovo, in dem er gemäss eigenen Angaben gleichzeitig zuletzt wohnte. Seinen damaligen Schilderungen ist nicht zu entnehmen, dass seine Gesuchsgründe auch Albanien beträfen. Der Flüchtlingsstatus gilt demnach im Grundsatz lediglich gegenüber dem Kosovo.

8.6 Wie vorstehend angeführt, begründet der Beschwerdeführer seinen Einwand, dass er nicht nur im Kosovo, sondern auch in Albanien verfolgt werde, im Wesentlichen mit den angeblich ausgezeichneten Beziehungen zwischen JJ., D. und LL. und den albanischen Behörden, insbesondere der sozialistischen Partei Albaniens PS. Es entspricht einer Tatsache, dass Albanien sehr gute Beziehungen zum Kosovo unterhält, mit welchem es u.a. Abkommen im Bereich Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Überstellung verurteilter Personen, Zusammenarbeit bei der Besteuerung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung abgeschlossen hat (s. Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 16. Oktober 2013 über Albanien, SWD[2013] 414 final, S. 12). Entsprechend dürfte auch zwischen den jeweiligen Entscheidträgern ein sehr gutes Einvernehmen vorliegen. Allein daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass der albanische Staat, auf den ohnehin innenpolitisch widerstreitende Kräfte wirken, sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ziele von JJ., D. und LL. zu eigen machen würde. Ebenso wenig erlaubt die besondere kulturelle, politische und geographische Nähe Albaniens zum Kosovo konkrete Rückschlüsse auf eine vergleichbare Verfolgungssituation in Albanien. Im Übrigen hat sich der albanische Staat trotz dieser Nähe nicht am Kosovo-Krieg beteiligt. Am 19. September 2008 unterzeichnete Albanien sodann ein Abkommen betreffend Vollstreckung von Urteilen des ICTY und stellte damit seine Hafteinrichtungen hierfür zur Verfügung (s. entsprechende Pressemitteilung des ICTY). Mit dem allgemeinen Hinweis auf die angeblich ausgezeichneten Beziehungen zwischen den albanischen Behörden bzw. deren Vertretern und den wegen Kriegsverbrechen angeklagten Personen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass seine strafrechtliche Verfolgung in Albanien nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert sei. Die Rechtsvertreterin gibt in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Sachverhalt" zwar die Schilderung des Beschwerdeführers wieder, wonach anlässlich seiner Verhaftung nach der versuchten Ermordung von B. zwei der Auftraggeber in Polizistenuniform erschienen seien und demnach für den albanischen Staat arbeiten würden (act. 1 S. 23). In ihren rechtlichen Ausführungen wird dieser Umstand zur Begründung der
geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers aber nicht angeführt. Ohne genauere Angaben lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Wie unter Ziff. 6.7 bereits ausgeführt, ergeben sich auch nicht aus den Auslieferungsunterlagen Anhaltspunkte für die geltend gemachte politische Verfolgung des Beschwerdeführers.

8.7 Der Beschwerdeführer wendet des Weiteren ein, dass die von den albanischen Behörden abgegebene Garantie nicht klar ausschliesse, dass er an den Kosovo ausgeliefert werden könnte, was ebenso fatal wäre, wie die Auslieferung nach Albanien selbst. Die Zusicherung müsse klar machen, dass die Auslieferung an einen Drittstaat unter keinen Umständen in Frage kommt, wie dies Art. 15
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat - 1. Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
1    Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
2    Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.15
EAUe vorsehe (act. 1 S. 28).

Die von den albanischen Behörden abgegebene Zusicherung lautet, wie vom Beschwerdegegner gefordert, wie folgt (act. 5.14):

"6. Aucun acte commis par la Personne extradée antérieurement à la remise et pour lequel l'extradition n'a pas été consenti ne donnera lieu à poursuite, à condamnation ou à réextradition à un Etat tiers et aucun motif [lié] à l'extradition n'entrainera une restriction à la liberté individuelle de celle-ci. Cette restriction tombera si, dans le délai de quarante-cinque jours suivant sa libération conditionnelle ou définitive, la personne extradée n'a pas quitte [quitté] le territoire albanais, après avoir être instruit des conséquences y relatives et après avoir la possibilité de s'en aller, il en va de même si la personne extradée retourne en République d'Albanie après l'avoir quitté ou si elle y est ramenée par un Etat tiers."

Gemäss der abgegebenen Zusicherung wird die Weiterlieferung an einen Drittstaat ohne Zustimmung des Beschwerdegegners somit ausgeschlossen. Darunter fällt selbstredend auch der Kosovo. Davon ausgehend ist die Einholung einer spezifischen Garantie der Nicht-Auslieferung an Kosovo nicht erforderlich. Zur Frage der Wirksamkeit der vorstehenden Erklärung, d.h. ob sie eine genügende Garantie darstellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behörden von Albanien namentlich an den Kosovo ausgeliefert wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (s. Ziff. 10.6 f.).

Gemäss Art. 32 Ziff. 3 der Flüchtlingskonvention, welcher auch Albanien beigetreten ist, räumen zudem die vertragsschliessenden Staaten einem ausgewiesenen Flüchtling eine angemessene Frist ein, um ihm den Versuch zu einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land zu ermöglichen. Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, nach Abschluss des Verfahrens in Albanien und Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe in das Land seiner Wahl auszureisen. Dem Beschwerdeführer ist nach Abschluss des albanischen Verfahrens die Wiedereinreise in die Schweiz aufgrund des positiven Asylentscheids möglich. Wenn der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen möchte, sind die albanischen Behörden gestützt auf Art. 32 Ziff. 3
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 32 Notifikationen - Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
a  die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
b  den Zeitpunkt des Inkrafttretens;
c  jede nach Artikel 6 Ziffer 1 und nach Artikel 21 Ziffer 5 abgegebene Erklärung;
d  jeden nach Artikel 26 Ziffer 1 gemachten Vorbehalt;
e  jede nach Artikel 26 Ziffer 2 vorgenommene Zurückziehung eines Vorbehalts;
f  jede nach Artikel 31 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Flüchtlingskonvention nicht befugt, diesen an den Kosovo "auszuschaffen", was gleichzeitig einem Verstoss gegen Art. 15
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat - 1. Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
1    Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
2    Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.15
EAUe bzw. die abgegebene Garantieerklärung gleichkäme.

9.

9.1 Die Rechtsvertreterin führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe herausgefunden, dass er bereits verurteilt worden sei. Der Prozess habe bereits vor dem Amtsgericht in Tirana, vor einer zweiten Instanz und nun vor dritter (und letzter nationaler) Instanz in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass er dazu gehörig geladen worden sei oder ihm die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Sache zu äussern (act. 1 S. 17). Abschliessend hält sie fest, dass mehrfache, klare Verstösse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK vorliegen würden, aufgrund derer die Auslieferung bereits zwingend zu verweigern sei (act. 1 S. 18). Da bereits mehrfache Verstösse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK stattgefunden hätten, werde klar, dass den Beschwerdeführer nicht ansatzweise ein faires Verfahren in Albanien erwarten werde (act. 1 S. 30).

9.2 Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen (Art. 3 Ziff. 1 Satz 1 des 2. ZP). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Ermessensspielraum (BGE 117 Ib 337 E. 5c S. 345; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Der Verfolgte hat grundsätzlich Anspruch darauf, in seiner Anwesenheit verurteilt zu werden (Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 14
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
a  Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
b  er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c  es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d  er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
e  er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f  er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
g  er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
des internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, UNO-Pakt II, SR 0.103.2). Nach der Rechtsprechung sind die minimalen Verteidigungsrechte des abwesenden Angeklagten im Sinne von Art. 3 des 2. ZP jedoch gewahrt und das Abwesenheitsurteil bildet kein Hindernis für die Auslieferung, wenn dieser an der Gerichtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der an der Verhandlung teilgenommen hat und Anträge stellen konnte (BGE 129 II 56 E. 6.2 am Schluss und E. 6.3 S. 60 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2). Gleiches gilt, wenn der in Abwesenheit Verurteilte gegen das Abwesenheitsurteil bei einer Rechtsmittelinstanz, welche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt, ein Rechtsmittel erhoben hat und wenn in diesem Beschwerdeverfahren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden (BGE 129 II 56 E. 6.4 S. 61 f.).

Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP; vgl. auch Art. 37 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG). Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen (Satz 3 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP). Die Erklärung im Sinne von Art. 3 des 2. ZP muss eine Zusicherung enthalten, dass nach dem Recht des ersuchenden Staates gegen das Abwesenheitsurteil ein Rechtsbehelf in Form eines neuen Strafverfahrens vorgesehen ist sowie die Wirkung dieses Rechtsbehelfs. Gibt der ersuchende Staat eine solche ausreichende Zusicherung ab, muss dem Auslieferungsersuchen, vorbehältlich anderer Auslieferungshindernisse, stattgegeben werden (vgl. Erläuternder Bericht zu Art. 3 des 2. ZP, Ziff. 28, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/FR/Reports/Html/ 098.htm).

9.3 Die albanischen Behörden haben mit Auslieferungsersuchen vom 23. September 2011 um Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Strafverfolgung und nicht, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält (act. 5 S. 5 f.), zwecks Strafvollstreckung ersucht. Andere Mitteilungen haben sie in der Folge nicht gemacht.

Der Beschwerdeführer wendet nun ein, er sei in Albanien in seiner Abwesenheit bereits verurteilt worden. So sei er einem albanischen Online-Artikel zufolge am 2. Dezember 2011 durch das "Gericht für Schwere Straftaten" zu 21 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden (act. 1 S. 17; act. 1.5). Dieses Urteil sei durch das Appellationsgericht am 2. Juni 2013 bestätigt worden (act. 1 S. 17; act. 1.6). Dagegen soll am 1. November 2012 (erneut) Rekurs (d.h. ein halbes Jahr zuvor [sic]) beim Obersten Gericht in Albanien erhoben worden sein (act. 1 S. 17; act. 1.7). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten (act. 5 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer die betreffenden Urteile allerdings nicht eingereicht hat. Die nach seiner Darstellung auf der Plattform des Obersten Gerichts in Albanien publizierten Daten stimmen sodann nicht mit den Angaben der albanischen Online-Artikel bzw. deren Übersetzungen überein. Die eingereichten Übersetzungen erfolgten ausserdem nicht unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB.

Ungeachtet dieser Vorbehalte ist zu bedenken, dass gemäss den Auslieferungsunterlagen das Strafverfahren in Albanien gegen den damals im Kosovo wohnhaften Beschwerdeführer im Jahre 2005 eingeleitet wurde (s. act. 5.9 ff.). Aus den Auslieferungsunterlagen geht weiter hervor, dass gegen ihn 2007 die Untersuchungshaft angeordnet (act. 5.9.3Ü; 5.9.4Ü) und er 2009 international zur Fahndung ausgeschrieben wurde (act. 5.1). Die Staatsanwaltschaft Tirana hielt in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2007 fest, dass gemäss den Berichten der Gerichtspolizei der Beschwerdeführer 2005 Albanien verlassen habe und es keine näheren Angaben über seinen Aufenthaltsort gebe, weshalb es unmöglich sei, dem Beschwerdeführer die Akten des Strafverfahrens weiterzuleiten. Sie erklärte abschliessend, dass die Fahndung nach dem Beschwerdeführer negativ verlaufen sei und bestellte OO. als dessen Verteidigerin (act. 5.9.5Ü). Weshalb der Beschwerdeführer an seinem Wohnort im Kosovo und damit im Verfolgerstaat bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 nicht ausfindig gemacht und nach Albanien ausgeliefert wurde, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Aufgrund der Auslieferungsunterlagen steht jedenfalls fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bisher nicht in dessen Anwesenheit durchgeführt wurde. Gemäss Urteil vom 10. Juni 2007 stellte das Gericht Ersten Grades für Schwere Straftaten in Tirana auf Antrag der Staatsanwaltschaft Tirana die Flucht des Beschwerdeführers fest und bestellte diesem wiederum OO. als Prozessbevollmächtigte (act. 5.9.7Ü). Der Verteidigung wurde am 14. Juni 2007 der Abschluss der Ermittlung mitgeteilt und die Möglichkeit gegeben, "sich mit den Materialien der Akte vertraut zu machen" (act. 5.9.9Ü). Die Verteidigung erklärte daraufhin, die Akten gelesen zu haben, mit dem Abschluss der Ermittlungen einverstanden zu sein, und die Parteiansprüche vor dem Gericht bekannt zu machen (act. 5.9.9Ü). Ob diese Kontakt zum Beschwerdeführer hatte und hat, geht aus den weiteren Auslieferungsunterlagen nicht hervor. Mit Beschluss vom 16. Juni 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Tirana Anklage beim betreffenden Gericht gegen alle Beschuldigten, auch den Beschwerdeführer (act. 5.9.8Ü).

Angesichts der vor sieben Jahren erfolgten Anklageerhebung, der Tatsache, dass sich das Strafverfahren auch gegen andere Personen richtet, welche anwesend sind und überdies als Hauptbeschuldigte im Mittelpunkt des Strafverfahrens stehen, der Bestellung einer amtlichen Verteidigung für den Beschwerdeführer durch das erstinstanzliche Gericht und unter Einbezug der Online-Artikel, besteht Grund zur Annahme, dass das Strafverfahren nach Eingang des Auslieferungsersuchens im Jahre 2011 vor Gericht fortgesetzt worden sein könnte. Macht der Beschwerdeführer dies unter Beilage von entsprechenden Indizien geltend, würde sich unter den gegebenen Umständen eine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde aufdrängen. Im konkreten Fall kann indes darauf verzichtet werden, einen Bericht über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer einzuholen. So lässt sich vorliegend nicht ausschliessen, dass ein den Beschwerdeführer betreffendes Abwesenheitsurteil gefällt wurde bzw. entsprechende Rechtsmittelentscheide ergangen sind. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich daher ohne vorherige Abklärungen, die albanischen Behörden durch den Beschwerdegegner vorsorglich um die Abgabe einer wortgetreuen und vollständigen Erklärung im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 2. ZP aufzufordern, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Auslieferung das Recht zusteht, ein neues Strafverfahren zu beantragen, soweit bereits seine Verurteilung erfolgt sein sollte.

9.4 Geht die geforderte Erklärung der ersuchenden Behörde ein und kann der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der allfälligen Gerichtsverfahren verlangen, welche in seiner Abwesenheit gegebenenfalls zu seiner Verurteilung führten, braucht der Einwand, wonach in jenen Verfahren im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit die Mindestrechte der Verteidigung verletzt wurden, grundsätzlich nicht im Einzelnen weiter geprüft zu werden. Zum Einwand, dass sich die albanischen Behörden an eine solche Zusicherung nicht halten würden, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (s. Ziff. 10.6 f.). Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorbringt, aufgrund der bereits mehrfach erfolgten Verstösse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK werde klar, dass ihn nicht ansatzweise ein faires Verfahren in Albanien erwarten werde, greift ihr Einwand zu kurz. Die Einholung einer Zusicherung nach Satz 2 Art. 3 Ziff. 1 des 2. ZP (vgl. auch Art. 37 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG) ist gerade für die Fälle vorgesehen, in welchem im ausländischen Strafverfahren ein Abwesenheitsurteil verhängt worden ist und in dem diesem Urteil vorangehenden Verfahren insofern nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind. Was die weiteren Vorbringen gegen das Strafverfahren in Albanien anbelangt, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

10.

10.1 Gegen seine Auslieferung wendet der Beschwerdeführer des Weiteren ein, Albanien sei gemäss Transparency International das korrupteste Land Europas und eines der ärmsten. Albanien komme unter anderem aufgrund von Verstössen gegen das zwingende Völkerrecht nicht als Kandidat für einen Beitritt zur EU in Frage. Die Haftbedingungen in Albanien seien nach wie vor unzumutbar, erbärmlich und menschenunwürdig, insbesondere seien die hygienischen Verhältnisse mangelhaft und die medizinische Versorgung ungenügend (act. 1 S. 24). Sodann würden nach wie vor zahlreiche Fälle von Gewalt ausgehend von Polizeibeamten und Gefängnispersonal, sogenannte Sondereingreiftruppen der Einrichtungen registriert. In Gefängnissen und auf Polizeistationen werde gefoltert, beispielsweise um Geständnisse zu erhalten (act. 1 S. 24). Weiter bringt er vor, dass es eher Norm als Ausnahme sei, dass man sich in Albanien nicht an die Gesetze halte (act. 1 S. 26). Es sei nicht gewährleistet, dass Häftlinge rechtzeitig anwaltliche und ärztliche Hilfe erhalten würden und es komme häufig zu einer übermässig langen Dauer der Untersuchungshaft. In zahlreichen Gefängnissen würden menschenunwürdige Zustände herrschen. Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass die Schweiz in der Vergangenheit bereits mehrere Personen an Albanien ausgeliefert habe. Es würde interessieren, bei wie vielen Personen der Beschwerdegegner diesbezüglich Nachforschungen angestellt habe und wie viele dieser Personen sich gerade nach Folterungen und Misshandlungen noch getrauen würden, die Wahrheit zu sagen. Auch würde interessieren, wie viele dieser Personen überhaupt noch leben (act. 1 S. 24 - 26). Wesentlich sei, dass Albanien trotz der langjährigen Mitgliedschaft im Europarat und trotz der Ratifikation der EMRK und des UNO-Paktes II Verstösse gegen die Menschenrechte zu verzeichnen habe und dass in Berichten festgehalten worden sei, dass immer noch gegen das Folterverbot verstossen werde und die Haftbedingungen teils menschenunwürdig seien (act. 1 S. 27). Der Beschwerdeführer stellt sich damit auf den Standpunkt, er könne im Falle seiner Auslieferung nicht mit einem fairen Strafverfahren in Albanien rechnen und ihm würde im Haft- und Strafvollzug eine menschenunwürdige Behandlung, namentlich Folter drohen.

In einem nächsten Punkte rügt der Beschwerdeführer, die Garantien seien nicht wortgetreu erfolgt und es fehle weiterhin eine Zusicherung, dass er jederzeit von sich aus einen schweizerischen Vertreter kontaktieren könne und diesem der Kontakt zum Beschwerdeführer so lange als nötig gewährt werde. Des Weiteren fehle klarerweise die Information darüber, in welches Gefängnis der Beschwerdeführer verbracht werden solle. Zahlreiche Gefängnisse in Albanien würden menschenunwürdige Zustände aufweisen. Es werde auch nicht klar ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an den Kosovo ausgeliefert werden könnte. Die Zusicherung müsste klar machen, dass die Auslieferung an einen Drittstaat unter keinen Umständen in Frage komme, wie dies Art. 15
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 15 Weiterlieferung an einen dritten Staat - 1. Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
1    Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
2    Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.15
EAUe vorsehe (act. 1 S. 28). Ebenfalls fehle die Zusicherung hinsichtlich eines objektiven Monitorings, welches für die Einhaltung der zugesicherten Garantien eingesetzt werden müsse (act. 1 S. 29). Diplomatische Zusicherungen seien nicht rechtsverbindlich und daher bei Zuwiderhandeln rechtsunwirksam. Die Person, die durch die Zusicherung geschützt werden soll, habe keinerlei Rechtsbehelf, wenn die Zusicherungen nicht eingehalten würden (act. 1 S. 30).

10.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Er-suchen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) oder des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
und d IRSG). Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verlet-zen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 A. 271, je m.w.H.).

Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
und 10 Ziff. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
des in-ternationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-sche Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat aus-geliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II). Die Ge-sundheit des Häftlings muss in angemessener Weise sichergestellt werden. Die Auslieferung ist abzulehnen, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, der Auszuliefernde werde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise inhaftiert werden, was eine unmenschliche Behandlung i.S.v. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen würde (vgl. Urteil des EGMR i.S. McGlinchey gegen Vereinigtes Königreich vom 29. April 2003, Ziff. 47-58; i.S. Mouisel gegen Frankreich vom 14. November 2002, Recueil CourEDH 2002-IX S. 191, Ziff. 36 - 48).

10.3 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur – insbesondere jenen West-europas – bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annah-me, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt.

Demgegenüber gibt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint, so dass dem Auslieferungsersuchen, unter Auflagen, dennoch stattgegeben werden kann. Besteht die Gefahr, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte, wird die Auslieferung in Anwendung von Art. 80p
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG von der Abgabe einer förmlichen Garantieerklärung bezüglich der Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abhängig gemacht (BGE 133 IV 76 E. 4.1 und 4.5 S. 86 ff.; 134 IV 156 E. 6.3 S. 164). Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Wirksamkeit diplomatischer Garantien bereits prinzipiell in Frage stellt (act. 1 S. 30 f.; s.o.), ist ihm zum einen entgegen zu halten, dass die Auslieferung unter Einholung diplomatischer Garantien gesetzlich vorgesehen ist, und zum anderen, dass sich dieses Vorgehen im Auslieferungsverkehr bisher grundsätzlich bewährt hat (zur Zulässigkeit der Auslieferung unter Einholung diplomatischer Garantien s. im Einzelnen BGE 134 IV 156, E. 6).

In heiklen Konstellationen kann der ersuchende Staat im konkreten Einzelfall auch zur Einhaltung weiterer bestimmter Verfahrensgarantien als Bedingung für eine Auslieferung verpflichtet werden. Dies gilt namentlich für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch Vertreter der Botschaft des ersuchten Staates. Ebenso denkbar sind Zusicherungen betreffend Sicherstellung der Gesundheit der ausgelieferten Person und Zugang zu genügender medizinischer Versorgung, Möglichkeit der ausgelieferten Person, sich jederzeit an die diplomatische Vertretung der Schweiz zu wenden, Orientierung der diplomatischen Vertretung über eine allfällige Verlegung, Besuchsrecht der Angehörigen sowie das Recht uneingeschränkt und unüberwacht mit dem Wahl- oder Offizialverteidiger zu verkehren (BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 ff. S. 173; 133 IV 76 E. 4.5, 4.5.1 – 4.5.4, 4.7, 4.8; Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 6.3, 6.14 – 6.14.4; je m.w.H.).

Eine gänzliche Verweigerung der Auslieferung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, wenn das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint (BGE 134 IV 156 E. 6.7 S. 169 f.).

10.4 Für die Beantwortung der Frage, in welche der drei vorgenannten Kategorien der Einzelfall gehört und ob im Einzelfall eine Auslieferung nur nach Einholung einer förmlichen Garantieerklärung zulässig ist, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Zunächst ist die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann – und vor allem – ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 134 IV 156 E. 6.8 S. 170).

10.5 Die Schweiz hat schon mehrfach Auslieferungen an Albanien unter Einholung diplomatischer Garantien bewilligt. In den durch das Bundesgericht beurteilten Auslieferungsfällen wurde Albanien namentlich mit Blick auf die Korruption innerhalb des Justizapparats und die Haftbedingungen in die zweite Kategorie von Staaten eingeordnet, deren Auslieferungsersuchen unter Auflagen dennoch stattgegeben werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1A.129/2004 vom 8. Juli 2004; 1A.149/2004 vom 20. Juli 2004; 1A.267/2005 vom 14. Dezember 2005; 1A.174/2006 vom 2. Oktober 2006; für einen Überblick über die Rechtsprechung s. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.10 vom 26. April 2012, E. 3; RR.2011.155 vom 6. September 2011, E. 3). Der Beschwerdegegner hielt ausdrücklich fest, dass nach seinem Kenntnisstand es nie zu Beanstandungen seitens der ausgelieferten Personen gekommen sei, wonach Albanien namentlich das Spezialitätsprinzips nicht eingehalten oder die Menschenrechte verletzt hätte (act. 1.2 S. 7). Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht das Gegenteil. Ist kein Fall bekannt, in welchem sich Albanien gegenüber der Schweiz nicht an die abgegebenen Zusicherungen gehalten hätte, besteht entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers (act. 1 S. 26) kein Anlass für Nachforschungen seitens des Beschwerdegegners. Bei dieser Ausgangslage besteht grundsätzlich kein ausreichender Grund, an der Vertragstreue der albanischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis im Grundsatz in Frage zu stellen. Insbesondere kann die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus dem Umstand, dass vorliegend die Zusicherungen nicht wortgetreu und nach mehrmaligem Nachfragen eingegangen sein sollen (act. 1 S. 29), nichts zu dessen Gunsten ableiten.

10.6 Der Beschwerdegegner holte mit Noten vom 13. Oktober 2011, 4. November 2011, 14. Mai 2012 und 3. Juni 2013 bei der ersuchenden Behörde diverse Garantien ein (s. im Einzelnen supra lit. F ff.; act. 5.12 ff.). Mit Noten vom 27. Oktober 2011, 15. November 2011, 22. Mai 2012, 19. November 2012 und 13. Juni 2013 gingen die angeforderten Zusicherungen ein (s. act. 5.14, 5.17, 5.21, 5.22 und 5.29). Die albanischen Behörden erklärten mit Note vom 21. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer "jederzeit vor dem schweizerischen Vertreter in Albanien erscheinen darf" (act. 5.21). Mit Note vom 11. Juni 2013 erklärten sie weiter, dass jede Person, ("Vertreter der Schweiz in der Republik Albanien"), den Ausgelieferten besuchen kann und dass diese Treffen nicht Gegenstand von Kontrollen sein werden, auch nicht von visuellen Kontrollen (act. 5.29). Darin ist entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Zusicherung enthalten, dass er jederzeit von sich aus einen schweizerischen Vertreter kontaktieren kann und diese Treffen keinen Einschränkungen unterliegen. Die ersuchende Behörde hat mit Note vom 25. Oktober 2011 (act. 5.14) zugesichert, die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person zu wahren ("La personne extradée ne sera en outre soumise à aucun traitement portant atteinte à son intégrité physique et psychique"). Sichern die albanischen Behörden zu, die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers zu wahren, ist grundsätzlich nicht massgeblich, in welcher Haftanstalt dies erfolgt. Eine diesbezügliche Informationspflicht besteht daher im Allgemeinen nicht im Voraus. Die unter supra Ziff. 8.7 wiedergegebene Erklärung stellt eine genügende Garantie dar, dass der Beschwerdeführer nicht ohne vorgängige Zustimmung durch die schweizerischen Behörden von Albanien an den Kosovo ausgeliefert wird. Wie vorstehend erläutert, besteht kein ausreichender Grund, im Allgemeinen sowie im konkreten Fall an der Vertragstreue der albanischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis im Grundsatz in Frage zu stellen. Die Rechtsvertreterin bringt vor, es fehle "klarerweise die Zusicherung hinsichtlich eines objektiven Monitorings, welches für die Einhaltung der zugesicherten Garantien eingesetzt werden müsste (auch wenn diese nicht
ausreichend sind […])" (act. 1 S. 29). Es ist nicht klar, was mit der "Zusicherung hinsichtlich eines objektiven Monitorings" gemeint ist. Kann gemäss den von den albanischen Behörden abgegebenen Zusicherungen jeder Vertreter der Schweiz in Albanien den Ausgelieferten ohne jegliche Kontrollen jederzeit treffen, kann der Vertreter sich über das Verfahren erkundigen sowie den Verhandlungen beiwohnen und wird ihm am Endes des Verfahrens eine Kopie des Urteils zugestellt (act. 5.21 5.22 und 5.29), entspricht dies einer sog. Monitoring-Garantie, welche vorliegend als ausreichend erscheint. Angesichts der Besonderheiten in der Person des auszulieferenden Beschwerdeführers (s. nachfolgend) werden die schweizerischen Vertreter in Albanien den Fall des Beschwerdeführers mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgen. Es ist daher anzunehmen, dass die albanischen Behörden gerade vor diesem Hintergrund sich besonders um die Einhaltung der abgegebenen Zusicherungen bemühen werden. Auch unter diesem Blickwinkel betrachtet bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Vertragstreue der albanischen Behörden zu zweifeln und die bisherige Praxis in Frage zu stellen.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer macht sodann besondere Umstände betreffend seine Person geltend. Er führt aus, dass er als wichtiger Zeuge in Prozessen gegen Kriegsverbrecher gefährdet und in dieser Eigenschaft grundsätzlich auf Schutz angewiesen sei. Gemäss dem EDA könne die Bereitschaft, als Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess auszusagen, eine gewisse Gefährdung darstellen. Diese Relativierung der Gefährdung sei nicht sonderlich glaubhaft, wie sich in der nahen Vergangenheit hinsichtlich anderer Zeugen in Kriegsverbrecherprozessen gezeigt habe. Dies zeige der Fall von PP. (act. 1 S. 21). Er bezweifle stark, dass sich PP. das Leben genommen haben soll. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei er selber über Social Media konkret bedroht worden. Die Bedrohungen seien massiv und ernst zu nehmen (act. 1 S. 21). Die Asylbehörden hätten seine Ausführungen und insbesondere seine Verfolgung zumindest für glaubhaft gehalten und ihm gestützt darauf den Asylstatus erteilt. Wesentlich sei, dass die Arme der Verfolger des Beschwerdeführers vom Kosovo bis nach Albanien reichen würden und es für diese ein Leichtes sei, den Beschwerdeführer zu fassen, sobald er die Grenzen zu Albanien überquert habe (act. 1 S. 23). Der Zeugenschutz bleibe in Albanien ein Problem (act. 1 S. 24).

11.2 Die Auslieferung kann lediglich aus Gründen verweigert werden, welche das Auslieferungsrecht ausdrücklich vorsieht (Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3). Weder das EAUe noch das IRSG sehen eine drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, welche von Dritten – und nicht vom ersuchenden Staat – ausgehen könnte, als Auslieferungshindernis vor (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, E. 3.2). Zwar haben sich diverse Vertragsstaaten des EAUe wie z.B. Frankreich zur Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe vorbehalten, die Auslieferung zu verweigern, wenn sich daraus ausserordentlich schwere Folgen für die auszulieferende Person, namentlich unter Berücksichtigung deren Alters oder Gesundheitszustands, ergeben können (s. Urteil des Bundesgerichts A.189/86 vom 1. Oktober 1986, E. 2a). Ein dahingehender Vorbehalt zu Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe wurde weder von Albanien noch von der Schweiz angebracht. Das Bundesgericht bejahte im mit Urteil A.189/86 beurteilten Fall, welcher eine Auslieferung an Frankreich betraf, die konkrete Gefahr einer (Blut-)Rache. Dieser Umstand war nach den Erwägungen des Bundesgerichts allerdings noch nicht ausreichend, um die vertraglichen Auslieferungsverpflichtungen gemäss EAUe zu missachten. Der Verfolgte hätte allermindestens – so das Bundesgericht weiter – glaubhaft machen müssen, dass Frankreich nicht bereit gewesen wäre, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um seinen Schutz während des Strafverfahrens sowie der Strafvollstreckung zu gewährleisten. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft hatte damals im konkreten Fall zugesichert, dass bereits besondere Schutzmassnahmen geplant worden seien, um den Schutz der auszulieferenden Person zu gewährleisten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, es bestehe kein Grund, diese erklärte Absicht einer hohen Justizbehörde eines demokratischen Staates in Frage zu stellen, der nicht nur das EAUe sondern auch die EMRK ratifiziert habe (E. 2b).

Auch in Auslieferungsfällen, in denen der ersuchende Staat keinen Vorbehalt zu Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe angebracht hatte, wurde jeweils geprüft, ob der Beschwerdeführer hat darlegen können, inwieweit der ersuchende Staat nicht in der Lage sei, ihn während des Prozesses und des Vollzuges der Strafe (vor Dritten) zu schützen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.271 vom 29. Dezember 2010, E. 2.2 [s. Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2011 vom 21. Januar 2011, E. 1.3]; RR.2011.10 vom 16. Februar 2011, E. 3.2; RR.2011.183 vom 26. September 2011, E. 5.2; RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 4.4).

11.3 Der Beschwerdeführer war zwei Jahre vor Eingang des albanischen Auslieferungsersuchens von seinem Heimatland Kosovo in die Schweiz eingereist und hatte hier um Asyl nachgesucht (act. 5.16.8). Der Beschwerdeführer gab damals an, er habe Angst wegen seiner Zeugeneigenschaft in einem Kriegsverbrecherprozess gegen hohe UCK-Vertreter, umgebracht zu werden, und er sei daher im Kosovo gefährdet (act. 5.16.8 S. 7). Ausgehend von den vorstehenden Angaben des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Migration dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 14. Januar 2011 Asyl gewährt (act. 5.2 und 5.16.9). Diese Angaben des Beschwerdeführers decken sich grundsätzlich auch mit dem Zeugenschutz-Bericht aus dem Jahre 2010, wonach die Gefährdungssituation für die Zeugen in Kriegsverbrecherprozessen im Kosovo besonders akut sei. Gemäss der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Auslieferungsverfahren eingeholten Erklärung hat F., ein Legal Officer der War Crime Section der EULEX, am 20. Oktober 2011 bestätigt, dass dieser ein Zeuge in einem wichtigen Kriegsverbrecherprozess sei (act. 5.16.2). F. hat sich zudem erkundigt, ob der Beschwerdeführer als Zeuge erscheinen könne (act. 5.16.2). Am 28. Januar 2013 hat F. ebenfalls bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des neu aufgenommenen Verfahrens gegen D. nach wie vor als Zeuge vorgesehen sei (act. 5.24.21; s. act. 5.16.12).

11.4 Der Beschwerdeführer befindet sich allerdings nicht in einem Zeugenschutzprogramm eines ausländischen Staates oder eines internationalen Strafgerichts. In der Schweiz wurde für den Beschwerdeführer bisher auch kein Zeugenschutzprogramm durchgeführt. Entgegen der Argumentation der Rechtsvertreterin äussert sich der Zeugenschutz-Bericht nicht zur Gefährdungssituation und den Zeugenschutzmassnahmen in Albanien. Mit Schreiben vom 26. März 2013 fragte der Beschwerdegegner die DV in einem ersten Punkt an, ob ihr konkrete Informationen darüber vorlägen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Zeugeneigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen des ehemaligen sowie des aktuellen Kriegsverbrecherprozesses eine besondere Gefährdung darstelle. In einem zweiten Punkt fragte der Beschwerdegegner an, ob es nach Einschätzung der DV Anlass zu zweifeln gebe, dass Albanien in der Lage sei, die Sicherheit des Beschwerdeführers zu gewährleisten (act. 5.25). Gemäss Einschätzung der DV könne die Bereitschaft, als Zeuge in einem Kriegsverbrecherprozess auszusagen, eine gewisse Gefährdung darstellen und verweist auf den Zeugenschutz-Bericht. Die DV hält fest, sie könne nicht ausschliessen, dass sich das Wirkungsfeld krimineller Banden kosovo-albanischer Herkunft bis nach Albanien erstrecke, sie habe aber keine konkreten Hinweise darauf, dass die Zeugeneigenschaft des Verfolgten für ihn im Falle einer Auslieferung an Albanien ein besondere Gefährdung darstellen könnte. Die DV geht abschliessend davon aus, dass Albanien grundsätzlich in der Lage sei, die Sicherheit des Verfolgten zu gewährleisten (act. 5.28, s. supra lit. M).

11.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann und auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten wird, dass für den Beschwerdeführer als Zeugen in einem Kriegsverbrecherprozess im Grundsatz eine Gefährdung durch Dritte besteht. Angesichts des auch von der DV angenommenen "Wirkungsfeld[es] krimineller Banden kosovo-albanischer Herkunft" ist in casu davon auszugehen und wird vom Beschwerdegegner wiederum nicht bestritten, dass sich diese Gefährdung durch Dritte im Falle einer Auslieferung an Albanien grundsätzlich erhöht. Folglich liegt bei einem Haftvollzug in Albanien ohne entsprechende Schutzmassnahmen eine Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für die von der Rechtsvertreterin beantragte Einholung von Berichten, Gutachten etc. zur Gefährdung des Beschwerdeführers.

11.6 Diese Gefährdung des Beschwerdeführers resultiert aus seinem Aussageverhalten in einem Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen. Sein Verhalten ist für die justizielle Aufarbeitung der Kriegsverbrechen und Wahrheitsfindung in der Region des Balkans von grundlegender Bedeutung (s. Zeugenschutzbericht, S. 1 ff.). Es besteht daher ein öffentliches Interesse an den Zeugenaussagen des Beschwerdeführers. Der Schutz des Beschwerdeführers dient der Sicherung des Strafverfolgungsanspruchs des Staats bzw. der internationalen Staatengemeinschaft. Sein Schutz vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung ist zu gewährleisten. Dies bleibt ungeachtet des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfs massgeblich, er habe versucht, B. zu ermorden. Die vom Beschwerdegegner eingeholte Garantieerklärung d) betreffend Wahrung der physischen und psychischen Integrität des Beschwerdeführers (s. vorstehend 10.6; lit. F) bezieht sich in erster Linie auf die unmittelbar von den Behörden ausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers. Darin ist die Zusicherung, einer von Dritten ausgehenden konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers hinreichend entgegenzuwirken, nicht mitenthalten. Die Erklärung der albanischen Behörden, dass sie den persönlichen Schutz des grundsätzlich gefährdeten Beschwerdeführers vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch Dritte innerhalb des Haftvollzugs in Albanien gewährleisten können und werden, liegt nicht vor. Der Umstand, wonach die DV davon ausgehe, dass Albanien grundsätzlich in der Lage sei, die Sicherheit des Verfolgten zu gewährleisten, vermag die entsprechende Erklärung der albanischen Behörden nicht zu ersetzen.

Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdegegner anzuweisen, die konkrete Zusicherung bei den albanischen Behörde einzuholen, dass sie durch geeignete Massnahmen den persönlichen Schutz des gefährdeten Beschwerdeführers vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch Dritte innerhalb des Haftvollzugs in Albanien gewährleistet werden. Der Gefahr, dass der Auszuliefernde im ersuchenden Staat in einer sein Leben oder seine Gesundheit schwer gefährdenden Weise durch Vergeltung oder Einschüchterung seitens Dritter inhaftiert werden werde, ist diesfalls hinreichend entgegengewirkt. Geben die albanischen Behörden eine solche Garantieerklärung ab, ist nach dem im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben, aber insbesondere mit Blick auf die bisherige Vertragstreue des ersuchenden Staates (s. supra Ziff. 10.6 f.) davon auszugehen, dass die albanischen Behörden ihrer förmlichen Garantieerklärung nachkommen werden (s. supra Ziff. 10.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005 E. 3.4; 1A.4/2005 vom 28. Februar 2005, E. 4.5).

12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen (Ziff. 9 und 11) teilweise gutzuheissen und das Dispositiv des angefochtenen Auslieferungsentscheids entsprechend zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Darüber hinaus kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Michael Beusch, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-waltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 64 N. 9).

Die Parteientschädigung umfasst zur Hauptsache die Kosten der Vertretung. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts für die Rechtsvertretung bemessen (Art. 11 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 64 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 73 Abs. 1 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG).

13.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG gewährte amtliche Rechtsverbei-ständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1; RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1).

13.3 Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer teilweise mit seinen Beschwerdeanträgen. In diesem Umfang hätte er grundsätzlich die Gerichtsgebühren zu tragen. Indessen erscheint die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Überdies kann die Beschwerde, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zumindest in einem Punkt teilweise durchgedrungen ist, nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte eines Rechtsvertreters. Aus diesen Gründen ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Sonja Zosso gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist folglich zu verzichten.

13.4 Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

13.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von Fr. 13'083.33 bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- geltend. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand beträgt 3'925 Minuten oder 65,41 Stunden. Des Weiteren werden Auslagen in der Höhe von Fr. 398.-- aufgeführt. Unter Einbezug der MWST in der Höhe von Fr. 1'078.50 macht die Rechtsvertreterin ein Total von Fr. 14'559.80 geltend. Daneben wurde eine Rechnung des von Rechtsanwältin Zosso beigezogenen Übersetzers eingereicht, in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'097.50 (RP.2013.52, act. 4.2). Nach ihrer Darstellung sei zu beachten, dass der vorliegende Fall umfangreich und komplex sei. Es handle sich keineswegs um ein gewöhnliches Auslieferungsverfahren, weshalb die Ausarbeitung der Beschwerde zeit- und somit kostenintensiv sei. Zu berücksichtigen und ebenfalls zu begleichen seien zudem die Kosten für die Übersetzungen, welche drei unabdingliche Besprechungen mit dem Beschwerdeführer zur genauen Rekonstruktion des Sachverhalts sowie zur Besprechung des Auslieferungsentscheides der Vorinstanz sowie Dokument-Übersetzungen, welche der Beschwerde beigefügt wurden, betroffen hätten (act. 1 S. 37 f.).

Die Beschwerdeeingabe umfasst insgesamt 40 Seiten, wovon 6 Seiten sich auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beziehen und 2 Seiten das Beilagen- bzw. Beweisverzeichnis darstellen (act. 1). Die Beschwerdereplik besteht aus 10 Seiten, wobei 4 Seiten davon aus dem ergänzten Beilagenverzeichnis bestehen (act. 7). Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 (recte: 2014) reichte Rechtsanwältin Zosso eine als Beschwerdeergänzung betitelte Eingabe ein (act. 11). Diese umfasst 7 Seiten, wovon 5 Seiten das ergänzte Beilagen- bzw. Beweisverzeichnis darstellen. Mit dieser Eingabe übermittelte Rechtsanwältin Zosso den UCK-Ausweis und den Invaliden-Ausweis des Beschwerdeführers jeweils mit Übersetzung und die ergänzte Kostennote des Übersetzers (act. 11 S. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 reichte Rechtsanwältin Zosso ihre Eingabe betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Umfang von 9 Seiten ein, wovon 3 Seiten das ergänzte Beilagen- bzw. Beweisverzeichnis darstellen (RP.2013.52, act. 3), sowie das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit diversen Beilagen (RP.2013.52).

Gemäss der eingereichten Honorarnote machte Rechtsanwältin Zosso einen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde von insgesamt 45,75 Stunden geltend. Für das Aktenstudium und die Replik machte sie 6 Stunden Aufwand geltend. Für ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem zugestellten UP-Formular verrechnete sie einen Arbeitsaufwand von 10,3 Stunden. Für ihre Bemühungen im Zusammenhang mit ihrer Beschwerdeergänzung machte sie einen Aufwand von einer Stunde geltend. Für ihre Bemühungen nach Eingang des Beschwerdeentscheids inklusive Besprechung mit dem Beschwerdeführer macht sie einen Aufwand von zwei Stunden geltend (RP.2013.52, act. 4.2).

13.6 Für das Auslieferungsverfahren richtete der Beschwerdegegner dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C., eine Entschädigung von Fr. 7'558.-- aus (s. act. 1.2 S. 11). Diese setzte sich aus dem geltend gemachten Arbeitsaufwand von 32,89 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zusammen (Fr. 6'578.-- zuzügl. 8 % MWST). Dazu kamen Auslagen von insgesamt Fr. 454.--. Rechtsanwalt C. reichte diverse Stellungnahmen zum albanischen Auslieferungsersuchen ein (vom 11. November 2011 [13 Seiten, act. 5.16], vom 14. Dezember 2011 [4 Seiten, act. 5.19], vom 1. Februar 2013 [4 Seiten, act. 5.24], vom 28. Juni 2013 [5 Seiten, act. 5.31]).

Gegen die Auslieferung des Beschwerdeführers brachte Rechtsanwalt C. im Auslieferungsverfahren – in den wesentlichen Punkten zusammengefasst – vor, Albanien sei im Falle einer Auslieferung nicht in der Lage, die Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren zu gewährleisten und die diplomatischen Zusicherungen vermöchten wirkungsvoll keine Abhilfe zu schaffen. Er verwies auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zeugeneigenschaft in einem Kriegsverbrecherprozess und machte geltend, die albanischen Behörden könnten den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung auch nicht genügend vor entsprechenden Racheakten schützen (s. act. 5.16, 5.19, 5.24, 5.31).

13.7 Werden die Stellungnahmen von Rechtsanwalt M. der Beschwerdeeingabe von Rechtsanwältin Zosso gegenüber gestellt, fällt auf, dass die zentralen Einwendungen gegen die Auslieferung bereits von Rechtsanwalt M. aufgearbeitet und inklusive Beweisanträge von Rechtsanwältin Zosso im Wesentlichen übernommen wurden. Die Argumentation wurde von Rechtsanwältin Zosso in Teilbereichen zwar variiert oder verfeinert, neu ist zur Hauptsache aber lediglich die Rüge des Abwesenheitsverfahrens. Angesichts dessen ist es augenscheinlich, dass der geltend gemachte Zeitaufwand unverhältnismässig hoch ist. Aber auch der im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltend gemachte Aufwand von 10,41 Arbeitsstunden erscheint als unverhältnismässig hoch. Dies gilt umso mehr als über 6 Seiten in der Beschwerde bereits dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewidmet sind sowie diverse Beilagen in diesem Zusammenhang eingereicht wurden. Insbesondere erscheint die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Dauer von 2,5 Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer unter Beizug des Dolmetschers als eindeutig unverhältnismässig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer offenbar bereits Wochen zuvor im Rahmen des Eheschutzverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 1.26). Der mit ihrer letzten Eingabe, mit welcher sie den UCK-Ausweis und Invalidenausweis des Beschwerdeführers samt jeweiliger Übersetzung sowie Rechnung für die entsprechenden Übersetzungskosten einreichte, betriebene Arbeitsaufwand von einer Stunde muss zudem als klar nicht notwendig bezeichnet werden. Entsprechendes gilt auch für die dabei generierten Übersetzungskosten. Da dem Beschwerdeführer ausgehend von seinen Angaben, er habe zunächst der UCK gedient, rechtskräftig Asyl gewährt wurde, und der Beschwerdegegner von den früheren Diensten des Beschwerdeführers für die UCK ausgeht, kommt den von der Rechtsvertreterin eingereichten Ausweisen in keiner Art und Weise verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Der von ihr in diesem Zusammenhang betriebene Aufwand inkl. Dolmetscheraufwand ist damit nicht zu entschädigen. Die von Rechtsanwältin Zosso geführten Besprechungen mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren dauerten insgesamt 5,58 Stunden. Nachdem sich die
Argumentation des Beschwerdeführers seit dem Auslieferungsverfahren, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer sich bereits mehrere Stunden mit seinem damaligen Rechtsvertreter besprechen konnte (s. act. 5.16.01, 5.31.1), nicht geändert hat und neu lediglich der Einwand des Abwesenheitsverfahrens hinzugekommen ist, fragt sich ernsthaft nach der Notwendigkeit des in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aufwands, der als unverhältnismässig hoch erscheint. Nach dem Gesagten ist eine substantielle Kürzung des Honorars angebracht. Der geltend gemachte Aufwand ist auf 30 Stunden à Fr. 200.-- und damit auf gesamthaft Fr. 6'000.-- zu kürzen.

Rechtsanwältin Zosso reichte ohne weitere Bemerkungen die zu "berücksichtigende" Rechnung von QQ. in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'097.50 für seine Übersetzungs- und Dolmetscherdienstleistungen ein (RP.2013.52, act. 4.2; s. auch RR.2013.258 act. 1 S. 38, act. 4 S. 6). Gemäss dieser Rechnung dolmetschte QQ. am 9., 17., 30. September, 10., 24. Oktober und 20. Dezember 2013, d.h. insgesamt sechs Mal, im Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg (SBB), wo sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, insgesamt 10,5 Stunden (à Fr. 80.-- pro Stunde) lang. Gemäss der Honorarnote von Rechtsanwältin Zosso erfolgten aber lediglich drei Besprechungen mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des Dolmetschers, welche insgesamt 5,58 Stunden dauerten. Der Dolmetscher stellte zudem eine Spesenpauschale von gesamthaft Fr. 240.-- (6 x Fr. 40.--) und eine Reiseentschädigung von gesamthaft Fr. 279.-- (6 x Fr. 46.50) in Rechnung. Angesichts dieser Ungereimtheiten und der fehlenden Notwendigkeit der geltend gemachten Besprechungsdauer (s.o.) sind die geltend gemachten Kosten nur zu einem Teil zu entschädigen. Gemäss der Rechnung leistete QQ. am 24. September 2013 und 1. Oktober 2013 seine Dienste in Baar, weshalb anzunehmen ist, dass es sich dabei um seine schriftlichen Übersetzungsdienstleistungen (s. act. 1.6 bis 1.8) handelt. Für die schriftlichen Übersetzungen stellte er einen Arbeitsaufwand von mehr als 7 Stunden, d.h. gesamthaft Fr. 558.50, in Rechnung, welcher in diesem Punkt insgesamt noch als angemessen anzusehen und daher anzuerkennen ist. Nach dem Gesagten sind die im Zusammenhang mit der mündlichen und schriftlichen Übersetzung entstandenen Kosten im Umfang von pauschal Fr. 900.-- zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint vorliegend eine Entschädigung von Rechtsanwältin Zosso von aufgerundet Fr. 7'800.-- (inkl. Fr. 480.-- 8 % MWST, Fr. 398.-- Auslagen, Fr. 900.-- Dolmetscher- und Übersetzungskosten) als angemessen.

13.8 Zufolge teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist dieser bzw. seine Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 2'800.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmetscher- und Übersetzungskosten) durch den Beschwerdegegner zu entschädigen. Im Restbetrag von Fr. 5'000.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmetscher- und Übersetzungskosten) ist Rechtsanwältin Zosso als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten der Rechtsvertreterin im Umfang von Fr. 5'000.-- zu vergüten (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.

2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 30. August 2013 wird wie folgt ergänzt:

Der Vollzug der Auslieferung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Garantieerklärung abgibt,

- dass durch geeignete Massnahmen der persönliche Schutz von A. vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch Dritte innerhalb des Haftvollzugs in Albanien gewährleistet wird;

- dass A. für den Fall einer bereits ausgesprochenen oder bevorstehenden Verurteilung das Recht zugesichert wird, ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin durch die EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ver-beiständung wird gutgeheissen.

4. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin im Umfang dessen teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 2'800.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmetscher- und Übersetzungskosten) zu entschädigen.

6. Rechtsanwältin Sonja Zosso wird für das Verfahren vor dem Bundes-strafgericht mit Fr. 5'000.-- (inkl. MWST, Auslagen, Dolmetscher- und Übersetzungskosten) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse den Betrag von Fr. 5'000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 10. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sonja Zosso

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).