Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2006.6

Entscheid vom 18. April 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Advokat Heinz Lüscher,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Haftentlassungsentscheid (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt:

A. Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Bijeljina (Republik Srpska, Bosnien und Herzegowina) vom 24. April 2001 bzw. ein Ersuchen von Interpol Sarajevo vom 18. Oktober 2004 wurde A. am 2. Dezember 2005 in Z. festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) erliess am 5. Dezember 2005 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am 7. Dezember 2005 eröffnet wurde und unangefochten blieb. Am 6. Januar 2006 liess das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina durch die Botschaft von Bosnien und Herzegowina der Schweiz ein formelles Auslieferungsersuchen übermitteln. A. wird von den bosnisch-herzegowinischen Strafverfolgungsbehörden mehrfacher Mord, angeblich mit zwei Mitbeteiligten begangen am 2. Mai 1996 in der Gemeinde Y., vorgeworfen.

A. ersuchte mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 3. März 2006 um Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Verfügung vom 9. März 2006 wies das Bundesamt das Haftentlassungsgesuch ab (act. 6.1).

B. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A. beim Schweizerischen Bundesgericht, welches dessen Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterleitete, am 21. März 2006 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1):

„1. Es sei, in Aufhebung der Verfügung vom 9.3.2006 des Bundesamtes f. Justiz, A. aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Auflagen wie Schriftensperre, regelmässiger Meldepflicht bei der Behörde, ev. Leistung einer Kaution.

2. Es sei der Unterzeichnende zum amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu ernennen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren.

4. Unter o / e Kostenfolge.“

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts setzte am 23. März 2006 dem Bundesamt Frist bis 28. März 2006 zur schriftlichen Beschwerdeantwort und dem Vertreter von A. Frist bis 31. März 2006 zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik an. Letzterer wurde gleichzeitig aufgefordert, den angefochtenen Entscheid mitsamt Zustellkuvert bis 27. März 2006 sowie das beigelegte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege samt den darin genannten Unterlagen bis 31. März 2006 einzureichen (act. 2).

C. Das Bundesamt beantragt mit Vernehmlassung vom 28. März 2006 die Abweisung der Beschwerde (act. 7).

D. Mit Replik vom 31. März 2006 beantragt A., er sei, allenfalls unter Auflagen, aus der Haft zu entlassen (act. 10). Die Replik wurde dem Bundesamt am 3. April 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12).

E. Ebenfalls am 31. März 2006 reichte A. das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 11). Mit Schreiben vom 4. April 2006 wurde ihm Nachfrist bis 7. April 2006 zur Vervollständigung der Angaben und Einreichung entsprechender Belege angesetzt (act. 16). Mit Eingabe vom 6. April 2006 (Postaufgabe: 9. April 2006) liess A. eine Bestätigung des Hilfswerks G. (datiert: 7. April 2006) betreffend Art und Umfang der ihm gewährten finanziellen Unterstützung einreichen (act. 18).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina ist primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1), welchem beide Staaten beigetreten sind und welches für die Schweiz am 20. März 1967 und für Bosnien und Herzegowina am 24. Juli 2005 in Kraft getreten ist, massgebend (vgl. act. 20). Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
Satz 1 IRSG). Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
und 50 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
SGG; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197).

Die angefochtene Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 22 Rechtsmittelbelehrung - Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.
IRSG und wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 13. März 2006 zugestellt, wie sich aus dem Zustellnachweis der Schweizerischen Post ergibt (act. 6, 6.1, 19 und 19.1). Die Beschwerde vom 21. März 2006 (Postaufgabe) wurde mithin innert der zehntägigen Beschwerdefrist beim Bundesgericht erhoben; die Einreichung bei der unzuständigen Bundesbehörde, welche die Beschwerde umgehend an das Bundesstrafgericht weiterleitete, schadet dem Beschwerdeführer nicht (Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG; vgl. Art. 32 Abs. 4 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
OG).

Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 28. März 2006 (Eingang: 30. März 2006), welche mit den beigelegten Akten als Paket bei der Post aufgegeben wurde, erweist sich auf Grund der einverlangten Nachweise als fristgerecht. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Post vom 31. März 2006 wird Paketpost nicht mehr bereits bei der Übergabe an die Post, sondern erstmals im Verteilzentrum elektronisch erfasst. Auf Grund der Ersterfassung vom 29. März 2006 um 07.45 Uhr im Verteilzentrum 1310 Daillens (Centre Colis) ist demnach von einer Postaufgabe in Bern am Vortag auszugehen, zumal das Aktenexemplar als internen Ausgangsstempel das Datum des 28. März 2006 trägt (act. 9, 14 und 14.1-14.4; Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
OG).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer begründete das Haftentlassungsgesuch vom 3. März 2006 damit, dass sich sein Gesundheitszustand trotz Hafterleichterungen von Tag zu Tag verschlechtere. Zudem sei unabhängig von der Frage der Hafterstehungsfähigkeit eine Haftentlassung anzuordnen, wenn weniger einschneidende Massnahmen die (allfällige) Auslieferung gewährleisteten. Auf Grund seines pendenten Asylgesuchs habe er selber alles Interesse daran, sich den Schweizerischen Behörden auch ausserhalb einer Auslieferungshaft jederzeit zur Verfügung zu halten. Zudem lebe er mit seiner Ehefrau in der Schweiz und sei bis vor seiner Verhaftung einer geregelten Arbeit als Landschaftsgärtner nachgegangen. Mit einer Flucht würde er jedes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren.

Der Beschwerdegegner bejahte im Haftentlassungsentscheid gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Abklärungen eine Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Im weitern schloss er eine Fluchtgefahr nicht aus und erwog, dass diese durch Sicherheitsmassnahmen - Schriftensperre und Meldepflicht - nicht gebannt werden könne. Sodann merkte er an, dass das Auslieferungsverfahren bereits weit fortgeschritten sei und nach Einholung von Garantien der bosnisch-herzegowinischen Behörden beim Bundesgericht zügig Antrag zur Auslieferungsfrage im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG gestellt werde. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich nicht, den Verfolgten ausnahmsweise aus der Haft zu entlassen.

4.1 Der Beschwerdeführer trägt dagegen in erster Linie vor, dass seine Auslieferung an Bosnien und Herzegowina als überaus unwahrscheinlich erscheine. Er sei bereits drei Jahre in der Republik Srpska im Gefängnis gewesen, wo ihm unter Folter das Geständnis betreffend die angeblich in Mittäterschaft begangene Tötung von vier serbischen Waldarbeitern abgenötigt worden sei. Er sei deswegen zur Maximalstrafe von 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gemäss einem Bericht der Organisation B. seien dem Gericht jedoch keinerlei Beweise, nicht einmal für die Tötung der fraglichen Waldarbeiter, vorgelegt worden. In zahlreichen Berichten internationaler Organisationen werde ebenfalls kritisiert, dass damals kein korrektes Verfahren stattgefunden habe, die Beschuldigten gefoltert und ihre Geständnisse erpresst worden seien. Die Republik Sprska habe inzwischen das Verfahren neu aufgerollt und verlange zu diesem Zweck die Auslieferung des Beschwerdeführers. Es würden jedoch auch heute keine Anhaltspunkte für Beweise einer Tat oder Täterschaft vorliegen. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei mit demjenigen gegen die beiden Mitbeschuldigten zusammengelegt worden; Letztere würden jedoch in absehbarer Zeit kaum von der bosnischen Zone, in welcher sie untergetaucht seien, in die serbische Zone ausgeliefert werden, weshalb sich der Prozess gegen ihn in die Länge ziehen werde und er bei einer Auslieferung entsprechend für unabsehbar lange Dauer in Untersuchungshaft würde verbleiben müssen. Es stehe demnach fest, dass die Nachteile der andauernden Haft nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit der Auslieferung an Bosnien und Herzegowina stünden.

Ob eine Auslieferung unter den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen zulässig ist, ist im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Weder vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen und den aufgelegten Berichten internationaler Organisationen sowie dem seit Erlass des Auslieferungshaftbefehls ergangenen Urteil der Asylrekurskommission vom 14. Februar 2006 (act. 1.6) den Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG zu erbringen, noch erscheint damit eine Auslieferung als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG, wurde doch vorerst lediglich die ablehnende Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuches an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mithin stehen allfällige Ausschlussgründe im Sinne des EAÜ bzw. von Art. 2 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
. IRSG aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Eine bloss gewisse Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der beschwerdeführerischen Darstellung genügt für einen vorläufigen Verzicht auf die Auslieferungshaft nicht. Eine Haftentlassung steht demnach unter den genannten Gesichtspunkten ausser Frage.

4.2 Der Beschwerdeführer macht mangelnde Hafterstehungsfähigkeit geltend. Der Oberarzt der psychiatrischen Klinik des Kantonsspitals in Z., Dr. med. C., kam im forensisch-psychiatrischen Bericht vom 31. Januar 2006 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz haftbedingter niedergedrückter Stimmung keine ernstzunehmende, akute Suizidalität bestehe, jedoch eine Verlegung von der Einzelhaft in eine mehrfach belegte Zelle zu empfehlen sei. Letzteres hatte der Beschwerdegegner bereits am 27. Januar 2006 angeordnet. Gemäss Auskunft vom 8. März 2006 von D., leitender Psychologe bei der vorgenannten Klinik und Stellvertreter von Dr. med. C., könne es vorläufig verantwortet werden, den Beschwerdeführer unter den aktuellen Haftbedingungen zu belassen; allerdings sei eine zweite Begutachtung durch Dr. med. C. nötig. Letzterer untersuchte den Beschwerdeführer erneut am 15. März 2006; seinen Feststellungen zufolge hat sich an der Einschätzung seit dem ersten Bericht nichts geändert. Wohl leide der Beschwerdeführer unter der gegenwärtigen Situation, doch mache er keinen suizidalen, nicht einmal einen depressiven Eindruck. Eine allfällige Hospitalisation lehne der Beschwerdeführer eher ab, nachdem ihm die damit verbundenen Umstände erläutert worden seien. Gemäss einer beim Beschwerdegegner am 12. April 2006 von Amtes wegen eingeholten telefonischen Auskunft sei seit der letzten Begutachtung durch Dr. med. C. keine Veränderung der Situation eingetreten. Der Beschwerdeführer werde zudem laufend ärztlich überwacht; eine allfällige Verlegung vom Untersuchungsgefängnis in X. in eine ausserkantonale psychiatrische Klinik wäre indes mit Nachteilen bei der Ausübung des Besuchsrechts durch die Ehefrau des Inhaftierten verbunden (act. 20).

Auf Grund dieser Feststellungen durch den kantonalen forensischen Psychiater ist der Beschwerdeführer als hafterstehungsfähig zu bezeichnen. Daran vermag der schriftliche Bericht von Dr. med. E. vom 6. Februar 2006, bei welcher der Beschwerdeführer seit Februar 2004 in ambulanter Behandlung steht, nichts zu ändern. Einerseits liegen mit den amtlich eingeholten Arztberichten aktuellere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor. Andererseits kommt dem Bericht von Dr. med. E. keinerlei gutachterliche Bedeutung zu, da er (zwecks Verwendung im Verfahren vor der Asylrekurskommission) im Auftrag einer Prozesspartei durch die behandelnde Ärztin selbst, welche per se als befangen gilt, erstellt wurde. Schon in dieser Hinsicht erfüllt er die prozessualen Anforderungen an einen Sachverständigenbeweis in keiner Weise; zudem führt die Fachärztin darin aus, dass für die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers eine Dolmetscherin erforderlich war, während eine solche bei den wiederholten Besuchen in der Haftanstalt, auf deren Grundlage die Beurteilung im Bericht erfolgte, offenbar nicht beigezogen wurde (vgl. Nedopil/Dittmann/Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in ZStrR 123 [2005] 127 ff., 131). Auch äussert sich Dr. med. E. nicht explizit zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit, sondern folgert aus der diagnostizierten, durch die Verhaftung im Dezember 2005 ausgelösten Depression, dass eine Auslieferung unzumutbar sei; diese Frage bildet indes nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass eine allfällig notwendige Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung während der Auslieferungshaft ausgeschlossen wäre. Der Beschwerdegegner führt in dieser Hinsicht zudem aus, dass die ärztliche Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet sei und die sich aufdrängenden Massnahmen ergriffen werden würden. Die erwähnte, von Amtes wegen eingeholte Auskunft bestätigt die Bereitschaft zur Gewährleistung einer bestmöglichen medizinischen Betreuung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei ohne Medikamente nicht hafterstehungsfähig, findet in den Akten - auch im Bericht von Dr. med. E. - keine Stütze. Die allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers, wonach die amtlich angeordnete Untersuchung
seines Gesundheitszustandes nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich gewesen sei, weshalb die Berichte infolge der damit verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten zu relativieren seien, geht schon daher fehl, als auch die von Dr. med. E. durchgeführte Psychotherapie nur mit Hilfe einer Dolmetscherin möglich war. Dass die Behandlung deswegen keinen Erfolg gezeitigt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht; solches würde schon durch den erwähnten Bericht widerlegt, auf welchen sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft (act. 1 S. 7). Entgegen der Behauptung in der Replik (act. 10 S. 2) hat der Beschwerdeführer auch im Falle einer Abweisung des Auslieferungsbegehrens von Bosnien und Herzegowina und der damit verbundenen Haftentlassung weiterhin Anspruch auf medizinische Grundversorgung, kommt doch die G. derzeit - und bei Bedarf wohl auch nach der Haftentlassung - für die entsprechenden Krankenkassenprämien auf (act. 18.2).

Der Haftentlassungsgrund der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit ist nach dem Gesagten, wie bereits eingangs erwähnt, nicht gegeben.

4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr, da er nicht wisse, wohin sonst er noch fliehen könnte; weniger einschneidende Massnahmen als die Haft würden deshalb genügen. Zudem könne er die Strafuntersuchung in Bosnien und Herzegowina nicht gefährden (act. 1 S. 13). Die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners, dass seit Ausstellung des Auslieferungshaftbefehls unverändert Fluchtgefahr bestehe, da die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz trotz seines Aufenthalts als Asyl Suchender und des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau nicht derart tief seien, dass eine Flucht in ein Drittland ausgeschlossen werden könne (act. 7), stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerdereplik nicht grundsätzlich in Frage (act. 10). Fluchtgefahr ist damit weiterhin zu bejahen und kann auch durch die vom Beschwerdeführer angeregten Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Kaution nicht hinreichend gebannt werden. Ob in provisorischer Freiheit eine Gefährdung der Strafuntersuchung ausgeschlossen sei, kann daher vorliegend dahingestellt bleiben. Eine Haftentlassung ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft.

4.4 Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Auslieferungshaft ist festzuhalten, dass gemäss mündlicher Auskunft des Beschwerdegegners vom 12. April 2006 die bei der Botschaft von Bosnien und Herzegowina angeforderten Unterlagen und Garantien bisher nicht eingegangen sind und dem ersuchenden Staat eine Nachfrist bis 24. April 2006 angesetzt worden ist (act. 20). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner - wie in der Vernehmlassung dargelegt - nach Ablauf dieser Frist die weiteren Verfahrensschritte zügig einleiten wird. Mithin liegt weder eine Verfahrensverzögerung vor noch kann angesichts des Tatvorwurfs von einer unverhältnismässig langen Dauer der Haft gesprochen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist zudem die Frage der Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Relation zur Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Auslieferung zu setzen. Letzteres wurde im Übrigen - im Sinne der offensichtlichen Unzulässigkeit einer Auslieferung - bereits geprüft (E. 4.1).

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Für Kosten und Entschädigung im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht sind die Artikel 141
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
-161
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar, soweit das Bundesstrafrechtspflegegesetz (BStP) keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 30
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
SGG sowie Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i.V.m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. und 245 BStP; vgl. auch Art. 149
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines amtlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Heinz Lüscher.

6.1 Die vom Bundesamt für Justiz gewährte amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 21 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG; act. 6) gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Bundesstrafgericht kann einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten (Art. 152 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
OG) gewähren und ihr nötigenfalls einen Rechtsanwalt beigeben (Art. 152 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
OG). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. Bühler, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a).

6.2 Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 11). Obwohl er im Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, machte er lediglich Angaben zu Mietzins und Krankenkassenprämien und brachte im Übrigen die Bemerkung an, dass er und seine Ehefrau von der G. unterstützt würden; Beilagen reichte er keine ein. Trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Mangelhaftigkeit des Gesuchs und der Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben und Einreichung der erforderlichen Beilagen (act. 16) - welche dem Rechtsvertreter vorab per Fax übermittelt wurde (act. 15) - machte der Beschwerdeführer innert angesetzter Nachfrist bis Freitag, 7. April 2006, weder zusätzliche Angaben noch reichte er die verlangten Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein; seine Eingabe vom 9. April 2006 (Postaufgabe) erweist sich als verspätet und hat grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (Art. 32 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
OG). Weder der im Gesuch geltend gemachte Wohnungsmietzins von monatlich Fr. 1'205.-- noch die Krankenkassenprämien von Fr. 2'400.-- (recte: wohl jährlich bzw. Fr. 194.80 pro Monat; vgl. act. 18.2) sind belegt. Mit der - verspätet eingereichten - Bestätigung der G. vom 7. April 2006, gemäss welcher diese den Beschwerdeführer und seine Familie im Auftrag des kantonalen Gesundheits- und Sozialdepartements offenbar finanziell vollumfänglich unterstützt, werden zusätzliche - ebenfalls unbelegte - Pensionskosten von monatlich Fr. 434.-- geltend gemacht. Selbst unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 13. April 2006 (Postaufgabe: 17. April 2006 - Eingang: 18. April 2006) ebenfalls verspätet eingereichten Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers betreffend eine Anstellung als Hilfsgärtner für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 30. November 2005 sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen ergibt sich kein vollständiges und widerspruchsfreies Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers; aus diesen Unterlagen ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der F. verfügt, welches trotz wiederholter Aufforderungen weder angegeben noch mit Belegen dokumentiert wurde.

6.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Heinz Lüscher ist demnach mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen.

7. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 19. April 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokat Heinz Lüscher

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2006.6
Datum : 18. April 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Haftentlassungsentscheid (Art. 50 Abs. 3 IRSG) und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege


Gesetzesregister
BStP: 214
IRSG: 2 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
12 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
22 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 22 Rechtsmittelbelehrung - Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein, die das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt.
47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
50 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1    18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
2    Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft.
3    Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
4    Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98
51 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
OG: 32  141  149  152  156  161
SGG: 28  30  33
VwVG: 21
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
BGE Register
111-IV-108 • 117-IV-359 • 125-IV-161 • 130-II-306
Weitere Urteile ab 2000
1A.170/1997
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • auslieferungshaft • beschwerdegegner • unentgeltliche rechtspflege • beschwerdekammer • frage • bundesamt für justiz • postaufgabe • beschuldigter • bundesgericht • frist • finanzielle verhältnisse • tag • fluchtgefahr • gesundheitszustand • strafuntersuchung • replik • dauer • gerichtskosten • meldepflicht
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Entscheide BstGer
BH.2006.6
Pra
89 Nr. 94