SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 23 Rechtsmittel - 1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
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1 | Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
2 | Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden. |
3 | Gegen erstinstanzliche Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden.34 |
4 | Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.35 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 37 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 1 - 1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
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1 | Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt. |
2 | Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass: |
a | die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden; |
b | die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 2 |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 3 Gegenstand - Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
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1 | Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
2 | Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. |
3 | Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 6 Grundsatz - 1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
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1 | Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern.10 |
2 | Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Abgabe herangezogen werden. |
3 | Zusätzlich kann die Abgabe emissions- oder verbrauchsabhängig erhoben werden. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 15 Rückerstattung für im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge - 1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung. |
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1 | Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV auf Gesuch hin eine Rückerstattung. |
2 | Pro Ladebehälter und pro Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung: |
a | für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von 4,8 bis 5,5 m: |
b | für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m: |
c | für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m: |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 18 Rückerstattungsgesuch und Verrechnung des Rückerstattungsbetrags - 1 Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden. |
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1 | Das Gesuch um Rückerstattung muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fahrt stattgefunden hat, beim BAZG eingereicht werden. |
2 | Es muss die Anzahl Ladebehälter und Sattelanhänger enthalten, aufgeschlüsselt nach den Kategorien nach Artikel 15 Absatz 2. |
3 | Es muss sämtliche Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV aller Fahrzeuge der Halterin oder des Halters in einem Kalendermonat umfassen. |
4 | Das BAZG kann den Rückerstattungsbetrag mit der geschuldeten Abgabe verrechnen. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 19 Nachweis - 1 Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen. |
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1 | Für jede Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV, für die eine Rückerstattung beantragt wird, muss die gesuchstellende Person dem BAZG auf Verlangen einen Nachweis vorlegen. Das BAZG kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen. |
2 | Sämtliche für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzuweisen. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 23 Zu verwendende fahrzeugseitige Erfassungssysteme - (Art. 11 Abs. 2 SVAG) |
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1 | Die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer hat mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines der folgenden Anbieter zu erfolgen: |
a | eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter); |
b | eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter). |
2 | Das BAZG veröffentlicht die Namen des beauftragten NETS-Anbieters und der zugelassenen NETS- und EETS-Anbieter auf seiner Website. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 22 Ausnahmen von der automatisierten Ermittlung der gefahrenen Kilometer - 1 In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: |
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1 | In folgenden Fällen sind die gefahrenen Kilometer in Abweichung von Artikel 21 manuell zu ermitteln: |
a | bei ausländischen Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind; |
b | bei Motorfahrzeugen, die nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet werden können; |
c | bei inländischen Motorfahrzeugen, die im Zeitpunkt nach Artikel 27 Buchstabe a nicht mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem nach Artikel 23 ausgerüstet sind: bis zur Ausrüstung. |
2 | Bei Motorfahrzeugen, bei denen die Anzahl der gefahrenen Kilometer gering ist: |
a | können die gefahrenen Kilometer auf Gesuch hin manuell ermittelt werden; |
b | müssen die gefahrenen Kilometer auf Anordnung des BAZG manuell ermittelt werden. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes - Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 17 Verbot des Wechsels des Transportgefässes - Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger den Ladebehälter oder den Sattelanhänger nicht wechseln. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.81 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG) - Schwerverkehrsabgabegesetz SVAG Art. 5 Abgabepflichtige Personen - 1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
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1 | Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. |
2 | Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs abgabepflichtig.8 |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
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2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 641.811 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV) - Schwerverkehrsabgabeverordnung SVAV Art. 36 Frist für die Anmeldung - 1 Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
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1 | Die Anmeldung muss dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben und innerhalb folgender Fristen eingereicht werden: |
a | für inländische Motorfahrzeuge: täglich; |
b | für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich. |
2 | Das BAZG kann auch dann eine tägliche Anmeldung verlangen, wenn das Fahrzeug nicht bewegt worden ist. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |