Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_134/2008 /daa

Urteil vom 22. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Zsombor Révész,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Infrastruktur, Recht, Schanzenstrasse 5,
3000 Bern 65, Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Verkehr, Abteilung Politik,
Sektion Recht, 3003 Bern.

Gegenstand
Rückbau des Anschlussgeleises auf der Parzelle
Nr. 3420 in Wiesendangen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:

A.
Am 10. Oktober 1974 schloss die Firma X.________ & Co., Heizöle und Benzin (heute X.________ AG) mit den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) eine Vereinbarung über den Bau und die Benützung eines Ladegleises mit Anschluss an die Haltestelle Wiesendangen. Die mit Brenn- und Treibstoffen handelnde X.________ AG unterhält an diesem Standort einen Umschlagplatz.

B.
Am 3. Juli 1998 fassten die SBB ein Gespräch mit der X.________ AG vom 29. Juni 1998 schriftlich zusammen und hielten fest, das Anschlussgleis in Wiesendangen sei nach wie vor für den Umschlag von sieben Wagen vorgesehen. Seit 1995 seien aber keine Wagen mehr über das Anschlussgleis transportiert worden. Die Transporte tätige die X.________ AG vorwiegend über die schienenerschlossenen Tanklager Rümlang, Niederhasli und Mellingen. Aus diesem Grunde habe die X.________ AG der SBB mitgeteilt, ihre Versicherung für die Ersthaftung bei der Zustellung von Kesselwagen per sofort aufzuheben. Mit der einseitigen Änderung einer Vertragsbestimmung seien aber die SBB nicht einverstanden. Weiter gaben die SBB in diesem Schreiben zu bedenken, dass die Weiche 61 zum Anschlussgleis im Jahre 2002 total erneuert werden müsse. Im Zuge dieser Erneuerung könne anstelle der Weiche 62 eine "Entgleisvorrichtung" eingebaut werden. Die Kosten dafür würden auf rund Fr. 270'000.-- geschätzt. Als Alternative für die Erneuerung der beiden Weichen könne auch deren Rückbau in Betracht gezogen werden, was Kosten in der Höhe von etwa Fr. 290'000.-- mit sich bringen werde. Dies bedeute aber, dass das Anschlussgleis nicht mehr am Schienennetz angeschlossen wäre.

C.
In der Folge scheiterten die Versuche, den Anschlussgleisvertrag aus dem Jahr 1974 einvernehmlich aufzulösen. Die X.________ AG erklärte sich im März 2002 allerdings bereit, den Ausbau der Weiche 61 als Notmassnahme unter dem Vorbehalt zu tolerieren, dass der Ausbau auf Kosten der SBB erfolge und diese die Verbindung zum Anschlussgleis auf eigene Kosten wieder herstellten, sobald die X.________ AG das Gleis wieder benötige. Die SBB vertraten in ihrem Schreiben vom 27. März 2002 zu den Kosten für die zukünftigen Arbeiten hingegen die Auffassung, es werde diesbezüglich der gemäss Vereinbarung gültige Kostenverteiler zur Anwendung gelangen. Die Kosten für den Ausbau der Weiche werde sie jedoch letztmals in eigener Rechnung übernehmen. In der Nacht vom 21. auf den 22. März 2002 wurde eine Notsanierung der Weiche 61 vorgenommen.

D.
Mit Schreiben vom 14. April 2003 teilten die SBB der X.________ AG mit, dass sie, wie bereits mündlich angekündigt, den Anschlussgleisvertrag nicht weiterführen und diesen per 31. Dezember 2004 auflösen würden. Es seien bereits Weichenteile mit Zustimmung der X.________ AG entfernt worden. Zudem sei das Gleis 1994 letztmals für die Zustellung von Güterwagen benutzt worden. Die restlichen Weichenteile hätten nun das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und müssten zwingend ersetzt werden. Anstelle einer Oberbauerneuerung würden die SBB die restlichen Weichenteile entfernen und durch gerade Schienen ersetzen. Dies geschah im Juni 2003. Seither besteht zwischen dem Ladegleis und dem SBB-Netz keine Verbindung mehr.

Nachdem sich die SBB mit der X.________ AG nicht über den Rückbau des Reststücks des Anschlussgleises einigen konnten, gelangten sie am 6. November 2006 an das Bundesamt für Verkehr (BAV) und beantragten im Wesentlichen, die X.________ AG sei zu verpflichten, das Anschlussgleis auf eigene Kosten zurückzubauen.

E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hiess das BAV die Anträge der SBB vollumfänglich gut und verpflichtete die X.________ AG, das Anschlussgleis auf der Parzelle Nr. 3420, Blattnr. 115/1002 Grundbuch Wiesendangen, bis zum Ende des Jahres auf eigene Kosten zurückzubauen. Vom Rückbau betroffen sind 180 m Gleisanlage mit Anschlussweiche und Prellbock, Entladeeinrichtungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe und eine Schutzwanne unter dem Gleis aus Beton. Der Rückbau soll gemäss BAV soweit erfolgen, als dies ohne Beeinträchtigung der Schutzwanne als Fundament für die Abstützung des auf dem Areal befindlichen und von der X.________ AG gemieteten Schuppens technisch möglich ist. Gleichzeitig verlangte das BAV, dass etwaige auf die Nutzung des Anschlussgleises zurückführende Altlasten oder Verschmutzungen des Bodens zu beheben seien. Falls die Anlagen nicht bis Ende des Jahres 2007 entfernt würden, wurden die SBB ermächtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der X.________ AG auszuführen.

F.
Gegen diese Verfügung reichte die X.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, welche dieses mit Urteil vom 19. Februar 2008 abwies, soweit es darauf eintrat.

G.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhebt die X.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Begehren der SBB. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das BAV verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine ausführliche Stellungnahme. Desgleichen sieht das Bundesverwaltungsgericht von einer Vernehmlassung ab. Die SBB als Beschwerdegegnerinnen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 17. April 2008 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 6. Juni 2008 stellt die Beschwerdeführerin ein Sistierungsbegehren, weil sie mit Vertretern der SBB Gespräche über eine aussergerichtliche Lösung aufgenommen habe. Die SBB stellen am 3. Juli 2008 Antrag auf Abweisung des Sistierungsbegehrens, da es an einer Grundlage für Vergleichsgespräche fehle. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber mit Schreiben vom 14. Juli 2008 an ihrem Sistierungsgesuch fest, während die SBB am 26. September 2008 nochmals um dessen Abweisung ersuchen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) stützt sich in erster Linie auf Bundesverwaltungsrecht (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise [AnGG; SR 742.141.5]) und betrifft demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Beschwerdegegnerinnen berechtigt seien, das Anschlussgleis auf Parzelle Nr. 3420, Blattnummer 115/1002 Grundbuch Wiesendangen, zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, dies auf Kosten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist von diesem Entscheid in besonderem Masse berührt und grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (siehe E. 1.2 hienach) - einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllt.

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstanden und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, können sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge, ist substanziiert vorzubringen (E. 1.2 hiervor). Vorbehalten bleibt die Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

1.4 Das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, da den behaupteten Einigungsverhandlungen nach dezidierter Ansicht der Beschwerdegegnerinnen keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es zum Schluss gelangt sei, die Beschwerdeführerin habe kein Bedürfnis für einen Anschluss. Sie besitze am Bahnhof Wiesendangen einen Öltank von 4.25 Mio. l Fassungsvermögen. Bereits das Auffüllen dieser Tankanlage dauere rund 10-mal länger, wenn dies statt über Lieferungen per Bahn über die Strasse erfolge. Die Beschwerdeführerin bemühe sich um eine Reaktivierung bzw. Anpassung ihres Anschlussgleises. Dies sei eine zwingende Folge der neuesten Entwicklungen in der Transportbranche und entspreche den Bestrebungen des Bundes nach einer Verlagerung des Gütertransportes auf die Schiene. Weiter führt die Beschwerdeführerin wie zum Teil schon vor dem Bundesverwaltungsgericht die schwankenden Ölpreise und die LSVA, die rasant steigenden Benzinpreise und die drohende CO2-Abgabe als Druckmittel an, welche sie dazu zwingen würden, den Gütertransport auf die Schiene zu verlegen. Diese Faktoren hätten eine merkbar reduzierte Verfügbarkeit der zum jeweiligen Transport geeigneten Lastwagen zur Folge. Eine weitere Behinderung verursache die heute mehr und mehr im Mineralölgeschäft übliche Verpflichtung der
Transportunternehmen, exklusiv für einen Kunden tätig zu sein. Hinzu komme das Siedlungsverhalten der Bevölkerung. Die vermehrte Ansiedlung der potentiellen Kundschaft ausserhalb der Ballungszentren Zürich und Winterthur mache das Tanklager in der Nähe wieder attraktiv.

Aufgrund dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin auf die Beibehaltung bzw. Erneuerung ihres Anschlussgleises dringend angewiesen. Deswegen liege ein Bedürfnis auf Anbindung der Tankanlage an das Schienennetz und damit gleichzeitig ein Anspruch auf Anschluss an das Netz der SBB gemäss Art. 3 AnGG vor. Die gegenteiligen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien offensichtlich unrichtig.

2.1 Gemäss Art. 3 AnGG muss die Bahn Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn der Anschluss weder die Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebs noch den künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen ist. Sie darf daran keine unverhältnismässigen Bedingungen knüpfen. Einmal erstellte Anschlussvorrichtungen können dann angepasst oder beseitigt werden, wenn das Anschlussgleis seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein Betrieb auch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich scheint (Art. 15 Abs. 1 lit. c AnGG). Die Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser - namentlich hinsichtlich Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises - regeln die Parteien in einem öffentlich-rechtlichen Gleisanschlussvertrag selber (vgl. Art. 6 AnGG). Dabei können sich die Vertragspartner mangels einer gesetzlichen Regelung auch über die Kündigungsmodalitäten des Anschlussvertrags grundsätzlich frei verständigen. Allerdings hängt die Zulässigkeit der Vertragsauflösung vom Bestand der Anschlusspflicht ab. Die Pflicht entfällt, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 AnGG nicht gegeben sind oder diejenigen von Art. 15 AnGG erfüllt sind (vgl. Urteil 2A.48/2007 des Bundesgerichts vom 25. September 2007, E. 2.1).

2.2 Im Rahmen der Prüfung dieser gesetzlichen Vorgaben zieht das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Erwägung, das Anschlussgleis sei seit nunmehr gut zwölf Jahren - wenn man die angeblichen Notlieferungen, die knapp nach 1995 noch stattgefunden haben sollen, auch berücksichtige - kaum, bzw. seit knapp sechs Jahren (wegen der Entfernung der Weiche zum Anschlussgleis) nicht mehr in Gebrauch. Wie sich aus den Akten ergebe, sei die Beschwerdeführerin im März 2002 - unter dem Vorbehalt, die Weiche bei Bedarf und auf Kosten der Beschwerdegegnerinnen wieder einbauen zu lassen - mit dem Ausbau der Weiche 61 einverstanden gewesen. Seit der Entfernung der Weiche habe die Beschwerdeführerin kein Bedürfnis nach einem Wiederanschluss geltend gemacht. Sie habe im Gegenteil mit den Beschwerdegegnerinnen über die Kosten für den Rückbau der (restlichen) Infrastruktur verhandelt. Aus dem Schreiben des damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2004 gehe deutlich hervor, dass diese unter den dort gemachten Bedingungen mit dem Rückbau einverstanden wäre. Das nun wieder vorgebrachte Argument, man prüfe die Reaktivierung der Anschlussgleisanlage wirke auch mit Blick auf die dafür nötigen Investitionen nicht überzeugend. Die
Beschwerdeführerin mache kein konkretes Bedürfnis geltend; sie verweise lediglich auf die Lage im Transportmarkt und mache davon abhängig, ob sie eines Tages wieder ein Anschlussbedürfnis haben werde. Eine derart vage Aussicht auf einen sich allenfalls in der Zukunft ergebenden Wunsch nach Wiederanschluss an das Bahnnetz vermöge keine Anschlusspflicht der Bahnbetreiberin zu begründen. Insgesamt deute das Verhalten der Beschwerdeführerin vielmehr darauf hin, sie wolle den Rückbau allein wegen der daraus entstehenden Kosten verhindern bzw. hinauszögern.

2.3 Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Sie stellt nicht in Abrede, dass der Öltank rund zwölf Jahre kaum, respektive seit dem Rückbau der Weiche gar nicht mehr über das Gleis beliefert wurde und bestreitet auch nicht, dass sie sich mit der Entfernung der Weiche - wenn auch unter dem Vorbehalt eines etwaigen späteren Wiedereinbaus - einverstanden erklärt hatte. Dem Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, dass es sich lediglich um unausgegorene Absichten handelt, welche die Beschwerdeführerin äussert. Gleiches gilt für die Überlegungen zur allgemeinen Lage im Güterverkehr: Auch diese liefern keinen plausiblen und insbesondere keinen aktuellen Bedürfnisnachweis. Selbst wenn die Bahn den Anschluss nicht an unverhältnismässige Bedingungen knüpfen darf, muss doch ein Bedürfnis nach Anschluss ausgewiesen sein. Die Beschwerdeführerin bringt aber keine wesentlichen neuen Argumente vor, um ein solches Bedürfnis nach einem Gleisanschluss zu belegen beziehungsweise die Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht zu widerlegen. Hinzu kommt, dass sich die Entwicklungen im Güterverkehr und im Siedlungsverhalten schon seit geraumer Zeit
zeigen, die Beschwerdeführerin aber deswegen nie ein Bedürfnis nach einem (Wieder-)Anschluss geäussert hätte. Wenn sie vor Bundesgericht ausführt, was vor zwei bis drei Jahren wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, sei heute nicht mehr zweckmässig, kann sie dazu schwerlich die LSVA, die CO2-Abgabe oder das Siedlungsverhalten der Bevölkerung nennen. Diese Faktoren waren dazumal bereits bekannt.

2.4 Zudem zeigt der Briefwechsel zwischen den Parteien, dass in erster Linie die Kostentragung Anlass zu den fortwährenden Diskussionen gab. In einem ersten Schritt hatten sich die Beschwerdegegnerinnen darum bereit erklärt, die Aufwendungen für die Entfernung der Weiche 61 selber zu übernehmen. In der jeweiligen Korrespondenz haben die Beschwerdegegnerinnen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die vertraglich vereinbarten Mindesttransportmengen in den Jahren von 1995-2002 nicht eingehalten, die Beschwerdegegnerinnen hätten aber auf die Einforderung der dafür fälligen Fr. 160'000.-- verzichtet (Schreiben der SBB an die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003). Diese Ausführungen sind von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Vor allem aber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin mit der Entfernung der Weiche 61 - wenn auch unter dem Vorbehalt eines späteren Wiederanschlusses - einverstanden war und in der Folge insbesondere im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2004 über den Rückbau verhandelt hat. Zwar hat sie auch in diesem Zusammenhang verschiedene Bedingungen gestellt, war aber mit der Entfernung des Gleises grundsätzlich einverstanden. Wörtlich finden sich darin u.a. folgende
Ausführungen:
Gemäss neusten Expertenstudien könnte der Güterverkehr der Schiene bis im Jahre 2030 um 112 Prozent zunehmen (vgl. NZZ vom 4./5. September 2004, S. 13).
Das Anschlussgleis stört niemanden, insbesondere wird der ordentliche Zugsverkehr der SBB in keiner Art und Weise behindert.

Die zwei zuletzt genannten Tatsachen zeigen, dass gute Gründe für die Belassung der jetzigen Situation sprechen. Die Firma X.________ bevorzugt denn auch diese Variante und wäre bereit, gemäss Ziff. 5c der bekannten Vereinbarung die hälftigen Kosten des jährlichen Unterhalts für die Weiche 62 zu übernehmen.

Nachdem die SBB an der Beibehaltung der jetzigen Situation aber leider kein Interesse hat, unterbreiten wir Ihnen, unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, folgenden Vorschlag:

Betonausbau Gleis 3 100% X.________

Rückbau Weiche 62 100% SBB

Rückbau Gleis 4 100% SBB

Rückbau Stellwerk- und Leittechnik 100% SBB (vgl. Erläuterungen
vorn)

Rückbau Betonwanne, Verladeanlage belassen, solange X.________ AG
den teilweise darauf
abgestützten Schopf mietet

Rückbau Böschung belassen; die Firma
A.________ AG, Wiesendangen,
verlangt bis auf weiteres
keinen Rückbau

Auflageprojekt 100% SBB

Nachführen Pläne 100% SBB."
Dass sich seither die Verhältnisse in ihrem Betrieb massgeblich verändert hätten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Bereits damals hat sie sich auf allgemeine Prognosen für das Jahr 2030 gestützt. Naheliegend ist darum vielmehr die Wertung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin darauf hin deute, dass sie den Rückbau allein wegen der daraus erwachsenden Kosten verhindern bzw. hinauszögern wolle.

2.5 Indes hat nun die Beschwerdeführerin am 4. April 2008 ein formelles Wiederanschlussgesuch gestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein echtes Novum i.S. von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, weil erst der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes Anlass zur Gesuchseinreichung gegeben habe. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Schon das BAV hat in seiner Verfügung vom 2. Mai 2007 das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einem Anschluss als nicht wahrscheinlich bezeichnet und im Wesentlichen die gleiche Argumentation verfolgt wie das Bundesverwaltungsgericht. Auch die Beschwerdegegnerinnen haben stets den Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin habe keinen ausgewiesenen Bedarf nach einem Anschlussgleis. Hätte sie damit die Ernsthaftigkeit ihrer Absichten belegen wollen, wäre es der Beschwerdeführerin längst möglich gewesen, ein (Wieder-)Anschlussgesuch zu stellen. Das erstmals vor Bundesgericht erhobene Vorbringen, das Auffüllen mit Lastwagen dauere 10 mal länger als per Bahn, stellt ebenfalls kein echtes Novum dar und hätte längst geltend gemacht werden können. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin damit zu hören wäre, belegt sie noch kein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem Wiederanschluss, hat sie doch in den
Jahren seit 1995 nicht von der Möglichkeit des ihrer Ansicht nach schnelleren Auffüllens per Bahn Gebrauch gemacht.

2.6 Zusammenfassend ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu machen. Auch die rechtliche Würdigung des beschwerdeführerischen Verhaltens ist nicht zu beanstanden.

3.
Wie bereits vor Bundesverwaltungsgericht beruft sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Anschluss ans SBB-Netz auf ein wohlerworbenes Recht respektive macht geltend, das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den Beschwerdegegnerinnen sei wie eine Konzession zu interpretieren und die Grundsätze über wohlerworbene Rechte seien analog anzuwenden. Dazu kann umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

Nicht zu überzeugen vermag die Konstruktion einer analogen Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Regeln über wohlerworbene Rechte. Die Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser - namentlich hinsichtlich Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises - regeln die Parteien in einem öffentlich-rechtlichen Gleisanschlussvertrag selber (vgl. Art. 6 AnGG). Allerdings hängt die Zulässigkeit der Vertragsauflösung vom Bestand der Anschlusspflicht ab. Nachdem mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c AnGG für die Entfernung der Weiche erfüllt waren respektive kein ausgewiesenes Anschlussbedürfnis der Beschwerdeführerin i.S. von Art. 3 AnGG mehr bestand, ist nicht ersichtlich, unter welchem Rechtstitel der Beschwerdeführerin ein Anspruch aus Vertrauensschutz oder der Eigentumsgarantie zustehen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht gibt richtig zu bedenken, dass für den Anschliesser keine Unsicherheit über den Bestand seines Rechts besteht, solange ein Bedürfnis ausgewiesen ist, welches eine Anschlusspflicht der Bahn statuiert. Ist einer der Aufhebungsgründe gegeben, kann sich der Anschliesser gegen die Aufhebung seines Anschlusses nicht mehr
mit Erfolg zu Wehr setzen (CARL N. KASA/FRANK FURRER, Industriegleise, Ein komplettes Vademekum, Zürich 1995, S. 259 Ziff. 9.2.4).

Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrem Vertragsverhältnis mit den Beschwerdegegnerinnen finanzielle Ansprüche geltend machen will, ist nicht darauf einzutreten, da dies vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist.

4.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit des verlangten Gleis-Rückbaus. Dabei verkennt sie, dass das Anschlussgleis auf dem Grundeigentum der Beschwerdegegnerinnen liegt und diese schon aufgrund ihrer Eigentumsrechte Anspruch auf Beseitigung der nicht mehr benötigten Bauten hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge ungenügend substanziiert, zeigt sie doch nicht auf, inwiefern der Rückbau unverhältnismässig sein soll oder welche mildere Massnahme geeignet wäre, dem Anspruch der Grundeigentümerin zu genügen. Nachdem festzustellen ist, dass eine Anschlusspflicht mangels ausgewiesenen Bedürfnisses nicht besteht, ist kein Grund vorhanden, die Reste des Anschlussgleises bestehen zu lassen.

5.
Gemäss Art. 12
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
der Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992 (AnGV; SR 742.141.51) ist die Beseitigung des Anschlusses dem Anschliesser in der Regel ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre Kündigung nicht begründet. Sie bringt diese Rüge im Verfahren vor dem Bundesgericht erstmals vor, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum sie diesen angeblichen Mangel nicht schon vor den Vorinstanzen geltend gemacht hat (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Damit ist sie nicht zu hören. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre die Rüge abzuweisen: Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Kündigung bekannt, dass die Anschlussweiche aufgehoben worden war, weshalb auch der Grund für die Kündigung des Anschlussvertrages offensichtlich war. Zudem zeigt die im Vorfeld zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz, dass das Einvernehmen seit längerem getrübt war, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht im Nachhinein darauf berufen kann, ihr sei der Kündigungsgrund nicht bekannt gewesen.

6.
Was die Beschwerdeführerin schliesslich zum Verhältnis von Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 AnGG vorbringt, vermag in keiner Weise eine bundesrechtswidrige Auslegung durch die Vorinstanz zu belegen. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, namentlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 129 II 232 E. 2.4 S. 236, 353 E. 3.3 S. 356; siehe auch BGE 129 I 402 E. 3.5 S. 408 f.). Das Bundesverwaltungsgericht legt im angefochtenen Urteil in schlüssiger Weise dar, dass zwischen Anschlussgleis und Anschlussvorrichtung zu unterscheiden ist, wie dies denn auch der Gesetzestext ausdrücklich tut. Wenn dem nicht so wäre, wäre eine der beiden Bestimmungen über die Kostentragung unnötig. Art. 11 Abs. 1 lit. a AnGG legt unter der Marginalie "Kosten" unmissverständlich fest, dass der Anschliesser mangels anderer Vereinbarung die Kosten von Bau, Betrieb, Instandhaltung, Anpassung und Beseitigung
des Anschlussgleises und der zugehörigen Einrichtungen trägt. Demgegenüber regelt Art. 15 die Anpassung und Beseitigung von Anschlussvorrichtungen, worunter etwa die Weichen zu subsumieren sind. Abs. 2 der genannten Norm legt fest, dass sich der Anschliesser an den Kosten beteiligt, wenn ihm daraus Vorteile erwachsen. Weitere Erwägungen erübrigen sich; es kann vollumfänglich auf die überzeugenden Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgericht in E. 6.5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

7.
Nicht einzutreten ist auf die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin am AnGG.

8.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal die Beschwerdegegnerinnen nicht anwaltlich vertreten waren (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_134/2008
Datum : 22. Oktober 2008
Publiziert : 24. November 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Gegenstand : Rückbau des Anschlussgeleises auf der Parzelle Nr. 3420 in Wiesendangen


Gesetzesregister
AnGV: 12
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
OG: 90
BGE Register
129-I-402 • 129-II-232 • 130-I-258 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
1C_134/2008 • 2A.48/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sbb • bundesverwaltungsgericht • bundesgericht • vorinstanz • 1995 • bedingung • sachverhaltsfeststellung • bundesamt für verkehr • sachverhalt • dauer • verhalten • wohlerworbenes recht • von amtes wegen • anschlussvertrag • bahnanlage • beschwerdeschrift • lieferung • gerichtskosten • treib- und brennstoff • vertrag
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