87 III 64
13. Entscheid vom 31. August 1961 i.S. Hasler.
Regeste (de):
- Verordnung Nr. 1 zum SchKG (Formulare und Register).
- Das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare durch das Betreibungsamt ist als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Eine eindeutig abgefasste, alle für den Empfänger wesentlichen Angaben enthaltende und ihm in gehöriger Weise zugestellte Verfügung (hier: Ansetzung einer Klagefrist) ist, auch wenn nicht in einen formularmässigen Text gekleidet, rechtswirksam. (Erw. 1).
- Lastenbereinigung (Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch. 2 Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar. 3 Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit. - Ein Streit, der sich nicht auf Bestand oder Rang einer Grundpfandlast, sondern bloss auf die Person des derzeit berechtigten Gläubigers bezieht, ist nicht im Lastenbereinigungsverfahren auszutragen. Die Vorschrift des Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
Regeste (fr):
- Ordonnance no 1 sur les formules et registres à employer en matière de poursuites pour dettes et de faillites.
- L'obligation d'utiliser les formules officielles n'est, pour l'office des poursuites, qu'une prescription d'ordre. Lorsqu'une décisioncommuniquée régulièrement (en l'espèce, la fixation d'un délai d'action) est rédigée de manière non équivoque et contient tous les éléments essentiels pour son destinataire, elle produit ses effets même si elle ne se sert pas du texte de la formule (consid. 1).
- Epuration de l'état des charges (art. 140 LP, 37 et 39 ORI, 20 des Instructions de la Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal fédéral).
- Le différend qui ne porte pas sur l'existence ou le rang d'un gage immobilier mais seulement sur la personne du créancier actuel ne doit pas être vidé dans la procédure d'épuration de l'état des charges. Le rôle assigné aux parties n'y est pas fixé par la prescription de l'art. 39 ORI. L'office des poursuites laissera aux parties le soin de s'arranger à l'amiable ou de recourir au juge et n'impartira ni à l'une ni à l'autre un délai pour ouvrir action (consid. 2 et 3).
Regesto (it):
- Ordinanza N. 1 per l'attuazione della LEF (formulari e registri).
- L'obbligo di servirsi dei moduli ufficiali è, per l'ufficio d'esecuzione, soltanto una prescrizione d'ordine. Una decisione comunicata regolarmente (nella fattispecie: fissazione di un termine per l'azione), redatta in modo non equivoco e contenente tutti gli elementi essenziali per il destinatario, produce i suoi effetti anche se non si attiene al testo del modulo (consid. 1).
- Epurazione dell'elenco oneri (art. 140 LEF, 37 e 39 RFF, 20 delle Istruzioni della Camera esecuzioni e fallimenti del TF).
- La contestazione che non riguarda l'esistenza o il rango di un pegno immobiliare ma solo la persona dell'attuale creditore non deve essere liquidata nella procedura d'epurazione dell'elenco degli oneri. Il ruolo assegnato alle parti non vi è stabilito dalla prescrizione dell'art. 39 RFF. L'ufficio d'esecuzione lascerà alle parti la cura di accordarsi bonalmente o di ricorrere al giudice e non assegnerà nè all'una nè all'altra un termine per promuovere l'azione (consid. 2 e 3).
Sachverhalt ab Seite 65
BGE 87 III 64 S. 65
A.- In dem von der Handelsbank Luzern A.-G. angehobenen Grundpfandverwertungsverfahren gelangte die Liegenschaft Hotel Astoria am 14. April 1961 zur Versteigerung. Laut dem vom Betreibungsamt eingeholten Grundbuchauszug war die Liegenschaft mit folgenden Grundpfandrechten belastet: a) mit einer Grundpfandverschreibung des I. Ranges von Fr. 400'000.-- zu Gunsten der betreibenden Gläubigerin; b) mit 4 Grundpfandverschreibungen des II. Ranges von je Fr. 50'000.--, zwei davon zu Gunsten des Dr. J. Ackermann und je einer zu Gunsten des Hans Gerber und des heutigen Rekurrenten Walter Hasler;
BGE 87 III 64 S. 66
c) mit 3 Grundpfandverschreibungen des III. Ranges von je Fr. 50'000.--, und zwar einer zu Gunsten des vorgenannten Dr. Ackermann und zwei zu Gunsten der Frau Martha Näf-Pfister. Auf die Steigerungsanzeige hin wurden den vertraglichen vorgehende gesetzliche Pfandrechte für Forderungen von Fr. 203.80 und Fr. 290.85 angemeldet. Dr. J. Ackermann nahm in einer Eingabe an das Betreibungsamt alle 7 Grundpfandverschreibungen des II. und des III. Ranges für sich in Anspruch. Anderseits meldete der Rekurrent W. Hasler die 4 Grundpfandverschreibungen des II. Ranges als ihm zustehend an. Als Titular einer derselben meldete sich ferner Adolf Meier. Hans Gerber dagegen beschränkte seine Eingabe auf eine Restschuld, die er mit den bis zum Steigerungstag auflaufenden Zinsen auf Fr. 21'839.55 bezifferte.
Das Lastenverzeichnis wurde am 30. März 1961 als Beilage zu den Steigerungsbedingungen aufgelegt. Die vertraglichen Grundpfandrechte wurden darin mit den Beträgen und Gläubigerbenennungen aufgenommen, wie sie sich aus dem Grundbuchauszug ergaben. Das Betreibungsamt brachte dazu folgende Bemerkung an: Die Grundpfandrechte werden von verschiedenen Gläubigern angesprochen. Sämtliche angeblich Berechtigte werden zur Geltendmachung ihrer Ansprüche auf den Zivilprozessweg verwiesen. Im Lastenverzeichnis sind lediglich diejenigen Gläubiger aufgeführt, welche als Grundpfandgläubiger im Grundbuch eingetragen sind. Die Grundpfandforderung des Hans Gerber wurde teilweise abgezahlt. Es ist jedoch noch keine Teillöschungsbewilligung beim Grundbuchamt Arosa angemeldet worden. Die Restforderung inkl. Zins beträgt gemäss Eingabe Treuhandbüro Früh Fr. 21'839.55.
B.- Die Steigerung vom 14. April 1961 führte zum Zuschlag der Liegenschaft an die Uto Treuhand- und Verwaltungs-A.-G. zum Preise von Fr. 700'000.--.
C.- Am 17. April 1961 bat Hans Gerber das Betreibungsamt, den "Titel" seiner Grundpfandverschreibung dem Dr. Ackermann auszuhändigen, dem er seine Forderung abgetreten habe.
BGE 87 III 64 S. 67
Anderseits bestritt der heutige Rekurrent W. Hasler mit Brief vom 20. April 1961 an das Betreibungsamt die Gläubigereigenschaft sowohl des Dr. J. Ackermann wie auch des Hans Gerber für sämtliche Grundpfandverschreibungen des II. Ranges. Er ersuchte das Amt, Frist zur Klage anzusetzen, "damit die Frage des Eigentums an den Forderungen gerichtlich abgeklärt werden kann". Darauf schrieb das Betreibungsamt dem Rekurrenten am 9. Mai 1961, "dass wir Ihnen zur Bestreitung der Gläubigerqualität der Herren Dr. J. Ackermann und Hans Gerber, gem. Pos. 4 des Lastenverzeichnisses, eine Frist von zehn Tagen ab Versanddatum ansetzen".
D.- Über diese Verfügung beschwerte sich W. Hasler bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, die erfolgte Fristansetzung sei aufzuheben und die Klagefrist nicht ihm, sondern den andern Ansprechern Dr. J. Ackermann und Hans Gerber anzusetzen; eventuell sei das Lastenverzeichnis neu zu erstellen. Zur Begründung brachte er vor, eine telephonische Erkundigung beim Grundbuchamt habe ergeben, dass er selbst im Grundbuch wenigstens als Gläubiger einer Grundpfandverschreibung aufgeführt sei, Hans Gerber dagegen gar nicht. Wenn Dr. J. Ackermann alle 7 Grundpfandverschreibungen des II. und III. Ranges für sich in Anspruch nehmen wolle, sei auch ihm eine Klagefrist anzusetzen. Die angefochtene Fristansetzung vom 9. Mai 1961 sei im übrigen nicht mittels des vorgeschriebenen Formulars erfolgt und auch inhaltlich nicht genau.
E.- Mit Entscheid vom 3. Juli 1961 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
F.- Soweit die Fristansetzung zur Klage gegen Dr. J. Ackermann betreffend, lässt W. Hasler diesen Entscheid unangefochten. Dagegen hat er Rekurs an das Bundesgericht eingelegt hinsichtlich der Auseinandersetzung mit Hans Gerber. Er beantragt neuerdings, die Ansetzung der Klagefrist an ihn selbst sei aufzuheben und statt dessen dem Rekursgegner Gerber Frist zur Klage gegen
BGE 87 III 64 S. 68
ihn anzusetzen. Dem Rekurs liegt ein Grundbuchauszug vom 9. Juli 1961 bei, der folgende Titulare der Grundpfandverschreibungen des II. Ranges angibt: die Spar- und Leihkasse Schmerikon für zwei, den Rekurrenten und Dr. J. Ackermann für je eine dieser Pfandforderungen.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat der Rekurrent die Fristansetzung vom 9. Mai 1961 zu Unrecht in formeller Hinsicht beanstandet. Für die "Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruches im Lastenverzeichnis" besteht zwar das obligatorische Formular VZG Nr. 1 la. Indessen ist das Obligatorium der Verwendung amtlicher Formulare im Betreibungsverfahren als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Eine eindeutig abgefasste, alle für den Empfänger wesentlichen Angaben enthaltende und ihm in gehöriger Weise zugestellte Verfügung ist, auch wenn in die Form eines nicht formularmässig lautenden Briefs gekleidet, rechtswirksam. Diese Voraussetzungen waren bei dem Briefe vom 9. Mai 1961 erfüllt. Da der Rekurrent selbst eine "Frist zur Klage" verlangt hatte, konnte für ihn nicht zweifelhaft sein, dass die Frist "zur Bestreitung der Gläubigerqualität der Herren Dr. J. Ackermann und Hans Gerber" als Klagefrist gemeint war.
2. Wird ein in das Lastenverzeichnis aufgenommenes Recht bestritten, so ist, sofern dessen Bestand oder Rang vom Grundbucheintrag abhängt, die Klägerrolle nach Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt. |
BGE 87 III 64 S. 69
ab (Art. 799
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 799 - 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.654 |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 835 - Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
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1 | Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 937 - 1 Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. |
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1 | Hinsichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grundstücke besteht eine Vermutung des Rechtes und eine Klage aus dem Besitze nur für denjenigen, der eingetragen ist. |
2 | Wer jedoch über das Grundstück die tatsächliche Gewalt hat, kann wegen eigenmächtiger Entziehung oder Störung des Besitzes Klage erheben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 942 - 1 Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. |
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1 | Über die Rechte an den Grundstücken wird ein Grundbuch geführt. |
2 | Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und den das Hauptbuch ergänzenden Plänen, Liegenschaftsverzeichnissen, Belegen, Liegenschaftsbeschreibungen und dem Tagebuche. |
3 | Das Grundbuch kann auf Papier oder mittels Informatik geführt werden.678 |
4 | Bei der Grundbuchführung mittels Informatik kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Grundbuchamtes durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren oder in Plänen dargestellten Daten zu.679 |
BGE 87 III 64 S. 70
Betreibungsamt die Angaben des Grundbuchauszuges über Namen und Wohnort der Pfandgläubiger durch Befragung des Schuldners nachzuprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
3. Lässt sich somit die von der Vorinstanz gebilligte Verteilung der Parteirollen nicht auf Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt. |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen. |
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1 | Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen. |
2 | Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64 |
3 | Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend. |
BGE 87 III 64 S. 71
nicht als Gegenstand der Lastenbereinigung in Betracht. Die Beteiligten erhalten danach vielmehr bei Mitteilung des Lastenverzeichnisses eine Frist eingeräumt, binnen der sie "einen in dem Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit" bestreiten können. Dementsprechend handelt es sich auch bei Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt. |
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 20 - 1 Über die Kosten der Verwaltung hat das Betreibungsamt eine besondere Rechnung zu führen, die gleichzeitig mit der Verteilungsliste den Beteiligten zur Einsicht aufzulegen ist und der Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden unterliegt. Diese entscheiden endgültig, soweit es sich nicht um die Anwendung der Gebührenverordnung handelt.34 |
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1 | Über die Kosten der Verwaltung hat das Betreibungsamt eine besondere Rechnung zu führen, die gleichzeitig mit der Verteilungsliste den Beteiligten zur Einsicht aufzulegen ist und der Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden unterliegt. Diese entscheiden endgültig, soweit es sich nicht um die Anwendung der Gebührenverordnung handelt.34 |
2 | Die Entschädigung, die ein Dritter für die Verwaltung und Bewirtschaftung zu beanspruchen hat (Art. 16 Abs. 3 hiervor), wird im Streitfalle von den kantonalen Aufsichtsbehörden festgesetzt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien. |
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1 | Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien. |
2 | Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr. |
3 | Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die am 9. Mai 1961 erfolgte Ansetzung einer Frist zur Klage gegen Hans Gerber aufgehoben wird.