S. 53 / Nr. 15 Schulbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 53

15. Entscheid vom 27. März 1942 i. S. Pauli.


Seite: 53
Regeste:
Konkursdividende: Ist zufolge Zession einer- und Pfändung anderseits streitig,
wer sie zu fordern hat, so darf die Konkursverwaltung nicht dem einen
Ansprecher Frist zur Geltendmachung ansetzen, sie kann sich dagegen durch
gerichtliche Hinterlegung befreien und im Interesse der Konkursmasse durch
Beschwerde irgendeines Konkursgläubigers dazu angehalten werden. (Erw. 1 und
2). Art. 264
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG, 168 OR.
Hinfall einer Pfändung bei Versäumung des Verwertungsbegehrens (Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
und
121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG) ist von Amtes wegen zu beachten;
- tritt nicht ein, wenn das Betreibungsamt die gepfändete Forderung selbst
einzieht (Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG), so dass es keines Verwertungsbegehrens bedarf;
-- genügt hiefür die Eingabe im Konkurs des Drittschuldners? (Erw. 3).
Dividende dans la faillite: Lorsqu'il y a litige sur la question de savoir qui
est en droit de se faire délivrer un dividende à la fois cédé et saisi,
I'administration de la faillite n'est pas fondée à assigner à l'un des
intéressés un délai pour ouvrir action; elle peut en revanche s'acquitter en
consignant la somme entre les mains du juge, tout créancier dans la faillite
peut du reste, dans l'intérêt de la masse, l'y contraindre par la voie de la
plainte. (Consid. 1 et 2). Art. 264 LP, 168 CO.
La caducité de la saisie doit être prise en considération d'office lorsque la
vente n'a pas été requise à temps (art. 116 et 121 LP).
- Elle n'intervient pas lorsque l'office des poursuites encaisse lui-même la
créance saisie (art. 100 LP), de telle sorte qu'il n'y a pas besoin de
réquisition de vente.
-- Suffit-il, pour cela, que l'office produise la créance saisie dans al
faillite du tiers débiteur? Consid. 3.
Dividendo nel fallimento: Qualora sia controverso chi abbia il diritto
d'incassare un dividendo ceduto e pignorato, I'amministrazione del fallimento
non può assegnare ad uno degli interessati un termine per promuovere azione;
essa può invece liberarsi mediante deposito giudiziale della somma, ad
effettuare il quale può essere costretta in seguito a reclamo interposto da un
creditore nell'interesse della massa. (Consid. 1 e 2). Art. 264 LEF e 168 CO.
La caducità del pignoramento dev'essere presa in considerazione d'ufficio se
la vendita non è stata chiesta a tempo (art. 116 e 121 LEF).
- Essa non si opera, quando l'ufficio esecuzioni riscuote il credito pignorato
(art. 100 LEF), cosicchè non occorre una domanda di vendita. E' sufficiente
che l'ufficio produca il credito pignorato nel fallimento del terzo debitore?
(Consid. 3).

A. - Al. Konrath, in Landquart, ist in dem am 12. August 1939 eröffneten
Konkurs über Frau Bertha Fieseler in Sargans mit einer Forderung von Fr.
32588.15 in fünfter Klasse zugelassen. Diese Forderung war bereits

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am 20. Mai und am 22. Juni 1939 in Betreibungen gegen Konrath vom
Betreibungsamt Fünf Dörfer gepfändet worden, mit Anzeige gemäss Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
SchKG
an die Drittschuldnerin und weiterer Anzeige vom 24. August 1939 an das
Konkursamt Sargans. Sie wurde sodann am 23. Dezember 1939, wiederum mit
Anzeige an das Konkursamt, für einen weitern Gläubiger des Konrath gepfändet.
Anderseits meldete Rechtsanwalt Dr. E. Huber dem Konkursamt am 9. Januar 1941
eine am 2. November 1940 von Konrath vorgenommene Abtretung der für ihn zu
erwartenden Konkursdividende an G. Pauli, welcher Abtretung ein schon am 17.
Juni 1939 durch Konrath bestelltes Pfandrecht von Dr. O. Brand und Dr. E.
Huber vorgehe; und am 14. November 1941 meldete Dr. E. Huber dem Konkursamt
eine zweite Abtretung durch Konrath an Pauli, vom 1. November 1941.
B. - Auf die Konkursdividende von 13 % = Fr. 4236.45 erhoben Anspruch:
einerseits Pauli als Zessionar des ursprünglichen Gläubigers Konrath,
anderseits das Betreibungsamt Fünf Dörfer kraft der von ihm vollzogenen
Pfändungen. Jener hielt diese Pfändungen für erloschen wegen Ablaufs der für
das Verwertungsbegehren und für dessen allfällige Erneuerung vorgesehenen
Fristen der Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
und 121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG. Das Betreibungsamt Fünf Dörfer liess dies
nicht gelten.
C. - Am 4. Dezember 1941 forderte das Konkursamt Sargans den Zessionar Pauli
auf, binnen zehn Tagen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Beschwerde zu
führen mit dem Antrag auf Zuweisung der streitigen Konkursdividende an ihn.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 1941 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons St.
Gallen beantragte Pauli einerseits Aufhebung dieser Fristansetzung und
anderseits Zuweisung der Dividende an ihn. Die Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde am 3. Januar 1942 ab. Wer auf die Konkursdividende berechtigt sei,
hänge vor allem davon ab, ob die vom Betreibungsamt Fünf Dörfer vollzogenen
Pfändungen noch zu Recht bestehen

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oder nicht; darüber könne aber nur in einem gegen das Betreibungsamt Fünf
Dörfer bei der diesem vorgesetzten Aufsichtsbehörde anzuhebenden
Beschwerdeverfahren entschieden werden.
D. - Diesen Entscheid zieht Pauli im Sinne seiner Beschwerdeanträge an das
Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der kantonale Entscheid lässt die Verfügung des Konkursamtes bestehen,
wonach Pauli binnen zehn Tagen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - das ist
nach Auffassung der Vorinstanz diejenige von Graubünden - Beschwerde zu führen
habe. Diese Fristansetzung entbehrt jedoch der rechtlichen Grundlage. Erheben
verschiedene Zessionare (denen Pfändungsgläubiger gleichstehen) auf die
Konkursdividende Anspruch, so befindet sich die Konkursverwaltung ihnen
gegenüber in der rechtlichen Stellung des Schuldners gemäss Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR. Sie
kann also die Zahlung der Dividende verweigern und sich, d. h. die
Konkursmasse, durch gerichtliche Hinterlegung befreien, während jedem
Ansprecher die durch Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR verheissene Feststellungsklage gegen die
übrigen, dem im Streit obsiegenden Ansprecher dagegen der Zugriff auf die
Hinterlage zusteht, entsprechend den Verhältnissen beim Streit um eine nach
Art. 480
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 480 - Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.
OR sequestrierte Sache. Die Gefahr, sich durch Zahlung an den einen
der streitenden Ansprecher nicht befreien zu können (Art. 168 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR), kann
die Konkursverwaltung so wenig wie ein gewöhnlicher Schuldner dadurch von sich
abwenden, dass sie andern Ansprechern Frist zur Geltendmachung mit der
erwähnten Säumnisfolge ansetzt. Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes
Sargans ist demnach aufzuheben.
2.- Die gerichtliche Hinterlegung mit befreiender Wirkung steht nach Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.

OR im Belieben des Schuldners. Damit ist gesagt, dass keiner der Ansprecher
sie

Seite: 56
als Ausfluss der von ihm behaupteten Gläubigerrechte verlangen kann. Sie liegt
jedoch im augenscheinlichen Interesse des Schuldners selbst, sofern dieser die
Zahlungspflicht, bestehe sie nun gegenüber dem einen oder dem andern
Ansprecher, anerkennt und zur Leistung der Hinterlage imstande ist. Beides
trifft hinsichtlich der in Rede stehenden Konkursdividende zu. Als Mittel zur
Entlastung der Konkursmasse ist die gerichtliche Hinterlegung einer
Konkursdividende, worauf verschiedene Zessionare (oder Pfändungsgläubiger)
Anspruch erheben, unter den erwähnten Voraussetzungen eine Amtspflicht der
Konkursverwaltung, zu der sie auf dem Beschwerdewege angehalten werden kann,
und zwar ist jeder Konkursgläubiger zu solcher Beschwerde legitimiert, da es
um die Wahrung von Rechten und damit um die Abwendung einer Schädigung der
Konkursmasse geht.
3.- Auf die Frage, ob die vom Betreibungsamt Fünf Dörfer in Untervaz
vollzogenen Pfändungen noch zu Recht bestehen, ist die Vorinstanz mit Recht
nicht eingetreten. Dem Rekurrenten bleibt vorbehalten, deswegen bei der dem
erwähnten Betreibungsamte vorgesetzten Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen.
Er wird wohl ohne weiteres diesen Weg beschreiten, statt sogleich
Feststellungsklage im Sinne von Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR zu erheben (zumal fraglich ist,
gegen wen diese Klage zur Zeit eingeleitet werden könnte); mag auch der
Richter im Feststellungsprozesse befugt sein, die Rechtsbeständigkeit der
Pfändungen vorfrageweise zu prüfen, so steht doch die massgebende Entscheidung
über diese Frage den Aufsichtsbehörden zu. Die Beschwerde gegen das
Betreibungsamt Fünf Dörfer wird nicht etwa verspätet sein; denn wenn die
Pfändungsbetreibungen, wie Pauli behauptet, wegen Fristablaufes nach Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.

und 121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG erloschen sind, so ist deren Aufrechterhaltung und Fortsetzung
absolut nichtig, die Anfechtung also nicht an die Frist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG
gebunden. Die Entscheidung dieser Verwirkungsfrage wird davon abhängen, ob die
betreffenden Pfändungen wirklich der

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Prosequierung durch ein Verwertungsbegehren bedurften, wobei dann das Weitere
sich eben nach den Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
und 121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG zu richten hätte, oder ob das wenige
Monate nach bezw. schon vor der Pfändung über die Drittschuldnerin eröffnete
Konkursverfahren ein Verwertungsbegehren der Pfändungsgläubiger unnötig
machte, indem die Anzeige an das Konkursamt in Verbindung mit der anscheinend
durch Konrath selbst vorgenommenen Konkurseingabe eine Geltendmachung der
Forderung im Sinne von Art. 100
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
SchKG war.
Führt das gegen das Betreibungsamt Fünf Dörfer anzuhebende Beschwerdeverfahren
zur Aufhebung der Pfändungen, so wird sich Pauli noch mit den in Frage
stehenden Pfandgläubigern auseinanderzusetzen haben; für solange wird die
Hinterlage gemäss Art. 906 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
ZGB einfach weiterbestehen. Sollten dagegen
die Pfändungen aufrecht bleiben und anderseits Pauli als Zessionar wie auch
allenfalls die genannten Pfandgläubiger trotz Art. 96
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
SchKG an ihren
Ansprüchen festhalten, so wird sich das Betreibungsamt Fünf Dörfer über das
weitere Verfahren schlüssig zu machen haben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Fristansetzung
vom 4. Dezember 1941 aufgehoben und das Konkursamt Sargans angewiesen wird,
die in Frage stehende Konkursdividende gerichtlich zu hinterlegen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 53
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 26. März 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 53
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkursdividende: Ist zufolge Zession einer- und Pfändung anderseits streitig, wer sie zu fordern...


Gesetzesregister
OR: 168 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
480
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 480 - Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
99 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
100 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 100 - Das Betreibungsamt sorgt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und erhebt Zahlung für fällige Forderungen.
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
121 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
264
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
ZGB: 906
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 906 - 1 Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
1    Erfordert die sorgfältige Verwaltung die Kündigung und Einziehung der verpfändeten Forderung, so darf deren Gläubiger sie vornehmen und der Pfandgläubiger verlangen, dass sie vorgenommen werde.
2    Zahlungen darf der Schuldner, sobald er von der Verpfändung benachrichtigt ist, an den einen nur mit Einwilligung des andern entrichten.
3    Wo diese fehlt, hat er den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.
BGE Register
68-III-53
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • konkursdividende • konkursamt • verwertungsbegehren • zessionar • gerichtliche hinterlegung • schuldner • frist • frage • konkursmasse • konkursverwaltung • tag • feststellungsklage • vorinstanz • nichtigkeit • entscheid • richterliche behörde • forderung • abtretung einer forderung • forderungsüberweisung
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