590 Familienrecht. N° 98.

Lombard. Au surplus la recourante ne conteste point la validité de
l'aete juridique passe à ee sujet entre la Banque federale et sen mari,
puisqu'elle n'est pas intervenne dans cet acte et qu'ainsi l'art. 177
al. 3 ne saurait lui étre appiiqué.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral pronunce:

Le recours est écarté et le jugement attaqué confirmé.

98. Extrait de l'arrät de 1a. IIe Section civile du 22 décembre 1914
dans la cause Glasson contre Glasson.

La Conv. intern. de La Haye du 12 juin 1902 n'est plus applicable aux
diverces entre Francais à partir du 1" juin 1914.

L'iustance cantonale a fondé sa decision sur l'art. 142 CC et sur
l'art. 231 CC frane en vertu de l'art. 2 de la Convention internationale
de La Haye du 12 juin 1902 réglant les canili-ts des lois et de
juridiction en matière de divorce et de separation de corps, qui exige
pour un prono-noé de divorce l'existence d'une cause reconnue à la fois
par la loi nationale des époux et la loi du lieu où la demande a été
formée. Cette decision est eependant erronee, puisque, la France ayant
dénonoé pour le ler juin 1914 les Conventions de La Haye en matière de
mariage, de divorce et de tutelle, celles-ei ont perdu dès cette date
tout effet en Suisse pour les ressortissants francais (voir F. féd. 1914
III p. 1 : Circulaire du Conseil federal aux . gouvernements cantonaux
du Ier mai 1914).

Sachenrecht. N° 99. 591

II. SACHENRECHTDRO ITS RÉELS

99. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1914 i. S. Lehmann
und Genossen, Beklagte, gegen Woodtli und Genossen, Kläger.

A rt. 832 und 834 ZGB: Eine zwischen dem Uebernehmer und demVeräusserer
erfolgte Uebernahmsverejnbarung kann nur durch den W ahi-e n Gläubiger
genehmigt werden: ebenso kann die Mitteilung der Schuldübernahme für
den früheren Schuldner nur dann befreiende Wirkung nach sich ziehen,
wenn sie an den wahre n Gläubiger erfolgte.'

A. Am 29. Februar 1912 kaufte August Lehmann, der Rechtsvorgänger der
Beklagten, von Adolf Gschwend die. in Mörschwil gelegene Liegenschaft zum
Edelweiss . Der Kaufpreis wurde zum Teil dadurch beglichen, dass Lehmann
am 5. März 1912 eine Grundpfandverschreibung von 6000 Fr. zu Gunsten
des Gschwend errichtete, für welche die Liegenschaft zum Edelweiss
als Pfand haften sollte. Die. jeweils auf den 1. April zu 4 1/2 %
verzinsliche Grundpfandverschreibung war nach dem Titel bei pünktlicher
Verzinsung auf drei Jahre unkündhar. In der Folge trat GschWend diese
Grun dpfandverschreibung zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens an die
Schweiz. Volksbank in St. Gallen ab. Wann diese Abtretung stattfand,
geht aus den Akten mit Bestimmtheit nicht hervor ;nach der Behauptung
der Klage und der Zugabe der Beklagten in der Duplik muss sie vor
dem 7. September 1912 erfolgt sein. Für das von Gschwend aufgenommene
Darlehen hafteten ausser der Grundpfandverschreibung die vier Kläger
als Burgen. Am 1/10. September 1912 verkaufte Lehmann die Liegenschaft
zum Edelweiss an den Landwirt Arnold Busf weiter, der im Kaufvertrag die

592 Sachenrecht. N° 99 ,

Grundpfandschuld von 6000 Fr. übernahm. Nach der bestrittenen
Behauptung der Beklagten soll diese Schuldübernahme dem Gläubiger
Gschwend am 11. September 1912 vom Gemeinderatsschreiber Müller von
Mörschwil mündlich mitgeteillt worden sein ; an die Schweiz. Volksbank
in St. Gallen erfolgte dagegen keine solche Mitteilung. seinerseits will
Gschwend bereits am 8. /9. September 1912 dem Lehmann geschrieben haben,
dass er ihn als Schuldner der Grundpfandverschreibung beibehalte und den
Käufer des Unterpfandes als, Schuldner nicht anerkenne. Die Beklagten
geben zu, dass Lehmann am 9. September 1912 einen eingeschriebenen Brief
vorGschwend erhalten habe. Sie bestreiten aber, dass das Schreiben den
von Gschwend behaupteten Inhalt gehabt habe, ohne indessen anzugeben,
was es anderes enthielt. Am 4. November 1912 wurde fiber Butt der Konkurs
erklärt, in welchem die Grundpfandverschreibung von 6000 Fr. bei der
Verwertung der Liegenschaft zum Edelweiss im Sommer 1913 gänzlich zu
Verlust kam. Schon am 17. Mai 1913 hatte Gschwend dem Lehmann das Kapital
von 6000 Fr. auf den 17. November 1913 gekündet. Mit Schreiben vom 1,
September 1913 teilte er dem Lehmann sodann unter Berufung auf den an
ihn gerichteten Brief vom 8. September 1912 mit, dass er ihn für den
Verlust belange. Die gleiche Erklärung wiederholte Gschwend in einer
Anzeige, die er am 3. September 1913 dem Lehmann durch das Gemeindeamt
Mörschwil zustellen liess; darin erklärte er überdies ausdrücklich, den
Bufi nicht als Schuldner anerkennen zu wollen. Nachträglich, am 9. April
1914, genehmigte die Schweiz. Volksbank alle Massnahmen, die Gschwend zur
Verhütung der Entlassung des Lehmann aus seiner Schuldpflicht getroffen
hatte. Mit der vorliegenden Klage verlangen nun die Kläger, die von der
Schweiz. Volksbank als Bürgen belangt worden waren und denen die Bank
nach erfolgter Befriedigung am 10. September 1913 ihre siRechte gegen
Lehmann abgetreten hatte, die Beklagten

Sachenrecht. N° 99. 593

seien als Erben des am I4. September 1913 verstorbenen Lehmann unter
Solidarhaft zur Bezahlung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. April
1913 pflichtig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens machten
sie hauptsächlich geltend, die Zinszahlung sei am 1. April 1913 nicht
pünktlich erfolgt ; jedenfalls sei die streitige Forderung deshalb fällig
geworden, weil das Pfandrecht infolge der konkursrechtlichen Versteigerung
des Unterpfandes und des geringen Steigerungserlöses untergegangen
sei. Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie führen
unter Berufung auf Buff als Zeuge

wesentlich aus, Bull sei, nachdem erdie Liegenschaft

zum Edelweiss von Lehmann gekauft hatte, von Gschwend ausdrücklich
als Schuldner angenommen worden. Im Konkurse des Bufi' seien denn
auch Gschwen-d sowie die Volksbank ständig als Gläubiger der Masse für
die Forderung von 6000 Fr. aufgetreten, wodurch Lehmann frei geworden
sei. Infolge der Abtretung der Grundpfandverschreibung an die Volksbank
sei Gschwend überhaupt nichtmehr befugt gewesen, den Lehmann als Schuldner
zu befassen. Hinsichtlich der Zinszahlungen machen die Beklagten geltend,
dass der Zins pro 1. April 1913 289 Fr. 30 Cts. betragen habe und durch
Sandliefernngen des Lehmann an Gschwend für 266 Fr. und Verkòstigung eines
Arbeiters des Gschwend durch Lehmann für 24 Fr. rechtzeitig bezahlt worden
sei. Es fehle daher auch an der Fälligkeit der Forderung von 8000 Fr.

B. _ Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen die Klage gutgeheissen. Ob die von den Beklagten behauptete
mündliche Uebernahmsanzeige an Gschwend durch den Gemeinderatsschreiber
Müller von Mörschwil wirklich stattgefunden habe, hat die Vorinstanz
dahingestellt gelassen, da dem Lehmann innert Jahresfrist erklärt worden
sei, dass er als Schuldner beibehalten werde. Wenn auch diese Erklärung
nicht von der Volksbank, als der damaligen Gläubiger-im ausgegangen sei,
so sei sie doch wirksam,

AS 40 n _ 1914 40

594 Sachenrecht. N° 99.

weil Gschwend als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt und die Bank
nachträglich die Geschäftsführung genehmigt habe.

C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, die Klage sei (eventuell zur
Zeit) abzuweisen ; nötigenfalls sei die Sache zur Beweisergänzung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die schuldübernahme erfolgt nach Art. 176
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
1    Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
2    Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3    Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
OR durch Vertrag des
Uebernehmers mit dem Gläubiger. Dieser Vertrag kann dadurch zu Stande
kommen, dass der Erwerber die Uebernahme mit dem Veräusserer vereinbart
und der Gläubiger diese ihm mitgeteilte Uebernahme ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt. Diese Art der Uebernahme ist speziell im
Grundpfandverkehr die übliche und wird auch von Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
und 834
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 834 - 1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
1    Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
2    Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
ZGB
als die normale vorausgesetzt (vergl. WlELAND, Komm. zu Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB
S. 354). Zu ihrer regelmässigen Abwicklung ist der Grundbuchverwalter
gehalten, die unter den Veräusserungsparteien vereinbarte Uebernahme
dem Gläubiger behuis Erklärung über seinen Beitritt mitzuteilen.
Gemäss Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
in Verbindung mit 834 ZGB gilt dann kraft gesetzlicher
Präsumtion diese dem Gläubiger mitgeteilte Uebernahme als angenommen,
wenn der Gläubiger nicht innert Jahresfrist seit der Mitteilung des
Grundbuchverwalters erklärt, dass er den alten Schuldner beibehalte. Da
sich nun auch im vorliegenden Fall der Erwerber Bull nicht direkt dem
Gläubiger gegenüber verpflichtet hat, die behauptete Uebernahme vielmehr
durch Vereinbarung zwischen Buff und dem Veräusserer Lehmann stattfand,
fragt es sich in erster Linie, ob sie vom Gläubiger genehmigt worden
sei. In dieser Beziehung behaupten die Beklagten zunächst eine a u s d
r ü c k lie h e Annahme des neuen Schuldners durch den Gläu-

Sachenrecht. N° 99. ' 595

biger. Der dafùr durch Berufung auf Bufi angebotene Beweis braucht
indessen nicht abgenommen zu werden. Die Beklagten behaupten nur, dass G
s c h W e nd den Bufi ausdrücklich als Schuldner anerkannt habe. Ob dies
zutreffe oder nicht, ist aber irrelevant, da nach der eigenen Darstellung
der Beklagten in der Duplik Gschwend seine grundpfandversicherte Forderung
schon vor dem Verkaufe des Unterpfandes an Bufi der Schweiz. Volksbank
abgetreten hatte, also im Augenblick der behaupteten Annahme des Butk
als Schuldner gar nicht mehr Gläubiger war. Da der Uebernahmevertrag nur
mit dem Gläubiger abgeschlossen werden kann. kann auch eine zwischen dem
Uebernehmer und dem Veräusserer erfolgte Uebernahmsvereinbarung nur durch
den wahren Gläubiger genehmigt werden. Die behauptete Annahmeerklärung des
Zedenten Gschwend konnte daher der Volksbank ihren Schuldner Lehmann nicht
nehmen. Dass es sich im vorliegenden Falle nicht um eine gewöhnliche,
sondern um eine zur Deckung der Volksbank erfolgte f i d u z i a ris ch e
Zession gehandelt hat, ändert hieran nichts. Auch bei der fiduziarischen
Zession darf der Zedent ohne Wissen und Willen des Zessionars dessen
Deckung nicht verschlechtem. Auch hier steht das Verfügungsrecht über
die Forderung nicht mehr dem Zedenten zu ; die Forderung geht vielmehr
auf den Zessionar schlechthin über, der jedoch dem Zedenten gegenüber
verpflichtet wird, von ihr nur im Sinne der Fiduzia Gebrauch zu machen,
d. h. den Erlös aus der Forderung nur für Rechnung des Zedenten, nur
zur Tilgung der Schuld des Zedenten verwenden darf (vgl. AS 31 II S. 109
und HO). Es verhält sich dabei ähnlich Wie bei der Verpfändung, der die
fiduziarische Zession im internen Verhältnis gleichkommt. Obgleich die
Verpfändung einer Forderung keine Uebertragung enthält, der Pfandgläubiger
nicht Gläubiger der verpfändeten Forderung wird, darf der Verpfänder
den Schuldner nicht ohne Zustimmung des Piandgläubigers entlassen und
einen neuen an dessen Stelle setzen (vgl.

596 Sachenrecht. N° 99.

Kom :x m Staudingers Komm. zu § 1276 BGB). Da somit "nur die
Schweiz. Volksbank zur Annahme der Schuld.übernahme befugt war,
die Beklagten aber selber nur eine ausdrückliche Annahmeerklärung
des Gschwend behaupten, kann von einer den Lehmann bezw. dessen Erben
befreienden ausdrücklichen Genehmigung der Uebernahme der Schuld keine
Rede sein. Entgegen der Behauptung der Beklagten liegt aber auch keine s
till s c h w e i g e n d e Annahme des neuen Schuldners durch die einzig
dazu legitimierte Volksbank vor. Dass die Volksbank im Konkurs des Bufi'
als Gläubigerin aufgetreten ist, enthält noch keine stillschweigende
Annahme. Denn die Eingabe im Konkurs des Uebernehmers war schon deshalb
erforderlich, weil das Grundpfand im Eigentum der Masse war. Sie
wäre auch nötig gewesen, wenn der Kridar nicht Schuldner, sondern nur
Dritteigentümer des Pfandes gewesen wäre. In den Steigerungsbedingungen
der Konkursmasse Buff ist übrigens als Gläubiger der Forderung von
6000 Fr. nicht die Volksbank, sondern Gschwend aufgeführt. Jedenfalls
hat die Volksbank von der Masse keinerlei Zahlungen erhalten ; andere
Zustimmungen zu schnldnen'schen Handlungen im Sinne von Art. 176 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
1    Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
2    Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3    Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

OR behaupten aber die Beklagten selber nicht.

2. Es fragt sich weiter, ob sich die Beklagten auf Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
ZGB
berufen können. In dieser Hinsicht machen sie geltend, dass die interne
Schuldübernahme zwischen Bufi und Lehmann dem Gschwend am 11. September
1912 vom Gemeinderatsscl'reiber Müller von Mörschwil mündlich mitgeteilt
word en sei. Da Gschwend in jenem Augenblick nicht mehr Gläubiger war,
sondern seine Forderung bereits der Schweiz. Volksbank abgetreten hatte,
war jedoch diese Anzeige des Grundbuchverwalten-; an Gschwend nicht
geeignet, die Befreiung des Schuldners Lehmann herbeizuführen. Art. 832
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.

ZGB muss zusammen mit dem allgemeinen Schuldübernahmerecht des
Obligationenrechts erklärt werden, von dem er ledi

Sachenrecht . N° 99. 597

glich einen Anwendungsfall mit gewissen Modifikationen darstellt
(vgl. WIELAND a. a. O. S. 354). Dann kann aber nur die Mitteilung von der
Schuldübernahme an den wa h re n Gläubiger für den früheren Schuldner
besreiende Wirkung nach sich ziehen, da auch nur der wahre Gläubiger
zur Genehmigung der zwischen Erwerber und Veränsserer abgeschlossenen
Uebernahmsvereinbarung befugt ist. Der gegenteiligen Annahme der
Vorinstanz könnte nur dann zugestimmt werden; wenn sich die Wirkung des
Grundbucheintrages auch auf die Gläubigerqualität erstrecken würde. Das
ist jedoch nicht der Fall. Eine Eintragung ins Grundbuch verlangt das
Gesetz nur zu E r r i c h t u n g des Grundpfandes; die Uebert r a g un
g der Forderung, für die eine Grundpiandverschreibung errichtet ist,
ist dagegen an einen solchen Eintrag nicht gebunden. Obschon das im
Entwurf des Bundesrates enthaltene Erfordernis der Eintragung der
Pfandrechtübertragung gerade mit Hinweis auf die Schvierigkeiten,
die sonst bei der Anzeige der Schuldübernahme an den Gläubiger
u. s. w. entstehen würden, verteidigt wurde (vgl. Sten. Bulletin XVI
S. 644 und S. 1403), wurde schliesslich doch auf sie verzichtet. Ist aber
zur Uebertragnng ein. Eintrag nicht nötig, so kann auch der eingetragene
Gläubiger bezüglich des Rechtes auf Entlassung des bisherigen Schuldners
nicht schlechthin als wahrer Gläubiger gelten. Bei der in Art. össAbs. 2
in Verbindung mit Art. 108
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs - 1 Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
1    Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
a  Bezeichnung als Register-Schuldbrief;
b  Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin.
2    Das Grundbuchamt nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird.
3    In einer Bemerkung wird das Datum der Umwandlung angegeben und auf die Anmeldungsbelege hingewiesen.
GBV vorgeschriebenen Eintragung von Namen
und Wohnort der Grundpfandgläubiger, sowie der Pfandgiäubiger und
Nutzniesser an Gruudpfandforderungen in das Gläubigerregister handelt
es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. Sten. Bulletin XVII
S. 340). Die Angabe der aus dem Pfandrecht berechtigten Personen im
Gläubigerregister, das nicht volle Grundbuchwirkung besitzt, hat denn
auch nach Art. 66 Abs. 3
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz - 1 Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
1    Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
a  bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers;
b  bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers;
c  bei einer Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke;
d  bei einer Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde;
e  bei einer Vermögensübertragung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke.
2    Bei einer Umwandlung wird der Rechtsgrundausweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht.
3    Bei einer Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält.
GBV nur zur Folge, dass der Grundbuchverwalter
alle ihm durch Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen an diese
Personen zu machen

598 , Sachenrecht. N° 99 .

hat, insofern nicht ein Bevollmächtigter gemäss Art. 51
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 51 Anmeldungsbelege - 1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
1    Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
a  für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen sind zur Identifizierung eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte sowie eines der nachfolgenden Dokumente beizulegen:
a1  eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV55,
a2  eine Kopie der Versichertenkarte nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 200756 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung,
a3  eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen;
b  für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
c  für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buchstabe a oder b.
2    Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist.
3    Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind.
GBV bestellt
ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass nun die Anzeigen an den
Eingetragenen für den Nicht-eingetragenen wirken, wie wenn sie ihm selbst
zugegangen wären; denn die Mitteilung der Gläubigeränderungen ist eine f a
k u l t a t i v e (vgl. im gleichen Sinn LEEMANN, Schweiz. Juristenzeitung
10 S. 370). Die Bedürfnisse der Praxis, die die Vorinstanz für ihre
gegenteilige Auffassung geltend macht, können zu keinem andern Ergebnis

führen. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass andern_

falls dem Gmndbuchverwalter zugemutet'werden müsste, sich in jedem
einzelnen Fall nach dem wirklichen Gläubiger zu erkundigen. Auch wenn
angenommen wird, dass nur die Uebernahmsanzeige an den wahren Gläubiger
den alten Schuldner befreien kann, ist der Grundbuchverwalter zu
Nachforschungen über die Person des Gläubigers nicht verpflichtet ; nach
Art. 66
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz - 1 Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
1    Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
a  bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers;
b  bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers;
c  bei einer Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke;
d  bei einer Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde;
e  bei einer Vermögensübertragung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke.
2    Bei einer Umwandlung wird der Rechtsgrundausweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht.
3    Bei einer Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält.
GBV darf er dies vielmehr unterlassen. Wenn aber die Vorinstanz
als günstige Folge ihrer Auffassung erhofft, dass der Erwerber einer
grundpfandversicherten Forderung dem Grundbuchamt im eigenen Interesse
von dem eingetretenen Wechsel in der Person des Gläubigers Kenntnis geben
werde, wenn er sonst Gefahr la'ufe, seine Rechte gegen den alten Schuldner
unversehens zu verlieren, so ist dieser Erwägung entgegenzuhalten, dass es
nicht angeht, das Gesetz, das in Art. 835
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 835 - Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
ZGB einen Zwang zur Eintragung
gerade 3 u s s c h l i e s s t , so zu interpretieren, dass derjenige,
der eine grundversicherte Forderung erwirbt, t a t s ä c h l i c h zur
Eintragung der Uebertragung gezwungen wird. Abgesehen hiervon würde
ein solcher Zwang auch der ganzen Struktur der Grundpfandver-schreibung
widersprechen, bei welcher, wie bei der gemeinrechtlichen Hypothek, die
Forderung vorn Pfandrecht getrennt bleiben kann, aus dem Pfaudreehteintrag
darum auch nicht ohne weiters hervorgehen Würde, wer der Gläubiger der
Forderung sei. Allerdings ist zuzugeben, dass, wenn der Grundbuchverwalter
seinerSachenrecht. N° 99. 599

Anzeigepflicht durch Mitteilung an den eingetragenen Gläubiger, der
unter Umständen nicht wirklicher Gläubiger ist, genügt, während nur die
Mitteilung an den wahren Gläubiger die Befreiung des alten Schuldners
zur Folge haben kann, das Auseinanderfallen von Schuld und Eigentum am
Pfand, das für den Verkehr nachteilig ist, gefördert wird. Allein gemäss
Art. 177
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 177 - 1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
1    Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
2    Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.
OR können sowohl der Uebernehmer, als der bisherige Schuldner
dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die
Annahme bei stillschweigen des Gläubigers zwar als verweigert gilt,
wodurch aber doch mindestens eine baldige Abklärung der in Betracht
kommenden Rechtsverhältnisse erzielt wird.

3. Aus dem Gesagten folgt, dass eine Befreiung des Lehmann bezw. der
Beklagten schon mangels Anzeige an die Schweiz. Volksbank, als der wahren
Gläubigerin, nicht eingetreten sein kann. Ob von einer solchen Befreiung
auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil die Uebemahmsanzeige, wie
die Beklagten selber behaupten, nur mü n dlic h erfolgte, braucht daher
nicht untersucht zu werden. Nicht zu prüfen ist ferner, ob Gschwend die
Erklärung, dass er den alten Schuldner nicht entlassen wolle, innert der
gesetzlichen Jahresfrist abgegeben habe, und ob durch diese Erklärung
Lehmann überhaupt als Schuldner habe beibehalten werden können. Es bleibt
daher nur noch zu untersuchen, ob die streitige Forderung, trotz der im
Kaufbrief vom 29. Februar 1912 für die Dauer von drei Jahren vereinbarten
Unkündbarkeit, fällig ge-'

worden sei. Aus Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
SchKG kann die Fälligkeit nicht

abgeleitet werden, da die Forderung sich nicht gegen Buif oder dessen
Konkursr'nasse, sondern gegen Lehmann bezw. dessen Erben richtet. Dagegen
ist sie in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz infolge W'egfalles der
Pfandsicherung zu bejahen.Wenn die Pfandsicherheit für eine erst auf einen
bestimmten Zeitpunkt nach Klageanhebung fällige Forderung bestellt worden
wäre, so könnte es zwar angesichts der bei der Grundpfandverschreibung
bestehen-

600 Sachenrecht. N ° 99.

den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und Forderung zweifelhaft sein,
ob der Pfandausfall eine frühere Fälligkeit der Forderung herbeizuführen
vermöge. Denn es fehlt an einem Rechtssatz, wonach der Gläubiger, wegen
allgemeiner Vermögensverschlechterung des Schuldners oder besonderem
Pfandverlust, seine Forderung vorzeitig zurückverlangen könnte (vgl. in
Bezug auf die Rechtsverhältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers
Komm. zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall'war aber die Forderung
von 6000 Fr. bei Errichtung des Grundpfandes bereits fällig, da sie aus
einem erfüllten Kauf herriihrte. Der Gläubiger hat nicht den Verfall
dieser Forderung schlechthin auf drei Jahre hinausgeschoben, sondern nur
erklärt, dass die Grundpfan dverschreihung bei pünktlicher Verzinsung auf
drei Jahre unkündbar sein solle, also nur für diegrundpiandversicherte
Forderung einen Kündigungsverzicht ausgesprochen. Bei dieser Sachlage
muss angenommen werden, dass mit dem Wegfall dieser Sicherheit auch
der Kündigungsverzicht dahinfällt. Die gegen teilige Ansicht Würde zur
Folge haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die errichtete
Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals auch noch nach Wegfall
dieser Sicherheit fortdauern müsste, was nicht die Absicht der Parteien
gewesen sein kann und auch jeder Billigkeit widersprechen würde. Ob
die streitige Forderung auch wegen nicht pünktlicher Verzinsung fällig
geworden sei, braucht daher nicht entschieden zu werden.

Demnach hat das Bundesgericht e r k a Inn t : Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des

Kantonsgen'chtes des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 1914 bestätigt

Obligatlonenrecht. N° 100. 601

I

III. OBLIGATIONENRECHTDRO IT DES OBLIGATIONS

100. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. November 1914
i. S. Schraubenfabrik Solothurn A..-G., Bekl: gegen sehr-ebenfaka Loretta
A..-G., Klägerin.

Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen" nach Art. 873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
OR
kommt es nicht darauf an, ob tur }ÎÎ Geschäft mit der älteren Firma
noch eme andere, ni c firmamässige Bezeichnung im Verkehr gebräuchlich
sei, die als solche zu Verwechslungen miti er neuen Firma Anlass geben
kann. Wohl ,aber vermag d eser Umstand die Löschung der neuern Firma
-und zwaif' auch bei mangelndem Verschulden ihres lnhabers : al; Grund
sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, fi : 28 ZGB_oder 48 OR,
zu rechtfertigen. _Frage ei unzulässigen M o n o p 0 1 is i e r u n g
von Bezeichnungen durch Beanspruchung als Firmanamen.

L. Am 7. November 1905 hat die Klägerin im Handelsregister als ihre
(gegenüber früher abgeänderte) Firma die Bezeichnung Schrauhenfabrik
Loretto A..-(?'. in Solothurn (Fahrique de vis Loretto à Soleure)
eintragen lassen. Am 31. Mai 1913 wurde dle Beklagte unter der
Firma Schraubenfabrik Solothurn _A.-G. mit Sitz in Solothurn in
das Handelsregister eingetragen. Beide Gesellschaften bezwecken die
Herstellung und den Vertrieb von Präzisionsschrauben und verwandter
Artikel. Im vorliegenden Prozess hat nunmehr die Klagerin beantragt:
]. Die Beklagte als nicht berechtigt zu erklären, sich der Firma
Schraubenfabrik Solothurn ,A.-G. zu bedienen und sie im Verkehr zu
verwenden. 2. Die Löschung dieser Firma anzuordnen. Eventuell: 1. Die.
Beklagte zu verhalten, ihre Firma so abzuandern, dass Verwechslungen
mit jener der Klägerin ausgeschlossen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 591
Datum : 22. Dezember 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 591
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 590 Familienrecht. N° 98. Lombard. Au surplus la recourante ne conteste point la


Gesetzesregister
GBV: 51 
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 51 Anmeldungsbelege - 1 Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
1    Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
a  für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen sind zur Identifizierung eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte sowie eines der nachfolgenden Dokumente beizulegen:
a1  eine Kopie des Versicherungsausweises nach Artikel 135bis AHVV55,
a2  eine Kopie der Versichertenkarte nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 200756 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung,
a3  eine schriftliche Erklärung der Person, aus welcher ihr Geburtsort, ihr Familienname, ihre AHV-Nummer und die Vornamen der Eltern sowie bei Verheirateten ihr Ledigname hervorgehen;
b  für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
c  für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamteigentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buchstabe a oder b.
2    Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist.
3    Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind.
66 
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz - 1 Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
1    Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
a  bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers;
b  bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers;
c  bei einer Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke;
d  bei einer Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde;
e  bei einer Vermögensübertragung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke.
2    Bei einer Umwandlung wird der Rechtsgrundausweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht.
3    Bei einer Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält.
108
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs - 1 Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
1    Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief (Art. 33b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
a  Bezeichnung als Register-Schuldbrief;
b  Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin.
2    Das Grundbuchamt nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird.
3    In einer Bemerkung wird das Datum der Umwandlung angegeben und auf die Anmeldungsbelege hingewiesen.
OR: 176 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 176 - 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
1    Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger.
2    Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht.
3    Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
177 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 177 - 1 Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
1    Die Annahme durch den Gläubiger kann jederzeit erfolgen, der Übernehmer wie der bisherige Schuldner können jedoch dem Gläubiger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers als verweigert gilt.
2    Wird vor der Annahme durch den Gläubiger eine neue Schuldübernahme verabredet und auch von dem neuen Übernehmer dem Gläubiger der Antrag gestellt, so wird der vorhergehende Übernehmer befreit.
873
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 873 - 1 Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
1    Im Konkurs einer Genossenschaft mit persönlicher Haftung oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter hat die Konkursverwaltung gleichzeitig mit der Aufstellung des Kollokationsplanes die auf die einzelnen Genossenschafter entfallenden vorläufigen Haftungsanteile oder Nachschussbeträge festzustellen und einzufordern.
2    Uneinbringliche Beträge sind auf die übrigen Genossenschafter im gleichen Verhältnis zu verteilen, Überschüsse nach endgültiger Feststellung der Verteilungsliste zurückzuerstatten. Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich bleibt vorbehalten.
3    Die vorläufige Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschafter und die Verteilungsliste können nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889724 durch Beschwerde angefochten werden.
4    Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.725
SchKG: 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
ZGB: 832 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
1    Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert.
2    Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen.
834 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 834 - 1 Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
1    Von der Übernahme der Schuld durch den Erwerber hat der Grundbuchverwalter dem Gläubiger Kenntnis zu geben.
2    Die Jahresfrist für die Erklärung des Gläubigers läuft von dieser Mitteilung an.
835
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 835 - Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • beklagter • sachenrecht • grundpfandverschreibung • vorinstanz • zedent • weiler • pfand • grundpfand • darlehen • mass • erbe • bundesgericht • zins • duplik • kauf • zessionar • deckung • ei • eigentum
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