S. 155 / Nr. 40 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 155

40. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Oktober 1947 i.S. Genossenschaft
Pensionskasse der Schweiz. Elektrizitätswerke.

Regeste:
Nachkonkurs (Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG). Die Frage, ob man es mit neu entdeckten
Ansprüchen zu tun habe, ist unter Umständen der gerichtlichen Entscheidung
vorzubehalten.
Art. 269 LP: La question de savoir si l'on est en présence de prétentions
ayant échappé à la liquidation doit être le cas échéant réservée à la
juridiction ordinaire.
Art. 269 LEF: La questione se si sia in presenza di pretese che non sono state
incluse nella liquidazione dev'essere eventualmente riservata al giudice
ordinario.

Aus dem Tatbestand:
A. ­ In dem am 15. Mai 1939 eröffneten, am 27. Februar 1947 geschlossenen
Konkurs der Genossenschaft Elfriede in Luzern kamen die Bauhandwerker zu
Verlust. Sie belangten die heutige Rekurrentin nach Art. 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
ZGB auf Ersatz
und erhielten mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 2. Mai 1945
Fr. 23,702.02 nebst Zins und Kosten zugesprochen. Die Rekurrentin schreibt den
ihr damit entstandenen Schaden der Geschäftsgebarung von Konstantin Vecchi und
Karl Böni zu, die seinerzeit als einzige Genossenschafter die Ausführung des
Bauprojektes beschlossen hatten.
B. ­ Am 13. Juni 1947 ersuchte die Rekurrentin das Konkursamt um Einleitung
von Betreibungen für je Fr. 100,000. - gegen Vecchi und Böni aus solidarischer

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Verantwortlichkeit «und andern Haftungsgründen», in vorsorglichem Sinne, um
einer Verjährung vorzubeugen, «Sollten Sie dieser Aufforderung nicht
nachkommen, so müssten wir Sie verantwortlich machen für den Fall, dass unsere
Klage gegen Vecchi und Böni abgewiesen würde». Das Konkursamt leitete die
gewünschten Betreibungen namens der Konkursmasse der Elfriede ein. Der
Zahlungsbefehl konnte dem Vecchi, nicht aber dem unbekannt wohin verzogenen
Böni zugestellt werden.
C. ­ Auf Beschwerde des Vecchi wies die untere Aufsichtsbehörde das Konkursamt
an, die gegen diesen eingeleitete Betreibung zurückzuziehen. Sie fand, da die
Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse der Elfriede gegen Vecchi (und
Böni) bereits im Konkursinventar verzeichnet gewesen waren, handle es sich
nicht um ein neu entdecktes Aktivum. Daher fehle dem Konkursamt die
Verfügungsmacht gemäss Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG. Die Rekurrentin zog diesen Entscheid
ohne Erfolg an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Deren Entscheid vom 24.
September 1947 steht zufolge des vorliegenden Rekurses zur Überprüfung.
Die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer zieht in
Erwägung:
...............
3. ­ Die Einleitung einer Betreibung gegen einen (wirklichen oder
vermeintlichen) Schuldner des Konkursiten (oder der Konkursmasse als solcher)
gehört, ebenso wie eine gewöhnliche Mahnung oder Kündigung, zu denjenigen
Amtshandlungen der Konkursverwaltung, die in den Bereich von deren Autonomie
fallen. Solche Massnahmen unterliegen nicht der Beschwerde, sie stellen keine
anfechtbaren «Verfügungen» im Sinne von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG dar...
4. ­ Nach Konkursschluss hört freilich das Beschlagsrecht der Masse und damit
jegliches Verfügungsrecht der Konkursverwaltung grundsätzlich auf. Nur
ausnahmsweise

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darf dieses Beschlagsrecht hernach vom Konkursamte nach Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG noch
ausgeübt werden: bezüglich solcher Gegenstände, die bereits während des
Konkurses zum Vermögen des Schuldners gehört hatten, jedoch erst seit
Konkursschluss entdeckt worden sind. Aus diesem Gesichtspunkte haben sich
sowohl Aufsichtsbehörden wie auch Gerichte mit der Fortdauer des
Beschlagsrechtes der Masse befasst und geprüft, ob ein bestimmtes nachträglich
zur Masse gezogenes Vermögensstück erst seit Konkursschluss entdeckt oder als
zum Konkursvermögen gehörig erkannt worden sei (Aufsichtsbehörde: BGE 23 I 399
Erw. 3, 27 I 552 = Sep.-Ausg. 4 S. 190, BGE 34 I 873 = Sep.-Ausg. 11 S. 229,
je Erw. 3, BGE 48 III 12; Gerichte: BGE 23 II 1724 Erw. 4, 46 III 27, 50 III
134
). Indessen besteht keine Veranlassung, ein Betreibungsbegehren der
Anfechtung durch Beschwerde zu unterstellen, nur um die Nachprüfung der in
Frage stehenden Voraussetzung eines «Nachkonkurses» durch die
Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Vielmehr mag es füglich bei der Einleitung
der (durch Rechtsvorschlag gehemmten) Betreibung durch das Konkursamt sein
Bewenden haben. Kommt es, wie gewöhnlich bei bestrittenen Ansprüchen, nach
Art. 269 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG zur Anbietung der Abtretung an die zu Verlust gekommenen
Konkursgläubiger, so kann der Drittschuldner sich über eine hierauf erfolgende
Abtretung immer noch beschweren. Namentlich aber steht ihm die Bestreitung der
Voraussetzungen der nachträglichen Geltendmachung dieser Ansprüche im Prozesse
selbst zu. Gerade mit Rücksicht auf diese gerichtliche Zuständigkeit tun die
Aufsichtsbehörden gut, solche Massnahmen des Konkursamtes im Zweifelsfalle
bestehen zu lassen. Über den Bestand der streitigen Ansprüche der Masse haben
sie ohnehin nicht zu befinden (BGE 48I II 14 Erw. 1). Mit den zivilrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen (wobei hier neben Art. 916 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 916 - Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
. OR namentlich die Art.
41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR in Betracht fallen) hängt aber auch die Frage zusammen, ob

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erhebliche Tatsachen erst seit Konkursschluss entdeckt worden seien. Dies
näher zu untersuchen und massgebend zu beurteilen, ist so wenig Sache der
Aufsichtsbehörden wie des Konkursamtes selbst. Übrigens lag hier beim
Konkursschluss laut der Vernehmlassung des Konkursamtes noch mindestens eine
unerledigte Abtretung an einen Konkursgläubiger vor. Deren Wirkung konnte das
Konkursverfahren überdauern (vgl. Art. 95 der Konkursverordnung), und sofern
sie einem von der Rekurrentin desinteressierten Bauhandwerker erteilt war,
kommt Rechtsnachfolger kraft Subrogation oder Zession in Frage. Über all dies
kann bei nicht abgeklärter Rechtslage nur der Richter entscheiden. Die
Aufsichtsbehörden mögen sich hüten, dieser Entscheidung durch voreilige
Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen vorzugreifen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Beschwerde des Konstantin Vecchi abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 155
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 28. Oktober 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 155
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Die Frage, ob man es mit neu entdeckten Ansprüchen zu tun habe, ist...


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
916
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 916 - Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung, Revision oder Liquidation befassten Personen sind der Genossenschaft für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
ZGB: 841
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 841 - 1 Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
1    Kommen die Forderungen der Handwerker und Unternehmer bei der Pfandverwertung zu Verlust, so ist der Ausfall aus dem den Wert des Bodens übersteigenden Verwertungsanteil der vorgehenden Pfandgläubiger zu ersetzen, sofern das Grundstück durch ihre Pfandrechte in einer für sie erkennbaren Weise zum Nachteil der Handwerker und Unternehmer belastet worden ist.
2    Veräussert der vorgehende Pfandgläubiger seinen Pfandtitel, so hat er den Handwerkern und Unternehmern für dasjenige, was ihnen dadurch entzogen wird, Ersatz zu leisten.
3    Sobald der Beginn des Werkes auf Anzeige eines Berechtigten im Grundbuch angemerkt ist, dürfen bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Pfandrechte nur als Grundpfandverschreibungen eingetragen werden.
BGE Register
23-I-393 • 27-I-552 • 34-I-871 • 46-III-27 • 48-III-12 • 50-III-134 • 73-III-155
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • frage • mass • genossenschaft • konkursmasse • schuldner • konkursverwaltung • entscheid • schutzmassnahme • richterliche behörde • anspruchsvoraussetzung • forderungsüberweisung • abtretung einer forderung • nachkomme • wiese • nachkonkurs • zins • autonomie • zahlungsbefehl • schaden
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