870 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

133. Arretdu 26 novembre 1908 dans la cause Froelicher.

Art. 98 LP. Saississabilité de l'indemnité de renchérissement.

A. A la reqnéte de Jean Baecheler, boucher à Fribourg, l'office des
poursuites de la Sarine a saisi, le 23 octobre 1908, au préjudice du
recourant le supplement de traitement, soit la gratification que les CFF
accordent à leurs employee-Z la fin de l'année . Sur le procès verbal de
saisie, il était ajouté la mention que le débiteur a 5 enfants en bas age.

Freelicher ayant recouru à l'autorité cantonale de sum-eillance, le
préposé répondit que la saisie avait été effectuéeà la. réquisition
expresse du créancier, le salaire du débiteur, à raison de 6 francs par
jour, ayant été déciaré indispensable à l'entretien de ce dernier et de
ses 5 enfants en bas age.

B. Par décision du 11 novembre 1908, l'autorità cantonale de surveillance
a rejeté le recours, par les motifs auivants:

II faut admettre, avec le préposé, que l'indemnité saisie ne doit pas
ètre assimilée à un traitement soumis, quant à la quotité disponible,
à l'appréciation de l'Office. Au sur plus, en déclarant insaisissable
le traitement mensuel de 150 francs per-cu par le débiteur, le préposé
'semble avoir sufflsamment tenu compte des besoins de celui-ci.

C. Contre cette décision, Froelicher a reconru en temps utile à. la
Chambre des poursuites et des faillites du Tribunal fédéral.

Statuant sur ces faits et considérant en droit :

C'est à tort que l'autorité cantonale a considéré l'indemnite saisie comme
non assimilable aux salaires, traitements, etc., que vise l'art. 93 LP.

Il s'agit évidemment ici de l'indemnité de renchérissement accordée,
depuis 1906, à tous les employee fédéranx dont le traitement ne dépasse
pas 4000 francs. Or, cette indemnité étant destinée è. compléter les
traitements devenus plus onund Konkurskammer. Nin-134

THIS Iinslrlzffisants Aensuite du renchérissement de la vie il est q e
e d01t etre mise, quant à sa saisissabilitésur le tement lui-meme. Les
offices de pourCIe recours, les autorités de Surveillance _ a montant
insaississable (} '

' _ . . _ · u sal 5931323112 ger Iju tsalcalre nommal angmenté de Hochzka
de en . ette dernière ne e t ;s _ _ p u par consé uent ners1e que near
antani: que le salaire total dépasse Ia somm

ecEessau-e a lentretxen dn débiteur et de sa famille e le sat; lespèce,
l'office des poursuites n'ayant pas eneminé si a alre total (1800 + 100 =
1900 francs par an 158 fr 30 Rätseer était mdrspensable au débiteur et à
sa'famille. et n e can onale ne l'ayant pas fait ' ' . _ . non ius u '
îînîorne a£ dire qu'il sembèe que le préposépa srîflîisîrîiîlîî comp e,
etc.), iI y a lieu d'annule' l ' ' et d'inviter le pré osé à l a déc'lsw'n
attaqflée ,dessus données. p se conformer aux mdmatrons ci-

Par ces motifs,

871

doivent donc fixer

etre

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononce :

Le ' recours est admls dans le sens des considérants, et le

c , . ,134. Entscheid vom 15. Dezember 1908 in Sachen Lisetten-Ringm-

A rt. 269 SchK G. Aushz'egabe einer

Verlustscfwins ord *. en n . ... masgg an den Gemetmcheegdnm-f "
adm Kankuls--

nach Sohle/553 fdes Konkuî'sverfahrens.

A. Über den Rekurrenten Ei en ut-Ri a 'i ' 1803/94 vom Konkursamt
Untesrtohggenbzfrgnderngxkulx disk-Te Zsfugx und davbet unter anderem
eine Forderung von 3174 Fr (Hugh . gegenuber dem ebenfalls im Konkurs
befindlichen Emil

erger zu der Masse gezogen. An diese Forderung erhielt die

AS 34 I 19-08 5?

872 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

° ' ' * s Geissberger eine Dia e des Rekurtenten von der de ; _
Îdoîrîdler BILL? 122 Fr. 20 Cis. einbezahlt und sur den Jiest von

, . "i: ' ' Verlut ein ausgestellt Dieser Verlus 3002 FL 40 CIÎ. WW
Ljsthstellung bei den Konkursakten

-n i't na voksinstanzlicherk . , : liegt 385! zk finden. (Jm
Tossier befindet sich ein am Al. ZeissA tember 1908 ausgefertigtes
anlikatJ Anderseits erklart die . o; instanz dass eine Verwertung
oder Ubertragung der Verlustschein sst forderuiig aus Dritte oder den
Gemeinschuldner nachweisbar nirgstattgesunden habe und daher anzunehmen
gen Tag dideerstlkliärch; ' ' ' ' " en o ss waltun die Forderung zu
liquidierenI n etse . . ' : xgleaubt gabe, sie sei wertlos oder erst
shater mit Erfolg liquidi? bar Immerhin hält die Vorinstanz, entsprechend
emeraIsiieinung äusserung der unteren Aufsichtsbehörde(Ger3chtsprasider;t
van Untertoggenburgl in diesem Sinne, 1ucht sur ausgesch offerèeî.
dass die fragliche Verlustscheinsforderung seinerzeit mit bets chi nen
andern Masseguthaben veräussert worden sei, ohne dass ar: Über in den
Akten und dem Protokoll ein Vermerk gemacht wor e. deanTm Oktober 1908
führte der Rekurrent gegen dasKonkursath Beschwerde mit dem Begehren,
der geganlnx Vegistjsckgten ' " ' -' " a en. ' unme r ihm personlich zu
Eigentum zu u er ... _ _ ieebjen begkündete er damit, dass sein Konkurs
schon langst geschlosse: sei eine Konkursmasse Eisenhut nicht mehr
bestehe, die demeriti?Kbnkursverwaltung den Verlustschein gekannt, ihn
aber-mich u quidiert habe und er infolgedessen nun dem Beschwerdesuhrer z
ss Ei entum überwiesen werden müsse; ' _ ' : gC. Die beiden kantonalen
Aussichtsbehorden namen" die Ciischwerde als unbegründet ab.Den am
2.Dezemher 1908 gesallten mei; scheid der oberen Instanz, aus dessen
Erkagixnggistxgztxgeszhrw ' e er orderli eingetreten wird, hat nunme r
er reihtzeitigchan das Bundesgericht wettet-gezogen und sein Begehren
erneuert. · Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Unzutreffend ist zunächst die Auffassung ber. Voriitistchz,dik: handle
sich um einen Vindikationsanspruch, der lnich Richter Aufsichtsbehörde,
sondern durch Klage beim ordentdicherxer daginss anzubringen sei. Freilich
drückt sich der Beschwer efuhund Konkurskammer. N° 134 873

aus, die fragliche Verlustscheinsforderung sei ihm zu Eigentum zu
überlassen-A Damit will er aber nicht fügen, dass er, im Gegensatz zu
seiner Konkursmasse als einem

von ihm unterschiedenen Rechtssubjekte, Eigentümer sei oder durch
Übertragung es werden

wolle. Vielmehr kann seine Meinung nur sekn, dass das streitige
Vermögensstück (die Verlusischeinssorderung) nicht mehr kraft des früheren
Konkurserkenntnisses dem Konkursbeschlag unterstehe oder unterstellt
werden dürfe, sondern dem Beschwerdesührer als beschlagsfreier Gegenstand
mit freiem Verfügungsrechte gehöre. Solche Streitigkeiten darüber, ob
und wieweit ein Vermögensstück des Gemeinschuldners vom Konkursbeschlage
ergriffen werde, haben aber die Aussichtsbehörden und nicht die Gerichte
zu entscheiden (siehe AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 61 Erto. 23).

2. Die Vorinstanz hat denn auch selbst die Eingabe des Rekurrenten daneben
noch als betreibungsrechtliche Beschwerde behanbeit. Wenn sie sie aber
in dieser Hinsicht zunächst als verspätet erklärt, so lässt sich ihr
auch hierin nicht beistimmen. Ein Anlass zur Beschwerdeführung lag
für den Rekurrenten erst und nur dann vor, wenn das Konkursamt ihm als
Gemeinschuldner erklärte, dass es die Verlustscheinsforderung als ein neu
entdecktes Vermögensstück nach Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG betrachte und demgemäss
als Massegut verwerten wolle. Nun fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür,
dass das Amt nach dem Schluss des Konkurses von 1894 oder in der Folge,
vor der jetzigen Reklamation des Rekurrenten, ihm gegenüber je in diesem
Sinne ver-fügt hätte; vielmehr muss das Gegenteil daraus geschlossen
werden, dass die Konkursakten nichts über eine Einbeziehung der
Verlustscheinssorderung zur Masse und eine Verwertung dieser Forderung
enthalten. Danach hat das Konkursamt erst bei Anlass des nunmehrigen
Begehrens des Rekurrenten, ihm den Verlustschein zu überlassen, zu der
Frage, ob hinsichtlich dieser Forderung nach Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG vorzugehen
sei oder nicht, Stellung genommen, wenigstens soweit es sich um das
Verhältnis zum Rekurrenten als Gemeinschuldner handelt. Es liegt somit
keine verspätete Beschwerdesührung vor.

3. Wenn endlich die Vorinstanz die Beschwerde auch gestützt auf eine
sachliche Prüfung als unbegründet erklärt, so ist hierüber

sGes.-Ausg. 32 I Nr. 7 S. 777. (Arun. &. Red./', Pabl_)

874 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

vorerst zu bemerken, dass ihre Annahme, es sei nicht mehr feststellbar,
ob die Konkursverwaltung von der Existenz dieses Konkursaktivums
Kenntnis gehabt habe, den Akten widerspricht. Denn diese Kenntnis folgt
mit Notwendigkeit aus der Geltendmachung der Forderung im Konkurse
Geissberger, der Einzahlung der Dividende an die Masse Eifenhut und der
Aushändigung des Verlustscheines an diese Masse. Man hat es danach bei
der streitigen Verlustscheinsforderung mit keinem erst nach Schluss
des Konkursverfahrens entdeckten, sondern mit einem vorher bereits
bekannten Vermögensstück zu tun. Artikel 269 ist daher nicht anwendbar,
auch nicht analog, wie die Vorinstanz meint (vergl. Sep.-Ausg. li Nr. 40*
und dortige Share); vielmehr darf die Verlustscheinsforderung, da sie
mit dem Abschlusse des Konkurses beschlagsfrei geworden ist nicht mehr
im konkursamtlichen Nachversahren des Art. 269 verwertet werden. '

Daraus ergibt sich die grundsätzliche Begründetheit der Beschwerde. Der
Reknrrent kann verlangen, dass ihm das Konknrsami Untertoggenburg
den Verlustschein als Beweisurkunde für die Verlustscheinsforderung
herausgebe, sofern er noch erhältlich ist. Jst letzteres nicht mehr der
Fall, so kann er beanspruchen, dass es ihm hierüber eine Bescheinigung
verabfolge, und kann er gestützt darauf soweii dies noch nicht geschehen
vom Konknrsamte Tablat, das den Verlustschein seinerzeit ausstellte,
die Ausstellung eines Duplikates beanspruchen, worin das Abhandenkommen
des Originals vorgemerkt wird.

Daran ändert auch die Erklärung der Vorinstanz nichts, es sei nicht
ausgeschlossen, dass die Verlustscheinsforderung seinerzeit im Konkurse
verwertet worden sei. Diese blosse, durch keinen Anhaltspunkt in den
Konkursakten gestützte Vermutung vermag das Recht, das dem Rekurrenten
nach dem gesagten zusteht, nicht zu beeinträchtigen Immerhin kann das
Konkursamt zu seiner Entlastung daraus dringen, dass die Möglichkeit
einer frühem Veräusserung der Verlustscheinssorderung im fraglichen
Duplikat ebenfalls verurkundet werde. Endlich ist zu bemerken, dass der
vorliegen deEntscheid den Rechten eines allfälligen frühern Erwerbers
der Forderung nicht vorgreist.

* Ges. Ausg. 27 I Nr. 99 S. 552 fl". (Anm. d. Red.f. Publ.)und
Konkurskammer. N° "135. 875 IN ' "' ' ' Venmach hat die
Ochuldbetreibungsund Konkurskmumer erkannt:

Der Rekurs wird unter Aufh . Wing des Vorents eides i Sinne von Erwagung
3 hiervor begründet erklärt. sch m

135 Eufsdieid vom 15. Dezember 1908 in Sachen Hchxzimkk

Baffi MPLS? Lenze EUR281; azcsserfealb des Betreibungskmztons
Wohnenden een rc °, ' ' &;th c JPc/ztlwhe (a. c. Naaba-tene? -)
Fordersiwng. Art. 46

A. Am 4. Juni 1908 erwirkte der Kanton Ya e Arrestbehörde Baselstadt
gegen den Rekurrenten Alfsijgaxcikgxmk Bucher txt Luzern für
eine Nachsteuerforderung von 11452 or einen Arrestbefehl, der als
Arrestgrund nennt: § 5b,des fgn: tot-taten Gesetzes betreffend die
direkten Steuern k wonach Ar; reste sur Steuerforderungen von der
zuständigen Gerichtsbehörde zu verlangen sind ). Der Arrest wurde am
gleichen Tage durch Flrrestnahme einer Hypothekarsorderung vollzogen,
die nachher infolge eines Widerspruchsversahrens wieder beschlagsfrei
wurde Am 10 Juni 1908 prosequierte der Gläubiger diesen Arrest durch
einen Zahlungsbesehl fBetreibung Nr. 49,694) des Bettesbungsatntes
Baselstadt. Der erhobene Rechtsvorschlag wurde durch Rechtsofsnungsurteil
des Dreiergerichts von Baselstadt beseitigt und der Gläubiger stellte
das Fortsetzungsbegehren Daraus Mindete das Amt eine Forderung, die
vom Drittschuldner bestritten wurde und deren nachherige Verwertung
einen Erlös von nur 6 Fr....ergasz. Am 5. September 1908 verlangte
der Gläubiger requtsitortsche Nachpfändung von Vermögen des Schuldners
durchdas Betreibungsamt Luzern. Diesem Begehren kam das Betreibungsamt
Baselstadt nach und das Betreibungsamt Luzern erliess daraus am 5. Oktober
1908 gegen den Rekurrenten eine Pfandungsankündigung

B. Der Rekurrent führte bei den luzernischen Aufsichtsbehörden Beschwerde
ioas hier nicht weiter in Betracht kommt und leitete daneben in Basel
das vorliegende Beschwerdeversahren
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 I 871
Datum : 26. November 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 I 871
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 870 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 133. Arretdu 26 novembre 1908 dans


Gesetzesregister
SchKG: 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
BGE Register
34-I-15
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verlustschein • vorinstanz • konkursamt • mass • betreibungsamt • tag • kenntnis • konkursbeschlag • eigentum • konkursmasse • ei • richterliche behörde • fortsetzungsbegehren • basel-stadt • protokoll • vermutung • buch • rechtssubjekt • original • eid
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