26 Entscheidg. der Schuldbetreibungs und Konkurskammer. N° 7.

der Quote vom 1. Oktober 1921 nicht möglich, weil diese nicht binnen
Jahresfrist fällig wird, sodass die Gesellschaft am 1. Oktober 1921
nicht nur die am 1. Oktober 1916 fällig gewordene, sondern auch die
1921 fällig werdende Quote, also insgeamt 10,000 Fr. zu leisten hätte.
Zieht man andrerseits in Betracht, dass die Betriebseinnahmen nicht
einmal zur Bezahlung der Löhne, etc. ausgereicht haben, sondern
hiezu im Jahre 1915 ein Darlehen bis zu 30,000 Fr. aufgenommen werden
musste, von dem schon mehr als 27,000 Fr. aufgezehrt sind, so ist es
schlechterdings unmöglich, dass die Gesellschaft den p. 1. April 1920
rückständigen Anleihenszins von 30,000 Fr., den Zins p. 1. Oktober
1920 von 15,000 Fr. und die dann fällig werdende Quote p. 1. Oktober
1915 im Betrage von 5000 Fr. wird bezahlen können, sodass also ein
Sanierungsverfahren nach Art. 16 GGV die Zahlungsunfähigkeit nicht zu
beseitigen vermag. Dazu kommt, dass eine allzu grosse Zahl von nicht
zur Gläubigergemeinschaft gehörenden Gläubigern vorhanden ist, von
denen und zwar von jedem einzelnen auf aussergerichtlichem Wege ein
Verzicht auf einen Teil ihrer Rechte erwirkt werden müsste. Schon mit
Rücksicht auf die Zahl dieser Gläubiger allein kann kaum mit einiger
Sicherheit darauf gerechnet werden, dass alle sich zu einem Nachlass
herbeilassen werden, abgesehen davon, dass das Bundesgericht von diesen
Gläu-bigern, deren Rechtsstellung eine ungünstigere ist, als diejenige
der Anleihensgläubiger, zum Teil erheblich grössere Opfer verlangen
müsste, als im Sanierungsprojekte der Unternehmung vorgesehen ist,
sodass auch aus diesem Grunde als äusserst zweifelhaft erscheint, ob
die notwendige Einstimmigkeit herbeigeführt werden könnte. Aus diesen
Erwägungen ergibt sich aber als zwingender Schluss, dass das Gesuch um
Einberufung einer Gläubigerversammlung abzulehnen und die Unternehmung
auf den Weg des Nachlassverfnhrens nach Art. 51 ff
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 51
1    Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
2    Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
3    Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden.
4    Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.
. VZEG zu verweisen
ist.Entscheidungen der Ziuikansinzsssirsiz. }{? ....

Demnach beschliesst die Schuldbetreibung:und. Konkursicammer :

Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversairunlung wird abgewiesen.

Entscheidungen der Zivilkammern. Arréts des sections civiles.

M

A. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHT

_ POURSUITE ET FAILLITE

8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. März 1920
i. S. Hamm gegen Wehrli.

Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines zur
Masse gehörenden Anspruches durch den Gemeinschuldner nach Schluss des
Konkursverfahrens.

{Der Kläger, über dessen Vermögen am 8. September 1917 das
Konkursverfahren eröffnet worden war, machte am 23. Oktober der
Konkursverwaltung zu Handen

der Giäubiger von einem ihm angeblich gegen die Be-

klagten zustehenden Anspruch Mitteilung. Die Kankursverwaltung traf
indessen mit Bezug auf diesen Anspruch keine Vorkehren; sie klagte ihn
nicht ein und bot ihn den Gläubigeru auch nicht zur Abtre--

2 '. Entscheidungen

tung an ; vielmehr beantragte sie, nachdem die übrigen Aktiven verwertet
waren und die Verteilung stattgefunden hatte, das Verfahren sei zu
schliessen, welchem Antrage das Konkursgericht mit Beschluss vom 18. Juni
1918 entsprach. Mit der vorliegenden, am 19. Dezember 1918eingelegten
Klage macht nunmehr der Kläger den vorerwähnten Anspruch gegen die
Beklagten geltend. Das Obergericht des Kantons Aargau hat die 'Klage
abgewiesen. Die Mehrheit des Gerichtes ging von der Erwägung aus, dass
der Kläger den Anspruch _ überhaupt nicht einklagen könne, weil er zur
Masse gehört habe und es sich nicht um einen liöchstpersönlichen Anspruch
handle. Das Bundesgericht hat diese Auffassung als unzutreffend erklärt,

in Erwägung: -

....Ehensowem'g kann der Motivierung der Mehrheit des Ohergerichts
heigetreten werden, weil jene auf der von der modernen Praxis und Doktrin
längst aufgegebenen Anschauung beruht, dass mit der Konkurseröffnung
die Gläubiger Eigentümer des gesamten pfändba-,ren Vermögens des
Gemeinschuldners werden (SEUFFERT, Zur Geschichte und Dogmatik des
Deutschen Konkursrechts, S. 69 ff.). Nach der heute herrschenden Meinung
berührt nämlich die Eröffnung des Konkursverfahren die Eigentumsrechte
an den die Masse bildenden Gegenständen in keiner Weise, vielmehr Werden
sie nur durch das Beschlagsrecht beschränkt (Jansen, N. 6 Dd zu Art. 197),
während eine Aenderung der Eigentumsver-hältnisse erst mit der Verwertung
eintritt. Die wesentlichste Wirkung des Beschlagsrechtes gleichgültig,
ob es als eigentliches Pfandrecht oder als pfandrechtsähnliches Recht
oder bloss als prozessuale Beschlagnahme angesehen wird besteht in
der aus Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG sich ergebenden Dispositionsunfähigkeit des
.Gemeinschuldners bezüglich der vom Konkursbeschlag erfassten Rechte. Ist
daher der streitige Anspruch demder Zivilkammem. N° 8. Zn

Beschlagsrechte unterworfen, so kann der Kläger ihn nicht geltend
machen, während andrerseits der Einklagung jenes nichts entgegensteht,
sofern das Beschlagsrecht dahingefallen ist. Danach ist in erster Linie,
der materiellen Entscheidung über den streitigen Anspruch vorgängig,
zu prüfen, ob das Beschlagsrecht noch zu Recht besteht. Hiebei
ist davon auszugehen, dass das Beschlagsrecht in der Regel mit der
Verwertung- des von ihm erfassten Masseaktivums erlischt. Allein
hier kann dieser Erlöschungsgrund nicht in Betracht fallen, weil die
streitige Forderung, wie aus den nicht aktenwidrigen und daher für das
Bundesgericht Verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz}
hervorgeht, nicht verwertet worden ist, obschon sie nach Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG
zweifellos zur Masse gehörte, indem sie zur Zeit der Konkurseröffnung
dem Kläger zustand und ein Exekutionsverbot auf sie nicht zutmf. Es
trägt sich daher, ob in einem solchen Falle das Beschlagsrecht mit dem
,Schlusserkenntnis zu existieren aufhört oder ob es fortdauert, mit
andern Worten der Kridar mit Bezug auf ein nicht verwertetes Aktivum
nach Wie vor der in Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG aufgestellten Beschränkung in der
Verfügungsbeiugnis unterworfen ist. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen
Aktiven, von denen die Konkursverwaltung während der Hängigkeit des
Verfahrens Kenntnis erhalten hat oder Kenntnis haben musste und solchen,
die an und für sich, weil sie der Pfändung unterliegen und zur Zeit der
Konkurseröffnung dem Vermögen des Gemeinsehuldners angehörten bezw. ihm
vor Schluss des Verfahrens angefallen sind, nach Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG in die
Masse fielen, der Konkursverwaltung jedoch nicht bekannt waren und
demzufolge nicht admassiert werden sind, also nur einen Bestandteil
der idealen Konkursmasse (Sollmasse) bilden. Hinsichtlich dieser
letztgenannten MasSeaktiven bestimmt Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG, dass sie, sobald
das Konkurs-'sisi.amt sie entdeckt, von diesem in Besitz genommen, ohne -

Zi} Entscheidungen

weitere Förmlichkeit verwertet und ihr Erlös verteilt werden
solle. Das Gesetz geht also davon aus, dass an ' solchen, dem Amte
unbekannt gebliebenen Aktiven das Beschlagsrecht ,unbeschadet des
[Schlusserkennt-nisses fortbestehe ; denn kandeks Iliesse 'sich
die Verwertungsheiugnis des Amtes nach Schluss des Verfahrens nicht
erklären. Daraus aber, dass Art. 269 eine Ausdehnung des Beschlagsrechtes
über den Konkursschluss hinaus auf diejenigen Aktiven beschränkt,
die dem Konkursamt nicht bekannt waren, muss a contrario der Schluss
gezogen werden, dass der Konkursheschlag an Gegenständen, von deren
Zugehörigkeit zur Masse das Amt .zur Zeit "der Hängigkeit des Verfahrens
Kenntnis hatte und die trotzdem nicht verwertet werden sind, mit der
Rechtskraft ldes Schlusserkenntnisses erlischt, der Kridar also über
sie die freie Verfügungsfähigkeit Wiederum {zurückerhält Da nach ,den
nicht aktenwidrigen und daher für .'das Bundesgericht verbindlichen
,tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Konkursverwaltung den
heute im Streite beiangenen Anspruch des Gemeinschuldners kannte, ihn aber
nicht verwertet {hat, so wurde er infolge des Schlusses des Konkurses
von den ihm während der Dauer des Verfahrens kraft des Beschlagsrechtes
anhaftenden Beschränkungen frei und der Kläger ist daher berechtigt,
Zhn' geltend zu machen.

& Zivilkamn'm il. N° 9. 31

B. SANIERUNG V. ElSENBAHNUNTERNEHMUNGENASSAINISSEMENT DES ENTERPRISES
DE CHEMINS DE FER

9. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 11. März 1920 i. S. Sonnenbergbahn
A..-G'. -

Sanierung einer Eisenbahnunternehmung gestützt auf die VO über
die Gläubiger-gemeinschaft bei Anleihensobligationen und den BBB
vom 25. April 1919. Genehmigung der GläubigerheschlùssesiStellung
des Bundesgerichtes in diesem Verfahren. Verhältnis zwischen dem
Verfahren der GGV und dem Nachlassverfahren. Fermalien. Umfang der
Sanierung nach Art. 16 GGV. Weitergehende Eingriffe i. S. von Art. 17
GGV. Materielle Voraussetzungen für die Bestätigung. Angemessenheit der
Beschlüsse. Wahrung der Rangverhältnisse. Sicherstellung.

A. Die A.-G. Sonnenhergbahn in Luzern ist am 8. August 1901 gegründet
werden. Ihr Zweck ist der Bau und Betrieb einer Drahtseilhahn von Kriens
nach dem Sonnenberg. Das Aktienkapital beträgt 160,000 Fr. eingeteilt
in 320 auf den Namen lautende Aktien à 500 Fr. Die Gesellschaft hat
zwei Obligationenanleihen konstituiert, am 30. November 1901 ein xxl/2%
Anleihen imVBetrage von 160,000 Fr. mit Pfandrecht I. Ranges zerfallend
in 320 Obligationen à 500 Fr. und sodann ein zii/2% Obligationenanleihen
im Betrage von 80,000 Fr. mit Pfandrecht II. Ranges, eingeteilt in 16
Obligationen à 5000 Fr. Die Titel des letztgenannten Anleihens sind
jedoch nicht in den freien Verkehr gebracht, sondern der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 III 27
Datum : 01. April 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 III 27
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 26 Entscheidg. der Schuldbetreibungs und Konkurskammer. N° 7. der Quote vom 1. Oktober


Gesetzesregister
SchKG: 197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
204 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
VZEG: 51
SR 742.211 Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen
VZEG Art. 51
1    Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassvertrages erhalten, und zwar auch dann, wenn die Zwangsliquidation gegen sie nicht verlangt ist.
2    Den Gegenstand des Nachlassvertrages bildet der Verzicht auf einzelne Gläubigerrechte, wie die Herabsetzung des Betrages von laufenden oder pfandversicherten Forderungen, die Herabsetzung des Zinsfusses, der Nachlass der Zinsenbeträge, die Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsergebnisse abhängigen veränderlichen Zinsfuss, der Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang der Pfandrechte, die Umwandlung von Forderungen in Aktien sowie die Hinausschiebung der Fälligkeit von Gläubigeransprüchen.
3    Eine Verpflichtung zu neuen Leistungen darf den Gläubigern nicht auferlegt werden.
4    Gegenstand des Nachlassvertrages kann auch die Umwandlung von Prioritätsaktien in Stammaktien bilden. In diesem Falle werden die Prioritätsaktionäre wie Gläubiger behandelt, und es gelten die in diesem Gesetze für die Gläubiger aufgestellten Bestimmungen auch für sie.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • bundesgericht • weiler • konkursverwaltung • kenntnis • konkursverfahren • zahl • dauer • vorinstanz • rang • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • anleihensobligation • konkursmasse • umfang • bruchteil • unternehmung • ausmass der baute • rechtskraft • bestandteil
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