12 Schuldhetreibungsund Konkani-echt. N° 4.

4. Entscheid vom 6. Februar 1922 i. S. SW:-.

SchKG Art. 269: Die Keuntnisgabe eines nach Schluss des Konkursverfahrens
entdeckten zweifelhaften Rechtsanspruehes an die Gläubiger ist
unerlässlichc Voraussetzung der Abtretung. Frage, ob ein Anspruch solcher
Art vorliegt.

SchKG Art. 260: Nach Schluss des Konkursverfahreus ist die Abtretung von
(nicht erst jetzt entdeckten) Rechtsansprüchen ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Rückzahlung des Zuteilungsbetreffnisses auf eine zu
Unrecht kollozierte Forderung ist nicht abtretbar.

A. Im Nachlasskonkurs über H. Gassmann in Biel gab Hugo Gerber, Notar,
in Thun eine von Paul Schaffter, Notar, in Moutier verbiirgte Forderung
von 10,000 Fr. nebst Zinsen laut einer ihm von Bau--

unternehmer Nigst in Biel abgetretenen Kaufbeile' ein. Trotzdem Schafiter
(der nicht Konkursgläubiger ,

war) die (ausserordentliche) Konkursverwaltung zur Abweisung dieser
Forderung zu bewegen suchte, wurde sie im Kollckationsplan im Betrage
von 11,182 Fr. 90 Cts. zugelassen, und bei der Verteilung entfielen 2472
Fr. 10 Cts.

auf sie. Als Schaffter in der Folge aus seiner Biirg si

schaft belangt wurde, erhob er Aberkennungsklage. Durch Urteil vom
20. September 1921 hiess das Bundesgericht diese Klage gut, mit
der'Begründung, die Forderung sei schon vor der Abtretung an Gerber
durch Verrechnung erloschen. Inzwischen hatte Schaffter zwei von ihm
ebenfalls verbürgte Forderungen des Schweizerischen Bankvereins und
der Schweizerischen Volksbank gegen Gassmann bezahlt und war daher in
deren Rechte eingetreten. Unter Berufung hierauf und Einlage des vom
Schweizerischen Bankverein auf ihn übertragenen Verlustscheines verlangte
er nun vom Konkursverwalter die Abtretung des Anspruches gegen Gerber
auf Rückzahlung des ihm zu Unrecht zugeteilten Konkursergebnisses im
Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG.

Sehuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 4. 13

Der Konkursverwalter erklärte jedoch, zu einer sol; chen Abtretung
nicht hefugt zu sein, da durch den vom Konkursgericht ausgesprochenen
Schluss des Konkursverfahrens. sein Amt-erloschen sei. Darauf wandte
sich Schaffter an den Konkursrichter und verlangte, das Konkursamt sei
anzuweisen, ih die Abtretung auszustellen. Es kam jedoch nicht 'ezu, weil
das Konkursamt den Standpunkt einnahm, esexistieren keine Rechtsansprüche
der Masse Gassmann gegen Notar Gerber, und es können daher keine solchen
abgetreten werden; zudem sei der Konkurs längst geschlossen.

B. Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt nun Schaffter, entweder
der ausserordentliche Konkursverwalter oder das Konkursamt Biel seien
anzuhalten, ihm die Abtretung auszustellen. Zur Begründung führte
er aus. es handle sich um einen nach Schluss des Konkursverfahrens
entdeckten zweifelhaften Rechtsanspruch im Sinne von Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
Abs.. 3
SchKG, auf dessen Geltendmachung die Gläubigerschaft durch Unterlassung
der Anfechtung des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste bereits
verzichtet habe; infolgedessen könne die Abtretung ausgestellt werden,
ohne dass er den Gläubigern zuvor zur Kenntnis zu bringen sei.

C. Durch Entscheid vom 27. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern die Beschwerde im Sinne
der Motive abgewiesen, indem sie davon ausging, vor der Durchführung
des Verfahrens gemäss Art. 269 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG könne eine Abtretung des
Anspruches an einzelne Gläubiger nicht stattfinden, weil sich bis dahin
ein Verzicht der Gläubiger-sahest nicht annehmen lasse. '

D. Diesen ihm am 21. Januar zugestellten Entscheid hat Sehaffter am
28. Januar an das Bundesgericht weitergezogen und dabei. den Standpunkt
cingenommen, es handle sich nicht um ein neu entdeck-

_14 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 4.

tes Vermögensstück sondern um ein solches, dessen Abtretung er, wäre
er Konkursgläubiger gewesen, schon damals hätte verlangen können ;
nichts hindere ihn, es jetzt zu tun. Würde das in Art. 269 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG
vorgesehene Verfahren eingeschlagen, so hätten die Gläubiger Gelegenheit,
sich ein zweites Mal über die gleiche

Frage auszusprechen, über welche sie sich im Zeit'

punkt der Auflage des Kollokaticnsplanes haben entscheiden müssen.

Die Schuldbelreibungsund Konicwskammer zieht

in Erwägung :

1. Die Frage, ob der Anspruch besteht, dessen Abtretung der Rekurrent
verlangt, gehört dem materiellen Recht an und ist daher offen zu
lassen; auch dürfen die Betreihungsbehörden dessen Geltendmachung nicht
durch Verweigerung der Abtretung s verunmöglichen, es sei denn, dass
veriahrensrechtliche Vorschriften ihr entgegenstehen

2. Würde es sich, wie der Rekurrent vor der kantonalen Aufsichtsbehörde
geltend gemacht hat und wovon diese infolgedessen ausgegangen ist,
um einen zur Masse gehörenden, aber nicht zu derselben gezogenen,
vielmehr erst nach Schluss des Konkursv e r f a h r e n s entdeckten
Rechtsanspruch handeln, so könnte natürlich keine Rede davon sein, dass
die Gesamtheit der Gläubiger durch ihr Verhalten w ä hrend des Verfahrens
auf'dessen Geltendmachung verzichtet hätte. Mit Recht hat es daher die
Vorinstanz von diesem Standpunkt aus als unerlässlich bezeichnet, dass
jeglicher Abtretung an einzelne Gläubiger vorgängig, zu denen zufolge
der Abtretung des Verlustscheines des Schweizerischen Bankvereins und
der Bezahlung der verbürgten Forderung der Schweizerischen Volksbank
nun auch der Rekurrent zu rechnen ist, die in Art. 269 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG
vorgeschriebene Kenntnisgabe an die Gläubiger stattzufinden habe.

Schuldhetreibungsund Konkursreeht. N° 4. 15

3. Angesichts des Umstandes, dass die Verhältnisse, welche schliesslich
zur Aberkennung der gegen ihn geltend gemachten Bürgschaftsforderung
führten, schon vor der Auflage des Kollokationsplanes bestanden und der
Rekurrent sie dem Konkursverwalter schon damals zur Kenntnis brachte,
um ihn zur Abweisung der Hauptforderung zu veranlassen, erscheint
jedoch zweifelhait, ob man es Wirklich mit einem erst nach Schluss
des Konkursverfahrens entdeckten Rechtsanspruch zu tun habe. Ist
dies nicht der Fall, handelt es sich vielmehr, wie der Rekurrent
nun vor Bundesgericht geltend macht, um einen bereits während des
Konkursverfahrens bekannten Anspruch, 'so Würde er nach Schluss des
Verfahrens ohnehin nicht mehr abgetreten werden können. Denn die Befugnis
der Konkursverwaltung bezw. des Konkursamtes zu Ver , waltungshandlungen
erlischt durch den Schluss des Verfahrens bezw. dauert nur in dem durch
Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG ausdrücklich vorgesehenen Umfang, d. h. mit Beschränkung
auf neu entdecktes Massvermögen fort. Hievon abgesehen ist der in
,Rede stehende Anspruch gar nicht geeignet, Gegenstand der Abtretung zu
sein. Gemäss Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG waren die Konkursgläubiger berechtigt,
die Zulassung Gerbers durch Kollokationsplananiechtungsklage binnen 10
Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Planes zu
bestreiten. Gleichwie es nun mit dem Wesen der gesetzlichen Befristung,
an welche dieses Recht geknüpft ist, nicht vereinbar ist, dass die
Konkursgläubiger, nachdem sie den Kollokationsplan anzufechten versäumt
haben, nachträglich Abtretung des Rechtes auf Bestreitung der Zulassung
verlangen, muss es auch ausgeschlossen sein, dass ihnen durch Abtretung
des Anspruches auf Rückerstattung der zugeteilten Konkursdividende
naehträglich nach Gelegenheit geboten wird, jene Zulassung ihrer Wirkung
zu berauben. Nun war der Rekurrent selbst freilich nicht Konkursgläubiger
und konnte

16 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht.' N° 5.

daher den Kollokationsplan nicht anfechten. -Allein seine Legitimation zum
Abtretungsbegehren vermag er nur aus dem Uebergang der Konkursforderungen
der Schweizerischen Volksbank und des Schweizerischen Bankvereins
herzuleiten, denen als Konkursgläubigern jene Befugnis zustand, die aber
keinen Gebrauch davon machten und daher nach dem Gesagten ihrerseits mit
einem solchen Begehren ausgeschlossen wären; Es bedarf keiner weiteren
Ausführungen, dass der Rekun'ent als Rechtsnachfolger der genannten
Konkursgläubiger keinerlei weitergehende Rechte für sich beanspruchen
kann, als jene' selbst geltend machen könnten.

Demnach erkennt die Schuldbeîrss und Konkurskammcr : Der Rekurs wird
abgewiesen.

5. Entscheid vom 9. Februar 1922 i. S. Xratfiger.

SchKG Art. 106, 107: Stellung des Betreibungsamtes zu

ss mehreren nacheinander erhobenen, aber nicht prosequierten
Drittansprachen. Befugnis des Richters, die Einstellung der Betreibung
zu verweigern.

A. In den Betreibungen' der Firma Ernst Strübin & C} und einer Anzahl
weiterer Gläubiger gegen Frau Häfelfinger in Binningen pfändete
das Betreibungsamt Hausrat im Schätzungswert von 5750 Fr. Nachdem
das Verwertungshegehren gestellt worden war, sprach ein gewisser
Häring in Zürich sämtliche gepfändeten Gegenstände zu Eigentum an,
ohne jedoch Widerspruchsklage zu erheben, als Ernst Strübin & Cie die
Eigentumsansprache bestritten. In der Folge sprachen ferner zunächst am
4. Oktober 1921 A. Roth in Basel und alsdann am 11. November Hans Vieth
in Binningen die sämtlichen gepkändeten Gegenstände zu Eigentum

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 5. 1?

an, ebenfalls ohne Widerspruchsklage zu erheben, als ihre Ansprüche
bestritten wurden, und endlich am 7. Dezember Dr. H. Krattiger, Zahnarzt,
in Basel. Da die Verwertung immer wieder hinausgeschoben wurde, beschwerte
sich die Firma Strübin & Cie, welche auch die Eigentmnsansprache
Krattigers bestritt, am 9. Dezember bei der Aufsichtsbehörde mit dem
Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, keine weitem Ansprachen aui
die gepiändeten Gegenstände mindestens nicht ohne Prüfung der Beweismittel
des Ansprechers entgegenzunehmen und die Verwertung unbekum A mert um
solche durchzuführen. Sie machte geltend, diese, ohne materielle Grundlage
und keineswegs ernstlich erhobenen Eigentumsansprachen haben einzig
zum Zwecke, die Verwertung zu verhindern. si ; B. Durch Entscheid vom
13. Dezember 1921 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft
die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass es dem Betreibungsamt die-Weisung
erteilte, die Betreibung ohne Rücksicht auf die Ansprache Krattigers
und einer eventuell noch weitern Person durchzuführen. Der Begründung
ist zu entnehmen: Alle erhobenen Duttansprachen haben nur den Sinn, die
Verwertung hinaus? zuschicben, wenn nicht gar zu verunmöglichen. Bei einer
derart offensichtlichen Unbegründetheit eines geltend gemachten Anspruchs
und dem offensichtlichen Zweck dieser Massnahmen, das Betreibnngsveriahren
zu erschweren, müssen die Betreibungsbehörden Mittel und Wege finden,
um dem Gläubiger zu seinem Rechte

.zu verhelfen. Das kann nur dadurch geschehen, dass

von einem bestimmten Zeitpunkte' an, an welchem die Betreibungsbehörden
die Ueberzeugung gewonnen haben, dass der obgenannte Zweck vorliegt, das
Betreibungsamt angewiesen wird, einen geltend gemachten Drittansprnch
nicht mehr zu beachten. . C. Diesen ihm am 14. Dezember zugestellten
Entscheid hat Krattiger am 24. Dezember an das Bundes--

AS 48 III 1921 Z
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 12
Datum : 06. Februar 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 12
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 12 Schuldhetreibungsund Konkani-echt. N° 4. 4. Entscheid vom 6. Februar 1922 i.


Gesetzesregister
SchKG: 250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.466
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverfahren • betreibungsamt • kollokationsplan • konkursverwaltung • konkursamt • biel • frage • notar • bundesgericht • kenntnis • mass • verlustschein • ausserordentliche konkursverwaltung • weiler • eigentum • sprache • widerspruchsklage • schuldbetreibungs- und konkursrecht • weisung • konkursdividende
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