150 V 67
8. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_166/2023 vom 6. März 2024
Regeste (de):
- Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
- In zeitlicher Hinsicht sind im Rahmen des Einkommensvergleichs bezogen auf den Rentenbeginn die aktuellsten veröffentlichten Daten beizuziehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens mit anschliessender Aufhebung der rentenabweisenden Verfügung und rückwirkender Zusprechung einer abgestuften Rente hat zur Folge, dass die Revisionsregeln analog zur Anwendung kommen. Beurteilt das Gericht dabei den Rentenanspruch in zeitlicher Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes über den Verfügungszeitpunkt hinaus, so ist die im Zeitpunkt des Gerichtsurteils bezogen auf die Rentenabstufung aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle massgeblich (E. 5.2).
Regeste (fr):
- Art. 16 LPGA; détermination des revenus sans et avec invalidité sur la base de l'Enquête suisse sur la structure des salaires (ESS) publiée par l'Office fédéral de la statistique; base statistique déterminante en cas de mise en oeuvre d'une expertise judiciaire avec allocation d'une rente échelonnée dans le temps.
- D'un point de vue temporel, les données publiées les plus récentes par rapport à la naissance du droit à la rente doivent être prises en compte pour la comparaison des revenus (confirmation de jurisprudence). La mise en oeuvre d'une expertise judiciaire, avec pour conséquence l'annulation de la décision de refus de rente et l'octroi à titre rétroactif d'une rente échelonnée dans le temps, entraîne l'application par analogie des règles sur la révision. Si, dans un tel contexte, le tribunal statue sur le droit à la rente pour une période allant au-delà de la date de la décision dans le cadre d'une extension temporelle de l'objet de la contestation, alors c'est la table de l'ESS publiée la plus récente au moment du jugement du tribunal qui est déterminante en ce qui concerne l'échelonnement de la rente (consid. 5.2).
Regesto (it):
- Art. 16 LPGA; determinazione del reddito senza e con invalidità sulla base della Rilevazione svizzera della struttura dei salari (RSS) pubblicata dall'Ufficio federale di statistica; base statistica determinante in caso di esperimento di una perizia giudiziaria con attribuzione di una rendita scalata nel tempo.
- Da un punto di vista temporale, nell'ambito del raffronto dei redditi rispetto alla nascita del diritto alla rendita occorre considerare i dati pubblicati più recenti (conferma della giurisprudenza). L'esperimento di una perizia giudiziaria, avente come conseguenza l'annullamento della decisione di rifiuto della rendita e il conferimento a titolo retroattivo di una rendita scalata nel tempo, comporta l'applicazione per analogia delle regole sulla revisione. Se, in un tale contesto, il tribunale statuisce sul diritto alla rendita per un periodo che oltrepassa la data della decisione nell'ambito dell'estensione temporale dell'oggetto della contestazione, allora per lo scaglionamento della rendita è determinante la tabella RSS pubblicata più recente al momento del giudizio del tribunale (consid. 5.2).
Sachverhalt ab Seite 68
BGE 150 V 67 S. 68
A. Die 1964 geborene A. arbeitete zuletzt als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim. Nach zwei stationären psychiatrischen Behandlungen sowie einer Knieoperation meldete sie sich im September 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch. Insbesondere veranlasste sie eine Erhebung der Verhältnisse im Haushalt, woraus sich eine Qualifikation als 80 % Erwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergab. Alsdann holte die IV-Stelle bei den Dres. med. B. und C. ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. November respektive 27. Dezember 2019 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch in Anwendung der gemischten Methode, wobei wie angekündigt lediglich die Einschränkung im erwerblichen Bereich berücksichtigt und zu 80 % gewichtet wurde (Invaliditätsgrad: 31 %).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gab bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Spital D., eine ergänzende polydisziplinäre Expertise vom 9. September 2022 in Auftrag. Nachdem sich die Parteien dazu geäussert hatten, hiess es die Beschwerde am 20. Dezember 2022 gut, hob die Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach A. ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Februar 2022 eine Viertelsrente zu.
C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2022 sei ihr
BGE 150 V 67 S. 69
ab 1. März 2019 bis 31. Januar 2022 eine ganze (unbestritten) sowie ab 1. Februar 2022 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. (...)
3.1 Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung ab Februar 2022 hat die Vorinstanz die Vergleichseinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 ermittelt. Sie hat erwogen, auf dieser Grundlage belaufe sich das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen, indexiert und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, auf insgesamt Fr. 65'884.40 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Gesundheits- und Sozialwesen [Spalte 86-88], Kompetenzniveau 2; Fr. 5'170.- pro Monat). Aus der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33'635.35 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1; Fr. 4'371.- pro Monat) ergebe sich - unter Verzicht auf einen Abzug vom Tabellenlohn - ein Invaliditätsgrad von 49 %. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die ab März 2019 zugesprochene ganze Invalidenrente per 1. Februar 2022 auf eine Viertelsrente reduziert.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in Bezug auf die fragliche Rentenabstufung hätte zwingend auf die LSE 2020 abgestellt werden müssen. Daraus resultiere unter Beibehaltung der von der Vorinstanz herangezogenen Parameter ein Invaliditätsgrad von fast genau 50 %. Selbst wenn anhand der LSE 2020 kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Februar 2022 ausgewiesen sei, wäre ein solcher eventualiter aufgrund eines mindestens 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn anzuerkennen.
4.
4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich. Dabei finden allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen grundsätzlich bis zum Verfügungszeitpunkt Berücksichtigung
BGE 150 V 67 S. 70
(so schon: BGE 129 V 222 E. 4.1; BGE 128 V 174; ferner: Urteile 8C_ 715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.1; 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3). Später verurkundete Eingaben werden miteinbezogen, sofern sie Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben (statt vieler: Urteil 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine).
4.2 Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen (statt vieler: BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.2; ebenso: Urteile 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.3.2; 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6; 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1; vgl. auch: MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 58 zu Art. 28a

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
4.3
4.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad der rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.3.2 Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; BGE 133 V 263 E. 6.1; BGE 130 V 343 E. 3.5.2; Urteil 9C_570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3).
5.
5.1 Im konkreten Fall gab die Vorinstanz aufgrund von Zweifeln "an der Richtigkeit" des bidisziplinären Gutachtens der Dres. med. B. und C. vom 13. November bzw. 27. Dezember 2019 die polydisziplinäre asim-Gerichtsexpertise vom 9. September 2022 in Auftrag.
BGE 150 V 67 S. 71
In Anbetracht der darin attestierten Arbeitsfähigkeiten (März 2018 bis Mai 2020: 0 %; Juni 2020 bis Januar 2022: 30 %; ab Februar 2022: 60 %; je für angepasste Tätigkeiten) hob sie die rentenabweisende Verfügung vom 1. Oktober 2020 auf und sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil vom 20. Dezember 2022 eine abgestufte Invalidenrente zu (vom 1. März 2019 bis 31. Januar 2022: ganze Invalidenrente; ab 1. Februar 2022: Viertelsrente). Mit anderen Worten beurteilte sie den Gesundheitszustand bzw. Rentenanspruch über den Verfügungszeitpunkt vom 1. Oktober 2020 hinaus. Die Voraussetzungen für die vorgenommene zeitliche Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes werden zu Recht von keiner Seite in Zweifel gezogen (dazu: Urteile 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.1; 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; je mit Hinweis auf BGE 130 V 138 E. 2.1).
5.2 Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin demnach (teilweise) rückwirkend eine abgestufte Invalidenrente gewährt und insbesondere per 1. Februar 2022 eine rentenwirksame Änderung bejaht. Diese liegt gemäss asim-Gerichtsgutachten in der Verbesserung des Gesundheitszustands respektive der Arbeitsfähigkeit von 30 % auf 60 % für angepasste Tätigkeiten. Dass die Anwendung einer neuen Tabelle für sich allein praxisgemäss keinen "Revisionsgrund" darstellt (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1), muss daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht weiter vertieft werden. Nach dem Gesagten sind die Grundsätze des Revisionsrechts auf die zur Diskussion stehende abgestufte Rente analog anwendbar. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Rentenanspruch im Zeitpunkt der Anspruchsänderung umfassend ("allseitig") zu prüfen ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Dabei sind - ebenfalls analog zur Revision gemäss Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
BGE 150 V 67 S. 72
Vielmehr ist die vorliegende Situation diesbezüglich gleich zu behandeln, wie wenn das kantonale Gericht nicht selber entscheidet, sondern die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweist. Gibt diese im Zuge des Rückweisungsurteils selber ein Gutachten in Auftrag und verfügt sie in der Folge neu über den (abgestuften) Rentenanspruch, so ist (ebenfalls) auf die im Zeitpunkt der neuen Entscheidung aktuellste Tabelle abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin im Vergleich dazu durch das Heranziehen einer älteren LSE-Tabelle (hier: die LSE 2018) schlechter gestellt werden soll, weil keine Rückweisung durch das kantonale Gericht erfolgte bzw. erfolgen konnte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4), ist nicht nachvollziehbar. Folglich hätte das kantonale Gericht für die Festsetzung der Vergleichseinkommen (Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
5.3 Nicht stichhaltig erscheinen vor diesem Hintergrund die in der Vernehmlassung seitens der Vorinstanz erhobenen Einwände. Will diese nach wie vor auf die LSE 2018 abstellen, da die LSE 2020 bei der Rentenabstufung (Februar 2022) noch gar nicht vorgelegen hätten, so ist dem entgegenzuhalten, dass die einschlägige Tabelle im entscheidenden Zeitpunkt (hier: des Urteils vom 20. Dezember 2022), nicht aber bei der Rentenabstufung veröffentlicht sein muss (betreffend Verfügungszeitpunkt: Urteile 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.2; 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.1; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4). Dass bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente der Zeitpunkt des Rentenbeginns einerseits mit dem in Anwendung der Dreimonatsfrist (Art. 88a Abs. 1

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
BGE 150 V 67 S. 73
Zeitpunkt des Gerichtsurteils, dies insbesondere, wenn wie hier entscheidwesentliche Abklärungen im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 61 lit. c

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
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a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |