103 Ib 134
24. Auszug aus dem Urteil vom 1. April 1977 i.S. Hunziker gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen
Regeste (de):
- Verfahren; Art. 97 ff . OG.
- Rüge der Verletzung kantonaler Ausstandsvorschriften. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde? (E. 2).
- Tierseuchenverordnung (TSV).
- 1. Die Anordnung der in Art 21 Ziff. 16
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: a den Namen und die Adresse des Tierhalters; b die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; c die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; d die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; e die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; f eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. 2 Nicht erfasst werden müssen: a Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; b Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. 3 Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. 4 Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: a neue registrierungspflichtige Betriebe; b den Wechsel des Tierhalters; c wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; d die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 5 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. 6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 7 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung - 1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes. 2 Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen: a Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen. b Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere. c Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden. d Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind. e Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne. f Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation. - 2. Gesetzmässigkeit von Art. 21 Ziff. 16
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)
TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: a den Namen und die Adresse des Tierhalters; b die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; c die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; d die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; e die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; f eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. 2 Nicht erfasst werden müssen: a Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; b Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. 3 Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. 4 Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: a neue registrierungspflichtige Betriebe; b den Wechsel des Tierhalters; c wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; d die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 5 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. 6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 7 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
Regeste (fr):
- Procédure; art. 97 et ss OJ.
- Grief tiré de la violation des dispositions de droit cantonal concernant la récusation. Recevabilité du recours de droit administratif? (consid. 2).
- Ordonnance d'exécution de la loi sur les épizooties (OFE).
- 1. Les mesures prises par les autorités cantonales en vertu de l'art. 21 chiffre 16 OFE ne sont pas subordonnées à l'autorisation du Département fédéral de l'économie publique prévue à l'art. 54 al. 2 de la loi sur les épizooties (consid. 3).
- 2. Légalité de l'art. 21 chiffre 16 OFE (consid. 4 et consid. 5).
Regesto (it):
- Procedura; art. 97 segg. OG.
- Censura concernente la violazione delle norme del diritto cantonale relative alla esclusione e alla ricusazione. Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo? (Consid. 2).
- Ordinanza d'esecuzione della legge sulle epizoozie (OLE).
- 1. I provvedimenti adottati dalle autorità cantonali in virtù dell'art. 21 n. 16 OLE non sono subordinati al consenso del Dipartimento federale dell'economia pubblica previsto dall'art. 54 cpv. 2 della legge sulle epizoozie (consid. 3).
- 2. Legittimità dell'art. 21 n. 16 OLE (consid. 4 e consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 135
BGE 103 Ib 134 S. 135
Der Bundesrat hat am 2. Juni 1975 einzelne Vorschriften der Verordnung vom 15. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung; TSV) revidiert. Die Änderung ist am 1. September 1975 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Tierkörperbeseitigung bestimmt die Verordnung im revidierten Art. 21 Ziff. 15 und 16: "15 Die Kantone sind ermächtigt, die Abgabe von Tierkörpern als Tierfutter für Fleischfresser oder zur Herstellung von Tierfutterkonserven zuzulassen. Sie haben die hierzu erforderlichen sichernden Bedingungen festzulegen und die Art der Tierkörper zu bezeichnen, die zum vorgesehenen Zweck abgegeben werden dürfen. Die Bestimmungen von Artikel 22 sowie der Fleischschaugesetzgebung bleiben vorbehalten. 16 1) Zur Fütterung an andere Tiere dürfen nur Tierkörper aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben verwertet werden, sofern sie vor dem Einbringen in den Tierhaltungsbetrieb durch Hitze sterilisiert worden sind. 2) Die Sterilisationsanlagen müssen vom Kantonstierarzt bewilligt sein, wobei die Bestimmungen der Artikel 21.6-21.8, mit Ausnahme der Genehmigung durch das Veterinäramt, sinngemäss anwendbar sind. Sie müssen baulich und personell von Tierhaltungsbetrieben vollständig getrennt sein. Der Transport hat vom einzelnen Liefer- zum Sterilisationsbetrieb direkt, unter Einhaltung der Vorschriften von Artikel 21
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
BGE 103 Ib 134 S. 136
Erwin Hunziker besitzt in Sigensee bei Münchwilen (TG) einen grossen Schweinemastbetrieb; er füttert die Schweine mit Schlachtabfällen und anderem Tierkörpermaterial. Die hierfür notwendigen Tierkörper beschafft er sich hauptsächlich bei Tierhaltungsbetrieben, aber auch bei Metzgereien aus den Kantonen Thurgau, Zürich und St. Gallen. Er führt zu diesem Zweck einen regelmässigen Sammeldienst durch, indem er mit einem speziell dafür eingerichteten Lastwagen die bereitgestellten Tierkörper einsammelt. Die eingesammelten Tierkörper werden anschliessend in vier Autoklaven mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 30 000 Litern solange sterilisiert, bis die Weichteile unter der Einwirkung der Hitze zerfallen. Auf diese Weise entsteht eine Suppe, die anschliessend den Schweinen verfüttert wird. Ist der Anfall an Tierkörpern sehr gross, so wird die gekochte Suppe an Dritte veräussert. Gestützt auf den revidierten Art. 21
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
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1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes - 1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
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1 | Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
2 | Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen. |
BGE 103 Ib 134 S. 137
materieller Hinsicht macht er geltend, der der Verfügung zugrundeliegende Art. 21
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kantonstierarzt, Dr. W. Krapf, hätte in den Ausstand treten müssen, weil er Verwaltungsratspräsident der Tiermehlfabrik Ostschweiz AG in Bazenheid (SG) sei, welche ein Konkurrenzunternehmen zu seinem Betrieb darstelle. a) Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Ausstandsbestimmungen seien nicht eingehalten worden. Im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann indessen nur eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden und nicht auch eine solche von kantonalem Recht (Art. 104
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 103 Ib 134 S. 138
worden und hat dort die Interessen des ihn delegierenden Gemeinwesens wahrzunehmen. Er ist also am angefochtenen Entscheid nicht persönlich interessiert (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 1973 in ZBl 74/1973, S. 413 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 1973 in Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn 1973, S. 86 f.). Die öffentlichen Interessen, die er als Mitglied des Verwaltungsrates wahrnehmen muss, decken sich mit denjenigen, die er auch sonst bei seiner Tätigkeit als Kantonstierarzt wahrnehmen muss, und die er gegenüber der Tiermehlfabrik auch dann durchsetzen müsste, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrates wäre. Denn die Tiermehlfabrik erfüllt als Tierkörperbeseitigungsanlage im Sinn der TSV eine seuchenpolizeiliche Funktion und steht als solche unter strenger seuchenpolizeilicher und hygienischer Aufsicht des Kantons (Art. 21 Ziff. 6 Abs. 1; Ziff. 8 ff. TSV). Praktisch obliegt die Durchführung dieser Aufsicht dem Kantonstierarzt, der insbesondere die Pläne für den Neu- und Umbau von Tierkörperbeseitigungsanlagen zu begutachten hat (Art. 21 Ziff. 8 Abs. 1
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte für die Verfügung die Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
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1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes - 1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
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1 | Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
2 | Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen. |
BGE 103 Ib 134 S. 139
sind (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, Kommentar zum TSG und zur TSV, S. 49 N. 3 zu Art. 54
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
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1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
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1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
4. a) Das Bundesgericht ist an die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie an die von ihr genehmigten Staatsverträge gebunden (Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 1 - 1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: |
|
1 | Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: |
a | auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); |
b | vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; |
c | einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; |
d | bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; |
e | für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind. |
2 | Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich: |
a | der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus; |
b | der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und |
c | der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 10 - 1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
|
1 | Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
1 | die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; |
2 | die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; |
3 | die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; |
4 | die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; |
5 | die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; |
6 | das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; |
7 | die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; |
8 | die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; |
9 | die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; |
2 | Der Bund kann: |
a | den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; |
b | anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird; |
c | Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30 |
3 | Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31 |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
BGE 103 Ib 134 S. 140
Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können, zu regeln (Art. 10 Ziff. 3); desgleichen obliegt ihm die Regelung der Abschlachtung oder der unschädlichen Beseitigung verseuchter, seuchenverdächtiger oder ansteckungsgefährdeter Tiere (Art. 10 Ziff. 2
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 10 - 1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. |
|
1 | Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. |
1bis | ...87 |
2 | ...88 |
3 | Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen: |
a | bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt; |
b | bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde; |
c | bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt; |
d | bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV. |
4 | Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden. |
5 | Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.90 |
6 | Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.91 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 10 - 1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
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1 | Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
1 | die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; |
2 | die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; |
3 | die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; |
4 | die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; |
5 | die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; |
6 | das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; |
7 | die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; |
8 | die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; |
9 | die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; |
2 | Der Bund kann: |
a | den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; |
b | anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird; |
c | Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30 |
3 | Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31 |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
BGE 103 Ib 134 S. 141
5. a) Es muss als Tatsache anerkannt werden, dass mit dem Einsammeln und Verfüttern von Fleischabfällen und Tierkadavern eine grosse Gefahr der Verbreitung hochansteckender Tierseuchen, wie der Maul- und Klauenseuche, des Milzbrandes, der Schweinepest, etc. verbunden ist, da die Ansteckung nicht nur durch unreines Futter, sondern durch Berührung mit Infektionsstoffen an Schuhen, Kleidern oder Händen, aber auch durch Nagetiere, Ungeziefer und unter Umständen sogar durch die Luft erfolgen kann (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI a.a.O. S. 157 ff., 173, 201). Der Umstand, dass in den letzten Jahren keine ausgedehnten Seuchenzüge vorgekommen sind, darf nicht zum Schluss verleiten, vorbeugende Bekämpfungsmassnahmen seien nicht mehr im selben Ausmass erforderlich. Vielmehr ist eine konsequente Prophylaxe gerade Voraussetzung für diesen Zustand. Angesichts der zunehmenden Grösse der Tierbestände stösst die Bekämpfung bei einem Seuchenausbruch nach Aussage der sachkundigen Behörden auf immer grössere Schwierigkeiten und die Auswirkungen eines Ausbruchs sind entsprechend verheerender (Bericht des EVD vom 18 September 1974 an die Regierungen der Kantone zum Entwurf eines Bundesratsbeschlusses über Änderung von Art. 21
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten - 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
|
1 | Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
a | die Arten der gehaltenen Wassertiere; |
b | die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art; |
c | bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen: |
c1 | den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer, |
c2 | die Art, |
c3 | die Anzahl oder das Gesamtgewicht, |
c4 | das Alter, |
c5 | das Datum des Zu- oder Abgangs; |
d | bei Abgängen von Erzeugnissen: |
d1 | den Bestimmungsort, |
d2 | die Art, |
d3 | das Gesamtgewicht, |
d4 | das Datum des Abgangs; |
e | die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.199 |
2 | Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.200 |
3 | Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.201 |
4 | Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. |
5 | Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. |
BGE 103 Ib 134 S. 142
Vor der Revision vom 2. Juni 1975 war die Verwertung von Tierkörpern als Tierfutter "unter sichernden Bedingungen" zugelassen (Art. 21 Ziff. 3
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfütterung von Tierkadavern sei seuchenpolizeilich weniger gefährlich als diejenige von Küchenabfällen gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit. a
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten - 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
|
1 | Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
a | die Arten der gehaltenen Wassertiere; |
b | die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art; |
c | bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen: |
c1 | den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer, |
c2 | die Art, |
c3 | die Anzahl oder das Gesamtgewicht, |
c4 | das Alter, |
c5 | das Datum des Zu- oder Abgangs; |
d | bei Abgängen von Erzeugnissen: |
d1 | den Bestimmungsort, |
d2 | die Art, |
d3 | das Gesamtgewicht, |
d4 | das Datum des Abgangs; |
e | die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.199 |
2 | Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.200 |
3 | Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.201 |
4 | Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. |
5 | Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten - 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
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1 | Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
a | die Arten der gehaltenen Wassertiere; |
b | die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art; |
c | bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen: |
c1 | den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer, |
c2 | die Art, |
c3 | die Anzahl oder das Gesamtgewicht, |
c4 | das Alter, |
c5 | das Datum des Zu- oder Abgangs; |
d | bei Abgängen von Erzeugnissen: |
d1 | den Bestimmungsort, |
d2 | die Art, |
d3 | das Gesamtgewicht, |
d4 | das Datum des Abgangs; |
e | die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.199 |
2 | Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.200 |
3 | Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.201 |
4 | Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. |
5 | Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
BGE 103 Ib 134 S. 143
des Art. 21 Ziff. 15
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |