Urteilskopf

103 Ib 134

24. Auszug aus dem Urteil vom 1. April 1977 i.S. Hunziker gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 135

BGE 103 Ib 134 S. 135

Der Bundesrat hat am 2. Juni 1975 einzelne Vorschriften der Verordnung vom 15. Dezember 1967 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung; TSV) revidiert. Die Änderung ist am 1. September 1975 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Tierkörperbeseitigung bestimmt die Verordnung im revidierten Art. 21 Ziff. 15 und 16: "15 Die Kantone sind ermächtigt, die Abgabe von Tierkörpern als Tierfutter für Fleischfresser oder zur Herstellung von Tierfutterkonserven zuzulassen. Sie haben die hierzu erforderlichen sichernden Bedingungen festzulegen und die Art der Tierkörper zu bezeichnen, die zum vorgesehenen Zweck abgegeben werden dürfen. Die Bestimmungen von Artikel 22 sowie der Fleischschaugesetzgebung bleiben vorbehalten. 16 1) Zur Fütterung an andere Tiere dürfen nur Tierkörper aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben verwertet werden, sofern sie vor dem Einbringen in den Tierhaltungsbetrieb durch Hitze sterilisiert worden sind. 2) Die Sterilisationsanlagen müssen vom Kantonstierarzt bewilligt sein, wobei die Bestimmungen der Artikel 21.6-21.8, mit Ausnahme der Genehmigung durch das Veterinäramt, sinngemäss anwendbar sind. Sie müssen baulich und personell von Tierhaltungsbetrieben vollständig getrennt sein. Der Transport hat vom einzelnen Liefer- zum Sterilisationsbetrieb direkt, unter Einhaltung der Vorschriften von Artikel 21
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
.18 Absätze 1 und 2, zu erfolgen." Nach Art. 21 Ziff. 18
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV hat der Transport von Tierkörpern so zu erfolgen, dass eine Seuchengefahr möglichst ausgeschlossen ist; insbesondere darf kein Material nach aussen gelangen. Abs. 2 schreibt vor, dass für den Transport nach Tierkörperbeseitigungsanlagen nur geeignete Behälter oder Spezialwagen verwendet werden dürfen. Für die Anpassung an die Bestimmungen von Art. 21 Ziff. 16 hat der Bundesrat eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1977 eingeräumt (Art. III Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Juni 1975; AS 1975, 996).
BGE 103 Ib 134 S. 136

Erwin Hunziker besitzt in Sigensee bei Münchwilen (TG) einen grossen Schweinemastbetrieb; er füttert die Schweine mit Schlachtabfällen und anderem Tierkörpermaterial. Die hierfür notwendigen Tierkörper beschafft er sich hauptsächlich bei Tierhaltungsbetrieben, aber auch bei Metzgereien aus den Kantonen Thurgau, Zürich und St. Gallen. Er führt zu diesem Zweck einen regelmässigen Sammeldienst durch, indem er mit einem speziell dafür eingerichteten Lastwagen die bereitgestellten Tierkörper einsammelt. Die eingesammelten Tierkörper werden anschliessend in vier Autoklaven mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 30 000 Litern solange sterilisiert, bis die Weichteile unter der Einwirkung der Hitze zerfallen. Auf diese Weise entsteht eine Suppe, die anschliessend den Schweinen verfüttert wird. Ist der Anfall an Tierkörpern sehr gross, so wird die gekochte Suppe an Dritte veräussert. Gestützt auf den revidierten Art. 21
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV verbot das Veterinäramt des Kantons St. Gallen Erwin Hunziker mit Verfügung vom 29. Oktober 1975 ab sofort das Abholen von Kadavern umgestandener oder totgeborener Tiere aus Tierhaltungsbetrieben. Im Rahmen der vom Bundesrat eingeräumten Übergangsfrist gestattete es ihm, seinen Sammeldienst bei den von ihm schon vor der Revision der Verordnung angegangenen Metzgereien im Kanton St. Gallen noch bis Ende 1977 durchzuführen. Bei allen anderen Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben des Kantons wurde ihm das Abholen von Material nur unter der Bedingung erlaubt, dass Art. 21 Ziff. 16 Abs. 2
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV eingehalten werde. Erwin Hunziker führte hiegegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, welche am 22. Juni 1976 abgewiesen wurde. Er erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der Entscheid des Regierungsrates und die Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 29. Oktober 1975 seien aufzuheben. Er beanstandet, dass Dr. W. Krapf, der Leiter des kantonalen Veterinäramtes, nicht in den Ausstand getreten ist, obwohl er Präsident der Tiermehlfabrik Ostschweiz AG in Bazenheid (SG) ist. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der kantonalen Ausstandsvorschriften, welche zugleich einen Verstoss gegen Art. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV darstelle. Weiter rügt er eine Verletzung von Art. 54 Abs. 2
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 54   Vollzug
  1.   Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes. [1]
  1bis.   Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. [2]
  1ter.   In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten. [3]
  2.   Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) [4] zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Tierseuchengesetz (TSG) bzw. von Art. 62 Abs. 1
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 62   Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  1.   Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.
  2.   Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.
TSV. In

BGE 103 Ib 134 S. 137


materieller Hinsicht macht er geltend, der der Verfügung zugrundeliegende Art. 21
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV verstosse gegen die Vorschriften des TSG sowie gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, die Eigentumsgarantie und Art. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement erklärt, es schliesse sich im wesentlichen den Ausführungen des Regierungsrates an und verzichtet auf ergänzende Bemerkungen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab u.a. aus folgenden.

Erwägungen


Erwägungen:


2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Kantonstierarzt, Dr. W. Krapf, hätte in den Ausstand treten müssen, weil er Verwaltungsratspräsident der Tiermehlfabrik Ostschweiz AG in Bazenheid (SG) sei, welche ein Konkurrenzunternehmen zu seinem Betrieb darstelle. a) Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Ausstandsbestimmungen seien nicht eingehalten worden. Im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann indessen nur eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden und nicht auch eine solche von kantonalem Recht (Art. 104
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG). Unter den Begriff des Bundesrechts fallen aber auch die verfassungsmässigen Rechte des Bundes (BGE 100 Ib 147 E. II/1; BGE 96 I 187). Der Beschwerdeführer erblickt in der Verletzung der kantonalen Ausstandsvorschriften zugleich eine Verletzung von Art. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Es ist somit zu prüfen, ob eine Verletzung von Art. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vorliegt. b) Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
VRP haben Beamte von sich aus in den Ausstand zu treten, u.a. wenn sie "Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben" (lit. b) oder "wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen" (lit. c). Die Tiermehlfabrik Bazenheid ist eine Tierkörperbeseitigungsanlage im Sinne der TSV. Sie ist als gemischtwirtschaftliches Unternehmen organisiert. Der Kanton St. Gallen ist mit fünf Prozent am Aktienkapital beteiligt. Dr. W. Krapf ist nicht als Privatmann, sondern aufgrund seiner Funktion als Kantonstierarzt vom Kanton in den Verwaltungsrat abgeordnet

BGE 103 Ib 134 S. 138


worden und hat dort die Interessen des ihn delegierenden Gemeinwesens wahrzunehmen. Er ist also am angefochtenen Entscheid nicht persönlich interessiert (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 1973 in ZBl 74/1973, S. 413 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 1973 in Bericht des Obergerichts des Kantons Solothurn 1973, S. 86 f.). Die öffentlichen Interessen, die er als Mitglied des Verwaltungsrates wahrnehmen muss, decken sich mit denjenigen, die er auch sonst bei seiner Tätigkeit als Kantonstierarzt wahrnehmen muss, und die er gegenüber der Tiermehlfabrik auch dann durchsetzen müsste, wenn er nicht Mitglied des Verwaltungsrates wäre. Denn die Tiermehlfabrik erfüllt als Tierkörperbeseitigungsanlage im Sinn der TSV eine seuchenpolizeiliche Funktion und steht als solche unter strenger seuchenpolizeilicher und hygienischer Aufsicht des Kantons (Art. 21 Ziff. 6 Abs. 1; Ziff. 8 ff. TSV). Praktisch obliegt die Durchführung dieser Aufsicht dem Kantonstierarzt, der insbesondere die Pläne für den Neu- und Umbau von Tierkörperbeseitigungsanlagen zu begutachten hat (Art. 21 Ziff. 8 Abs. 1
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV); die Inbetriebnahme und den Betrieb einer Anlage bewilligen muss (Art. 21 Ziff. 8 Abs. 3
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV) und über die Modalitäten der Ablieferung der Tierkörper bzw. deren anderweitigen unschädlichen Beseitigung zu befinden hat (Art. 21 Ziff. 14
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV). Da im übrigen keine Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine Befangenheit des Kantonstierarztes schliessen liessen, ist eine Verletzung der Ausstandspflicht sowohl unter dem Gesichtspunkt des kantonalen Rechts als auch unter demjenigen des Art. 4
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 4   Landessprachen
  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zu verneinen.


3. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte für die Verfügung die Zustimmung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gemäss Art. 54 Abs. 2
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 54   Vollzug
  1.   Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes. [1]
  1bis.   Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. [2]
  1ter.   In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten. [3]
  2.   Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) [4] zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
TSG bzw. Art. 62 Ziff. 1
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 62   Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes
  1.   Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.
  2.   Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.
TSV eingeholt werden müssen. Das TSG bestimmt in Art. 54 Abs. 2: "Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zulässig." Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass die Kantone gegeneinander Sperren verhängen und Verkehrsbeschränkungen einführen, die seuchenpolizeilich nicht unbedingt erforderlich

BGE 103 Ib 134 S. 139


sind (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI, Kommentar zum TSG und zur TSV, S. 49 N. 3 zu Art. 54
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 54   Vollzug
  1.   Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes. [1]
  1bis.   Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. [2]
  1ter.   In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten. [3]
  2.   Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) [4] zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
). Sie soll die Koordination der von den Kantonen beim Vollzug des TSG angeordneten Verkehrsbeschränkungen gewährleisten und verhindern, dass jeder Kanton bei der Anordnung solcher Beschränkungen nach seinem Belieben vorgeht (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters im Ständerat, Amtl. Bull. 1965 S, S. 201). Die im vorliegenden Fall angeordneten Massnahmen sind indessen bereits in Art. 21 Ziff. 16
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV vorgeschrieben. Die angefochtene Verfügung beschränkt sich darauf, diese Vorschrift anzuwenden; der Kanton St. Gallen hat darüber hinaus keine eigene Vollzugsmassnahme angeordnet. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich aus diesem Grund als unbegründet. Ob es sich überhaupt um eine Massnahme handelt, die im Sinne von Art. 54 Abs. 2
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 54   Vollzug
  1.   Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes. [1]
  1bis.   Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. [2]
  1ter.   In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten. [3]
  2.   Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) [4] zulässig.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
[4] Ausdruck gemäss Ziff. I 29 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
TSG "den Verkehr mit andern Kantonen betrifft" kann im übrigen dahingestellt bleiben.

4. a) Das Bundesgericht ist an die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie an die von ihr genehmigten Staatsverträge gebunden (Art. 113 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 113   Berufliche Vorsorge [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.   Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.   Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.   Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.   Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  3.   Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
  4.   Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
und 114bis Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 113   Berufliche Vorsorge [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.   Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.   Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.   Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.   Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  3.   Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
  4.   Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV). Dagegen kann es Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Es unterwirft dieser Kontrolle insbesondere die auf eine gesetzliche Delegation gestützten (unselbständigen) Verordnungen des Bundesrates. Dabei prüft es, ob diese den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen sprengen oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind. Soweit das Gesetz allerdings den Bundesrat ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, schliesst die Bindung an die Bundesgesetze die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnungen aus (BGE 101 Ib 144; BGE 99 Ib 165 mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 9
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 9 [1]   Grundsatz
  Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
TSG obliegt es Bund und Kantonen, zur Bekämpfung der in Art. 1
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 1   Tierseuchen [1]
  1.   Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
a.   auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
b.   vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
c.   einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
d.   bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
e.   für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen. [2] Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
a.   der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
b.   der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
c.   der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
 
[1] Randtitel in Sachüberschrift umgewandelt gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
TSG genannten Tierkrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zur Verhinderung einer Ausdehnung der Krankheit und zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren angezeigt erscheinen. Art. 10
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 10   Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen [1]
  1.   Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere: [2]
1.   die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2. [3]   die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3. [4]   die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4.   die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5.   die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6. [5]   das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7. [6]   die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8.   die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9.   die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
tab.   10. [7] die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung;
  2.   Der Bund kann:
a.   den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b.   anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c.   Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. [9]
  3.   Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen. [10]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
TSG ermächtigt den Bundesrat, in Ausführung von Art. 9
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 9 [1]   Grundsatz
  Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
TSG sichernde Vorschriften aufzustellen. Er hat danach insbesondere auch die unschädliche Beseitigung der Kadaver und


BGE 103 Ib 134 S. 140


Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können, zu regeln (Art. 10 Ziff. 3); desgleichen obliegt ihm die Regelung der Abschlachtung oder der unschädlichen Beseitigung verseuchter, seuchenverdächtiger oder ansteckungsgefährdeter Tiere (Art. 10 Ziff. 2
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 10   Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen [1]
  1.   Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
  1bis.   ... [2]
  2.   ... [3]
  3.   Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
a.   bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
b.   bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
c.   bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
d. [4]   bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV.
  4.   Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
  5.   Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden. [5]
  6.   Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden. [6]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[2] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2069). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 9 der V vom 3. Nov. 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 751).
[3] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 (AS 2001 1337).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
[6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).
). Auf diese Delegation stützt sich Art. 21 Ziff. 16
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV. c) Art. 10
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 10   Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen [1]
  1.   Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere: [2]
1.   die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
2. [3]   die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
3. [4]   die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
4.   die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
5.   die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
6. [5]   das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
7. [6]   die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
8.   die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen;
9.   die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
tab.   10. [7] die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung;
  2.   Der Bund kann:
a.   den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren;
b.   anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird;
c.   Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären. [9]
  3.   Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen. [10]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).
[6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[9] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
[10] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1975 (AS 1977 1187; BBl 1975 II 106). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).
TSG in Verbindung mit Art. 9
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 9 [1]   Grundsatz
  Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
TSG räumt dem Bundesrat für die zu erlassenden Bekämpfungsvorschriften einen grossen Spielraum des Ermessens ein. Insbesondere umschreibt die Bestimmung die Art der zu treffenden Bekämpfungsmassnahmen nicht näher; es gilt in dieser Hinsicht einzig die Richtlinie des Art. 9
SR 916.40 TSG Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Art. 9 [1]   Grundsatz
  Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Sept. 1995 (AS 1995 3711; BBl 1993 I 805).
TSG, wonach alle Massnahmen zu ergreifen sind, "die nach dem jeweiligen Stande der Wissenschaft und der Erfahrung zur Verhinderung einer Ausdehnung der Krankheit und zum Schutze der Gesundheit von Menschen und Tieren angezeigt erscheinen". Diese weitgehende Regelungsbefugnis ist vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden, um eine rasche Anpassung der Gesetzgebung an veränderte Verhältnisse zu erleichtern und zu ermöglichen, dass die Fortschritte der Wissenschaft ohne Verzug in den Dienst der Seuchenbekämpfung gestellt werden können (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI a.a.O. S. 16 zu Art. 9; Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1965, BBl 1965 II S. 1061). Das dem Bundesrat mit Rücksicht auf den oft raschen Wandel der Verhältnisse und der Erkenntnisse der Wissenschaft eingeräumte weite Ermessen entspricht somit dem Willen des Gesetzgebers, und diese Delegation ist nach Art. 113 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 113   Berufliche Vorsorge [1]*
  1.   Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
  2.   Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.   Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b.   Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c.   Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d.   Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e.   Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
  3.   Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
  4.   Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
 
[1] * Mit Übergangsbestimmung.
BV für das Bundesgericht verbindlich. Sie bedeutet, dass das Bundesgericht bei der Überprüfung der Gesetzmässigkeit der Bestimmung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen darf; es hat bloss zu prüfen, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengen oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig sind (BGE 101 Ib 145 E. 2 mit Hinweisen). Die seuchenpolizeiliche Ermessensfrage wirft zudem Probleme auf, deren Lösung tiermedizinisches Fachwissen und technische Erfahrung in der Seuchenbekämpfung voraussetzen. Das Bundesgericht kann daher in dieser Hinsicht jedenfalls nicht über die Zweckmässigkeit einer Massnahme befinden.
BGE 103 Ib 134 S. 141

5. a) Es muss als Tatsache anerkannt werden, dass mit dem Einsammeln und Verfüttern von Fleischabfällen und Tierkadavern eine grosse Gefahr der Verbreitung hochansteckender Tierseuchen, wie der Maul- und Klauenseuche, des Milzbrandes, der Schweinepest, etc. verbunden ist, da die Ansteckung nicht nur durch unreines Futter, sondern durch Berührung mit Infektionsstoffen an Schuhen, Kleidern oder Händen, aber auch durch Nagetiere, Ungeziefer und unter Umständen sogar durch die Luft erfolgen kann (FRITSCHI/NABHOLZ/RIEDI a.a.O. S. 157 ff., 173, 201). Der Umstand, dass in den letzten Jahren keine ausgedehnten Seuchenzüge vorgekommen sind, darf nicht zum Schluss verleiten, vorbeugende Bekämpfungsmassnahmen seien nicht mehr im selben Ausmass erforderlich. Vielmehr ist eine konsequente Prophylaxe gerade Voraussetzung für diesen Zustand. Angesichts der zunehmenden Grösse der Tierbestände stösst die Bekämpfung bei einem Seuchenausbruch nach Aussage der sachkundigen Behörden auf immer grössere Schwierigkeiten und die Auswirkungen eines Ausbruchs sind entsprechend verheerender (Bericht des EVD vom 18 September 1974 an die Regierungen der Kantone zum Entwurf eines Bundesratsbeschlusses über Änderung von Art. 21
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
und 22
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 22 [1]   Bestandeskontrolle [2]
  1.   Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
a.   die Arten der gehaltenen Wassertiere;
b.   die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
c.   bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,die Art,die Anzahl oder das Gesamtgewicht,das Alter,das Datum des Zu- oder Abgangs;
1.   den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
2.   die Art,
3.   die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
4.   das Alter,
5.   das Datum des Zu- oder Abgangs;
d.   bei Abgängen von Erzeugnissen:den Bestimmungsort,die Art,das Gesamtgewicht,das Datum des Abgangs;
1.   den Bestimmungsort,
2.   die Art,
3.   das Gesamtgewicht,
4.   das Datum des Abgangs;
e.   die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit. [3]
  2.   Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. [4]
  35.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
TSV, S. 2). Die Schweiz ist zudem zur Deckung der Nachfrage auf dem Fleischsektor in wachsendem Mass auf Importe aus einer grossen Zahl von Ländern angewiesen, wodurch die Gefahr der Ein- und Verschleppung auch weniger bekannter Seuchen gesteigert wird. Ferner lehrt die Erfahrung, dass in seuchenfreieren Zeiten eine Seuche oft nicht rechtzeitig erkannt wird, weil mit dem Ausbruch von Seuchen nicht mehr in gleicher Weise gerechnet wird und die Vertrautheit mit den Symptomen nicht mehr im selben Mass vorhanden ist. Unter diesen Umständen muss deshalb der umfassenden Seuchenbekämpfung nach wie vor vorrangige Bedeutung zugestanden werden. b) Die Verfütterung von Tierkörpern gibt nach der Ansicht der massgeblichen tiermedizinischen Fachstellen seuchenpolizeilich zu grössten Bedenken Anlass. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung der TSV stützt sich in dieser Hinsicht auf Erfahrungen, die seit dem Inkrafttreten der 1967 letztmals revidierten TSV gemacht wurden (Bericht des EVD a.a.O.; Referat des st. gallischen Kantonstierarztes in TVF-Information Nr. 1, 1975, S. 5 f.).
BGE 103 Ib 134 S. 142

Vor der Revision vom 2. Juni 1975 war die Verwertung von Tierkörpern als Tierfutter "unter sichernden Bedingungen" zugelassen (Art. 21 Ziff. 3
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
alte Fassung TSV). Art. 21 Ziff. 16
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV verbietet nun generell die Verwertung von Tierkörpern aus Tierhaltungsbetrieben zur Verfütterung an Nicht-Fleischfresser, zu denen in diesem Zusammenhang die Schweine gehören. Zur Fütterung dieser Tiere dürfen nur noch Tierkörper aus Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetrieben verwertet werden. Angesichts der von der Fachwelt hervorgehobenen Seuchengefahr und des bedeutenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung eines Seuchenausbruchs oder einer Seuchenverbreitung lässt sich das erwähnte Verbot unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstanden. Es erscheint danach ohne weiteres als sachlich begründet, dass Tierkörper aus Tierhaltungsbetrieben, insbesondere von umgestandenen oder totgeborenen Haustieren, von Fallwild und von Fischen (Art. 21 Ziff. 1 lit. a
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
und b TSV) von der Verwertung zum Zwecke der Verfütterung an Schweine ausgeschlossen werden. Diese Tierkörper sind naturgemäss für die Verschleppung hochansteckender Seuchen besonders geeignet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verfütterung von Tierkadavern sei seuchenpolizeilich weniger gefährlich als diejenige von Küchenabfällen gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit. a
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 22 [1]   Bestandeskontrolle [2]
  1.   Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
a.   die Arten der gehaltenen Wassertiere;
b.   die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
c.   bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,die Art,die Anzahl oder das Gesamtgewicht,das Alter,das Datum des Zu- oder Abgangs;
1.   den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
2.   die Art,
3.   die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
4.   das Alter,
5.   das Datum des Zu- oder Abgangs;
d.   bei Abgängen von Erzeugnissen:den Bestimmungsort,die Art,das Gesamtgewicht,das Datum des Abgangs;
1.   den Bestimmungsort,
2.   die Art,
3.   das Gesamtgewicht,
4.   das Datum des Abgangs;
e.   die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit. [3]
  2.   Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. [4]
  35.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
TSV, für welche eine freizügigere Regelung gilt, trifft nicht zu. Diese Ansicht findet keine Bestätigung in den massgeblichen Fachkreisen. Soweit von tiermedizinischer Seite die Verfütterung von Hotelabfällen als nicht weniger bedenklich eingestuft wird als diejenige von Abfällen aus Schlachthöfen und Metzgereien, wird vielmehr eine entsprechende Anpassung der Behandlung der Hotelabfälle an die Bestimmungen über die Tierkörperbeseitigung gefordert. Auf jeden Fall kann daraus inbezug auf die geltende Regelung nicht die Folgerung gezogen werden, die freizügigere Regelung des Art. 22
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 22 [1]   Bestandeskontrolle [2]
  1.   Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
a.   die Arten der gehaltenen Wassertiere;
b.   die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
c.   bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,die Art,die Anzahl oder das Gesamtgewicht,das Alter,das Datum des Zu- oder Abgangs;
1.   den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
2.   die Art,
3.   die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
4.   das Alter,
5.   das Datum des Zu- oder Abgangs;
d.   bei Abgängen von Erzeugnissen:den Bestimmungsort,die Art,das Gesamtgewicht,das Datum des Abgangs;
1.   den Bestimmungsort,
2.   die Art,
3.   das Gesamtgewicht,
4.   das Datum des Abgangs;
e.   die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit. [3]
  2.   Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. [4]
  35.   ... [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).
TSV sei auch auf die Verwertung von Schlachtabfällen oder von Tierkadavern im Sinne von Art. 21 Ziff. 1 lit. a
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
und b TSV anzuwenden. Aus der unterschiedlichen Regelung der Abgabe von Tierkörpern als Tierfutter für Fleischfresser (Art. 21 Ziff. 15
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV) lässt sich ebenfalls nichts zugunsten der Argumentation des Beschwerdeführers ableiten. Eine allfällige Anpassung könnte auch hier höchstens im Sinne einer Angleichung der Regelung

BGE 103 Ib 134 S. 143


des Art. 21 Ziff. 15
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV an die übrigen strengeren Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung des Art. 21
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Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV notwendig werden. Zudem besteht insofern ein wesentlicher Unterschied, als das Fleisch dieser Tiere im Gegensatz zum Schweinefleisch nicht als Nahrung für den Menschen verwendet wird. c) Angesichts der bedeutenden Seuchengefahr und der von ihr bedrohten öffentlichen Gesundheit ist es sachlich auch gerechtfertigt, strenge Vorschriften für den Transport der zur Verwertung zugelassenen Tierkörper von den Lieferbetrieben zum Verwertungsbetrieb aufzustellen. Art. 21 Ziff. 16
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV schreibt in dieser Hinsicht vor, dass der Transport vom einzelnen Liefer- zum Sterilisationsbetrieb direkt zu erfolgen hat. Dadurch werden eigentliche Sammeltouren, wie sie der Beschwerdeführer unternimmt, ausgeschlossen. Angesichts der leicht möglichen Ansteckung ist diese Massnahme gerade im Hinblick auf einen Sammeldienst in ländlichen Gegenden zweifellos geeignet, die Gefahr eines Seuchenausbruchs oder einer Seuchenverschleppung in möglichst niedrigem Rahmen zu halten; sie lässt sich angesichts der Bedeutung der dadurch geschützten Rechtsgüter auch schwerlich als unverhältnismässig bezeichnen. Es kann sich höchstens fragen, ob die Vorschrift deshalb ungerechtfertigt ist, weil nach der Verordnung ein entsprechender Sammeldienst durch die Tierkörperbeseitigungsanlagen zugelassen wird. Indes muss der Sammeldienst einer Tierkörperbeseitigungsanlage hauptsächlich kommunale Sammelstellen anfahren (Art. 21 Ziff. 10
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
und 11
SR 916.401 TSV Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

Art. 21 [1]   Registrierung von Aquakulturbetrieben
  1.   Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a.   den Namen und die Adresse des Tierhalters;
b.   die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes;
c.   die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes;
d. [2]   die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
e. [3]   die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. [4]   eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
  2.   Nicht erfasst werden müssen:
a.   Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien;
b.   Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden.
  3.   Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
  4.   Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a.   neue registrierungspflichtige Betriebe;
b.   den Wechsel des Tierhalters;
c.   wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d.   die Auflösung des Aquakulturbetriebs. [5]
  5.   Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
  6.   Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält. [6]
  7.   Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
TSV), welche in aller Regel ausserhalb der Siedlungen liegen und nicht in direkter Nachbarschaft von landwirtschaftlichen Betrieben stehen. Demgegenüber geht der Sammeldienst des Schweinemastbetriebes die Lieferbetriebe direkt an. Im Hinblick auf die Ansteckungsgefahr erscheint es daher jedenfalls sachlich nicht als ungerechtfertigt, den Transport eines Schweinemastbetriebes als gefährlicher zu veranschlagen als denjenigen einer Tierkörperbeseitigungsanlage. d) Art. 21 Ziff. 16 Abs. 1 und 2 kann sich demnach inbezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Regelung auf sachliche Gründe stützen und erscheint damit, soweit die Bestimmung nach dem Gesagten der Überprüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist, weder willkürlich noch sprengt er den Rahmen der gesetzlichen Delegation.
103 IB 134 01. April 1977 31. Dezember 1977 Bundesgericht 103 IB 134 BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht

Subject Verfahren; Art. 97 ff....