SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung - 1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes. |
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1 | Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes. |
2 | Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen: |
a | Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen. |
b | Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere. |
c | Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden. |
d | Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind. |
e | Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne. |
f | Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
|
1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes - 1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
|
1 | Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
2 | Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
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1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 62 Erste Massnahmen des Tierhalters und des Tierarztes - 1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
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1 | Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. |
2 | Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
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1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 54 Vollzug - 1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
|
1 | Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes.120 |
1bis | Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.121 |
1ter | In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten.122 |
2 | Massnahmen eines Kantons, die den Verkehr mit andern Kantonen betreffen, sind nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)123 zulässig. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 1 - 1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: |
|
1 | Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die: |
a | auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); |
b | vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können; |
c | einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können; |
d | bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können; |
e | für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind. |
2 | Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich: |
a | der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus; |
b | der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und |
c | der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 10 - 1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
|
1 | Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
1 | die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; |
2 | die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; |
3 | die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; |
4 | die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; |
5 | die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; |
6 | das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; |
7 | die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; |
8 | die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; |
9 | die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; |
2 | Der Bund kann: |
a | den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; |
b | anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird; |
c | Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30 |
3 | Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31 |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 10 - 1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. |
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1 | Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung. |
1bis | ...87 |
2 | ...88 |
3 | Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen: |
a | bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt; |
b | bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde; |
c | bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt; |
d | bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des BLV. |
4 | Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden. |
5 | Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.90 |
6 | Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.91 |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 10 - 1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
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1 | Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:23 |
1 | die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere; |
2 | die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere; |
3 | die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können; |
4 | die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs; |
5 | die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere; |
6 | das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren; |
7 | die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; |
8 | die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; |
9 | die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen; |
2 | Der Bund kann: |
a | den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren; |
b | anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird; |
c | Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, als seuchenfrei erklären.30 |
3 | Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen.31 |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 916.40 Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) TSG Art. 9 Grundsatz - Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten - 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
|
1 | Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
a | die Arten der gehaltenen Wassertiere; |
b | die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art; |
c | bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen: |
c1 | den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer, |
c2 | die Art, |
c3 | die Anzahl oder das Gesamtgewicht, |
c4 | das Alter, |
c5 | das Datum des Zu- oder Abgangs; |
d | bei Abgängen von Erzeugnissen: |
d1 | den Bestimmungsort, |
d2 | die Art, |
d3 | das Gesamtgewicht, |
d4 | das Datum des Abgangs; |
e | die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.199 |
2 | Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.200 |
3 | Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.201 |
4 | Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. |
5 | Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten - 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
|
1 | Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
a | die Arten der gehaltenen Wassertiere; |
b | die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art; |
c | bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen: |
c1 | den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer, |
c2 | die Art, |
c3 | die Anzahl oder das Gesamtgewicht, |
c4 | das Alter, |
c5 | das Datum des Zu- oder Abgangs; |
d | bei Abgängen von Erzeugnissen: |
d1 | den Bestimmungsort, |
d2 | die Art, |
d3 | das Gesamtgewicht, |
d4 | das Datum des Abgangs; |
e | die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.199 |
2 | Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.200 |
3 | Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.201 |
4 | Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. |
5 | Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 22 Bestandeskontrolle und weitere Pflichten - 1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
|
1 | Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst: |
a | die Arten der gehaltenen Wassertiere; |
b | die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art; |
c | bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen: |
c1 | den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer, |
c2 | die Art, |
c3 | die Anzahl oder das Gesamtgewicht, |
c4 | das Alter, |
c5 | das Datum des Zu- oder Abgangs; |
d | bei Abgängen von Erzeugnissen: |
d1 | den Bestimmungsort, |
d2 | die Art, |
d3 | das Gesamtgewicht, |
d4 | das Datum des Abgangs; |
e | die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.199 |
2 | Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.200 |
3 | Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.201 |
4 | Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können. |
5 | Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
|
1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |
SR 916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) TSV Art. 21 Registrierung von Aquakulturbetrieben - 1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
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1 | Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt: |
a | den Namen und die Adresse des Tierhalters; |
b | die Standortadresse und die Koordinaten des Betriebes; |
c | die Haltungsart und die Produktionsform des Betriebes; |
d | die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb; |
e | die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb; |
f | eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs. |
2 | Nicht erfasst werden müssen: |
a | Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken, wie Gartenteiche oder Aquarien; |
b | Einrichtungen, in denen freilebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden, bis zur Schlachtung vorübergehend und ohne Fütterung gehältert werden. |
3 | Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen. |
4 | Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über: |
a | neue registrierungspflichtige Betriebe; |
b | den Wechsel des Tierhalters; |
c | wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten; |
d | die Auflösung des Aquakulturbetriebs.196 |
5 | Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch. |
6 | Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.197 |
7 | Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5. |