101 III 9
2. Entscheid vom 7. Mai 1975 i.S. Vögtlin.
Regeste (de):
- Rechtsvorschlag.
- Ein versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteter Rechtsvorschlag ist gültig.
Regeste (fr):
- Opposition.
- Une opposition adressée par inadvertance à un office de poursuite incompétent est valable.
Regesto (it):
- Opposizione.
- Un'opposizione indirizzata per inavvertenza ad un ufficio di esecuzione incompetente è valida.
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 101 III 9 S. 9
A.- In der Betreibung Nr. 16'917 erliess das Betreibungsamt Arlesheim auf Begehren der Etcenter Ltd., Zürich, am 24. September 1974 gegen den in Reinach wohnenden Willi Vögtlin einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von Fr. 26'864.25 nebst Zins zu 5% seit 31. August 1967. Auf Begehren der gleichen Gläubigerin stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 25. September 1974 unter der Nummer 45190 einen Zahlungsbefehl gegen die in Basel domizilierte Willi Vögtlin AG aus. Am 30. September 1974 richtete der Anwalt der beiden Schuldner zwei Schreiben an das Betreibungsamt Basel-Stadt. Im einen erhob er ordnungsgemäss Rechtsvorschlag in der Betreibung gegen die Willi Vögtlin AG. Das andere hatte folgenden Wortlaut: "Betreibung Nr. 16'917
Sehr geehrte Herren
Namens und im Auftrag von Herrn Willi Vögtlin, Reinach, erhebe ich gegen den von der Firma Etcenter Ltd., Zürich, veranlassten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 16'917 des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 24. September 1974 Rechtsvorschlag." Am 15. Oktober 1974, also nach Ablauf der ordentlichen Rechtsvorschlagsfrist, sandte das Betreibungsamt Basel-Stadt dieses Schreiben "gemäss telephonischer Vereinbarung" dem Vertreter der Schuldner zurück. Tags darauf ersuchte Willi Vögtlin beim Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim in der
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gegen ihn persönlich gerichteten Betreibung um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages. Der Gerichtspräsident wies dieses Gesuch am 22. November 1974 ab, und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 25. Februar 1975. Hierauf erliess das Betreibungsamt Arlesheim am 7. März 1975 die Pfändungsankündigung.
B.- Gegen die Pfändungsankündigung erhob Willi Vögtlin am 14. März 1975 bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde mit dem Antrag, der am 30. September 1974 beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingereichte Rechtsvorschlag sei als für die Betreibung Nr. 16'917 des Betreibungsamtes Arlesheim rechtsgültig erfolgt zu bezeichnen. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. April 1975 ab.
C.- Mit dem vorliegenden Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt der Schuldner, der Entscheid der Aufsichtsbehörde sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag sei als gültig zu erklären. Die Gläubigerin beantragt die Abweisung des Rekurses.
Mit Verfügung vom 25. April 1975 wurde dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Betreibungsamt habe das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlages zu Unrecht verneint, erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen, es sei denn, das Betreibungsamt habe dem Schuldner seinen Entscheid über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages schon vor der Fortsetzung der Betreibung durch eine formelle Verfügung eröffnet (BGE 75 III 88; vgl. auch BGE 91 III 4, BGE 85 III 14, 168). Im vorliegenden Fall hat sich das Betreibungsamt Arlesheim bis zur Zustellung der Pfändungsankündigung vom 7. März 1975 gegenüber dem Rekurrenten nicht darüber geäussert, ob es den an das Betreibungsamt Basel-Stadt gerichteten Rechtsvorschlag als gültig erachte. Die erst am 14. März 1975 zur Post gegebene Beschwerde war daher rechtzeitig. Dass der Rekurrent, der sein
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Versehen bereits am 15. Oktober 1974 entdeckt hatte, zunächst um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages nachsuchte, kann ihm nicht schaden. Er wusste damals noch nicht, wie sich das Betreibungsamt Arlesheim zu seinem beim Betreibungsamt Basel-Stadt eingegebenen Rechtsvorschlag stellen würde. Unter diesen Umständen war es ein Gebot der Vorsicht, für alle Fälle den nachträglichen Rechtsvorschlag anzubringen. Da die in Art. 77 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 77 - 1 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143 |
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1 | Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kann der Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung anbringen.143 |
2 | Der Betriebene muss den Rechtsvorschlag innert zehn Tagen, nachdem er vom Gläubigerwechsel Kenntnis erhalten hat, beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet anbringen und die Einreden gegen den neuen Gläubiger glaubhaft machen.144 |
3 | Der Richter kann bei Empfang des Rechtsvorschlags die vorläufige Einstellung der Betreibung verfügen; er entscheidet über die Zulassung des Rechtsvorschlages nach Einvernahme der Parteien. |
4 | Wird der nachträgliche Rechtsvorschlag bewilligt, ist aber bereits eine Pfändung vollzogen worden, so setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist von zehn Tagen an, innert der er auf Anerkennung seiner Forderung klagen kann. Nutzt er die Frist nicht, so fällt die Pfändung dahin.145 |
5 | Das Betreibungsamt zeigt dem Schuldner jeden Gläubigerwechsel an.146 |
2. Gemäss Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
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3. In den vom Rekurrenten erwähnten Fällen hatte das Bundesgericht einzig darüber zu entscheiden, ob eine rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde im Sinne von Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |
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ein versehentlich bei einem unzuständigen Betreibungsamt eingereichter Rechtsvorschlag zugelassen werden soll. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, welche Konsequenzen es für den Schuldner hat, wenn er es unterlässt, den Zahlungsbefehl rechtzeitig zu bestreiten. Wird nämlich kein Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Betreibung - von dem an strenge Voraussetzungen geknüpften nachträglichen Rechtsvorschlag abgesehen - nicht mehr gehemmt werden, und dem zu Unrecht Betriebenen bleibt nur noch die mit Risiken behaftete betreibungsrechtliche Rückforderungsklage gemäss Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
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1 | Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170 |
2 | Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat. |
3 | In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. |
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1 | Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. |
2 | Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. |
3 | Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83 |
4 | Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 32 - 1 ...50 |
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1 | ...50 |
2 | Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt.51 |
3 | ...52 |
4 | Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, ist Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. |
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am übernächsten Tag in den Besitz des Betreibungsamtes. Noch grösser ist die Verzögerung dann, wenn der Zahlungsbefehl auf dem Rechtshilfeweg zugestellt worden ist und der Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist postalisch dem ersuchten statt dem ersuchenden Amt zugestellt wird. In einem solchen Fall kann es mehrere Tage dauern, bis der Rechtsvorschlag an die zuständige Stelle gelangt. Auch bei der heutigen Regelung ist das Betreibungsamt daher gezwungen, nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist einige Tage zuzuwarten, bis es dem Gläubiger auf dem für diesen bestimmten Doppel des Zahlungsbefehls bescheinigen kann, ob Rechtsvorschlag erhoben worden ist oder nicht (Art. 76
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. |
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1 | Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken. |
2 | Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
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1 | Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
2 | Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. |
3 | Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. |
4 | Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. |
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sind Missbräuche kaum zu befürchten. Angesichts der Konsequenzen, die dies für ihn hätte, wird sich kein Schuldner der Gefahr aussetzen wollen, die Rechtsvorschlagsfrist dadurch, dass er mit voller Absicht an ein unzuständiges Amt gelangt, zu verpassen.
4. Im vorliegenden Fall enthält die rechtzeitig, doch am falschen Ort eingereichte Rechtsvorschlagserklärung Name und Wohnort von Gläubiger und Schuldner, das Datum des Zahlungsbefehls sowie die Betreibungsnummer. Damit ist die Erklärung hinreichend individualisiert, wenn auch unzutreffend von einer Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt die Rede ist. Diese unrichtige Bezeichnung schadet dem Rekurrenten nicht. Da beim Betreibungsamt Basel-Stadt gleichzeitig eine Betreibung gegen die Willi Vögtlin AG anhängig war, in welcher deren Anwalt gleichentags Rechtsvorschlag erhob, liegt es auf der Hand, dass nur infolge eines Versehens die Rechtsvorschlagserklärung in der Betreibung gegen den Rekurrenten persönlich ebenfalls an dieses Amt gerichtet wurde. Das Betreibungsamt Basel-Stadt hätte die Erklärung daher unverzüglich dem für den Wohnort des Betriebenen (Reinach BL) zuständigen Betreibungsamt Arlesheim übermitteln oder aber sofort mit dem Vertreter des Rekurrenten Rücksprache nehmen sollen. Bei diesem Vorgehen wäre der Rechtsvorschlag wahrscheinlich sogar rechtzeitig beim zuständigen Betreibungsamt eingetroffen. Jedenfalls ist er nach dem Gesagten als gültig erhoben zu betrachten, so dass der Rekurs gutzuheissen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft vom 7. April 1975 aufgehoben; es wird festgestellt, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. 16'917 des Betreibungsamtes Arlesheim gültig Recht vorgeschlagen hat.