734 (3. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

waltung unbestritten gelassen hat, sich auf gerichtlichem Wege
zu widersetzen (vgl. Sep.-Ansgabe 8 Nr. 5 S. 18/19*). Hiernach
lässt sich aber nicht sagen, dass die Konkursoerwaltung, die einen
kollozierten Gläubiger nachträglich ans dem Plane wegweist, damit die
Rechtsftellung der übrigen Gläubiger gar nicht berühre. Unter Umständen
kann denn auch für den Einzelgläubiger die Ausübung seines gesetzlichen
Prozessführungsrechtes von grossem Werte sein; so wenn er zu befürchten
hat, dass die Konkursverwaltung selbst die Prozessführung nicht mit
pflichtgemässer Sorg- falt besorgen würde. Dazu kommt, dass mit dem Rechte
des Gläubigers, den Prozess zu führen, gleichzeitig die Anwartschaft sich
verbindet, aus einem spätern allfälligen Prozessgewinne gemäss Art. 250
Abs. '3 vorzugsweise Deckung für seine Forderung zu erlangen.

3. Nach all dem ist die Verfügung vom 7. Mai 1906, wodurch das Konkursamt
die vorher kollozierte Forderung des Rekursgegners Metzler bestritt und
diesem Klagfrist ansetzte, der Rekurrentin gegenüber unwirksam. Sie kann
verlangen, als Konkursgläubigerin nicht ungünstiger gestellt zu sein, als
wenn das Konknrsamt die fragliche Verfügung nicht getroffen hätte. Darnach
hat also die Konkursverwaltung beim Kollokationsund Verteilungsverfahren
so vorzugehen, wie wenn der Anspruch Metzlers auf Kollokation erst durch
Zutun der Rekurrentin, zufolge ihrer Kollokationsklage beseitigt worden
wäre; die vorherige Unterlassung Metzlers, innert der gesetzlichen Frist
Klage anzuheben, ist einem Abstand in dem von ihr angehobenen Prozesse
gleichzusetzen und die Rekurrentin als obsiegende ·Kollokationsklägerin zu
behandeln. Welche Folgen das des nähern für das Verfahren hat, braucht
derzeit nicht geprüft zu werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung Z als begründet erklärt.

* Gas.-AusgBI I Nr. 23 S. là".) l'. (Anm. d. Red.). Publ.)und
Konkurskammen N° O. 735

uo. gutscheid vom 8. geredet 1906 in Sachen Heng-

Rechtsvorsshlag. Bei welchem Betv'eibungsamt anzubringm, speziell im
Falle der Herstellung des Zahiemgsbefehls auf Beque'sitm'ial sein ?
Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG.

I. Jusolge Begehrens des Rekurrenten Andreas Selig erliess das
Betreibungsamt Nidau am 15. Mai 1906 gegen den Rekursgegner Adolf Meier
für eine Mietzinsforderung von 54 Fr. 30 Cis. einen Zahlungsbefehl
(Nr. 10,243) auf Verwertung eines dem Gläubiger verpsändeten Divans. Der
Befehl wurde dem Betriebenen, der in Biel wohnt, durch Vermittlung
des Betreibungsamtes Viel zugestellt, und zwar nahm der Betreibungss
gehülfe Froideveau dieses Amtes am 17. Mai 1906 die Zustellung vor. Das
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls wurde Umgehend dem Betreibungsamt
Nidau zurückgesandt. Der Schuldner Moser behauptet, dass er innert
fünf Tagen einen schriftlichen Rechtsvorschlag dem Betreibungsamte
Viel eingereicht habe, und die Vorinstauz hält diese Behauptung zu
deren Gunsten, wie sie bemerkt, auch die Aussage eines Angestellten
des Betreibungsamtes Biel, Hans Weibel, spreche für glaubwürdig
und legt sie ihrem Entscheide zu Grunde. Das Betreibungsamt Biel
sandte die genannte Rechtsvorschlagserklärung dem Betreibungsamt
Nidau zu, aber unbestrittenermaszen erst nach Ablauf der zehntägigen
Rechtsborschlagsfrist. Nach Empfang der Erklärung eröffnete darauf das
Betreibungsamt Nidau dem Betriebenen, dass es den Rechtsvorschlag für
verspätet ansehe.

Moser führte hiergegen Beschwerde, indem er geltend machte: Wenn
das Betreibungsamt Viel den Rechtsvorschlag aus Nachlässigkeit oder
absichtlich zu spät demjenigen von Nidau übermittelt habe, so sei das
nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Dieser verlange Berücksichtigung
seines Rechtsvorschlages, den er vorschriftsgemäss und mehr alsfrüh genug
dem Betreibungsamte seines Wohnortes eingereicht habe, von welchem ihm
der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei.

II. Mit Entscheid vom 28. Juli 1906 hiess die kantonale

738 G. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und erklärte sie den streitigen
Rechtsvorschlag für gültig. Es entspreche, führt dieser Entscheidaus, der
Natur der Sache, dass der Schuldner beim Amte, durch dessen Vermittlung
ihm der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, den Rechtsvorschlag gültig
abgeben könne und es wäre eine ungerechtfertigte Härte, wollte man den
Schuldner die Unterlassung des requirierten Amtes entgelten lassen,
den bei ihm innert nützlicherFrist eingereichten Rechtsvorschlag innert
der nämlichen Frist an das requirierende Amt weiter zu leiten. Der
Grundsatz, dass der Rechtsvorschlag bei dem zur Durchführung der
Betreibung kompetenten Amte einzureichen fei, werde hier durchbrochen
durch die Erwägung, dass der Schuldner sich wohl dabei beruhigen dürfe,
dass er rechtzeitig bei dem requirierten Amte zu Handen des requirierenden
Rechtsvorschlag erhoben habe. Könne übrigens in Requisitionsfällen bei
der Zustellung gegenüber dem zustellenden Beamten oder Angestellten
gültig Recht vorgeschlagen werden, so sei nicht abzusehen, warum das
nicht nachher noch bei dem re:quirierten Amte möglich sein sollte.

III. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Selig rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die
gegnerische Beschwerde abzuweisen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG hat der Schuldner, der Rechtsvorschlag erheben will,
denselben dem Betreibungsamte zu erklären. Das Gesetz bezeichnet
also nicht jedes beliebige, sondern ein bestimmtes Betreibungsamt
als zur Entgegennahme der Rechtsvorschlagserklärung zuständig, und
zwar kann es nur dasjenige Amt sein, das die Betreibung durchführt
(vergl. AS Sep.-Ausg. 1 Nr. 69 S. 294 *). Der gesetzgeberische Zweck
dieser Regelung liegt auch klar zu Tage: Der Rechtsvorschlag hemmt die
angehobene Betreibung, und da nun das Betreibungsamt, an das nachAblauf
der Zahlungssrist der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren

richtet, vor allem wissen muss, ob eine solche Hemmung vorliege-

oder nicht, ist es, um Verzögerungen und Irrtümern vorzubeugen,

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 185 S. 709 f. (Anm. (i. Reef. f. Publ.)und
Konkurskammer. N° HO. 787

von Wichtigkeit, dass die Hemmungserklärung direkt an ein Organ dieses
Amtes sich wende. Übrigens entspricht dies auch der Regel, dass die
Parteien im Vetreibnngsverfahren ihre Erklärungen ordentlicherweise
demjenigen Betreibungsamte abzugeben habendem die Durchführung
der betreffenden Betreibung obliegt. Allerdings hat nun die Praxis
diesen grundsätzlichen Standpunkt in denjenigen Fällen nicht streng
durchgeführt, wo der Zahlungsbefehl, statt von einem Organe des die
Betreibung führendere Amtes-, von einer andern Amtsstelle dem Schuldner
zugestellt wurde. Hier nimmt sie an, dass der Rechtsvorschlag beim
Zustellungsakte selbst dem diesen vornehmenden Organe gültig

erklärt werden könne, mag die Zustellung durch ein anderes Be-

treibungsamt, durch die Post oder durch eine sonstige Behörde erfolgen
(vergl. Art. 39 der Transportordnung für die schweizerische Post
vom 3. September 1894, GS N. F. Bd.14 S. 604; Entscheidungen des
Bundesgerichts, Sep.-Ausg. 2 Nr. B*). Diese Rechtssprechung rechtfertigt
sich aus doppeltem Grund: Einmal lässt sich sagen, dass ein solcher
nicht zum Betreibungsamte gehörender Beamter oder Angestellter, indem
er den Zahlungsbefehl zustellt, doch eine sonst in den Kompetenzkreis
des Amtes fallende betreibungsrechtliche Funktion versieht und insoweit,
wenn auch nur vorübergehend, als ein Organ des Amtes handelt. Damit aber
erweist sich die vorliegende Ausnahme von dem erwähnten Grundsätze mehr
als eine bloss scheinbare und ergibt sich ohne Zwang die Folgerung, dem im
Betreibungsversahren tätigen Zustellungsorgane Kompetenz zu gleichzeitiger
Entgegennahme der Rechtsvorschlagserklärung beizulegen. Und sodann stehen
dieser Lösung namentlich auch keine Bedenken praktischer Natur entgegen:
denn Wird der Rechtsvorschlag anlässlich des Zustellungsaktes erklärt, so
kommt er auch zugleich mit diesem Akte zur Kenntnis des Betreibungsbeamten
nämlich durch die Übermittlnng des die Zustellnngsbescheinigung
und den Rechtsvorschlag enthaltenden Zahlungsbefehles und ist daher
die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Betretbungsbeamte über die
Fortsetzung der Betreibung zu verfügen hat, ohne sicher zu wissen,
ob Recht vorgeschlagen sei oder nicht.

* Ges.-Ausg. 25 Nr. 22 s. ist ff. (Anm. d. Red.f Publ.)

738 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

Anders verhält es sich aber, wenn, wie im gegenwärtigen Falk der
betriebene Schuldner erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehles an
dasjenige Betreibungsamt, das von dem die Betretbung führenden mit der
Zustellung betraut war und dessen Organ sie ausgeführt hat, sich wendet
und an dieses Amt die Rechtsvorschlagserklärung richtet und zwar erst,
nachdem das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls an das requirierende Amt
versandt ist. Hier einen gültigen, an kompeienter Stelle abgegebenen
Rechtsvorschiag anzunehmen, geht nicht an. Denn zunächst ist hier,
im Gegensatz zu den vorhin besprochenen Fällen, zu sagen, dass das
requirierte Amt die zufolge des Reauisitionsbegehrens zu verfehende
Funktion ausgeübt hat, nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt und das
Gläubigerddppel an das requirierende Amt abgegangen ist. Dass ihnen jetzt
noch und kraft des Requisitionsbegehrens als dem Grunde, aus dem sich
überhaupt seine Kompetenz zum Handeln in der betreffenden Betreibung
ergibt das Recht und die Pflicht zustünde, einen Rechtsvorschlag
entgegenzunehmen und zwar mit der Wirkung, dass er in diesem Momente
gültig erklärt wäre, findet im Gesetze nirgends einen Anhalt. Im Gegenteil
könnte man fragen, ob nicht die Möglichkeit, bei dem requirierten Amte
Recht vorzuschlagen, auf die Zeit der Zusiellungsbandlung einzuschränken
und eine nachherige Anbringung des Rechtsvorschlages beim requirierten
Amte auszuschliessen sei, ein Punkt, der indessen hier unerörtert bleiben
kann. In zweiter Linie sodann stehen, wie schon angedeutet, gewichtige
praktische Momente entgegen, das requirierte Amt nach Versendung des
Gläubigerdoppels immer noch als eine zur Annahme des Rechtsvorschlages
kompetente Amtsstelle gelten zu lassen. Alsdann würde nämlich das
requirierende Amt, auch nachdem es das Gläubigerdoppel erhalten hat, im
Ungewissen bleiben, ob nicht noch seither rechtzeitiger Rechtsvorschlag
beim requirierten Amt erfolgt ist, und diese Ungewissheit würde auch nach
Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist weiter andauern, da die Übermittlung
desRechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hindernisses
auf sich warten lassen kann.

Nach diesen Ausführungen ist der Rekurs des Gläubiger-sSelig
gutzuheissen. Denn der fragliche Rechtsvorschlag ist beimund
Konkurskammer. N° 111. 739

requirierten Betreibungsamt Biel, zwar innert der zehntägigen Frist, so
doch erst nach der Zustellung des Zahlungsbesehls und der Rücksendung des
für den Gläubiger bestimmten Befehlsdoppels angebracht worden. Er kann
also nur noch als ein Rechtsvorschlag in Betracht kommen, der gegenüber
dem requirierenden Amte Nidau als ihn annehmender Behörde erklärt und
diesem durch Vermittlung des Betreibungsamtes Nidau zugeleitet wird.
Diese Zuleitung ist aber unbestritternermassen zu spät durch

Postaufgabe an das Betreibungsamt Nidau vorgenommen worden. Demnach hat
die Schuldbetreibuugsund Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet und damit, unter Aufhebung desVorentscheides,
der vom Rekurrenten angefochtene Rechtsborschlag als verfpätet erklärt-

111. @ntfdjeib vom 15. @Rtosser 1906 in Sachen RahmRechtsverschlag;
Rechtzeitigkeit? Air-t. 74 ,8 Abs. 3 Sei-elfs-

I. Auf Begehren des Rekurrenten Nahm erliess das Beweibungsamt Dietlikon
am 17. Mai 1906 gegen die Rekursgegner,. Emil Kyburz und dessen Ehefrau,
einen Zahlungsbefehl. Auf dem Schuldnerdoppel der Befehlsurkunde ist der
für die Zustälungsbescheinigung bestimmte Raum nicht ausgefüllt; auf dem
Gläubigerdeppel dagegen wird die Zusiellung vom Betreibungs beamten, (EUR,
Benz, bescheinigt und als Tag derselben der 118. Mai angegeben, wobei
die Ziffer 8 dieses Datums als korrigiert, wahrscheinlich eine frühere
Ziffer 2 ersetzend, erscheint. Das Betreibungsbuch enthält als Datum
der Zustellung den 17. Mai.. Der Vorinstanz hat der Betreibungsbeamte
jedoch erklärt: erhabe den Befehl möglicherweise ein paar Tage später
zugestellt, nicht aber am 9. Juni (wie die Schuldner behaupten); damals
sei er der Auffassung gewesen, die Zeit für Erhebung des Rechtsvorschlages
ersirecke sich so wie so auf Ende der -vom 27-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 32 I 735
Datum : 07. Mai 1906
Publiziert : 31. Dezember 1907
Quelle : Bundesgericht
Status : 32 I 735
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 734 (3. Entscheidungen der Schuldhetreibungs- waltung unbestritten gelassen hat,


Gesetzesregister
SchKG: 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rechtsvorschlag • betreibungsamt • zahlungsbefehl • schuldner • biel • tag • vermittler • funktion • wissen • konkursverwaltung • betreibungsbeamter • frist • bundesgericht • fortsetzungsbegehren • empfang • die post • stelle • kenntnis • entscheid • kommunikation
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