100 II 245
36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1974 i.S. Nägeli gegen Büchi
Regeste (de):
- Die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten nach Art. 152
und Art. 151 Abs. 1
ZGB, soweit sie Ersatz für den verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellen, durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung). Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Die Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2
ZGB bleibt vorbehalten (Erw. 3-6).
- Ist die Scheidung in Rechtskraft erwachsen, bevor die vermögensrechtlichen Folgen geregelt wurden, muss die Kapitalabfindung nach Art. 151
ZGB erst verzinst werden, wenn ihre Höhe rechtskräftig festgesetzt worden ist (Erw. 7).
Regeste (fr):
- L'indexation par le juge des rentes allouées à l'époux divorcé, en application des art. 152 et 151 al. 1 CC, est admissible en principe, pour autant qu'elles représentent la compensation de la perte du droit à l'entretien. (Modification de la jurisprudence). Elle ne peut cependant être ordonnée que si l'on peut s'attendre à ce que les revenus du débiteur soient régulièrement adaptés au coût de la vie. L'action en modification du jugement, en application de l'art. 153 al. 2 CC demeure réservée (consid. 3-6).
- Si le divorce est définitif avant que ses conséquences financières aient été réglées, l'indemnité en capital, allouée en application de l'art. 151 CC ne porte intérêt que lorsque son montant est définitivement établi (consid. 7).
Regesto (it):
- L'indicizzazione da parte del giudice delle rendite dovute al coniuge divorziato, in applicazione degli art. 152 e 151 cpv. 1 CC è in linea di principio ammissibile se queste rappresentano la compensazione della perdita del diritto al mantenimento (Cambiamento alla giurisprudenza). L'indicizzazione può essere ordinata tuttavia unicamente se ci si può attendere che il reddito del debitore sia regolannente adattato al costo della vita. Resta riservata l'azione in modificazione della sentenza giusta l'art. 153 cpv. 2 CC (consid. 3-6).
- Se il divorzio è definitivo prima che le sue conseguenze finanziarie siano state regolate, l'indennità in capitale conferita in applicazione dell'art. 151 CC non è fruttifera di interessi che dal momento in cui il suo ammontare è definitivamente stabilito (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 246
BGE 100 II 245 S. 246
A.- Das Kantonsgericht Zug schied am 3. Juli 1970 die Ehe der Parteien in Gutheissung der Klage des Ehemannes gestützt auf Art. 142
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B.- Das Obergericht führte ergänzende Erhebungen zur Abklärung der finanziellen Lage der Parteien durch und gab diesen Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern. Am 4. Dezember 1972 forderte der Anwalt der Beklagten in seiner Vernehmlassung: "a. monatliche Dauerrente von Fr. 2000.-- versehen mit der Indexklausel gemäss geltender Gerichtspraxis, b. Entschädigung nach Art. 151 Abs. 1
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BGE 100 II 245 S. 247
Am 20. November 1973 fand vor Obergericht eine neue Verhandlung statt. Die Beklagte liess dabei das Begehren stellen, es sei ihr eine monatliche Dauerrente von Fr. 2000.--, versehen mit der Indexklausel gemäss geltender Gerichtspraxis, d.h. eine jeweilige Anpassung bei einer Erhöhung des Indexes um 10%, sowie eine Entschädigung von Fr. 199 000.-- nebst Zins zuzusprechen. Der Kläger beantragte unter anderem die Gewährung einer monatlichen Rente von Fr. 750.-- und einer Kapitalabfindung von Fr. 50 000.-- an die Beklagte. Er bezeichnete das Begehren um Indexierung als prozessual und materiell unzulässig. Das Obergericht des Kantons Zug fällte am 8. Januar 1974 folgendes Urteil: "In Abänderung des obergerichtlichen Urteils vom 16. Februar 1971 wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft dieses Urteils eine einmalige Kapitalabfindung im Betrage von Fr. 199 000.-- sowie eine monatliche Dauerrente von Fr. 2000.-- zu bezahlen. Der Betrag der Rente basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand Ende November 1973 (146.1 Punkte); er ist je auf den 1. Januar jeden Jahres dem Landesindex Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 1975." Das Obergericht nahm an, dass die Indexierung nicht nur für Unterhaltsbeiträge an Kinder (BGE 98 II 257 ff.), sondern auch für solche an den geschiedenen Ehegatten zulässig sein müsse, gehe es doch darum, den künftigen Ausfall des ehelichen Unterhalts zu decken. Dies wäre jedoch bei der heutigen galoppierenden Inflation ohne Indexierung des Unterhaltsbeitrages nicht der Fall. Es könne nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, Renten im Sinne von Art. 151
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BGE 100 II 245 S. 248
dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Verfahrens rechtskräftig.
C.- Der Kläger legt gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Januar 1974 beim Bundesgericht Berufung ein. Er stellt den Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2000.-- für die Beklagte indexiert habe (Ziffer 1 Absatz 2 des Urteilsdispositivs).
D.- Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und erklärt Anschlussberufung mit dem Begehren, das Urteil des Obergerichts vom 8. Januar 1974 sei in dem Sinne abzuändern, dass der Kläger die der Beklagten zugesprochene Kapitalabfindung von Fr. 199000.-- mit 5% seit dem 29. August 1971 bzw. 2. Dezember 1971 zu verzinsen habe.
E.- Der Kläger stellt den Antrag, die Anschlussberufung abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ...
2. 3.- Das Obergericht hat die der Beklagten zugesprochene Rente mit einer Indexklausel versehen. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe dadurch Art. 151
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4. a) Gemäss Art. 153 Abs. 2
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BGE 100 II 245 S. 249
allerdings zugelassen, dass auch eine Rente nach Art. 151 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 320 - 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
|
1 | Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
2 | Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen. |
BGE 100 II 245 S. 250
künftige, ziffernmässig fixierte Erhöhung der Unterhalts- und Bedürftigkeitsrente anzuordnen, bleibt dem Scheidungsrichter vorbehalten. So kann er beispielsweise eine bestimmte Erhöhung für den Zeitpunkt vorsehen, da die rentenberechtigte Frau ihren Beruf nicht mehr ausüben kann. Ein allgemeiner Vorbehalt, wonach die geschiedene Frau bei wesentlicher Verschlechterung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Erhöhung ihrer Rente verlangen könne, ist indessen nach der Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 89 II 1 f., BGE 80 II 191 f., BGE 79 II 136 und BGE 77 II 27). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausdrücklich erklärt, dass dem Richter nicht die Befugnis zukomme, dem rentenberechtigten Ehegatten Anspruch auf eine dem Lebenskostenindex automatisch folgende Rente zu gewähren. Im konkreten Fall wurde die Anpassung der Rente bei Steigen oder Fallen des Lebenskostenindex um je 10% abgelehnt (BGE 79 II 136; siehe auch das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 1953 i.S. Pruschy c. Kind, Erw. 4). Das Bundesgericht erblickte in der Indexierung der Rente im Scheidungsurteil eine Umgehung von Art. 153 Abs. 2
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Dagegen wurde es von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, dass die Indexierung einer Unterhalts- oder Bedürftigkeitsrente oder ihre spätere Erhöhung im Rahmen einer Scheidungskonvention von den Parteien vereinbart und vom Gericht genehmigt wird (BGE 80 II 192 /93 und BGE 77 II 28 Erw. 3). c) In BGE 98 II 257 ff. hat das Bundesgericht die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder aussereheliche Kinder durch den Richter als grundsätzlich zulässig bezeichnet. Dabei ging es davon aus, dass die Art. 157
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 320 - 1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
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1 | Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. |
2 | Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen. |
BGE 100 II 245 S. 251
ist aber in jedem Fall, dass der Pflichtige selber auf seinem Einkommen den vollen Teuerungsausgleich erhält. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil auch die Frage nach der Indexierung der einem geschiedenen Ehegatten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufgeworfen (BGE 98 II 259 lit. c), jedoch dazu nicht abschliessend Stellung genommen.
5. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Indexierung der Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen Ehegatten gemäss Art. 151
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.82 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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BGE 100 II 245 S. 252
Pflichtigen mit Sicherheit anzunehmen sei. In seinem Supplement (S. 94) vertritt HINDERLING die Auffassung, es sei unbedenklich zu bejahen, dass auch Bedürftigkeits- und Unterhaltsrenten im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten mit entsprechenden Indexklauseln versehen werden dürften, auch wenn eine nachträgliche Erhöhung solcher Renten unter keinem Gesichtspunkt zugelassen werden sollte. c) EGGER, N. 8 zu Art. 153
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6. a) Nach seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Indexierung der dem geschiedenen Ehegatten gestützt auf Art. 151
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.82 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.82 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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BGE 100 II 245 S. 253
würde jedoch durch eine starke Geldentwertung innerlich ausgehöhlt. Wird die Rente mit einer Indexklausel versehen, so bedeutet dies nur eine nominale Veränderung, materiell wird die Rente lediglich wertbeständig gestaltet und damit in ihrer Substanz erhalten. So betrachtet liegt in der Indexierung kein Verstoss gegen Art. 153 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Zulässig ist eine Indexierung der Rente gegen den Willen des Verpflichteten allerdings nur, wenn die bestimmte Voraussicht besteht, dass auch das Einkommen des Pflichtigen der Teuerung laufend angeglichen wird. Andernfalls müsste der Pflichtige einen verhältnismässig grösseren Teil seines Einkommens für die Rente aufwenden, als dies ursprünglich der Fall war. Das käme einer unzulässigen Erhöhung der Rente gleich. Erhält dagegen ein Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender regelmässig den vollen Teuerungsausgleich, wie dies in den letzten Jahren üblich war, so wird durch die Bindung der Rente an den Lebenskonstenindex lediglich eine Entwicklung berücksichtigt, die auf Grund der Erfahrung mit einiger Sicherheit vorauszusehen ist. Besonderen Fällen kann durch Ablehnung oder eine andere Gestaltung der Indexklausel Rechnung getragen werden. Vorbehalten bleibt in allen
BGE 100 II 245 S. 254
Fällen die nachträgliche Änderung des Urteils im Rahmen von Art. 153 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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BGE 100 II 245 S. 255
b) Nach dem Ausgeführten erscheint es als angezeigt, die bisherige Rechtsprechung in dem Sinne zu ändern, dass die Indexierung von Renten für geschiedene Ehegatten als zulässig erklärt wird. Allerdings gilt dies nur für Bedürftigkeitsrenten nach Art. 152
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BGE 100 II 245 S. 256
zu kompliziert sei und geringfügige Schwankungen im Lebenskostenindex auf diese Weise nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Die Berufung ist demnach abzuweisen.
7. a) Mit der Anschlussberufung verlangt die Beklagte, dass die ihr zugesprochene Kapitalabfindung von Fr. 199 000.-- mit Wirkung ab 29. August 1971 bzw. 2. Dezember 1971 mit 5% zu verzinsen sei. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 151
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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Der Beklagten ist beizupflichten, dass die ihr gemäss Art. 145
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 100 II 245 S. 257
Unterhaltsansprüche, sondern als Ersatz für erb- oder versicherungsrechtliche Vermögensvorteile gewährt wurde. Richtig ist auch, dass in der Regel die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung zusammen mit der Scheidungsklage behandelt und beurteilt werden. Doch können nach der Rechtsprechung aus praktischen Gründen Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen werden (BGE 69 II 213, BGE 80 II 8 und BGE 81 II 399). Im vorliegenden Fall entstand die Aufteilung der Behandlung von Klage und Nebenfolgen durch die Berufung der Beklagten und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Ansprüche aus Art. 151
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
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Die Anschlussberufung erweist sich damit ebenfalls als unbegründet.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 8. Januar 1974 wird bestätigt.