und Art. 151 Abs. 1
ZGB, soweit sie Ersatz für den verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellen, durch den Richter ist grundsätzlich zulässig (Änderung der Rechtsprechung). Sie darf aber nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Die Abänderungsklage gemäss Art. 153 Abs. 2
ZGB bleibt vorbehalten (Erw. 3-6).
ZGB erst verzinst werden, wenn ihre Höhe rechtskräftig festgesetzt worden ist (Erw. 7).
ZGB und in Gutheissung der Widerklage der Ehefrau gestützt auf Art. 137
ZGB. Das der Ehe entsprossene Kind wurde unter die elterliche Gewalt der Beklagten gestellt, während ihre Begehren um Zusprache einer monatlichen Dauerrente von Fr. 2000.-- sowie einer Entschädigung von Fr. 200 000.-- abgewiesen wurden. Die Beklagte erklärte Berufung an das Obergericht des Kantons Zug und verlangte die Scheidung der Ehe gestützt auf ihr Begehren sowie die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn; ferner beantragte sie, den Kläger zu verpflichten, ihr eine Dauerrente von monatlich Fr. 2000.-- sowie eine Entschädigung und Genugtuung von Fr. 200 000.-- zu bezahlen. Das Obergericht hiess die Berufung mit Urteil vom 16. Februar 1971 bezüglich der Unterhaltsbeiträge für das Kind gut; im übrigen wies es die Berufung ab. Die Beklagte zog dieses Urteil an das Bundesgericht weiter, welches die Berufung am 2. Dezember 1971 teilweise guthiess, die Scheidungsklage des Ehemannes abwies und mit Bezug auf die Ansprüche der Beklagten aus Art. 151 Abs. 1
ZGB die Sache zur Ergänzung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides an das Obergericht zurückwies. Das Bundesgericht nahm im Gegensatz zum Obergericht an, die Beklagte sei schuldlos im Sinne von Art. 151
ZGB.
ZGB Fr. 199 000.--, nachdem die Genugtuungsforderung abgewiesen wurde (Reduktion demnach von Fr. 200 000.-- um Fr. 1000.-- auf Fr. 199 000.--) nebst Zins zu 5% seit 29.8.1971 (Rechtskraft des Scheidungsurteils)."
ZGB einem derartigen Kaufkraftschwund auszuliefern, wie er heute bestehe. Die herrschende Inflation, verbunden mit der zahlenmässigen Erhöhung des Einkommens des Klägers, das sich regelmässig der Teuerung anpasse, würde zu einem derart stossenden Missverhältnis führen, dass die Ablehnung der Indexierung der Rente als rechtsmissbräuchlich erscheinen müsste.
ZGB würden erst mit
in Verbindung mit Art. 153 Abs. 2
ZGB verletzt. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die bisher weder zugelassen hat, dass die geschiedenen Ehegatten zugesprochenen Renten bei veränderten Verhältnissen nachträglich erhöht, noch dass sie im Scheidungsurteil selbst indexiert werden. Es stellt sich somit die Frage, ob an dieser Praxis festzuhalten sei.
ZGB können Bedürftigkeitsrenten im Sinne von Art. 152
ZGB auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat sowie wenn die Verhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Die dem geschiedenen Ehegatten gestützt auf Art. 151
ZGB zugesprochene Rente ist dagegen grundsätzlich unabänderlich. Zur Vermeidung von Härten hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ZGB herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wenn die Lage des Pflichtigen sich wesentlich verschlechtert hat, soweit diese Rente für den Verlust des Unterhaltsanspruches zuerkannt wurde (BGE 71 II 7ff. und BGE 80 II 188). Eine weitergehende Anwendung von Art. 153 Abs. 2
ZGB auf Renten nach Art. 151
ZGB wurde jedoch abgelehnt, weil dies dem Schadenersatzcharakter dieser Rente widersprechen würde (HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 144).
-153
ZGB führe zum Schluss, dass sowohl die Bedürftigkeitsrente nach Art. 152
als auch die Unterhaltsrente nach Art. 151
ZGB nur der nachträglichen Herabsetzung und Aufhebung auf Verlangen des Pflichtigen, nicht aber der Erhöhung auf Verlangen des Berechtigten unterliege (BGE 80 II 191). Es beruhe nicht auf einem Versehen, dass Art. 153 Abs. 2
ZGB nur von der Herabsetzung und nicht auch von der Erhöhung des Beitrages spreche. Das ergebe sich namentlich aus der Regelung der Unterhaltsbeiträge für Kinder aus geschiedener Ehe und für aussereheliche Kinder. In diesen beiden Fällen lasse das Gesetz gemäss Art. 157
und 320
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 320 [1] |
||||||
| Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. | ||||||
| Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
ZGB. Dagegen wurde es von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, dass die Indexierung einer Unterhalts- oder Bedürftigkeitsrente oder ihre spätere Erhöhung im Rahmen einer Scheidungskonvention von den Parteien vereinbart und vom Gericht genehmigt wird (BGE 80 II 192 /93 und BGE 77 II 28 Erw. 3).
und 320
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 320 [1] |
||||||
| Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden. | ||||||
| Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern gestatten, auch das übrige Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). | ||||||
/52
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 52 |
||||||
| Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. | ||||||
| Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [1] | ||||||
| Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB bedürfe es nicht, soweit die Rente Ausdruck eines nachwirkenden Unterhaltsanspruchs sei und damit Sachleistungscharakter habe (siehe auch MERZ, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1963, ZBJV 1964 S. 438/39). b) HINDERLING, a.a.O., führt auf S. 149/50 aus, stetes Schwinden der Kaufkraft des Geldes, verbunden mit entsprechender zahlenmässiger Erhöhung des Einkommens des Pflichtigen, könne zu einem derart stossenden Missverhältnis führen, dass der Widerstand gegen die Erhöhung einer nach Art. 152
oder auch - soweit es sich um Ersatz für ehelichen Unterhalt handle - nach Art. 151
ZGB zugesprochenen Rente als rechtsmissbräuchlich erscheine. Anschliessend kritisiert der Autor BGE 79 II 136, wo die Indexierung einer Rente des geschiedenen Ehegatten für den Fall eines Steigens oder Fallens des Lebenskostenindex um je 10% abgelehnt wurde. Er befürwortet die Zulassung der Indexierung, sofern eine entsprechende künftige Erhöhung des Einkommens des
ZGB, schliesslich bezeichnet die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der kantonalen Gerichte zu Art. 153 Abs. 2
ZGB als zu starr.
/52
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 52 |
||||||
| Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. | ||||||
| Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [1] | ||||||
| Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
ZGB, der unter bestimmten Voraussetzungen lediglich die Aufhebung oder Herabsetzung einer Bedürftigkeitsrente gestattet, und anderseits auf Grund der Tatsache, dass die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an einen geschiedenen Ehegatten auf einem nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnis beruht (BGE 98 II 258 lit. a). Das Bundesgericht hat daraus den Schluss gezogen, dass eine Rente nach Art. 151
/52
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 52 |
||||||
| Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. | ||||||
| Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. [1] | ||||||
| Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). | ||||||
ZGB, nachträglich nicht mehr geändert und damit auch nicht mit einer Indexklausel versehen werden dürfe. Diese Betrachtungsweise hält einer erneuten Prüfung nicht stand. Die Antwort auf die Frage, ob eine dem geschiedenen Ehegatten zugesprochene Rente indexiert werden darf, hängt wesentlich von der Natur dieser Rente ab. Es trifft zu, dass die Rente nach Art. 151 Abs. 1
ZGB primär eine Schadenersatzleistung ist, indem sie einen Ersatz für die durch die Scheidung entgangenen Vermögensrechte und Anwartschaften bilden soll. Daneben kann sie aber auch die Funktion haben, der geschiedenen Frau Ersatz für den verlorenen Unterhaltsanspruch durch den Mann zu gewähren. Soweit die Rente in diesem Sinne Ausdruck eines nachwirkenden Unterhaltsanspruches ist, kommt ihr Sachleistungscharakter zu, wie MERZ, N. 208 zu Art. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB in BGE 80 II 102 ff. ebenfalls bejaht. Diese Sachleistung, bestehend im wenigstens teilweisen Ersatz des entgangenen Unterhaltsanspruchs,
ZGB. Diese Bestimmung behält ihre Bedeutung, indem eine reale Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten nicht zu einer Erhöhung der Rente führen darf. Es bleibt auch der Unterschied zu den Kinderalimenten, die im Gegensatz zu den Ehegattenrenten bei Veränderung der Verhältnisse nicht nur herabgesetzt, sondern auch erhöht werden dürfen, weil das Rechtsverhältnis, auf dem die Leistungspflicht beruht, während deren ganzen Dauer weiterbesteht (BGE 98 II 259 lit. d). MERZ (N. 208 zu Art. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB bei realen Veränderungen der Verhältnisse. Solange in der gesamten übrigen Wirtschaft die Teuerung voll ausgeglichen wird, ist nicht einzusehen, weshalb die Renten für geschiedene Ehegatten davon ausgenommen sein sollen. Beispielsweise werden sämtliche Renten der SUVA und der Militärversicherung sowie die Renten der staatlichen Pensionsversicherungen regelmässig der Teuerung angepasst. Selbst den Rentnern der AHV und der Invalidenversicherung wird - abgesehen von dem in den letzten Jahren erfolgten Ausbau dieser Sozialwerke - ein gewisser Teuerungsausgleich gewährt. Dass sich die Geldentwertung für Sparer und einzelne Rentnerkategorien ungerecht auswirkt, ist kein Grund, auch die Bezüger von Scheidungsrenten dem gleichen Unrecht auszusetzen. Wenn im übrigen Schadenersatzrecht bisher die Indexierung von Renten nicht üblich war, so ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Rechtsgebiet selten Renten, sondern viel häufiger Kapitalentschädigungen gewährt werden, bei deren Festsetzung übrigens bereits heute auf die künftige Einkommensentwicklung, soweit sie voraussehbar ist, Rücksicht genommen wird (BGE 89 II 399; OFTINGER, Haftpflichtrecht, Bd. I S. 183). Fällt jedoch die Zusprechung von Renten in Betracht, so wird sich auch bei diesen die Frage nach der Indexierung stellen (MERZ, N. 209 zu Art. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB möglich.
ZGB und für Renten nach Art. 151 Abs. 1
ZGB, soweit sie Ersatz für ehelichen Unterhalt darstellen. Ausserdem darf die Indexierung nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Pflichtige in den Genuss des vollen Teuerungsausgleichs gelangt. Es dürfte dem Richter in aller Regel nicht schwer fallen, sich bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im einzelnen Fall ein Urteil darüber zu bilden, ob der Pflichtige zu den Personen gehört, die in Zukunft mit einer regelmässigen, die Teuerung ausgleichenden Erhöhung ihres Einkommens rechnen können (BGE 98 II 261 lit. f). Der Klarheit halber ist auch festzuhalten, dass die Indexklausel sowohl den Anstieg wie auch das Absinken des Lebenskostenindex berücksichtigen muss. Um Schwierigkeiten bei der Eintreibung der Rente zu vermeiden, muss die Indexklausel sodann möglichst einfach und klar abgefasst sein.
ZGB Ersatz für den durch die Scheidung verlorenen ehelichen Unterhaltsanspruch darstellt. Ferner hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Kläger mit einer regelmässigen Anpassung seines Einkommens an die Teuerung rechnen darf. Das Obergericht hat die Indexklausel im angefochtenen Urteil in dem Sinne formuliert, dass die Rente je auf den 1. Januar eines jeden Jahres dem Landesindex der Konsumentenpreise auf Ende November des Vorjahres anzupassen ist. Damit ist die Vorinstanz nicht der weit verbreiteten Indexklausel gefolgt, welche eine Anpassung der Rente um 10% vorsieht, sobald sich der Lebenskostenindex um die entsprechende Punktzahl verändert hat, und die auch dem Urteil in BGE 98 II 257 zugrunde liegt. Die von der Vorinstanz getroffene Lösung hat demgegenüber den Vorteil, dass die Anpassung jährlich erfolgt, wie dies bei den Löhnen der Angestellten die Regel ist. Sie berücksichtigt zudem den Anstieg wie auch das Sinken des Lebenskostenindex. Auf jeden Fall kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe Bundesrecht verletzt, weil die von ihr gewählte Methode
ZGB verletzt, indem sie die Verzinsung des Entschädigungsbetrages erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils vorsehe. Die Ehe der Parteien sei bereits mit Urteil vom 16. Februar 1971, welches am 30. August 1971 in Rechtskraft erwachsen sei, geschieden worden. Zwar habe die Beklagte im Scheidungspunkt appelliert, nicht aber der Kläger. Jedenfalls sei die Frage der Scheidung mit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 2. Dezember 1971 endgültig erledigt worden. Spätestens von diesem Zeitpunkt an seien die Ansprüche der Beklagten aus Art. 151
ZGB fällig geworden. Das Obergericht habe nur noch deren Höhe festsetzen müssen. Die Frage der Kapitalabfindung habe nichts zu tun mit den Unterhaltsleistungen, die nach Art. 145
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB gewährten Entschädigungsleistungen würden erst mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Verfahrens rechtskräftig, weshalb die Kapitalabfindung im Betrage von Fr. 199 000.--, wie übrigens auch die Rente von monatlich Fr. 2000.--, erst ab diesem Termin geschuldet werde.
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB. Dass der Beklagten Ansprüche aus Art. 151
ZGB grundsätzlich zustehen, ergab sich aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1971. Über die Höhe dieser Ansprüche wurde jedoch erst im angefochtenen Urteil vom 8. Januar 1974 entschieden. Bevor die Höhe der Leistung vom Richter festgelegt wurde, konnte diese nicht erfüllt und damit auch nicht fällig werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Fälligkeit nicht schon mit der Aussprechung der Scheidung der Ehe der Parteien eingetreten, sondern die Kapitalabfindung wird erst vom Datum des vorliegenden Urteils (Art. 38
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
||||||
| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
ZGB wird demgegenüber für entgehende Anwartschaften, also einen zukünftigen Schaden, gewährt. Die Beklagte kann daher die Verzinsung der ihr zugesprochenen Kapitalabfindung erst vom 11. Juli 1974 an verlangen.