Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D 121/2009

Urteil vom 30. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,

gegen

Gerichtspräsident Y.________ des Gerichtskreises Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer.

Sachverhalt:

A.
Im Scheidungsverfahren zwischen X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und A.________ vor dem Kreisgericht Z.________ ersuchte Ersterer mit Eingabe vom 3. April 2009 um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung von Fürsprecher Werner Spirig als amtlichen Anwalt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer unter anderem an, zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Kind, geboren 2007, in einer Zweizimmerwohnung in B.________ zu leben. Seine Partnerin sei Inhaberin des F-Ausweises und werde wegen des Konkubinatsverhältnisses vom Sozialdienst nicht mehr unterstützt. Sie gehe als Mutter eines Kleinkindes keiner Arbeit nach.

B.
Im Entscheid vom 13. Mai 2009 erwog der Gerichtspräsident Y.________ des Gerichtskreises Z.________, das Verfahren sei nicht aussichtslos. Er wies das Gesuch jedoch wegen Fehlens der Prozessarmut ab.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2009 Rekurs beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, unter Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung für das Ehescheidungsverfahren.
Das Obergericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2009 ab.

D.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 31. Juli 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Scheidungsverfahren (einschliesslich das Rekursverfahren), unter Beiordnung von Fürsprecher Werner Spirig als amtlichen Anwalt. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kreisgericht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Dabei handelt es sich - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A 108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um ein Scheidungsverfahren. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG).
Wie schon unter der Herrschaft des OG gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist, wie z.B. bei einer Scheidung (Urteile 5D 76/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1; 5A 484/2008 vom 16. September 2008 E. 1.2; 5D 119/2007 vom 11. März 2008 E. 2.3). Vorliegend ist deshalb von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.
Damit ist auch gegen den angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, sodass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Die unrichtige Bezeichnung hindert deren Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nicht (Urteile 5D 76/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1; 5D 119/2007 vom 11. März 2008 E. 2.5).

2.
Für das Rekursverfahren vor Obergericht hat der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Soweit er vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht beantragt, handelt es sich somit um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), sodass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann und lediglich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Scheidungsverfahren zu beurteilen ist.

3.
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 226; 127 I 202 E. 3a S. 204 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und macht nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch.
Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 226; 127 I 202 E. 3b S. 205). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205).
Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 156). Indes soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schematisch auf dieses Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 f.). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 118 Ia
369
E. 4a S. 370; 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen).
Im Rahmen des verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133; 119 Ia 11 E. 3a S.12; je mit Hinweisen).

4.
Das Obergericht stützte sich bei der Ermittlung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs des Beschwerdeführers auf das Kreisschreiben Nr. 18 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut. Dieses verweist auf das Kreisschreiben Nr. B 3 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, welches wiederum auf die Grundbeträge gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BlSchK 2001 S. 14 ff.) Bezug nimmt. Nach diesen Richtlinien beträgt der monatliche Grundbetrag, welcher als unumgänglich notwendig i.S.v. Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG von der Pfändung ausgeschlossen ist, für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.-- und für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250.--. Diese Grundbeträge sind beim zivilprozessualen Zwangsbedarf um 30 % zu erhöhen (lit. C Ziff. 1 des Kreisschreibens Nr. 18). Hinzuzurechnen sind unter anderem auch die effektiven monatlichen Aufwendungen für laufende Steuern (lit. C Ziff. 1 des Kreisschreibens).
Gemäss lit. D des Kreisschreibens ist bei Ehegatten aufgrund einer Gesamtrechnung zu ermitteln, ob die Gesuch stellende Person bedürftig ist. Die Bedürftigkeit einer Person, die mit einer erwachsenen Person eine andere Hausgemeinschaft bildet, ist demgegenüber ungeachtet der Art und Dauer der Hausgemeinschaft aufgrund einer Einzelrechnung zu beurteilen, wobei für Gesuch stellende Personen, die in einer dauernden Haus- und Lebensgemeinschaft leben, der hälftige Grundbetrag für das Ehepaar einzusetzen ist und, je nach den Umständen, weiter gehende Kosteneinsparungen zu berücksichtigen sind.

5.
5.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4095.-- verfügt und die nicht ausbezahlten Kinderzulagen von Fr. 230.-- nicht zu berücksichtigen sind. Ebenfalls nicht streitig ist, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Miete der Wohnung, in welcher er mit seiner Partnerin und dem Kind lebt, in der Höhe von Fr. 925.-- anzurechnen ist. Schliesslich billigte das Obergericht dem Beschwerdeführer Krankenversicherungsprämien für ihn und das Kind von Fr. 112.--, Berufsauslagen von Fr. 460.-- sowie - gestützt auf eine Abzahlungsvereinbarung für ausstehende Steuerschulden - Steuern im Umfang von Fr. 260.-- zu.

5.2 Strittig ist hingegen, wie im Zusammenhang mit der Hinzurechnung der Grundbeträge und der Krankenversicherungsprämien der Umstand zu berücksichtigen ist, dass er in einem Konkubinat lebt, aus welchem ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist (s. oben, Sachverhalt Bst. A).
5.2.1 Das Obergericht brachte dem Beschwerdeführer die Hälfte des Grundbetrags für Ehegatten von Fr. 1'550.--, somit Fr. 775.--, in Anschlag und gewährte ihm einen zivilprozessualen Zuschlag von 30 %, somit von Fr. 233.--. Zur Begründung wies es darauf hin, dass unter Konkubinatspartnern keine Unterhaltspflicht wie unter Ehepartnern bestehe. Jeder Konkubinatspartner könne sich seiner Pflicht zur Unterhaltsleistung, wozu auch die Pflicht zur Betreuung der Kinder gehöre, jederzeit durch Auflösung der Lebensgemeinschaft entziehen.
Was die Auslagen für Krankenkassenprämien betrifft, berücksichtigte das Obergericht ausserdem lediglich die Prämien für die obligatorische Versicherung des Beschwerdeführers sowie des Kindes unter Abzug der ihm zustehenden kantonalen Prämienverbilligungsbeiträge, nicht jedoch der von ihm geltend gemachte Betrag von Fr. 279.-- für die Prämien seiner Partnerin.
Insgesamt ermittelte das Obergericht einen Zwangsbedarf des Beschwerdeführers von Fr. 2'765.-- (bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 775.--, einem Zuschlag von Fr. 233.--, Wohnkosten von Fr. 925.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 112.--, Berufsauslagen von Fr. 460.-- und Steuern von Fr. 260.--) und unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens von Fr. 4095.-- einen Überschuss von Fr. 1'330.--.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert, indem es das eheähnliche Verhältnis mit der arbeits- und vermögenslosen Mutter des gemeinsamen Kindes nicht als Grund für eine Gesamtrechnung betrachtet habe.

6.
Zum einen beantragt der Beschwerdeführer die Hinzurechnung des Grundbetrags für das Kind von Fr. 250.-- zuzüglich des zivilprozessualen Zuschlags von 30 %.

6.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG hinzuweisen, wonach das Erwerbseinkommen des Schuldners nur soweit gepfändet werden kann, als es nicht für diesen und seine Familie unbedingt notwendig ist. Zur Familie des Schuldners im Sinne dieser Bestimmung gehören nach ständiger Rechtsprechung auch seine ausserehelichen Kinder (BGE 106 III 11 E. 3a S. 15; 58 III 165 S. 167; 51 III 134 f.; 45 III 113 S. 115).

6.2 Entgegen den Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid (s. oben, E. 5.2.1) kann sich auch ein unverheirateter Elternteil seiner Pflicht zur Betreuung der Kinder nicht entziehen, indem er die Lebensgemeinschaft auflöst. Vielmehr sind die Eltern nach Art. 276
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Der Schuldner kann diese Pflicht entweder dadurch erfüllen, dass er Geldzahlungen leistet, oder aber dadurch, dass er die Kinder bei sich aufnimmt und ihnen Pflege und Erziehung gewährt (Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
ZGB). Nimmt er die Kinder bei sich auf, wozu er berechtigt ist, so sind bei der Ermittlung des Notbedarfs auch die vollen Beträge für den Kinderunterhalt zu berücksichtigen (BGE 106 III 11 E. 3a S. 15).

6.3 Daraus folgt, dass das Obergericht bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers zu Unrecht den von ihm beantragten Zuschlag für das Kind nicht berücksichtigt hat. Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer somit der Betrag von Fr. 250.-- für das Kind zuzüglich des vom Obergericht im Grundsatz anerkannten (s. oben, E. 5.2.1) zivilprozessualen Zuschlags von 30 % gemäss lit. C Ziff. 1 des Kreisschreibens Nr. 18 hinzuzurechnen (s. oben, E. 4) und ist der obergerichtliche Entscheid entsprechend zu korrigieren.

7.
Zum andern macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in Abweichung zur obergerichtlichen Bedarfsberechnung der gesamte Grundbetrag für eine Hausgemeinschaft von Fr. 1'550.-- (zuzüglich des zivilprozessualen Zuschlags von 30 %) zu berücksichtigen und ebenfalls die Krankenkassenprämien für seine Konkubinatspartnerin (welche zur Zeit keine Prämienverbilligung erhalte) von Fr. 279.-- hinzuzurechnen.

7.1 Lebt eine Person in einem Konkubinatsverhältnis, aus welchem ein Kind hervorgegangen ist, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Berechnung ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem der Ermittlung des Notbedarfs der Grundbetrag für Ehepaare bzw. für zwei in Hausgemeinschaft lebende Erwachsene zugrundegelegt wird (BGE 106 III 11 E. 3c S. 16). Ein Konkubinatsverhältnis, aus dem ein Kind hervorgegangen ist, ist somit unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis (BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 767; 106 III 11 E. 3d S. 17; aus der neueren Rechtsprechung: Urteil 4P.261/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2.2.1; zur Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei einem Konkubinatsverhältnis ohne gemeinsame Kinder: BGE 130 III 765 E. 2.2 S. 766 f., E. 2.4 S. 767; 128 III 159 E. 3b S. 159). Folglich ist der gesamte Grundbetrag des mit einer Person in dauernder Hausgemeinschaft lebenden Schuldners von Fr. 1'550.-- ebenfalls zuzüglich des zivilprozessualen Zuschlags von 30 % anzuwenden (vgl. auch Alfred Bühler, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumberechnung, SJZ 100/2004 S. 27 mit Hinweisen).

7.2 Was die Krankenkassenprämien der Konkubinatspartnerin betrifft, sind diese im Sinne einer Gesamtrechnung ebenfalls zu veranschlagen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung des Notbedarfs nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung berücksichtigt werden können, nicht jedoch die Prämien der Kranken-Zusatzversicherung (BGE 134 III 323 E. 3 S. 325 f.). Wie sich aus der dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beigelegten Versicherungspolice der Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers ergibt, betreffen die Prämien von Fr. 279.-- lediglich die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung. Damit ist dieser gesamte Betrag ebenfalls bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen.

8.
Werden bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers zu den im obergerichtlichen Entscheid berücksichtigten und vor Bundesgericht unangefochten gebliebenen Positionen Wohnungsmiete von Fr. 925.--, Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers und des Kindes von Fr. 112.--, Berufsauslagen von Fr. 460.-- und Steuern von Fr. 260.-- (s. oben, E. 5.1) der Grundbetrag für das Kind von Fr. 250.-- und der gesamte Grundbetrag für eine Hausgemeinschaft von Fr. 1'550.-- zuzüglich des zivilprozessualen Zuschlags von insgesamt Fr. 540.-- sowie die Krankenkassenprämien der Konkubinatspartnerin von Fr. 279.-- hinzugerechnet, so ergibt sich ein Zwangsbedarf des Beschwerdeführers von insgesamt rund Fr. 4'376.--, sodass bei einem Nettoeinkommen von Fr. 4095.-- ein Manko von rund Fr. 281.-- besteht. Damit ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben und sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt.

9.
Was das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit betrifft (s. oben, E. 3), wurde im erstinstanzlichen Entscheid vom 13. Mai 2009 ausdrücklich festgehalten, diese Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege sei erfüllt (s. oben, Sachverhalt, Bst. B), wovon auch das Obergericht ausgegangen ist. Somit ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auch unter diesem Aspekt gegeben.

10.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, hängt davon ab, ob dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (s. oben, E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 mit Hinweisen). Dazu hat sich das Obergericht nicht geäussert. Es wird über diese Frage, über die Person des gegebenenfalls zu bezeichnenden Rechtsbeistandes sowie über die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Bern hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Beurteilung sowie zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Rapp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_121/2009
Date : 30. November 2009
Published : 18. Dezember 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : uentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 66  68  72  75  93  99  113
BV: 29
SchKG: 93
ZGB: 276
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106-III-11 • 109-IA-5 • 118-IA-369 • 119-IA-11 • 124-I-1 • 127-I-202 • 128-I-225 • 128-III-159 • 129-I-129 • 130-III-765 • 134-III-323 • 45-III-113 • 51-III-134 • 58-III-165
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