118 Ia 369
51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 1992 i.S. G. gegen Appellationshof des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Bei der Abklärung, ob der Rechtsuchende im Sinne von Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst., art. 152 OJ; droit à l'assistance judiciaire.
- Non seulement la part du revenu dépassant le minimum vital, mais également, le cas échéant, la situation de fortune d'une partie doivent être équitablement prises en compte lorsqu'il s'agit de déterminer si celle-ci est dans le besoin au sens de l'art. 152 OJ. Mais cela suppose que la fortune existe, respectivement que la partie puisse en disposer au moment de l'introduction du procès ou au plus tard lors du dépôt de la requête d'assistance judiciaire; cette condition n'est pas remplie lorsqu'elle ne peut être réalisée qu'une fois le procès terminé (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Per stabilire se una parte è bisognosa ai sensi dell'art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Sachverhalt ab Seite 369
BGE 118 Ia 369 S. 369
Zwischen den Eheleuten K. und I. G.-F. ist ein Scheidungsprozess hängig. Am 1. April 1992 reichte die Ehefrau ein Gesuch um Gewährung
BGE 118 Ia 369 S. 370
der unentgeltlichen Rechtspflege ein, das vom Zivilamtsgericht Biel am 29. Juni 1992 abgewiesen wurde. Diesen Entscheid zog I. G.-F. an den Appellationshof des Kantons Bern weiter, welcher den Rekurs am 5. August 1992 abwies. I. G.-F. legt beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des Appellationshofs sei aufzuheben, die Vollstreckung der ihr auferlegten Gerichtskosten sei bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren und es sei ihr für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, wobei ihr Fürsprecherin X. Z. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Der Appellationshof hat auf Gegenbemerkungen und auf einen Antrag zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet. Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 4
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BGE 118 Ia 369 S. 371
um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert angemessener Frist bezahlen zu können. b) Auch die Berücksichtigung von Vermögen setzt voraus, dass solches im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses oder im Zeitpunkt des Gesuchs überhaupt vorhanden ist. Das trifft im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht zu, sagt doch der Appellationshof selbst, die Beschwerdeführerin habe aus Güterrecht Fr. 42'750.-- zugute, und ergibt sich aus der Konvention, dass jedenfalls die Fr. 30'000.-- Eigengut erst per Scheidungstermin zurückzuzahlen sein werden. Nun ist aber der Scheidungsprozess erst anhängig gemacht und ist noch nicht abzusehen, wann der Güterrechtsanspruch überhaupt fällig wird. Nachdem sich weder aus den Akten noch aus den Entscheiden der beiden kantonalen Instanzen ergibt, dass auf allfällige sofort zu bezahlende Vorschüsse von Gerichtskosten zugunsten einer späteren Nachforderung verzichtet worden wäre, wird der Beschwerdeführerin der von Art. 4
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BGE 118 Ia 369 S. 372
nötigen Möbeln bereits aufgewendet. Diese neue Behauptung muss zugelassen werden, ist doch von diesem Geldbetrag erstmals im angefochtenen Entscheid die Rede und hatte die Beschwerdeführerin somit keinen Anlass, dazu allenfalls im kantonalen Rekursverfahren Stellung zu nehmen. Wäre es aber zutreffend, dass dieser Betrag bereits aufgebraucht ist - was erfahrungsgemäss wohl stimmen dürfte, aber zumindest hätte abgeklärt werden müssen -, so liesse er sich nicht mehr für Gerichts- und Anwaltskosten verwenden. Ausserdem ist der Ehemann lediglich verpflichtet, diesen Betrag bis zum Hauptverhandlungstermin zu bezahlen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher die Beschwerde als begründet.