Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_484/2008/bnm

Urteil vom 16. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Hohl, Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Dezember 2007 beantragte X.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren, welche ihm das Kantonsgericht Schaffhausen mit Verfügung vom 18. März 2008 verweigerte.

B.
Auf den vom Betroffenen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 6. Juni 2008 nicht ein.

C.
Der Betroffene führt mit Eingabe vom 16. Juli 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit dem Begehren, die Verfügung des Obergerichts vom 6. Juni 2008 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf den Rekurs einzutreten. Das Obergericht hat sich am 5. August 2008 vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), mit dem auf den Rekurs gegen eine erstinstanzliche, die unentgeltliche Rechtspflege in einem Scheidungsverfahren verweigernde Verfügung nicht eingetreten worden ist. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Ein Zwischenentscheid im vorgenannten Sinn liegt aber auch vor, wenn - wie hier - auf einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten wurde.

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft ein Scheidungsverfahren, mithin eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG, welche nicht dem Streitwerterfordernis von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unterliegt (Urteil 5D_60/2007 vom 9. August 2007, E. 1.2 und Urteil 5 A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Dagegen kann die Beschwerde in Zivilsachen ergriffen werden. Ist sie gegen die Hauptsache zulässig, kann sie auch gegen den vorgenannten Zwischenentscheid ergriffen werden.

2.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die angefochtene Verfügung am 18. April 2008 in Empfang genommen, womit die Rekursfrist am darauffolgenden Tag, am 19. April 2008, zu laufen begonnen und am Montag, 28. April 2008, geendet habe. Die Rekurseingabe per E-Mail sei am 26. April 2008 erfolgt; der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass gemäss Internet-Portal des Kantons Schaffhausen bezüglich Prozesseingaben per E-Mail keine Einschränkungen bestünden, und dass er die Prozesseingabe samt Beilagen auf dem diplomatischen Rechtshilfeweg nachsenden werde. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei eine Rekurseingabe per E-Mail unzulässig. Von Laien eingereichte E-Mail-Eingaben würden indes insoweit akzeptiert, als ihnen eine kurze Nachfrist zur Einreichung des Originals des Rekurses mit Unterschrift gewährt werde. Der Beschwerdeführer sei indes bereits mehrmals vom Kantonsgericht auf die Ungültigkeit von E-Mail Eingaben hingewiesen worden. Im Übrigen ergebe sich der Hinweis auf die Ungültigkeit entsprechender Eingaben entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers aus der Website des Obergerichts. Die Rekurseingabe sei daher als ungültig zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Rekursfrist
auch nicht durch Übermittlung des Rekurses im Original auf postalischem Weg wahren können, hätte doch die Eingabe spätestens am 28. April 2008 der schweizerischen Post oder der Schweizerischen Botschaft übergeben werden müssen. Der Rekurs sei indes erst am 19. Mai 2008 beim Kantonsgericht eingegangen, womit er verspätet erfolgt und darauf unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten sei.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Zeitpunkt seiner E-Mail-Eingabe sei auf der Website des Obergerichts kein Hinweis auf die Ungültigkeit von Rechtsmitteleingaben per E-Mail ersichtlich gewesen; dieser Hinweis sei vielmehr erst nachträglich aufgeschaltet worden. Zum Beweis seiner Aussage legt er Ausdrucke des entsprechenden Website-Portals ins Recht. Auch wenn er vom Kantonsgericht auf die entsprechende Ungültigkeit in pendenten Verfahren aufmerksam gemacht worden sei, so betreffe dies nicht Eingaben in Verfahren vor dem Obergericht, weshalb er nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, der Rekurs an das Obergericht auf elektronischem Weg sei zulässig und damit fristgerecht erfolgt.

3.2 Das Obergericht räumt in der Vernehmlassung zur Beschwerde ein, dass der Hinweis auf die Unzulässigkeit von E-Mail-Eingaben Ende April 2008 im Rahmen einer Neugestaltung der Website während einiger Tage gefehlt habe.

3.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verschafft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass der Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 129 II 361 E. 7.2 S. 381 f.).

3.4 Aufgrund der Ausführungen des Obergerichts in der Vernehmlassung ist davon auszugehen, dass die Ungültigkeit von E-Mail-Eingaben zum Zeitpunkt der elektronischen Einreichung des Rekurses auf dem Website-Portal des Obergerichts nicht erwähnt war. Soweit darin überhaupt eine behördliche Zusicherung über die Zulässigkeit elektronischer Eingaben erblickt werden kann, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Zusicherung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen können. Dies ist zu bejahen: Dem Beschwerdeführer war bereits mehrfach, namentlich auch im hängigen Scheidungsverfahren, bedeutet worden, dass E-Mail-Einhaben nach der Schaffhauser Praxis zur Zivilprozessordnung unzulässig sind. Auch wenn sich diese Hinweise nicht auf obergerichtliche Verfahren bezogen und eine entsprechende Anmerkung auf der Website des Obergerichts fehlte, durfte sich der Beschwerdeführer angesichts der Praxis der erstinstanzlichen Gerichte nicht auf die (unvollständige) Website verlassen, sondern hätte sich zu einer klärenden Nachfrage beim Obergericht veranlasst sehen müssen. Indem der Beschwerdeführer diese Nachfrage unterliess, hat er es an der vorausgesetzten
pflichtgemässen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben geht daher fehl, und die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer erörtert weiter, er habe den Rekurs nicht nur per E-Mail übermittelt, sondern ihn - wie in der E-Mail erwähnt - zur Weiterleitung an das Obergericht am 26. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Rom gesandt; dies sei per Briefpost und der "Methode" "raccomandata con prova di consegna" erfolgt. Die Prozesseingabe sei in der Folge am 28. April 2008 um 10.00 Uhr von der italienischen Post der Schweizerischen Botschaft übergeben worden, wie dies die entsprechende Empfangsbestätigung belege. Angesichts der gemäss Angaben des Obergerichts am 28. April 2008 endenden Rekursfrist sei die Rekursanmeldung somit rechtzeitig erfolgt und die gegenteilige Behauptung des Obergerichts willkürlich.

4.2 Das Obergericht erwähnt in der angefochtenen Verfügung lediglich, der schriftlich eingereichte Rekurs sei erst am 19. Mai 2008 beim Kantonsgericht eingegangen. In der Vernehmlassung räumt es indessen ein, die schriftliche Rekursanmeldung sei offenbar am 28. April 2008 auch bei der Schweizerischen Botschaft erfolgt, wie sich aus den Beschwerdebeilagen 5 und 6 des Beschwerdeführers ergebe. Die Rekursschrift sei auf postalischem Weg an das Kantonsgericht Schaffhausen gelangt (Eingangsstempel 19. Mai 2008), wobei dieses Exemplar dem Obergericht ohne den üblichen Begleitbrief der diplomatischen Behörden übermittelt und daher von der Rekursinstanz als verspätete Eingabe behandelt worden sei. Aufgrund dieser erläuternden Ausführungen gilt als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Rekursanmeldung am 28. April 2008 der Schweizerischen Botschaft übergeben und damit das Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt hat. Die gegenteilige Schlussfolgerung des Obergerichts erweist sich als im Ergebnis willkürlich (BGE 132 III 209 E. 2.1).

5.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Behandlung des Rekurses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Obergericht dürfen keine Gerichtskosten überbunden werden (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten.

6.
Mit der vorliegenden Kostenregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung des Rekurses des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_484/2008
Datum : 16. September 2008
Publiziert : 07. Oktober 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
127-I-31 • 129-I-129 • 129-I-161 • 129-II-361 • 130-I-26 • 132-III-209
Weitere Urteile ab 2000
5A_108/2007 • 5A_484/2008 • 5D_60/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
e-mail • kantonsgericht • unentgeltliche rechtspflege • zusicherung • bundesgericht • zwischenentscheid • treu und glauben • gerichtskosten • beschwerde in zivilsachen • vorinstanz • original • gerichtsschreiber • hauptsache • tag • entscheid • rechtsmittel • sorgfalt • begründung des entscheids • angabe • kantonales rechtsmittel
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