Entscheidungen der Sahnldhetreihungsund Kunkurskammer. Arrèts de la
Chambre des pnursuitos et des faillites.

M

A. Schuldbetreibungs und KONKURSRECH'I' 'POURSUITE ET FAILLI'I'E

29. Entscheid vom 13. September 1919 i. S. Genti].

Arl. 93 SchKG: Lohnpfändung in einer Betreibung für die

'_-limentenforderung eines ausserehelichen Kindes. Existenzminimum.

A. Auf Grund eines Vaterschaftsurteils betrieben Hulda Gut und deren
aussereheiiches Kind Max Gut den Rekurrenten Renè Genti], Holzarbeiter
in Mettmenstetten, für Entbindungskosten (Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
ZGB) und für das
rückständige Unterhaltsgeld (Art. 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB) im Gesamtbetrage von 374
Fr. 50 Dis., erhielten jedoch vom Betreibungsamt Mettmenstetten einen
Verlustschein zugestellt mit der Erklärung, dass kein pfändbares
Vermögen vor-

" handen, eine Lohnpfändung aber nicht statthaft sei, da das
Erwerbseinkonunen des Schuldners gerade zur Bestieitung seines
Lebensunterhalt-es ausreiche-

Gegen diese Verfügung des Betreihungsamtes beschwerten sich die Gläubiger
mit dem Antrage, es sei das Existenzminimum des Schuldners auf monatlich
175 Fr. festzusetzen und der diese Summe übersteigende Lohnbetrag als
pfändbar zu erklären.

Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde abgewiesen mit der
Begründung, dass zwar allerdings das monatliche Einkommen des Schuldners
sich auf 221 Fr. 10 Cts. belaufe, dass aber diese Summe für einen
Holzarbeiter in ländlichen Verhältnissen als Exi. stenzminimnm bezeichnet
werden müsse, da er allein für Kost und Wohnung 195 Fr. zu bezahlen habe.

AS 45 m _ 1919 9

/ l H Entscheidungen der Scimidbetreibungs--

Dagegen hat die obere Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 11. August
1919 die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass das Existenzminimum
des Rekurrenten auf 200 Fr. festzusetzen und der Mehrbetrag seines
Ein-kommens zu gunsten der Gläubiger zu pfänden sei. Den Erwägungen ist
zu entnehmen : Zwar sei die Rechnungsaufstellung der ersten Instanz über
die Ausgaben des Rekurrenten an sich nicht zu beanstanden. Dagegen dürfe
ihm mit Rücksicht auf; die besondere Natur der in Betreibung gesetzten
Forderung zugemutet werden, dass er sich nach einem etWas billigern
Kostorte umsehe und überhaupt seine Ausgaben auf das Allernot'wendigste
beschränke Mit dem von den Betreibungsämtern der Stadt Zürich für einen
unv'erheirateten Mann angesetzten Existenzminimum von 200 Fr. sollte
auch der Rekurrent auskommen.

D. Gegen diesen Entscheid rekurriert René Gentil

rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, er sei ·

aufzuheben und die Lohnpfändung als unzulässig zu erklären. '

Er hält an der erstinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums, die
ja auch von der Vorinstanz nicht beanstandet werde, fest und bezeichnet
deren Auffassung,

wonach die Natur der Betreibungst'orderung in Berück-

sichtigung zu ziehen sei, als unhaltbar. Insbesondere treffe die
Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen May (Urteil vom 13. Mai 1919,
AS 45 III S. 80 ff.) auf den vorliegenden Fall nicht zu, da es sich hier
nicht wie dort um ein mit Standesfolge zuerkanntes und daher im Verhältnis
zum Vater eheliches Kind handle. Ueberdies habe sich das Existenzminimum
eines Arbeiters seit der von der ersten Instanz aufgestellten Berechnung
noch erhöht.

Die Schuidbeireibungsund Konkurskammer zieht ' in Erwägung : , Nach
ständiger Rechtsprechung ist zwar die Fest-und Konkurskammer. N° in. H.;

stellung des Existenzminimums (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG) als Ermessensfrage
grundsätzlich der Kognition des Bundesgerichts entzogen, dieses aber
immerhin befugt, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde dahin
zu überprüfen, oh er auf richtigen Rechtsgrundsätzen beruhe, also
insbesondere, eh die der Pfändungsbeschränkung des Art. 93 zugrunde
liegende ratio im konkreten Falle zutrefie. Diese ratio aber geht dahin,
dass die Exekution nicht zur Kahipfändun'g führen, den Schuldner also
nicht des zum Unterhalte seiner selbst und seiner Familie Notwendigen
berauben dürfe. Soweit daher der gepfändete Gegenstand dieser seiner
Zweckbestimmungdem Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu dienen,
nicht entzogen wird, darf die Pfändung nicht aufgehoben werden. Von diesen
Erwägungen ausgehend, ist das Bundesgericht im Entscheide vom 13. Mai
1919 in Sachen May (AS 45 III S. 80 H., vergl. auch schon AS 44 III S. 200
ti.) dazu gelangt, dem Alimentationsanspruch gegenüber der Rechtswohltat
des Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG eine privilegierte Stellung einzuräumen Dabei handelte
es sieh allerdings um den Fall, dass der Unterhaltsanspruch, für den ein
Teil des Lohnes, obwohl an und für sich unpfändbar, mit Pfandbeschlag
belegt wurde, einem dem Schuldner mit Statusfolge zugesprochenen Kinde
zustand. Allein es rechtfertigt sich, die gleichen Grundsätze auch dann
zur Anwendung zu bringen, wenn, wie hier, die Alimentenforderung von
einem ausserehelichen Kinde des Schuldners geltend gemacht wird. Denn
auch dessen Anspruch entspringt seinem familienreehtlichen Verhältnis
zu dem als Vater erklärten Schuldner, und es gehört ebenso wie das mit
Standesfolge zugesprochene oder aus einer früheren Ehe stammende Kind
zu den Personen, für die der Schuldner in seiner Eigenschaft als Vater
zu sorgen hat; d. h. es gehört mit zu seiner Familie im sinne des
Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Der im zitierten Entscheide in Sachen May dargelegten
Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung lässt sich denn auch kein

'i 16 Entscheidungen der Schuldbetreibnngs--

Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der von ihm
unzweifelhaft beabsichtigten besondern Behandlung der Unterhaltsansprüche
gegenüber der Pfändungsbeschränkung des Art. 93 eine Unterscheidung
zwischen den Forderungen aus dem ehelichen und dem ausserehelichen
Kindesverhäl tnis hätte treffen wollen.

Somit ist die vom Rekurrenten angefochtene Auffassung der Vorinstanz,
die bei der Festsetzung des Existenzminimums auf die besondere Natur des
Betreibungsanspruches ' als einer Alhnententorderung des ausserehelichen
Kindes Rücksicht genommen hat, als zutreilend zu bezeichnen und ihr
Entscheid zu schützen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

30. Entscheid vom 3. Oktoberssîsii i. "S. Sehwab. Art. 66 Abs. 5 'SehKfi
ist auf die dem Drittensprecher zur Anhebung der Mderspruchskjage
Zeigt-ser Frist Meg ,anwendbar. 3'

A. Gestiitzt auf einen Vom Wen Rekurrenten einsame in Bern gegen M. in
Genf ers-wirkten Arrest befehl belegte das Handbag-exam]; Zürich
I ein im Knnsthause in TM zweites Walde mit Airestbeschlag. In der
Felge sprach die Rekursbeklagte, GräfinBiberstein-Krasiska in Meran den
Arrestgegenstand zu Eigentum an. Der Reknrrent bestritt die Vindikation
und das Betreihungsamt setzte daher der Rekursbeklagten am 19. Februar
eine zehntägige Frist zur Klage nach Art. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
? SchKG an. Es steht fest,
dass die Fristansetzung der Rekursbeklagten am 27. Februar zugestellt
wcrden ist. Diese übermittelte die Klageaufforderung gleiehen Tages
durch Chargéexpressbrief ihrer intmc] Konkmkammer. N ° 30. 1 {7

Niederlenz (Kanton Aargau) wohnenden Freundin, Fran Vogt, mit der
Bitte, deren Ehemann möge sich der Sache annehmen und sie, wenn
nötig, einem Advokaten übergeben. Dieses Schreiben traf am 8. März in
Niederlenz ein. Der Ehemann Vogt übel-machte es nebst der Fristansetzung
umgehend einem Herrn Maisner in Zürich, der seinerseits am 12. März
die beiden Aktenstücke, die Klageaufiorderung sowohl als den Brief der
Rekursbeklagten an Frau Vogt, dem Anwaltsbureau Fick und Schweizer in
Zürich brachte und es ersuchte, die Interessen der Rekursbeklagten in der
Arrestsache Dr. Schwab gegen Kuppermann wahrzunehmen. Noch am nämlichen
Tage machteRechtsanwalt Schweizer beim Einzelfichter im beschleunigten
Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich die Vindikationsklage anhängig
und leitete gleichzeitig betreibnngsrechtlicheBeschwerde ein mit dem
Antrage, die vom Betreibungsamt Zürich l am 19. Februar erlassene
Fristansetzang sei in der Beziehung ahznändem, dass die d'er Gräfin
Biberstein Krasiska angesetzt-ge Frist zur Klagenieht auf sass-senden:
auf WTage angesetzt werde. Zur Begrünckwigckieses Begehrensführte er aus,
dass alierdings dies-emAmteangesetzte Frist abgeleiter sei. Diese hätte
aber W. M verlängert: Werden käme. und " im Hin;blieä'afl'é die Wir
Yekiääkkeisse d'es vorliegendenFalles. verlängert. werden sol-len; denn
Art. 66 SehKGi müsse: für die Fristen im Widerspruchs-verfahren analog
angewendet werden. Der Rekurren't beantragte Abweisung der Beschwerde.

Durch Entscheid Vom 29. August 1919 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde gutgeheissen und die vom Betreibungsamt Zürich 1
angesetzte Frist zur Einreichung der Eigentmnsklage bis zum 12. März
erstreckt. Die Erwägungen dieses Entscheides gehen dahin, dass Art. 66
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124

SchKG im vorliegenden Falle analog anwendbar sei ; denn die diesem
Artikel zu Grunde liegende ratio treffe nicht nur für den Schuldner,
sondern auch für den Drittensprecher zu,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 45 III 113
Datum : 13. September 1919
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 45 III 113
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Entscheidungen der Sahnldhetreihungsund Kunkurskammer. Arrèts de la Chambre des pnursuitos


Gesetzesregister
SchKG: 10 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 10 - 1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1    Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen:
1  in eigener Sache;
2  in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
2bis  in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie;
3  in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind;
4  in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2    Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.
66 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1    Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
2    Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post.
3    Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.122
4    Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn:
1  der Wohnort des Schuldners unbekannt ist;
2  der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht;
3  der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.123
5    ...124
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
ZGB: 317 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • existenzminimum • 1919 • frist • bundesgericht • treffen • vater • betreibungsamt • familie • aussereheliches kind • erste instanz • vorinstanz • monat • tag • entscheid • verhältnis zwischen • eigentumsklage • genf • begründung des entscheids • lohn
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