Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 385/2024, 6B 390/2024
Urteil vom 30. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
6B 385/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker,
Beschwerdeführer 1,
und
6B 390/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Derendinger,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. D.C.________,
3. E.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B 385/2024
Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch; Beweisverwertbarkeit; Willkür; Landesverweisung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
6B 390/2024
Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch; Beweisverwertbarkeit; Willkür; Strafzumessung, Widerruf, Landesverweisung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 11. März 2024(SST.2023.142 und SST.2023.140).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach A.________ am 11. März 2024 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. März 2023 des qualifizierten (lebensgefährlichen) Raubs sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von D.C.________ und E.C.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 1/4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, widerrief den bedingten Vollzug einer vorbestehenden Geldstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 15 Jahren an, unter Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS). Ausserdem verpflichtete es A.________ zur Leistung von Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an D.C.________ und E.C.________, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten B.________ und F.________.
A.b. Mit separatem Urteil gleichen Datums verurteilte das Obergericht den Mitbeschuldigten B.________ in gleicher Sache und in teilweiser Bestätigung des vorausgegangenen, ihn betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. März 2023 wegen der gleichen Delikte. Es sprach dafür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 1/2 Monaten aus, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und verhängte für den bereits in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zudem eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, dies unter Einbezug einer vorbestehenden Geldstrafe, deren bedingten Vollzug es widerrief. Weiter stellte es ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, ordnete es eine Landesverweisung von 15 Jahren an, ohne diese jedoch im SIS auszuschreiben, und entschied es über die erwähnten Zivilforderungen.
A.c. Das Obergericht hält - kurz zusammengefasst - für erstellt, dass sich A.________ (verkleidet als Jogger) und B.________ gemeinsam mit F.________ (dieser verkleidet als Postangestellter) und einer weiteren Person am Vormittag des 20. Februar 2021 zunächst in zwei Personenwagen und schliesslich in einem Personenwagen zum Wohnhaus von D.C.________ und E.C.________ am Weg U.________ xxx in V.________begeben hätten, nach dem Öffnen der Türe durch D.C.________ ins Haus eingedrungen seien, dort das Ehepaar C.________ gefesselt und geknebelt und dabei insbesondere D.C.________ mit Klebeband sowohl Mund als auch Nase zugeklebt und ihn so an einem Rohr gebunden im dunklen Heizungsraum während rund 15-30 Minuten allein gelassen hätten. Nachdem sie vom Ehepaar keine Angaben über im Haus geglaubte grosse Geldbeträge hätten erhältlich machen können, hätten sie den Tatort mit insgesamt mindestens Fr. 500.-- Bargeld wieder verlassen.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B 385/2024). Er beantragt im Wesentlichen, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen, ihm sei eine Genugtuung für den übermässigen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- pro Tag zu bezahlen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Ferner sei seinem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'530.20 auszurichten. Eventualiter sei die Sache in den angefochtenen Punkten an das Obergericht zur Neubeurteilung im Sinne der Anträge zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
C.
B.________ erhebt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B 390/2024). Er beantragt zusammengefasst, er sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils von den Vorwürfen des qualifizierten Raubs und des Hausfriedensbruchs freizusprechen und für das Strassenverkehrsdelikt mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Weiter sei von einer Landesverweisung abzusehen, seien die Zivilforderungen abzuweisen und sei ihm eine Genugtuung für den ungerechtfertigt ausgestandenen Freiheitsentzug von Fr. 200.-- pro Tag zuzusprechen. Seinem amtlichen Verteidiger sei für das Berufungsverfahren ausserdem eine Entschädigung von Fr. 7'891.35 auszurichten. Eventualiter sei die Sache in den angefochtenen Punkten an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auch B.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
2.
Beide Beschwerdeführer beanstanden in prozessualer Hinsicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil auf eine bzw. zwei Videoaufnahmen abstellt.
2.1. Hinsichtlich der (ersten) Videoaufnahme der Überwachungskamera des Nachbargrundstücks Weg U.________ yyy machen sie übereinstimmend geltend, es sei unbestritten, dass diese Aufnahme rechtswidrig erstellt worden sei und daher ein rechtswidriges privates Beweismittel darstelle. Unbestritten sei zwar auch, dass es sich beim Raub um eine schwere Straftat im Sinne der Rechtsprechung handle; eine Verwertung der Videoaufnahme scheitere jedoch am kumulativen Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit des Beweises durch die Strafbehörden. Denn zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme (vor und während der Tat) habe noch kein Tatverdacht bestehen können, aufgrund dessen die Strafbehörden die Videoaufnahme selbst hätten anfertigen oder eine Observation hätten vornehmen können. Würde das anders gesehen und wie im angefochtenen Urteil argumentiert, auf einen vorbestehenden Tatverdacht komme es nicht an, wäre jede rechtswidrige private Aufnahme immer verwertbar, da stets gesagt werden könne, es hätte eine Observation angeordnet werden können, wenn der Tatverdacht damals schon bestanden hätte. Dem Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit würde so jegliche Bedeutung entzogen, was nicht angehen könne. Der
Beschwerdeführer 2 bringt Gleiches bezüglich einer weiteren, gegen ihn verwendeten Videoaufnahme der Überwachungskamera bei einer Tankstelle in W.________ vor. Laut den Beschwerdeführern müsse bereits aus diesem formellen Grund ein Freispruch erfolgen, da ohne die Videoaufnahme (n) ein willkürfreier Schluss auf ihre Täterschaft nicht möglich sei.
2.2. Die Vorinstanz begründet die Täterschaft beider Beschwerdeführer mangels direkter Beweise anhand diverser indirekter Beweismittel bzw. Indizien (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5-2.6 S. 12-19 bzw. S. 11-20). Die Videoaufnahmen erweisen sich im Rahmen dieser Beweiswürdigung als entscheidrelevant (vgl. zur Beweiswürdigung E. 3 unten), weshalb die von der Vorinstanz bejahte Verwertbarkeit dieser Aufnahmen nachfolgend zu prüfen ist.
2.3. Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B 92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B 68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B 1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
2.4. Es steht ausser Frage, dass es sich bei den zwei Videoaufnahmen der Überwachungskameras der Nachbarliegenschaft und der Tankstelle um privat erhobene Beweise handelt. Ob diese Beweise rechtmässig erlangt worden sind, lässt die Vorinstanz explizit offen (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 sowie [nur betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18). Das kann auch vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem die vorinstanzliche Folgerung, die Aufnahmen seien selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar, weil die Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der Straftat deren Verwertung erlaube, nicht zu kritisieren ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
2.5. Die vorinstanzliche Beurteilung, es handle sich beim zur Diskussion stehenden lebensgefährlichen Raub um eine schwere Straftat, die eine Verwertung der Videoaufnahmen trotz ihrer rechtswidrigen Erstellung rechtfertige (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 f. bzw. S. 16 sowie [nur betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18), kritisieren die Beschwerdeführer nicht und erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.6. Zu prüfen ist das von den Beschwerdeführern in Frage gestellte zweite kumulative Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen Erlangbarkeit der Videoaufnahmen durch die Strafbehörden.
2.6.1. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die Videoaufnahme der Nachbarliegenschaft, relevant seien die Aufnahmen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus der Opfer. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält sie fest, es komme nicht darauf an, ob vor den Videoaufnahmen ein konkreter Tatverdacht bestanden habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre. Zusätzlich hebt sie hervor, das belastendste Bildmaterial, das zur Identifikation des Fahrzeugs des Beschwerdeführers 1 geführt habe, sei nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs aufgenommen worden, und es hätten abgesehen davon zahlreiche Anhaltspunkte vorgelegen, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft ausreichend Zeit geblieben wäre, verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen im Sinne von Art. 282 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: |
a | aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und |
b | die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. |
Verweis auf diese Begründung, für die Videoaufnahme der Tankstelle an (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5.3 S. 16 f. und [betreffend den Beschwerdeführer 2] E. 2.5.4 S. 18).
2.6.2. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis zuzustimmen.
2.6.2.1. Das Bundesgericht führte bereits in seiner früheren Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln (sowohl durch Private als auch durch den Staat) aus, ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel sei nur dann (absolut) unverwertbar, wenn es an sich unzulässig bzw. auf gesetzmässigem Weg nicht erreichbar sei, nicht aber, wenn dessen Erhebung "als Methode der Wahrheitsermittlung [...] gegenüber dem Beschuldigten an sich bewilligungsfähig" sei (vgl. BGE 131 I 272 E. 4.1 und 4.1.1 f. mit Hinweisen auf BGE 109 Ia 244 E. 2a und 2b; 103 Ia 206 E. 9b; 96 I 437 E. 3b; vgl. auch BGE 133 IV 329 E. 4.4). Der sich schon hieran zeigende abstrakte Beurteilungsmassstab bei der Hypothese der rechtmässigen Erlangbarkeit bestätigte das Bundesgericht später ausdrücklich im Kontext rechtswidriger privater Beweiserhebungen, indem es festhielt, betreffend die Frage, ob die Strafbehörden das private Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, seien nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden liessen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erforderten (vgl. Urteil 6B 786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1 mit Hinweis auf GODENZI, Private
Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 315 ff.). Im Sinne einer solchen abstrakten Beurteilungsweise bejahte das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung die hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit rechtswidriger privater Beweise durch die Strafbehörden, ohne den für eine staatliche Beweiserlangung erforderlichen Tatverdacht sowie allfällige Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte konkret zu prüfen (vgl. etwa Urteile 6B 68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 betreffend eine private Videoaufnahme einer Raserfahrt; 6B 85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4 betreffend privat beschaffte Unterlagen; 6B 1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.4 betreffend private Observationen; 6B 902/2019 vom 8. Januar 2020 E 1.4.1 betreffend private Tonaufnahmen; 6B 1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2 ebenfalls betreffend private Observationen). Explizit hielt es in diesen Urteilen jeweils fest, entscheidend sei, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre; im Urteil 6B 68/2023 vom 9. Oktober 2023 betonte es überdies, es komme nicht darauf an, ob vor dem Filmen ein konkreter Tatverdacht bestanden habe (vgl. die oberwähnten Urteile a.a.O.). Dass in verschiedenen Urteilen gleichwohl auch noch auf vor der privaten
Beweiserlangung gegebene Anhaltspunkte bzw. auf die Möglichkeit eines vorbestandenen Tatverdachts Bezug genommen wurde, ändert hieran nichts, zumal diese Bezugnahmen erfolgten, um eine hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit (erst recht) zu bejahen und nicht auszuschliessen (vgl. namentlich Urteile 6B 68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3; 6B 1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1 ff.; 6B 739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4; 6B 911/2017 vom 27. April 2018 E. 1.2.2; 6B 786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1; 6B 983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Zutreffend ist zwar, wie das die Beschwerdeführer einwenden, dass das Bundesgericht im Urteil 1B 22/2012 vom 11. Mai 2012 die von der dortigen Vorinstanz mit der Begründung eines fehlenden Tatverdachts verneinte hypothetische Erlangbarkeit eines privaten Beweises nicht für bundesrechtswidrig befunden hat; mangels substanziierter Rüge ging es in jenem Urteil auf die Frage der hypothetischen Erlangbarkeit inhaltlich jedoch nicht ein und befasste es sich mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. Urteil 1B 22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Aus dem besagten Urteil lässt sich deshalb in der Sache nichts ableiten und ebenso für den Standpunkt der Beschwerdeführer
nichts gewinnen.
2.6.2.2. Der abstrakte Beurteilungsmassstab bei der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Beweiserlangung illegaler privater Beweise ist indes nicht nur mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, sondern auch aufgrund der Natur der Hypothese, wie sie GODENZI im bereits zitierten Werk herausgearbeitet hat, zu bekräftigen.
Die Hypothese zielt darauf ab, sicherzustellen, dass sich der Staat keiner gesetzlich verpönter Beweise bedienen kann. Von Bedeutung ist dabei zum einen, dass es den Strafbehörden grundsätzlich offen steht, private Beweise beizuziehen, sei es, dass ihnen solche zugespielt werden, sei es, dass sie diese selbst, z.B. mittels Hausdurchsuchung, in das Strafverfahren einführen. Erfolgt der Zugriff auf einen privaten Beweis durch die Strafbehörden prozessrechtskonform, liegt ein staatliches Fehlverhalten folglich selbst dann nicht vor, wenn es sich um ein illegales privates Beweismittel handelt. Zum anderen ist zu beachten, dass der mit der privaten Beweisbeschaffung verbundene Normverstoss ausserstrafprozessual stattfand. Unter Berücksichtigung dieser, von GODENZI hervorgehobenen Umstände kann im Einklang mit ihr geschlossen werden, dass weder ein staatliches Fehlverhalten noch der private Normverstoss Bezugspunkt der Hypothese darzustellen vermag, sondern diese einzig beinhalten kann, die bei einer privaten Beweisbeschaffung fehlende originäre (zielgerichtete) staatliche Beweiserhebung gedanklich zu ergänzen (vgl. GODENZI, a.a.O., S. 258-261). Die auf dem Weg der Hypothese ergänzte staatliche Beweiserhebung stellt allerdings eine von
der eigentlichen privaten Beschaffungshandlung gänzlich losgelöste (gedachte) Handlung dar. Eine solche frei hinzugedachte Handlung kann nicht Gegenstand einer Hypothese nach einem konkreten Modell bilden (vgl. für eine konkrete Hypothesenbildung FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, 2000, S. 264 f.; ebenso ROXIN, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl. 1998, § 24 Rz. 38). Die konkrete Hypothese geht von den Strafbehörden als Urheber der rechtswidrigen Beweisbeschaffungshandlung aus und beinhaltet die Prüfung, ob die Strafbehörden unter den gegebenen Umständen, d.h. weil sie zur Zeit der Beweiserhebung vor Ort waren und keine "technischen oder anderen äusseren Schwierigkeiten" einem rechtmässigen (Alternativ-) Verhalten entgegenstanden, den legalen Weg tatsächlich hätten beschreiten können (vgl. FORNITO, a.a.O.). Solches ist in Konstellationen illegaler privater Beweise prinzipiell nicht möglich, da die Strafbehörden in die ursprüngliche, fehlerbelastete Beweiserhebung - die private Beweisbeschaffung - in aller Regel nicht involviert sind und damit gar nicht, auch nicht rechtskonform, hätten handeln können. GODENZI weist darauf treffend hin, wenn sie feststellt, die staatlichen Organe seien zum Zeitpunkt der Vornahme der
illegalen privaten Beschaffungshandlung typischerweise gar nicht selbst vor Ort, um eine zielgerichtete staatliche Beweiserhebung vornehmen zu können, und folgert, es werde deshalb kaum jemals die " tatsächliche Möglichkeit" einer rechtmässigen Beweiserlangung zum Zeitpunkt der privaten Handlung bestanden haben, wie sie für eine konkrete Hypothesenbildung per definitionem erforderlich wäre (vgl. GODENZI, a.a.O., S. 304). Übereinstimmend mit ihr ist deshalb festzuhalten, dass (schon) diese faktische Ausgangslage - nämlich die fehlende tatsächliche Eingriffsmöglichkeit der Strafbehörden bei der privaten Beweisbeschaffung - eine konkrete Betrachtung bei der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweismittel ausschliesst und im Gegenzug die Anwendung eines rein abstrakten Beurteilungsmassstabs mit sich bringt.
2.6.2.3. Gründe, die ungeachtet dessen eine konkrete Betrachtung verlangten, sind nicht ersichtlich.
Wohl kann die Anwendung eines abstrakten Beurteilungsmassstabs dazu führen, dass die Strafbehörden über einen Beweis verfügen, den sie selbst tatsächlich nicht hätten erheben können. Das ist aus rechtlicher Sicht allerdings nicht zu beanstanden. Denn es ist den Strafbehörden nicht untersagt, durch Private gesammelte Beweise beizuziehen (vgl. E. 2.6.2.2 oben). Ein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren besteht nicht (vgl. Urteil 6B 301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2; mit Bezug auf illegale private Beweise ausserdem ausdrücklich bereits Urteil 6B 983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1). Dass die äusseren Grenzen des Beweisrechts nicht unterlaufen werden, ist mit dem abstrakten Beurteilungsmassstab alsdann sichergestellt, der eine Verwertung von Beweismitteln ausschliesst, die in der Strafprozessordnung keine Grundlage finden (vgl. dazu wiederum GODENZI, a.a.O., S. 306). Angesichts dessen und weil kumulativ zum Erfordernis der hypothetisch rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit noch eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
Beweismittel führen würde, wie das die Beschwerdeführer befürchten (vgl. zur Unbegründetheit eines solchen Vorbringens schon das oberwähnte Urteil 6B 983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1).
Einem abstrakten Massstab entgegenstehende Einwände sind ebenso im Schrifttum nicht zu finden. Bei einigen Autoren lässt sich zwar auf das Verständnis einer konkreten Beurteilung schliessen (so z.B. bei MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Vorbem. Beweismittel, sowie PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, S. 241, jeweils unter Bezugnahme insbesondere auf das in E. 2.6.2.1 oben erwähnte, indes nicht einschlägige Urteil 1B 22/2012 vom 11. Mai 2012). Eine eigenständige Begründung, weshalb eine konkrete Betrachtung angezeigt wäre, liefert die Lehre, soweit ersichtlich, jedoch nicht. Begründete Voten für einen konkreten Beurteilungsmassstab sind einzig insofern auszumachen, als im Zusammenhang mit privaten (anlasslosen) Dashcam-Aufnahmen gefordert wird, es müsse - um den Vorwurf privater sogenannter fishing expeditions auszuschliessen - differenziert werden, ob vor der Erstellung solcher Aufnahmen Hinweise für ein strafbares Verhalten erkennbar gewesen seien oder nicht, was eine Würdigung der konkreten Umstände mit sich bringt (vgl. etwa MAAGER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren, in: sui-generis 2018, Rz. 60 ff.; ähnlich WOHLERS, Beweisverwertungsverbote nach
privater Beweiserlangung [...], in: forumpoenale Sonderheft 1/2020 S. 207 f.; ebenso WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 141). Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich aber weder ein gänzliches noch teilweises (zumindest bei anlasslosen privaten Beweismassnahmen geltendes) Absehen vom abstrakten Beurteilungsmassstab legitimieren, behalten die in E. 2.6.2.2 f. oben gemachten Ausführungen doch ebenso für anlasslose private Beweismassnahmen ihre Richtigkeit, d.h. hat für diese doch gleichermassen zu gelten, dass die Natur der Hypothese eine konkrete Beurteilung nicht zulässt und die äusseren Grenzen des Beweisrechts bei einer abstrakten Beurteilung gewahrt werden. Davon abgesehen bleibt zu beachten, dass die mit Bezug auf private Dashcam-Aufnahmen mitunter angeführte Gefahr ausufernder (anlassloser) Überwachung durch Private eine Thematik nicht des Strafprozessrechts, sondern des Datenschutzrechts ist, weshalb sich auch daraus im vorliegenden Zusammenhang nichts Zusätzliches ableiten lässt (vgl. dazu wiederum namentlich WOHLERS, Beweisverwertungsverbote, S. 209 f.).
2.6.2.4. Im Rahmen der Hypothese der rechtmässigen staatlichen Erlangbarkeit illegaler privater Beweise muss nach dem Ausgeführten ein abstrakter Massstab Anwendung finden. Die Rechtsprechung ist zu bestätigen, wonach in die Hypothesenbildung nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen sind, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Zu prüfen ist demzufolge stets, ob der private Beweis im zu beurteilenden Fall aufgrund der abstrakten Gesetzeslage hätte beschafft werden können, d.h. ob er vom gesetzlich vorgesehenen Beweisdispositiv umfasst und von keinen Einschränkungen (wie etwa Beschlagnahmeverboten nach Art. 264
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
|
1 | Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
a | Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; |
b | persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; |
c | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; |
d | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. |
2 | Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. |
3 | Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
a | der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; |
b | die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und |
c | die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: |
a | StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; |
b | Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; |
c | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; |
d | Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; |
e | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; |
f | BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; |
g | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o; |
h | Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2; |
i | Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; |
j | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155; |
k | Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3; |
l | Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3; |
m | Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; |
n | Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4. |
3 | Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten. |
2.6.3. Die Vorinstanz verletzt bei dieser Rechtslage kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Strafbehörden hätten die Videoaufnahmen des Nachbargrundstücks und der Tankstelle hypothetisch rechtmässig erlangen können. Die Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass die Strafbehörden entsprechende Videoaufnahmen an den besagten allgemein zugänglichen Orten hätten anfertigen können, wenn sie einen Tatverdacht gehabt hätten (vgl. Art. 282 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 282 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn: |
a | aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und |
b | die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft. |
3.
Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
3.1. Sie sind beide der Ansicht, ein willkürfreier Schluss auf ihre Mitwirkung am Raub sei selbst unter Einbezug der beiden Videoaufnahmen nicht möglich, da es an direkten Beweisen fehle.
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz würdigt zunächst die Aussagen des geständigen Mitbeschuldigten F.________ ausführlich und stellt eine Übereinstimmung des von ihm geschilderten Tatgeschehens mit den Beschreibungen des Opferehepaars sowie verschiedene, auf den Beschwerdeführer 1 als einer der Komplizen hindeutende Hinweise fest (so die frühere Tätigkeit von F.________ und eines Komplizen bei einem Arbeitgeber, der auch den Beschwerdeführer 1 beschäftigt habe; die Verwendung eines weissen Autos, wie der Beschwerdeführer 1 eines besitze und in dem F.________ bereits einmal zur Arbeit mitgefahren sei; das Bestehen eines Verwandten- bzw. Bekanntenverhältnis zwischen dem Komplizen und dem Opferehepaar, das auch auf den Beschwerdeführer 1 zutreffe; sowie die Verwendung einer Postuniform durch einen Komplizen, was zur früheren Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Postangestellter passe). Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Erkenntnisse aus den Aussagen des Mitbeschuldigten F.________ würden durch die sichergestellte Videoaufnahme des Nachbargrundstücks bestätigt. Aufgrund der Übereinstimmung der Aufnahme mit dem Tatzeitpunkt, der zum Tatablauf passenden Auffälligkeiten und Bewegung des in der Aufnahme ersichtlichen weissen Nissan
Qashqai sowie des Verhaltens des ebenso ersichtlichen "Joggers" schliesst sie auf eine Verstrickung des weissen Nissan und des "Joggers" in den Raub, mithin dass der Nissan das Tatfahrzeug und der "Jogger" einer der vier Mittäter sei. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Recherche nach weissen Nissan Qashqai im Kanton X.________ die Richtigkeit des zumindest teilweise lesbar gemachten Kontrollschilds (des Beschwerdeführers 1) im Standbild der Videoaufnahme bestätigt habe, die von der Apple Watch des Beschwerdeführers 1 aufgezeichnete Pulsfrequenz zum Tatablauf passe und die Bekleidung des "Joggers" eine hohe optische Übereinstimmung mit derjenigen des Beschwerdeführers 1 aufweise, hält die Vorinstanz sodann für erstellt, dass es sich beim "Jogger" um den Beschwerdeführer 1 handle. Auf den Beschwerdeführer 2 als weiteren Mittäter schliesst die Vorinstanz gestützt auf die Videoaufnahme der Tankstelle, die zeitlich passend zur Hinfahrt zum Tatort den Beschwerdeführer 2 bei einem Tankhalt mit einem blauen Ford zeige, in Verbindung mit den weiteren Tatsachen, dass er dabei mit der Karte des Beschwerdeführers 1 bezahlt habe und der Mitbeschuldigte F.________ einen entsprechenden Tankhalt anlässlich der Hinfahrt zum Tatort, nachdem
er an seinem Wohnort in W.________ abgeholt worden sei, seinerseits erwähnt habe. Schliesslich ergänzt die Vorinstanz, die RTI-Daten der Mobiltelefone beider Beschwerdeführer (mehrfache Verbindungen der Rufnummer des Beschwerdeführers 1 in Tatortnähe sowie zwischen den Beschwerdeführern am Tag vor der Tat) würden für eine vorgängige Auskundschaftung des Tatorts und vorgängige gemeinsame Absprachen sprechen und sich ihrerseits nahtlos in das Bild einer Täterschaft einfügen. Dies gelte nicht zuletzt, da die Mobiltelefone am Tattag vormittags (zur Tatzeit) keine Standorte generiert hätten. Den entgegenstehenden Aussagen der Beschwerdeführer folgt die Vorinstanz hingegen nicht, da der Beschwerdeführer 2 weder ein Alibi noch einen alternativen Ablauf des Tatmorgens vorbringe und die Aussagen des Beschwerdeführers 1, der solches geltend mache, wenig Konstanz und in Bezug auf das Alibi deutliche Widersprüche aufwiesen (vgl. angefochtene Urteile E. 2.5-2.7 S. 12 ff. und E. 2.5-2.7 S. 11 ff.).
3.4. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist umfassend und nachvollziehbar. Weshalb der von ihr in einer Gesamtbetrachtung der Beweis- bzw. Indizienlage gezogene Schluss auf eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführer geradezu haltlos und damit willkürlich wäre, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun. Sie beschränken sich beide darauf, beweisbezogen ihre eigene Würdigung wiederzugeben, ohne sich jedoch mit der Argumentation der Vorinstanz vollständig zu befassen und auf die Überzeugungskraft der Beweise bzw. Indizien als Gesamtes hinlänglich einzugehen.
Das gilt nebst den RTI-Daten insbesondere für die auf die Beschwerdeführer massgeblich hinweisenden Videoaufnahmen. So trägt der Beschwerdeführer 1 mit seiner Kritik, die Videoaufnahme des Nachbargrundstücks sei unverfänglich, weil das Nummernschild des weissen Nissan trotz Bildbearbeitung in keinem Dokument der Akten lesbar sei, dem Umstand keine Rechnung, dass die Untersuchungsbehörden sich zur Klärung der Nummer nicht bloss der Bildbearbeitung bedient haben, sondern zudem auf Vergleichsnummern aus der Fahrzeugtyp-Recherche abstellten und auf diese Weise die (auch nach der Bildbearbeitung noch nicht vollständig lesbare) Nummer festmachen konnten. Mit keinem Wort bezieht der Beschwerdeführer 1 ausserdem mit ein, dass die Vorinstanz als einen gewichtigen weiteren Faktor die hohe optische Übereinstimmung seiner Kleidung mit jener des "Joggers" berücksichtigt, namentlich ein auf der Jacke enthaltenes Logo eines lokalen Fussballclubs. Der Beschwerdeführer 2 geht sodann inhaltlich überhaupt nicht auf die ihn belastende, ihn erkennbar mit Gesicht zeigende Videoaufnahme der Tankstelle sowie seine dortige Zahlung mit der Karte des Beschwerdeführers 1 ein und begründet nicht, weshalb der entsprechend dokumentierte Tankhalt ohne
Zusammenhang zum Raubüberfall gewesen sein soll. Seine pauschalen Hinweise auf die Entfernung der Tankstelle vom Tatort sowie darauf, es fehle (ansonsten) an direkt auf ihn hindeutenden Anhaltspunkten, reicht nicht aus. Dass die Vorinstanz unzulässige Schlüsse aus der Aussagenverweigerung des Beschwerdeführers 2 gezogen und damit gegen die Grundsätze "nemo tenetur se ipsum accusare" oder "in dubio pro reo" als Beweislastregel verstossen hätte (vgl. zu diesen Garantien BGE 149 IV 9 E. 5.1 und 144 IV 345 E. 2.2.3.3), wie der Beschwerdeführer 2 geltend macht, trifft ferner nicht zu, berücksichtigt sie doch seine (fehlenden) Aussagen, wie im Übrigen auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1, nur insoweit, als sie folgert, diese vermöchten das gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern.
Mit einer solchen, im Wesentlichen nur appellatorischen Kritik genügen die Beschwerdeführer den strengen formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.
Die Beschwerdeführer bemängeln im Weiteren die Qualifikation des Raubs als lebensgefährlicher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
4.1. Sie bringen vor, selbst bei Zugrundelegung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts liege kein Raub nach Art. 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt zur Erfüllung der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
4.2.2. Nach Art. 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
Das In-Lebensgefahr-Bringen setzt eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute, eine hochgradige Lebensgefahr voraus (vgl. Urteil 6B 797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 120 IV 113 E. 1b und 117 IV 427 E. 3b/aa). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt ebenfalls Eventualvorsatz (BGE 117 IV 427 E. 3b/aa; Urteile 6B 797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.4; 6B 288/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1; 6B 585/2018 vom 3. August 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. |
2 | Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. |
3 | Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. |
4.3. Die Vorinstanz stellt fest, dass dem Beschwerdegegner 2 nach einem intensiven Gerangel Hände und Füsse gefesselt worden seien, Klebeband über Mund, Nase und Augen geklebt bzw. um den Kopf gewickelt worden sei, sodass er fast nicht mehr habe atmen können, und er in diesem gefesselten, verklebten und nahezu bewegungsunfähigen Zustand während rund 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden liegend und mit einem Fuss an ein Heizungsrohr gebunden alleingelassen worden sei. Sie stellt ebenfalls fest, dass der Beschwerdegegner 2 das Klebeband beim Mund leicht lockern bzw. etwas verschieben habe können, und führt aus, es sei unklar, ob ihm dies gelungen sei, bevor oder nachdem er im Heizungsraum auf sich allein gestellt gewesen sei. Die Vorinstanz hält dies allerdings nicht für entscheidend, da jedenfalls feststehe, dass sich vor dem Mund und der Nase des Beschwerdegegners 2 ein Klebeband befunden habe. Sie betont dabei weiter, dessen Atemöffnungen seien auch nach dem Lockern bzw. Verschieben weiterhin noch verklebt gewesen, der Beschwerdegegner 2 habe schlüssig, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt, er habe fast nicht mehr atmen können, und es könne von Glück gesprochen werden, dass der durch die Fesseln und
Klebebandumwicklungen grösstenteils bewegungsunfähig gemachte 83-jährige Beschwerdegegner 2 überhaupt die Möglichkeit gefunden habe, das Klebeband etwas zu verrücken, um dem Erstickungstod zu entgehen, insbesondere nachdem nicht einmal seine Ehefrau ihn am Schluss mit der Schere komplett habe vom Klebeband befreien können. Eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr bejaht die Vorinstanz unter Hinweis auf diese Gegebenheiten, die den Beschwerdegegner 2 betroffen hätten, in Verbindung mit dessen persönlichen Umständen, d.h. seinem hohen Alter und dem erhöhten Sauerstoffbedarf infolge des Schockzustands und insbesondere der Stressreaktion nach dem Gerangel mit drei jungen Männern (vgl. angefochtene Urteile E. 2.8.1 S. 19 ff. und E. 2.8.1 S. 20 ff.).
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die Mittäter hätten mindestens in Kauf genommen, durch das Fesseln und Verkleben eine lebensgefährliche Situation jedenfalls für den Beschwerdegegner 2 herbeizuführen, indem sie ihn mit verklebten Atemöffnungen während des Raubüberfalls - d.h. eines beachtlichen Zeitraums von mindestens 15 Minuten - allein gelassen hätten. Weiter begründet sie, weshalb selbst in der Annahme, nicht alle Mittäter hätten um die Verklebung der Nase (neben jener des Mundes) gewusst, die Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Situation und damit ein diesbezügliches eventualvorsätzliches Handeln aller Täter zu bejahen sei (vgl. angefochtene Urteile E. 2.8.1 S. 21 und E. 2.8.1 S. 22).
4.4. Der Beschwerdeführer 1 befasst sich mit der dargelegten Begründung der Vorinstanz nicht ansatzweise. Er genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, wonach die beschwerdeführende Partei nicht bloss die im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte bekräftigen soll, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, inwiefern diese Recht verletzen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.5. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz lassen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 vermissen. Selbst wenn seine umfangreicheren Vorbringen den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügen sollten und auf sie einzutreten wäre, vermöchten sie aber nicht durchzudringen.
4.5.1. Mit der Vorinstanz ist bei einem Verkleben sowohl von Mund als auch Nase grundsätzlich von einer konkreten unmittelbaren bzw. akuten, hochgradigen Lebensgefahr im Sinne der Rechtsprechung auszugehen. Weil sämtliche Atemöffnungen überdeckt sind, droht innert kurzer Zeit der Erstickungstod, ohne dass weitere begünstigende Umstände, z.B. ein Erbrechen, hinzutreten müssten, die für eine Tatbestandserfüllung jedenfalls zu verlangen wären, wenn die Atemöffnungen nicht vollständig verschlossen wären (vgl. für einen solchen Fall, in dem dem Opfer noch wenig Raum für die Atmung offengelassen wurde und "nur" eine konkrete einfache Lebensgefahr und damit einhergehend eine Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
anführt, es sei "unklar", wie die Nase betroffen gewesen sei, und aus Aussagen des Beschwerdegegners 2 anlässlich der Berufungsverhandlung ein (gänzliches) Lösen des Klebebands ableiten möchte, weicht er vom vorinstanzlichen Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Insbesondere ordnet er das behauptete Lösen des Bands zeitlich nicht ein; zudem findet sich die von ihm erwähnte Aussage des Beschwerdegegners 2 im Protokoll der Berufungsverhandlung nicht (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3-6). Auch mit dem weiteren Einwand, der Beschwerdegegner 2 habe mit den Tätern sprechen können, vermag er eine entscheidende Verbesserung der Gefährdungslage nicht zu begründen in Anbetracht, dass laut den nicht beanstandeten und daher verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
ändert daran nichts. Die Situation ist insbesondere nicht mit jener vergleichbar, in der die Atemöffnungen nur teilweise verklebt sind bzw. Raum für die Atmung offengelassen wurde. Entgegen dem Beschwerdeführer 2 steht mit dieser Beurteilung nicht in Widerspruch, dass der Beschwerdegegner 2 in der Lage war, das Haus zu verlassen, und erst beim Nachbarn seine Verklebungen vollständig entfernt werden konnten, war er doch, wie erwähnt, nicht ohne jegliche Atemmöglichkeit und zudem laut dem verbindlichen Sachverhalt in Begleitung seiner Ehefrau, welche die Verklebungen an Mund und Nase zwar nicht lösen, ihn aber unterstützen konnte (vgl. dazu angefochtene Urteile E. 2.3 S. 10). Angesichts dessen und unter Beachtung der Zeitdauer der Gefahrensituation von mindestens 15 Minuten sowie der erschwerenden persönlichen Umstände (das hohe Alter des Beschwerdegegners 2 und sein erhöhter Sauerstoffbedarf infolge der von der Vorinstanz nachvollziehbar angenommenen Schock- und Stresssituation) verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 eine konkrete unmittelbare Lebensgefahr und damit den objektiven Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
|
1 | Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199 |
2 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt. |
3 | Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, |
4 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. |
4.5.2. Nichts anderes gilt in subjektiver Hinsicht. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers 2 erschöpft sich im Einwand, er und seine Komplizen hätten kein Interesse am Tod der Opfer gehabt und entsprechend nicht auf einen solchen abgezielt. Dabei übersieht er, dass der Eventualvorsatz typischerweise nicht die Hauptfolgen eines Handelns umfasst, sondern deren Nebenfolgen (vgl. Urteil 6B 1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4 mit Hinweis). Die vorinstanzliche Annahme, die Täter hätten durch das Fesseln und Verkleben eine Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 zumindest in Kauf genommen und insofern somit eventualvorsätzlich gehandelt, vermag er mit seinem Einwand folglich nicht als rechtswidrig auszuweisen. Dass er gemeint habe, dem Beschwerdegegner 2 werde einzig der Mund, nicht aber zugleich noch die Nase zugeklebt, macht der Beschwerdeführer 2 schliesslich nicht geltend. Auf die Alternativbegründung der Vorinstanz, mit der sie einen Eventualvorsatz selbst in einer solchen Konstellation annimmt, muss deshalb nicht näher eingegangen werden.
4.5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers 2 an der rechtlichen Qualifikation des Raubs erweist sich mithin ebenfalls als unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Strafzumessung.
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
5.2. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert das Strafmass nur als Folge der von ihm erfolglos geltend gemachten milderen Qualifikation des Raubs. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 2, soweit er mit gleicher Begründung eine tiefere Strafe fordert.
5.3. Die vom Beschwerdeführer 2 darüber hinaus geltend gemachte Kritik an der Strafzumessung ist sodann unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann:
5.3.1. Die Vorinstanz geht bezüglich des lebensgefährlichen Raubs von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers 2 aus und setzt dafür eine Einsatzstrafe von acht Jahren fest. Die Strafe für den Hausfriedensbruch bemisst sie bei gleich bewertetem Verschulden isoliert auf ein Jahr Freiheitsstrafe; aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Raub bezieht sie diese Strafe im Rahmen der Asperation mit sechs Monaten mit ein. Unter weiterer Berücksichtigung der insgesamt negativ beurteilten Täterkomponenten, für die sie eine Straferhöhung von einem halben Monat veranschlagt, sowie der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots, die sie im Umfang von drei Monaten strafmindernd berücksichtigt, sowie der an der Berufungsverhandlung irrtümlich um einen Monat zu tief eröffneten Freiheitsstrafe setzt sie die letztlich zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe auf die versehentlich eröffnete tiefere Höhe von 8 Jahren und 2 1/2 Monaten fest (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 E. 3.4 S. 24-30). Hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung stellt die Vorinstanz zur Bemessung der Einsatzstrafe auf eine der längsten Fahrten ab, die der Beschwerdeführer 2 zur Arbeit getätigt hat.
Sie bewertet das diesbezügliche Verschulden als noch leicht und setzt die Einsatzstrafe auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest. Für die weiteren Fahrten kommt sie zu einem jeweils gleichen Schluss. Unter asperationsweiser Beachtung dieser Fahrten bemisst sie die auszusprechende Geldstrafe auf das von Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
5.3.2. Was der Beschwerdeführer 2 dagegen vorbringt, verfängt nicht. So ist der Vorinstanz entgegen seiner Meinung nicht vorzuwerfen, dass sie bei der Bemessung des Tatverschuldens betreffend den Raub dem zu erbeuten beabsichtigten hohen Geldbetrag ein bedeutendes Gewicht beimisst, obwohl letztlich nur Bargeld von Fr. 500.-- entwendet wurde. Einerseits stützt die Vorinstanz ihre Annahme des vorausgesehenen hohen Deliktsbetrags willkürfrei auf Aussagen des geständigen Komplizen F.________ und, ergänzend, auf Angaben des Opferehepaars ab (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 E. 3.4.1 S. 24 f.). Andererseits ist der zu erzielen beabsichtigte Deliktserlös wesentliches Merkmal der dem Täter (subjektiv) vorwerfbaren objektiven Tatschwere. Dass er in die Strafzumessung Eingang finden muss, auch wenn er tatsächlich nicht (vollständig) erhältlich gemacht werden konnte, ist nicht nur deswegen richtig, sondern zeigt auch der Blick auf das Vorgehen der Straffestsetzung beim Versuch, wonach von der schuldangemessenen Strafe für das (hypothetisch) vollendete Delikt auszugehen und diese anschliessend fakultativ zu reduzieren ist, wie das die Vorinstanz bereits überzeugend festhält (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den
Beschwerdeführer 2 a.a.O. mit Hinweis auf Urteil 6B 466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; vgl. ausserdem MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 105 und 119 ff.). Weder konkret dargelegt noch offensichtlich ist, dass die Vorinstanz der nur zu einem Bruchteil erfolgten Realisierung der vorgestellten Deliktsumme unzureichend (strafreduzierend) Beachtung geschenkt hätte. Weshalb und inwiefern - wie der Beschwerdeführer 2 weiter geltend macht - die körperliche Einwirkung beim Raub "vergleichsweise eher gering" sein soll und dieser Umstand eine tiefere Strafe aufdrängen würde, begründet der Beschwerdeführer 2 sodann genauso wenig wie sein Vorbringen, wonach der für die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmende Abzug vier anstatt zwei (recte: drei) Monate Freiheitsstrafe betragen müsse. Er beschränkt sich insoweit vielmehr darauf, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen, womit er keine Ermessensverletzung nachzuweisen vermag. Gleiches gilt, wenn er bezogen auf die Strafzumessung betreffend das Strassenverkehrsdelikt vorbringt, sein diesbezügliches, von Anfang an vorgelegenes Geständnis sei unbeachtet geblieben. Warum allein deswegen die festgesetzte Strafe insgesamt ermessenswidrig
wäre, begründet er nicht und ist nicht erkennbar, insbesondere da die Vorinstanz eine höhere als die tatsächlich infolge der Strafrahmenobergrenze festgesetzte Geldstrafe von 180 Tagessätzen für angemessen hält. Soweit der Beschwerdeführer 2 der Vorinstanz vorwirft, beim Strassenverkehrsdelikt unzulässigerweise von mehreren Taten ausgegangen zu sein, übergeht er schliesslich, dass der entsprechende Schuldspruch auf mehrfache Tatbegehung lautet und von ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten, sondern bereits damals in Rechtskraft erwachsen war (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 2 Dispositiv-Ziff. 2 S. 45). Die mit dem rechtskräftigen Schuldspruch feststehenden Umstände kann er deshalb auf dem Weg der Anfechtung der Strafzumessung weder vor der Vorinstanz (vgl. Art. 404 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 404 Umfang der Überprüfung - 1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
|
1 | Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. |
2 | Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
5.3.3. Eine ermessensverletzende oder sonst wie gegen Recht verstossende Strafzumessung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen. Seine Rügen sind unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
6.
Der Beschwerdeführer 2 kritisiert darüber hinaus den Widerruf des bedingten Vollzugs der vorbestandenen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Die Vorinstanz widerruft den bedingten Vollzug der besagten Geldstrafe zwar formell und spricht die nebst der Freiheitsstrafe verhängte unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Gesamtgeldstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
|
1 | Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40 |
2 | Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. |
3 | Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf. |
4 | Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
5 | Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. |
2 | Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27 |
3 | Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte. |
4 | Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
7.
Beide Beschwerdeführer thematisieren die Landesverweisung.
Dass die Landesverweisung im Fall der Verurteilung wegen Raubs auszusprechen ist, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sie machen hingegen geltend, die von der Vorinstanz für die Dauer des Höchstmasses von 15 Jahren verhängte Landesverweisung sei jeweils auf das Minimum von fünf Jahren zu reduzieren. Auf die Begründung der Vorinstanz, welche die Landesverweisungen für die maximale Dauer von 15 Jahren (vgl. Art. 66a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
|
1 | Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz: |
a | vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2); |
b | schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz); |
c | qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2); |
d | Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); |
e | Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); |
f | Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist; |
g | Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185); |
h | sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); |
i | Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1); |
j | vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1); |
k | Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1); |
l | strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies); |
m | Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h); |
n | vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583; |
o | Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG); |
p | Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG). |
2 | Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. |
3 | Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
gelten, soweit der Beschwerdeführer 1 zusätzlich die Ausschreibung seiner Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kritisiert mit dem Hinweis, er habe auch Verwandte im Schengenraum, bei denen er unterkommen könne, und eine Rückkehr in sein Heimatland Venezuela wäre aufgrund der dortigen politisch und wirtschaftlich angespannten Situation höchst problematisch. Seine Kritik lässt auch insofern jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere mit ihrer Beurteilung der allgemeinen Lage in Venezuela unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. angefochtenes Urteil betreffend den Beschwerdeführer 1 insbesondere E. 4.4 in fine und E. 4.6 S. 32), vermissen.
8.
Die Beschwerdeführer rügen schliesslich übereinstimmend, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei zu tief ausgefallen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die amtlich vertretene Partei durch eine behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung nicht betroffen. Sie ist deshalb nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (vgl. Urteile 7B 168/2022 vom 25. März 2024 E. 4.2.2; 6B 532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1.; 6B 120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; je mit Hinweisen). Die durch die jüngste Revision der Strafprozessordnung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Anpassungen haben hieran nichts geändert (vgl. Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
9.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B 385/2024 und 6B 390/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B 385/2024 und 6B 390/2024 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.
Rechtsanwalt Michael Hunziker und Rechtsanwalt André Derendinger wird für das bundesgerichtliche Verfahren je eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller