Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.29

Entscheid vom 30. März 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller , Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Im Kanton Basel-Landschaft erfolgte am 22. Februar 2005 bei der Polizei eine Anzeige wegen Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) gegen A., Inhaber und Geschäftsführer der B. GmbH. Hierauf eröffnete die basellandschaftliche Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Betrugs und vereinigte diese mit einem zu diesem Zeitpunkt gegen A. bereits hängigen Verfahren wegen Diebstahls (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Eine weitere Anzeige gegen die B. GmbH bzw. A. erfolgte am 26. Februar 2005 im Kanton Bern wegen Betrugs. Der Kanton Aargau anerkannte am 7. Oktober 2005 seine Zuständigkeit und übernahm dieses Verfahren vom Kanton Bern. Sodann reichte am 25. November 2005 ein Zürcher Rechtsanwalt im Namen und Auftrag von 23 Geschädigten im Kanton Zürich ebenfalls eine Anzeige gegen die B. GmbH bzw. deren Organe wegen (gewerbsmässigen) Betrugs ein; Anfang August 2006 schloss sich dieser Anzeige eine weitere Geschädigte an.

B. Die mit der Anzeige befasste Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wandte sich am 18. Januar 2006 telefonisch mit einer Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Aargau, welcher das bei ihm gegen A. hängige Verfahren jedoch gleichentags eingestellt hatte. Am 19. Januar 2006 richtete die Zürcher Staatsanwaltschaft eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Basel-Landschaft, welcher die Übernahme des Verfahrens mit Schreiben vom 4. Mai 2006 ablehnte. Eine erneute Anfrage der Zürcher Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2006 wurde vom Kanton Basel-Landschaft am 4. Juli 2006 wiederum abschlägig beantwortet. Der Kanton Basel-Landschaft stellte das bei ihm hängige Verfahren gegen A. schliesslich am 8. August 2006 ein. Am 6. September 2006 wandte sich nunmehr die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1.1), welche ihre Zuständigkeit am 29. Januar 2007 ablehnte (act. 1.2). Auf die Anfrage vom 2. April 2007 (act. 1.3) erhielt die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft am 9. Mai 2007 vom Bezirksstatthalteramt Liestal ebenfalls eine ablehnende Stellungnahme (act. 1.4).

C. In der Folge führte die Zürcher Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A. u.a. wegen Betrugs und Veruntreuung und tätigte weitere Abklärungen. Zudem übernahm sie vom Kanton Aargau am 3. April 2008 ein – aufgrund der Anzeige vom 31. Oktober 2007 von sieben Geschädigten – gegen A. bzw. die von ihm geführte B. GmbH inzwischen neu eröffnetes Verfahren. Ebenfalls vereinigt wurden die Fälle eines Geschädigten, der sich im Februar 2008 an den Kanton Aargau gewandt hatte, sowie zweier Geschädigter, die sich im November und Dezember 2008 bei der Zürcher Behörde gemeldet hatten.

D. Am 7. Januar 2009 leitete die Zürcher Staatsanwaltschaft einen erneuten Meinungsaustausch ein und bat die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs etc.. Der Kanton Aargau lehnte seine Zuständigkeit am 28. Mai 2009 jedoch abermals ab und legte dem Schreiben zwei weitere Anzeigen vom 19. März und 2. April 2009 in derselben Sache zur Übernahme und Vereinigung bei, was seitens der Zürcher Staatsanwaltschaft denn auch geschah. Aufgrund der nunmehr vorhandenen Erkenntnisse ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesslich am 19. August 2009 nochmals um Anerkennung des Gerichtsstandes (act. 1.5). Diese verneinte jedoch ihre Zuständigkeit am 1. September 2009 erneut (act. 1.6). Daraufhin richtete sich die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft am 7. September 2009 ein letztes Mal mit einer Gerichtsstandsanfrage ans Bezirksstatthalteramt Liestal (act. 1.7), worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Übernahme des Verfahrens am 28. September 2009 wiederum ablehnte (act. 1.8). Zwischenzeitlich war am 20. Juli 2009 auch im Kanton Basel-Landschaft eine erneute Anzeige gegen A. wegen Betrugs eingegangen. Diesbezüglich wandte sich das Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 30. September 2009 jedoch mit einer Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 (Postaufgabe) wendet sich der Kanton Zürich bzw. dessen Oberstaatsanwaltschaft mit einem Gesuch um Bestimmung des örtlichen Gerichtsstandes an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Aargau, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton Aargau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2009, den Hauptantrag des Gesuchs abzuweisen (act. 3). Der Kanton Basel-Landschaft bzw. dessen Staatsanwaltschaft schliesst in seiner Gesuchsantwort vom 14. Oktober 2009 (Poststempel) auf Abweisung des (Eventual-) Antrags und beantragt, es seien die Behörden der Kantone Aargau oder Zürich für zuständig zu erklären (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599 mit Hinweis auf N. 561 ff.; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänzi-ger, a.a.O., [Rz 12], in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. sowie Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs hat der Gesuchsteller mit den beiden Gesuchsgegnern als für die Strafverfolgung ernstlich in Betracht kommende Kantone einen (erneuten) abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sind zur Vertretung ihres jeweiligen Kantons bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer berechtigt (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [ZH-LS 213.21]; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO; SAR 251.100]). Der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft lässt sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, jedoch gilt praxisgemäss das jeweilige Bezirksstatthalteramt oder das Besondere Untersuchungsrichteramt im Ermittlungsstadium bzw. die Staatsanwaltschaft im Anklagestadium als dazu legitimiert, ihren Kanton bei interkantonalen Gerichtsstandsanständen sowohl gegenüber anderen Kantonen als auch vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., Anhang II, S. 213). Da das Verfahren gegen A. von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingestellt wurde und gemäss der baselländischen Strafprozessordnung lediglich diese dafür zuständig ist (vgl. § 136 des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 [StPO; SGS 251]), rechtfertigt es sich vorliegend, dass diese den Kanton Basel-Landschaft vor der I. Beschwerdekammer vertritt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 1 StGB). Voraussetzung ist jedoch, dass der Täter in den verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 125 f. N. 15; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 269). Ob die strafbaren Handlungen an verschiedenen Orten begangen wurden bzw. wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde, beurteilt sich gemäss Art. 340 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (vgl. Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 4), wonach der Ausführungsort der strafbaren Handlung massgebend ist.

2.2 Das Verfahren gegen A. im Kanton Zürich wird mittlerweile wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und Veruntreuung (Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB) geführt. Im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige im Kanton Zürich waren gegen A. noch ein – vom Kanton Bern übernommenes – Verfahren wegen Betrugs im Kanton Aargau sowie ein Verfahren wegen Diebstahls (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) und Betrugs (Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) im Kanton Basel-Landschaft hängig, welche am 18. Januar bzw. 8. August 2006 eingestellt wurden. In beiden Kantonen gingen jedoch später wieder Anzeigen wegen Betrugs gegen A. ein: im Oktober 2007 und Februar 2008 im Kanton Aargau, welche schliesslich vom Kanton Zürich übernommen wurden, und am 20. Juli 2009 im Kanton Basel-Landschaft.

Bei Anhebung des Verfahrens gegen A. im Kanton Zürich waren die Verfahren in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau nicht abgeschlossen bzw. war das Zürcher Verfahren bei Eingang der späteren Anzeigen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft bereits hängig. Die Gleichzeitigkeit der in den drei Kantonen gegen A. geführten Verfahren ist deshalb zu bejahen.

Schwerstes vorliegend zur Frage stehendes Delikt ist der gewerbsmässige Betrug, und dieser ist bei gesamthafter Betrachtung für alle beanzeigten Betrugsdelikte anzunehmen. Als Ausführungsort, der für die Gerichtsstandsbestimmung massgebend ist, gilt diejenige Örtlichkeit, an welcher die Tathandlung erfolgte (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 65). Beim Hauptvorwurf des Betrugs nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bildet die Irreführung die Tathandlung, der Irrtum ist ein erster Zwischenerfolg der (arglistigen) Täuschung, ein zweiter Zwischenerfolg ist alsdann die unmittelbare Vermögensverfügung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005, E. 3.4; Arzt, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 72 und 77). Der Betrug gilt demnach als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 106). Vorliegend bestimmt sich in den einzelnen Betrugsfällen der Ausführungsort danach, wo jeweils die letzte Täuschungshandlung vor der dergestalt betrügerisch erwirkten Vertragsunterzeichnung stattfand. Derartige, letzte Täuschungshandlungen von A. ergeben sich aus den Akten im Kanton Aargau (vgl. act. 1, S. 5 ff.) und im Kanton Zürich (z.B. Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 1, Fasz. 2, Beilagen zur Strafanzeige, act. 23, S. 2 in fine). Unabhängig des Ausführungsortes, jedoch aufgrund anderer Anknüpfungspunkte, haben sowohl der Kanton Basel-Landschaft als auch der Kanton Aargau je ein Betrugsverfahren gegen A. anerkannt und durchgeführt (act. 4, S. 2; Akten Kanton Aargau, STA.2005.4120, Gerichtsstandsanerkennung vom 7. Oktober 2005). Somit sind A. in allen drei Kantonen Betrugsdelikte zuzurechnen.

2.3 Sind die in den verschiedenen Kantonen begangenen strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind zu deren Verfolgung die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Satz 2 StGB).

2.4 Die erste Anzeige gegen A. erfolgte am 23. Januar 2004 im Kanton Basel-Landschaft, mithin wurde die Untersuchung dort zuerst angehoben (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 141 f.). Der gesetzliche Gerichtsstand befindet sich somit im Kanton Basel-Landschaft.

2.5 Das betreffende Verfahren des Kantons Basel-Landschaft wurde zwar zusammen mit demjenigen wegen Betrugs am 8. August 2006 eingestellt, diese Einstellung ist jedoch grundsätzlich unbeachtlich, da der Kanton Basel-Landschaft im Zeitpunkt der Einstellung – und auch im Zeitpunkt des Einstellungsantrages vom Bezirksstatthalteramt Liestal an die Staatsanwaltschaft – bereits vom Verfahren im Kanton Zürich Kenntnis hatte. Auch wenn die Einstellung gemäss dem üblichen zeitlichen Ablauf nach Abschluss der Untersuchung erfolgt sein sollte und nicht zum Zwecke, sich der Verpflichtung zur Verfolgung und Beurteilung der in anderen Kantonen verübten strafbaren Handlungen zu entziehen, wie vom Kanton Basel-Landschaft geltend gemacht (act. 4, S. 1 in fine), ändert dies am Ergebnis in der Regel nichts, denn schon die Tatsache der gleichzeitigen Verfolgung mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen schafft den Gerichtsstand des Art. 344 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und nicht erst die tatsächliche Vereinigung der Verfahren (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 300 f.; vgl. Nay/Thommen, a.a.O., Art. 345 StGB N. 5).

3.

3.1 Die interkantonale Zuständigkeit in Strafsachen kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den Kantonen oder konkludente Anerkennung anders als nach den Regeln des Strafgesetzbuches bestimmt werden (BGE 120 IV 280 E. 2b S. 281 f.; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 429). Nach der Rechtsprechung kann eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes angenommen werden, wenn ein Kanton, der sich als nicht zuständig erachtet, nach erfolglosem Meinungsaustausch nicht die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anruft, sondern die Untersuchung während einer relativ langen Zeit weiter führt, wobei eine dreimonatige Untersuchungsdauer hierfür noch nicht genügt, während sechs Monate als Grenzfall gelten (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005, E. 4; BK_G 014/04 vom 6. Mai 2004, E. 2.2; Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 14, m.w.H.; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 444). Voraussetzung für ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist jedoch stets ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton, der die Strafverfolgung übernehmen soll (BGE 120 IV 280 E. 2b S. 281 f.; Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 19; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 437). Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf aber nicht leichthin angenommen werden, auch nicht bei vorläufiger Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage (Sammelverfahren). Beschränkt sich die Behörde auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Ermittlung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, so darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn sie dafür verhältnismässig viel Zeit beansprucht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 443, 451, 452, 558; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005, E. 2.1; BG.2006.9 vom 22. Mai 2006, E. 5.3; BG.2009.21 vom 7. September 2009, E. 3.4).

3.2 Vorliegend verzichtete die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft nach dem am 9. Mai 2007 abgeschlossenen, erfolglosen Meinungsaustausch zur Klärung der Gerichtsstandsfrage u.a. aus „prozessökonomischen Gründen“ bewusst auf die Anrufung der I. Beschwerdekammer und retournierte der bis dahin mit dem Verfahren befassten Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten „zur weiteren Verfahrensführung“ (vgl. Schreiben vom 14. Mai 2007 an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 2, Fasz. 15, act. 18). Diese führte hierauf das Verfahren gegen A. bis zur Einleitung des erneuten Meinungsaustausches (Januar 2009) insgesamt ein Jahr und acht Monate weiter und übernahm zudem Verfahren betreffend neuer Anzeigen aus dem Kanton Aargau (vgl. oben D.). In Anbetracht des Schreibens vom 14. Mai 2007 der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft, in welchem der bewusste Verzicht auf die Anrufung der I. Beschwerdekammer begründet wird, kann die Zuweisung der „Verfahrensführung“ an die Zürcher Staatsanwaltschaft nicht mehr nur in dem Sinne verstanden werden, als diese lediglich ein Sammelverfahren bzw. (weitere) Ermittlungen zum Gerichtsstand vornehmen sollte. Eine begrenzte Leitung der Strafuntersuchung nur bis zur Festlegung des Gerichtsstandes ist der entsprechenden Korrespondenz der Zürcher Oberstaatsanwaltschaft denn auch nicht zu entnehmen. Tatsächlich beschränkte sich die Zürcher Staatsanwaltschaft, welche das Verfahren während 20 Monaten weiterführte, nicht auf Abklärungen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand, sondern tätigte auch darüber hinausgehende Ermittlungs- und Untersuchungsarbeit. Damit und im Lichte der oben dargelegten Rechtsprechung ist die Vorgehensweise des Kantons Zürich nicht als blosses Sammelverfahren, sondern als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes zu würdigen.

Im Kanton Zürich besteht ein örtlicher Anknüpfungspunkt, indem Stelleninserate der B. GmbH von A. in der Zürcher Zeitung Tages-Anzeiger aufgegeben wurden (Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 1, Fasz. 2, Beilagen zur Strafanzeige, act. 30, S. 1, act. 48, S. 1, act. 52, S. 1; Fasz. 13, pol. Befragung von A. vom 11. Juni 2008, act. 1, S. 20, Fragen 79 und 80), dort Schulungen stattfanden, u.a. in Anwesenheit von A. (Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 1, Fasz. 2, Beilagen zur Strafanzeige, act. 23, S. 2 in fine, act. 26), mehrere Geschädigte die Vereinbarung mit der B. GmbH bzw. A. in Zürich unterzeichneten (act. 1, S. 5) und dort in einzelnen Fällen die Einzahlung erfolgte bzw. mutmasslich der Vermögensschaden eintrat (Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ord- ner 1, Fasz. 2, Beilagen zur Strafanzeige, act. 52, S. 9, act. 8, S. 2). Zusätzlich haben mindestens 12 Geschädigte im Kanton Zürich ihren Wohnsitz (act. 1, S. 5 f.; Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 1, Fasz. 2, Beilagen zur Strafanzeige). Auch bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung im Zusammenhang mit der u.a. von A. lancierten Weihnachtsaktion stammen die Hälfte der sechs Einzahler aus dem Kanton Zürich (Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 1, Fasz. 13, pol. Befragung von A. vom 11. Juni 2008, act. 1, Beilagen 2a, 3a, 5a). Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkludenten Anerkennung des Kantons Zürich vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen.

4.

4.1 Hat ein Kanton den Gerichtsstand – ausdrücklich oder konkludent – anerkannt, ist seine Zuständigkeit damit grundsätzlich unwiderruflich begründet (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 130 N. 36, m.w.H.). Soll nachträglich von diesem anerkannten Gerichtsstand abgewichen werden, gelten hierfür die von der Praxis unter Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Art. 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP entwickelten Grundsätze. Danach ist beim Abweichen vom anerkannten Gerichtsstand grössere Zurückhaltung geboten als beim Abweichen von den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln. Die nachträgliche Änderung eines von einem Kanton ausdrücklich oder konkludent anerkannten Gerichtsstandes ist nur noch aus triftigen Gründen zulässig; sie muss die Ausnahme bilden und sich wegen veränderter Verhältnisse aufdrängen, sei es im Interesse der Prozessökonomie oder zur Wahrung anderer neu ins Gewicht fallender Interessen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 422, 429, 533; BGE 119 IV 102 E. 5a S. 106, m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.1 vom 23. März 2005, E. 2.1).

4.2 Zu prüfen bleibt damit, ob die Erkenntnisse, die zum zweiten Meinungsaustausch geführt haben und vom Gesuchsteller vor der I. Beschwerdekammer, insbesondere hinsichtlich des Kantons Aargau, geltend gemacht werden, als triftige Gründe im Sinne veränderter Verhältnisse zu qualifizieren sind. Der Kanton Zürich bringt in seinem Gesuch an die I. Beschwerdekammer insbesondere vor, dass aufgrund der nunmehr vorhandenen Erkenntnisse ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Aargau vorliege, da die für die Gerichtsstandsbestimmung massgebenden Ausführungsorte (Aufgabe der Inserate, Bewerbungsgespräche) sich mehrheitlich im Kanton Aargau befänden, wo auch der Sitz und die Büroräumlichkeiten der B. GmbH sowie der Wohnsitz des Beschuldigten lägen (act. 1, S. 4 ff.). Dieselbe Ausgangslage bzw. Argumentation wurde von der Zürcher Staatsanwaltschaft jedoch bereits drei Jahre zuvor vorgebracht, als sie den Fall der Oberstaatsanwaltschaft zwecks Anrufung der I. Beschwerdekammer vorlegte (Akten Kanton Zürich, STR B-8/2008/528, Ordner 2, Fasz. 15, act. 9, S. 4 f.), und sodann von der Oberstaatsanwaltschaft im Rahmen des kurz darauf mit dem Kanton Aargau durchgeführten Meinungsaustausches beibehalten (act. 1.1, S. 3). Dennoch anerkannte der Kanton Zürich dazumal den Gerichtsstand (vgl. oben, E. 2). Der Vergleich zwischen der damaligen und der heute vom Gesuchsteller geltend gemachten, identischen Sachlage zeigt, dass – ausser einer zusätzlichen Anzahl Anzeigen – keine veränderten Verhältnisse vorliegen: Weder sind neu ins Gewicht fallende Interessen hinzugekommen oder werden geltend gemacht, die zu berücksichtigen wären, noch wäre nach so langer Zeit der Verfahrensführung durch den Gesuchsteller (spätestens seit 14. Mai 2007 [Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Zürich an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, a.a.O.]) ein Abweichen vom bisherigen Gerichtsstand der Prozessökonomie förderlich. Aufgrund all dessen ist der Kanton Zürich auf seiner konkludenten Anerkennung des Gerichtsstandes zu behaften.

4.3 Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 30. März 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Rücksendung der eingereichten Akten)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Rücksendung der eingereichten Akten)

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (unter Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2009.29
Datum : 30. März 2010
Publiziert : 13. April 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  262  263  279
SGG: 28
StGB: 138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
340  344  345
BGE Register
119-IV-102 • 120-IV-280
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • basel-landschaft • beschwerdekammer • betrug • bundesstrafgericht • meinungsaustausch • strafbare handlung • beilage • strafanzeige • gesuchsteller • strafverfolgung • frage • monat • liestal • strafsache • strafuntersuchung • gewicht • polen • gerichtskosten • diebstahl
... Alle anzeigen
BVGer
B-8/2008
Entscheide BstGer
BG.2009.29 • BK_G_035/04 • BG.2009.19 • BG.2006.9 • BG.2005.25 • BK_G_233/04 • BK_G_037/04 • BG.2005.1 • BK_G_014/04 • BG.2009.21